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Elisabeth S.: Was geschah mit den Einschlaftropfen?

Wird das Gericht Elisabeth S. am Montag, den 08. April 2019, wegen Mordes oder wegen verlässiger Tötung verurteilen oder wählt die Kammer einen Mittelweg, etwa Totschlag (schließt Mordmerkmale aus)? Mord aus Heimtücke stand im Raum. Heimtücke unter anderem deshalb, weil der kleine Ole arg- und wehrlos gewesen sei, so Nebenklägervertreter Jens Rabe. Weil er Vertrauen zu ihr als seiner Ersatzoma hatte. Und weil er eventuell geschlafen hat, als sie ihn zu würgen begann. Auffällig ist, dass es laut der Gerichtsmedizin keine Abwehrspuren gibt. Die Kriminalpolizei fand auch keine Zeichen einer Auseinandersetzung oder eines Kampfes im Haus. Es gäbe noch viele offene Fragen, die vermutlich unbeantwortet bleiben im Rahmen des Verfahrens, sagte Staatsanwalt Harald Lustig am vergangenen Donnerstag in seinem Plädoyer. Unter anderem, welchem Zweck diente das relativ große Küchenmesser auf der Kommode mitten im Flur? Warum war die Badewanne voll gefüllt mit Wasser ohne Badezusatz gefüllt? Warum lag der tote Ole in der randvoll mit Wasser gefüllten Wanne? Und: Wohin sind eigentlich die 60 bis 80 Tropfen des Antidepressivums Trimipramin hinversickert, die in dem Fläschchen fehlten, das man in dem Haus von Elisabeth S. gefunden hatte? Dieses Mittel diente nicht nur als Antidepressivum, sondern auch als Einschlafhilfe. In diesem Rahmen wurde es Elisabeth S. von ihrer Hausärztin zur Einnahme verschrieben. Nur: Bei der Haarprobe, die man von Elisabeth S. untersuchte, fanden sich keine Medikamentenrückstände. Anscheinend sollen auch bei Ole keine Medikamentenrückstände bei der Obduktion gefunden worden sein. Einschlaftropfen können jedenfalls einen tieferen Schlaf begünstigen und könnten auch erklären, warum es keine Abwehrspuren gab.

Das Gericht wird bemüht sein, ein faktensicheres Urteil zu fällen, auch, um zu vermeiden, dass Anke Stiefel-Bechdolf, die Verteidigerin von Elisabeth S.,  Revision einlegt. Daher wird die Kammer spekulative Ansätze nicht bemühen. Ob die Beweise für Mord aus Heimtücke, wie es der Nebenklägervertreter Jens Rabe fordert, ausreichen, wird das Gericht am Montag  beantworten. Jede überraschende Tötung kann als Mord aus Heimtücke ausgelegt werden. Staatsanwalt Harald Lustig drückte es sehr deutlich in seinem Plädoyer aus: „Sie haben ihn getötet und auch töten wollen.“ Strafmildernd dürfte sich auswirken, dass Elisabeth S. psychisch und physisch nicht gesund ist.

 




Elisabeth S.: Eiskalter Mord oder geistig krank? Emotionen kochen vor Gericht hoch

Der Fall Elisabeth S. neigt sich dem Ende zu. Am Montag, den 08. April 2019, soll das Urteil gefällt werden in einem Fall, der, so Staatsanwalt Harald Lustig, „für bundesweites Entsetzen gesorgt“ habe. Er, selbst Familienvater, sieht diese Tat – Elisabeth S. hat ihren Zieh-Enkel Ole T. (7) erwürgt (wir berichteten) – als „besonders erbarmungslos“ an, eine in seinen Augen „unfassbare Tat. Auch Nebenklägervertreter Jens Rabe, der die Eltern von Ole T. in dem Gerichtsverfahren vertritt, formuliert in seinem Plädoyer am heutigen Donnerstag, den 04. April 2019, was nach wie vor trotz der mittlerweile eindeutigen Beweise schwer zu glauben ist: „Ole wurde ermordet von Oma Elisabeth.“ Auch Anke Stiefel-Bechdolf, die Verteidigerin von Elisabeth S., fragt in ihrem Plädoyer: „Sitzt neben mir eine Bestie? Eine Killer-Oma?“

Warum musste Ole sterben?

Die Emotionen sind heute noch einmal hochgekocht in einem Fall, der ungewöhnlich ist, weil nach wie vor das Tatmotiv für das Erwürgen des Jungen unklar ist. Dieser Leerstelle scheint nicht nur die Eltern schwer zu belasten, sondern auch Staatsanwalt Lustig, Nebenklägervertreter Rabe und Verteidigerin  Stiefel-Bechdolf. Warum musste Ole sterben? Alle haben sich laut eigenen Aussagen erhofft, dass diese Leerstelle, dieser blinde Fleck, verschwindet. Aber er ist noch da. Umso schwerer ist es nun, zu einem Urteil zu finden. Hier weichen die Vorstellungen der einzelnen Parteien weit auseinander.

Während Nebenklägervertreter Rabe den Tatbestand des Mordes aus Heimtücke (es gab keine Abwehrverletzungen) und niederen Beweggründen für erfüllt hält und für eine volle Schuldfähigkeit plädiert, was lebenslange Haft für Elisabeth S. bedeuten würde, plädierte Anke Stiefel-Bechdolf auf fahrlässige Tötung. Laut dem Juristenportal dejure.org ist hier ein Strafmaß von maximal fünf Jahren Gefängnis vorgesehen. Staatsanwalt Lustig wiederum nahm den Mittelweg zwischen den beiden sehr konträren Positionen ein. Auch er sah, wie Rabe, das Mordmerkmal (niedere Beweggründe / Verlustangst) gegeben, erkannte aber auch eine verminderte Schuldfähigkeit, unter anderem wegen einer verringerten Steuerungsfähigkeit aufgrund ihrer psychischen Erkrankung, an. Als strafmildernd gab er das hohe Alter von Elisabeth S. an, dass sie strafrechtlich bislang noch nicht verurteilt worden sei, dass sie die Hauptverantwortung der Tat übernommen habe sowie ihre Depression (sein vorgeschlagenes Strafmaß: 13 Jahre).

Am Geisteszustand von Elisabeth S. scheiden sich die Geister

Das ist auch das Casus knaxus in diesem Fall.Wie krank war beziehungsweise ist Elisabeth S. wirklich und lässt sich mit einer psychischen Erkrankung, wie sie sie vermutlich hatte (mittlere Depression) eine solche Tat erklären? Sehr anschaulich illustriert Staatsanwalt Lustig in seinem Plädoyer, wie lange 30 Sekunden sind – indem er im Gerichssaal 30 Sekunden schweigt. Er möchte damit veranschaulichen, wie lange erst drei Minuten sind – drei Minuten, die Elisabeth S. ihren Zieh-Enkel durchgängig gewürgt haben muss, bis er schließlich erstickt ist (gerichtsmedizinisches Gutachten). Seiner Meinung nach hat Elisabeth S.  Ole T. vorsätzlich getötet, weil sie Angst gehabt habe, ihn zu verlieren. Für ihn hat sich damit das Tatmotiv seit Eröffnung des Prozess am 27. November 2018, nicht verändert. Seiner Einschätzung nach ist Elisabeth S. eine „clevere Schauspielerin“, so wie es auch auch die Zeugin M. geschildert habe. Auch der Sohn von Elisabeth S., Stephan S., habe sich hier vor Gericht nicht gut verkauft. Dabei nahm Lustig Bezug auf die Aussage des Sohnes, dass er sich von der Kammer ungerecht behandelt gefühlt habe. Lustig  argumentierte, dass der Sohn durch seine „Wehleidigkeit“ aufgefallen sei, so wie sie auch Elisabeth S. gezeigt habe („gewisser Hang zum Selbstmitleid“). Zudem sei sein „ständiges Taktieren“ auffällig gewesen.

Lustig bedauert, dass man über den konkreten Tathergang „nicht mehr als am Anfang wisse“. Lustig wie auch Rabe verurteilen die vorangegangenen Falschaussagen von Elisabeth S. aufs Schärfste. „Besser wäre gewesen, wenn Sie geschwiegen hätten“, sagte Lustig. Dem stimmte Verteidigerin Stiefel-Bechdfolf zu. Lustig appellierte nochmal an das Gewissen von Elisabeth S., als er sagte: „Ihren eigenen Sohn wollten Sie nicht verlieren. Warum konnten Sie gegenüber der Familie T. nicht ebenso rücksichtsvoll sein?“ Es bleibe nun weiterhin unklar, so Lustig, „was in der Tatnacht passiert“ sei.

Ole womöglich im Bett ermordet

Er sowie Nebenklägervertreter Rabe vermuten anhand der Indizien, dass der Junge im Bett erwürgt wurde. Elisabeth S. schweigt, sagt nur zum Schluss, dass ihr „alles sehr, sehr leid“ tue. Offensichtlich habe, so Lustig,Elisabeth S. „schwer damit zu tun, die Schuld auf sich zu nehmen, was sie getan“ habe. Und genau an diesem Punkt setzt Verteidigerin Anke Stiefel-Bechdolf ein. Nach 40 Jahren Berufstätigkeit habe sie in diesem Verfahren den „Super-Gau“ erlebt. Sie habe ebenso versucht, den Fall gänzlich aufzuklären, um auch das Motiv herauszufinden. Aber mittlerweile sei sie zu der Erkenntnis gelangt, dass Elisabeth S. tatsächlich nicht mehr wisse, was passiert ist in dieser Tatnacht. „Ich will denen doch sagen, dass ich es nicht war“, soll Elisabeth S. immer wieder gesagt haben, als schon längst anhand der Faktenlage feststand: Sie hat Ole erwürgt. Stiefel-Bechdolf sieht in ihrer Mandantin keine clevere Schauspielerin, sondern eine „kranke Frau, die noch kränker wird“. „Sie versteht nicht“, so einfach sei die Wahrheit: „Wir haben es mit einer schwer kranken Frau zu tun, die nicht psychisch krank sein will.“ Elisabeth S. habe sich in einer „psychopathischen Ausnahmesituation“ befunden. „Schwere diffuse Hirnschädigungen“ seien durch das MRT sichtbar geworden. Fakt sei: „Die Tat steht in absolutem Widerspruch zu all dem, was diese Frau ausmacht.“

„Wir werden Zeit unseres Lebens unter dieser bestialischen Tat leiden“, sagte Jens T., der Vater von Ole T., vor Gericht. Und: „Wir können nur hoffen, dass sie als die Mörderin verurteilt wird, die sie ist.“

Aufgrund der „sehr gegensätzlichen Plädoyers“, so der Vorsitzende Richter Roland Kleinschroth, erfolge nun eine „sehr ausgewogene Beratung“. Am Montag, um 10 Uhr, soll das Urteil gesprochen werden.

 




Richter Kleinschroth: Platzen des Prozesses wäre eine Katastrophe

Der Erste Vorsitzende Richter, Roland Kleinschroth, schloss den 12. Verhandlungstag (15. März 2019) mit einer Frist zur Stellung von weiteren Beweisanträgen. Gemäß Paragraf 244 Absatz 6 StPO wird die Frist bis zum nächsten Verhandlungstag gesetzt, den 04. April 2019.

„Eins ist klar: Wenn am 04. April noch Beweisanträge kommen sollten, dann kann man mit größter Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass das Verfahren tatsächlich platzt“, betont Kleinschroth. „Was ich nicht nur als Kammer als Katastrophe empfinde, ich empfinde es auch als Katastrophe für Frau S.. Was es für Familie T. bedeuten würde, das kann ich nicht in Worte fassen.“ Er hoffe, dass man am 04. April 2019 ziemlich zeitnah zu den Plädoyers komme. Kleinschroths abschließende Worte zum 12. Verhandlungstag: „Die Kammer hat, egal was wir uns schon haben alles vorwerfen lassen dürfen, in den letzten Wochen mehr als das Obligatorische getan, um das Verfahren zu Ende zu bringen.“




Elisabeth S.: Auffälliges MRT – Sachverständiger revidiert sein Gutachten

Auffälliges MRT

Nachdem Dr. Thomas Heinrich sein psychologisches Gutachten vorgetragen hatte, wurde dieses stark kritisiert von Anke Stiefel-Bechdolf, der Verteidigerin von Elisabeth S. (wir berichteten). Stiefel-Bechdolf pochte nun auf ein MRT, das Aufschluss darüber geben sollte, ob und wenn ja, welche Veränderungen es in dem Gehirn von Elisabeth S. gibt.
Ein organisches Psycho-Syndrom sollte ausgeschlossen werden.
Das MRT wurde in der Gemeinschaftspraxis für diagnostische Radiologie in Mutlangen gemacht. Aus dem Befund geht nun hervor, dass Elisabeth S. nachweislich an einer ausgeprägten zerebrovaskulären Enzephalopathie leidet. Das bedeutet, dass Elisabeth S. Anzeichen einer Demenz zeigen könne. „Diese Bildgebung hat ohne Zweifel einen Erkenntnisgewinn ergeben“, so Dr. Heinrich. Es sei bei Elisabeth S. anfangs „kein Krankheitsbild fassbar gewesen. Das Ergebnis hat mich überrascht.“ Auf den MRT-Bildern ist ein Querschnitt des Gehirns von Elisabeth S. zu sehen. Ringsum an den Seiten des Gehirns seien weiße Flächen zu sehen. Diese weißen Flächen sie bei Demenzkranken zu finden.
„Die vaskulären Schäden sind da und können Einfluss nehmen“, sagt Heinrich. So gebe es Menschen, die hochgradig dement seien, aber in der Bildgebung nichts Auffälliges zu finden sei. Jedoch würde es auch Menschen geben, bei denen es anders herum sei. Bei Elisabeth S. seien die „Kriterien für eine Demenzerkrankung nicht erfüllt“, erklärt der Sachverständige, da sich keine kognitiven Einschränkungen fassen lassen und auch keine Anhaltspunkte für soziale Auffälligkeiten vorhanden seien. Die Erkrankung von Elisabeth S. könne laut Dr. Heinrich Auswirkungen auf das Verhalten haben, aber nicht auf das Erinnerungsvermögen: „Es kommt unter Umständen eine eingeschränkte Steuerungsfähigkeit in Betracht beziehungsweise ist nicht ausschließbar.“ Auch eine eingeschränkte Impulskontrolle sei vorstellbar, aber kein Verlust der Impulskontrolle.

Dr. Heinrich erklärt, Elisabeth S. habe sich ihm gegenüber „gebremst geäussert“.
Er habe zunächst keine depressive Störung sehen können. Es sei möglich, dass Elisabeth S. „sich zusammengerissen“ habe, da sie bestimmte Inhalte Dr. Heinrich gegenüber nicht erwähnt habe. „Ich kann niemanden dazu zwingen. Frau S. hat sich präzise aber knapp geäußert und das kann ich nicht hinterfragen.“, so Heinrich.

// Eingeschränkte Schuldfähigkeit nicht ausgeschlossen //

In seinem ersten Gutachten, das er über Elisabeth S. erstellt hat, distanzierte er sich stark von dem Thema Depression. Seines Erachtens wäre, wenn überhaupt, dann nur eine sehr leichte Depression vorhanden. Aufgrund der neuen Tatsachen und auch der Zeugenaussagen ist Dr. Heinrich nun der Meinung, dass Elisabeth S. an einer leichten bis mittelschweren Depression leidet. Das MRT zeige nun auch eine organische Depression und somit schließt Dr. Heinrich „eine eingeschränkte Schuldfähigkeit“ nicht aus.

// Sohn Stephan S.: Früher sehr blumiger Wortschaft, heute sehr eingeschränkter Wortschatz //
Sohn Stephan S. fügt bei seiner zweiten Vernehmung vor Gericht am 15. März 2019 noch hinzu, dass ihm im Rahmen der Auswertung des MRTs seiner Mutter noch eingefallen sei, dass sie früher schon teilweise mit sprachlichen Verständnisschwierigkeiten zu kämpfen hatte. So habe sie ein oder mehrere Wörter eines damals sehr bekannten Ohrwurms (Stephan S.: „vielleicht ein Lied von Helene Fischer“) immer anders verstanden als die anderen.

Auch sei ihm aufgefallen, dass seine Mutter früher immer einen sehr großen, blumigen Wortschatz gehabt habe, über die Jahre aber einen zunehmend eingeschränkteren Wortschatz.




JVA-Psychologin: Elisabeth S. hat keine Antwort darauf, was passiert ist

„Seit dem 30. April 2018 sehe ich Elisabeth S. regelmäßig zwischen ein bis zweimal die Woche. Montags zwischen 50 Minuten und einer Stunde. Donnerstags ist es ein kurzer Kontakt an der Zellentür, der manchmal bis zu 15 Minuten dauert“, berichtet Cornelia H., die als Psychologierätin in der Justizvollzugsanstalt Schwäbisch Gmünd tätig ist am 12. Verhandlungstag am 15. März 2019. Bei Elisabeth S. sei eine hohe Bedürftigkeit spürbar gewesen. Sie soll ihre Familie vermisst haben. „Ihre Depression ist ein Nährboden zur Anpassungsstörung“, so die Psychologierätin.

Der Zustand von Elisabeth S. sei „wellenförmig“ verlaufen, es ging ihr Mal besser und mal schlechter. Cornelia H. äußerte: „Als die Verhandlung losging, ging es ihr deutlich schlechter.“ Cornelia H. betonte während ihrer Aussage immer wieder, dass es nicht ihre Aufgabe sei, zu hinterfragen, sondern sie höre nur zu. In den Gesprächen zwischen den beiden soll es meist über Dinge, die das Hier und Jetzt betreffen, gegangen sein. Ab Mitte Dezember 2018 soll Elisabeth S. auch über die Verhandlungstage gesprochen haben. Sie konnte sich, laut der Psychologierätin, nicht erklären, was in der Tatnacht geschah. „Ich bin das nicht“, soll Elisabeth S. der Psychologierätin gegenüber immer wieder wiederholt haben. Cornelia H. berichtet während ihrer Aussage, dass Elisabeth S. viele Anfeindungen ertragen müsse. Sie würde sich aber auch Sorgen um ihre Familie machen. Auch sei ihr die „Not der Familie von Ole“ klar. Sie äußerte sich auch mit den Worten, dass sie „zwei Familien zerstört habe“. „Ich hatte niemals den Eindruck, dass Frau S. mir etwas vorspielt“, beschreibt Cornelia H. „sie hat niemals den Eindruck vermittelt, sie taktiere.“

Die Verhandlungstage seien sehr belastend für die 70-jährige Künzelsauerin. Sie wippe mit dem Oberkörper, massiere ihre Oberschenkel oder knete ihre Hände. Ihre Verzweiflung sei spürbar,  da sie selbst keine Antwort daruf habe, was passiert sei, erklärt Cornelia H.. Es schwirren ihr Fragen durch den Kopf, wie ihr Leben weitergehen solle, wie ihr Leben in Haft werde. Auch, wie sie die Haft gestalten soll und auch ob sie Kontakt nach außen haben werde. Aber die alltäglichen Dinge in der Haft sollen ihr laut der psychologischen Rätin schwerfallen. Schon beim Rapport-Zettel schreiben, hätte sie Angst, nicht das Richtige zu tun. „Frau S. hat deutlich länger gebraucht, in der JVA anzukommen. Anstatt der üblichen zwei bis drei Wochen hat Frau S. zwei Monate benötigt um sich einzugewöhnen“, erinnert sich Cornelia H..




Zellengenossin von Elisabeth S. hat sich erhängt

Am 12. Verhandlungstag, den 15. März 2019, im Prozess gegen Elisabeth S. sprachen am Nachmittag Cornelia H., die Psychologierätin der Justizvollzugsanstalt (JVA) Schwäbisch Gmünd und Carola M., die zweite Stockwerksbeamtin der JVA.

Nachdem Cornelia H. während ihrer Aussage in einem beiläufigen Satz erwähnt hatte, dass die Zellengenossin von Elisabeth S. im September 2018 einen Suizid begangen hatte, blickten alle Anwesenden mit gerunzelter Stirn und leicht erschrocken auf. Das war neu. Auch für die Kammer. Der Erste Vorsitzende Richter, Roland Kleinschroth, hakte nach. Man hatte sich nicht verhört. Bis auf Anke Stiefel-Bechdolf, die Verteidigerin von Elisabeth S., wusste anscheinend niemand etwas von diesem Vorfall.

Carola M. war mit dabei, als Elisabeth S. ihre Zellengenossin fand. „Es passierte während des Hofgangs“, erinnert sich Carola M.. Nach dem etwa einstündigen Hofgang soll Elisabeth S. in Begleitung von Carola M. zurück zu ihrer Zelle gegangen sein. Als die Stockwerksbeamtin die Zelle aufschloss, soll Elisabeth S. eingetreten sein und ihre Zellengenossin „hängend vorgefunden“ haben. „Frau S. schrie“, so Carola M.. Was Elisabeth S. nach dem Schrei getan habe, wisse sie nicht mehr, denn Carola M. schnitt die Zellengenossin frei und leistete Erste Hilfe, während JVA-Beamten zur Hilfe eilten. Auch Mitinhaftierte fanden sich als „Schaulustige“ in und an der Zelle ein. RichterKleinschroth sagte eindringlich, dass die JVA solche Vorfälle unbedingt der Kammer melden müsse.

Carola M. und ihre Kollegin Frau B., die heute nicht anwesend sein konnte, hatten fast täglich Kontakt zu Elisabeth S. „Nach dem Suizid der Zellengenossin war unser Kontakt nicht mehr ganz so intensiv“, sagt Carola M.. „Vom Hörensagen von Frau B. weiß ich, dass Frau S. einen sehr verwirrten Eindruck machte“, erzählt M. Sie sollen Elisabeth S. geraten haben, ihren Mitgefangenen nicht zu erzählen, wieso sie in der JVA sei. Elisabeth S. soll sich auch geäußert haben, dass sie nicht wisse wie sie das hier (die JVA) aushalten solle. „Sie hat den untersten Stand“, so M. und erwähnt, dass Elisabeth S. Drohungen von ihren Mitgefangenen bekam. Man solle sie an den „Baum hängen“ oder sie gehöre „abgestochen“. Laut Carola M. soll Elisabeth S. Frau B. gegenüber immer wieder gesagt haben, dass sie Ole nie was antun wollte und sie verstehe nicht, wie das passieren konnte. Ole sei wie ihr eigener Enkel gewesen und sie habe nie Verlustängste geäußert.

„Frau S. ist ein Einzelgänger“, berichtet die Stockwerksbeamtin. Elisabeth S. soll immer sehr darauf bedacht gewesen sein, dass sie in keine Probleme mit ihren Mitgefangenen gerate. Sie verhalte sich „niemals aggressiv“, sei die Erste beim Duschen, hole ihr Mittagessen immer ab und gehe in den Hof. „Zum Sport darf Frau S. aus Sicherheitsgründen nicht.“

 




Macht ist ein gängiges Motiv von Tätern

„Menschen, die töten, handeln meist nicht irrational und sind im Regelfall nicht psychisch gestört. Sie müssen nicht einmal alltäglich besonders aggressiv sein. Mord ist keine Krankheit, sondern ein Prozess der Entschlussfassung.“ Das sagt der forensische Psychiater Hans-Ludwig Kröber bei einem Interview mit Daniel Müller, das in der Wochenzeitung „die Zeit“ am 14. Februar 2019 erschienen ist.

Die große Frage ist: Wann hat Elisabeth S. den Entschluss gefasst, ihren siebenjährigen Ersatzenkel Ole T. zu (er-)würgen? Geschah das minutelange Zudrücken des Halses aus einem Affekt heraus – möglicherweise ausgelöst durch eine Verweigerungshaltung des Jungen, der nicht baden wollte? Oder war es eine länger geplante Tat?

Elisabeth S. zeigt bis heute kein Einsehen, was ihre Tat betrifft. Es tue ihr alles so leid, sagte sie und dass sie dem Jungen doch nur helfen wollte, als dieser vermeintlich keine Luft mehr bekam. Das sie selbst es war, die den Erstickungstod verursacht hat, scheint sie verdrängt zu haben – oder kann sie einfach nur gut schauspielern?
Kröber, der laut der Zeit in den vergangenen 30 Jahren mehr als 1.000 Straftäter begutachtet hat, erklärt, dass es zwei Gruppen von Tätern gäbe. Für die erstere ist Gewalt eine seit ihrer Kindheit natürlich ausgeübte Form der Auseinandersetzung. Die zweite Gruppe hat keine derartige Gewalterfahrung erlebt (hierzu würde nach dem vor Gericht vorgetragenen Lebenslauf auch Elisabeth S. gehören), hat aber eine „starke Motivation“ für ihre Tat. „So legen sie sich nach und nach eine Rechtfertigung für das Töten zurecht.“

Der vor Gericht vorgetragene Lebenslauf von Dr. Thomas Heinrich lässt keine Rückschlüsse auf Gewalterfahrung zu. Auch keine der Zeugen beschrieb Gewalterfahrungen, die Elisabeth S. erlebt oder Gewalt, die sie an anderen ausgebübt hat – weder an ihrem Sohn, noch an Ole T.. Im Gegenteil.
Alle Zeugen beschreiben die 70-Jährige als eher ruhig. Die Tat des Erdrosselns steht damit im Widerspruch zu dem ruhigen Gemüt von Elisabeth S.. Dieses Gemüt war aber nicht immer ruhig, wie manche Zeugen berichteten. Immer wieder kam es zu starken Stimmungsschwankungen und Gefühle von Angst und Überforderung machten sich in Elisabeth S. breit.

Kröber geht in dem Interview auch auf die Art des Tötens ein: „Wer mit den eigenen Händen erwürgt […], erlebt das oft als „sehr anstrengend, manchen ist das unangenehm. Das ist verbunden mit einer maximalen Erregung, das Adrenalin steigt bis in die Haarspitzen, es geht um Leben und Tod. Man muss unbedingt gewinnen, man kann nicht nachlassen.“

Kröber hat in seiner jahrzehntelangen Arbeitspraxis jedoch auch die Erfahrung gemacht, dass Frauen sehr viel seltener töten als Männer: „Frauen töten normalerweise nicht, jedenfalls kein zweites Mal,“, da sie bessere Wege fänden, sich zu rächen und anderen zu schaden.
Aber klar sei: Wer töte, unterscheide sich von 99 Prozent der Gesellschaft. „Du sollst nicht töten“, sei das klarste Gebot, „das begreifen schon Kinder“, sagt Kröber. Wenn jemand dagegen verstoße, trügen sie fortan ein Kainsmal, das sie nie mehr loswerden.




Mord oder Totschlag?

Nachdem der Staatsanwalt und der Nebenklägerverteidiger im Fall Elisabeth S. anklingen ließen, dass anstatt des bisher angeklagten Totschlags auch ein Mord aus Heimtücke im Raum stehen könnte, hielt Verteidigerin Stiefel-Bechdolf am 18. Februar 2019 nicht wie geplant ihr Plädoyer, sondern stellte stattdessen einen Antrag auf Einholung eines erweiterten gerontopsychiatrischen
Gutachtens. Dabei holte sie zu einem wahren Rundumschlag gegen das bisher vorliegende Gutachten des psychologischen Sachverständigen Dr. Thomas Heinrich aus. Aber was ist der Unterschied zwischen dem Strafmaß Mord und dem Strafmaß Totschlag?

„Bei den vorsätzlichen Tötungsdelikten wird zwischen Mord (§211 StGB) und Totschlag (§ 212 StGB) unterschieden. Gleich ist dabei, dass der vermeintliche Täter vorsätzlich und somit willentlich den Tod eines anderen Menschen herbeiführt. Im Unterschied zum Totschlag müssen besonders verwerfliche Begleitumstände vorliegen, um von Mord ausgehen zu können. Mordmerkmale sind unter anderem niedere Beweggründe und Heimtücke. Wenn kein Mordmerkmal erfüllt ist, kann der Mandant nicht zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt werden. Alternativ kommt dann nur eine Verurteilung wegen Totschlags mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis maximal 15 Jahren in Betracht. Oft liegt das verhängte Strafmaß deutlich
unter oder bei fünf Jahren.“ Anm. d. Red.: In Deutschland ist die lebenslange Freiheitsstrafe, die höchste Strafe, die ein Gericht verhängen kann. Sie bedeutet, dass der Verurteilte auf unbestimmte Zeit ins Gefängnis muss, mindestens aber für 15 Jahre. Nach 15 Jahren kann die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden.

Quelle // Rechtsanwalt Ulrich Dost-Roxin
www.dost-rechtsanwalt.de

 




Elisabeth S.: Mord aus niederen Beweggründen unwahrscheinlich

Am heutigen Verhandlungstag (26. Februar 2019) gegen Elisabeth S. wurde eine schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen Dr. Thomas Heinrich vorgelesen. Heinrich reagierte auf die scharfe Kritik der Verteidigerin Anke Stiefel-Bechdolf an seinem Gutachten. Er betonte, dass sein Gutachten verschiedenartige Fragestellungen und insbesondere das gesamte Spektrum der psychiatrischen Krankheitsbilder umfasse. Schwerpunkt seiner Arbeit sei unter anderem die Betreuung und der Behandlung von gerontopsychiatrischen älteren] Patienten gewesen. Er schilderte in seiner Stellungnahme: „Insoweit Frau Rechtsanwältin Stiefel-Bechdolf von einem „Aufflammen einer psychotischen Exabertation der Grunderkrankung“ sprach, ist damit sicherlich eine psychotische Exazerbation gemeint. Es ergab sich im Rahmen der Begutachtung und auch im Rahmen der Hauptverhandlung jedoch keinerlei Hinweise auf das Vorliegen einer psychotischen Exazerbation [Wiederaufleben einer Krankheit].“ Es sei auch unklar, welche Grunderkrankung wiederaufleben solle. Bei der Aufnahmeuntersuchung in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Schwäbisch Gmünd solle eine körperlich-neurologische Untersuchung durchgeführt worden sein. Diese Untersuchung solle einen unauffälligen Befund ergeben haben.

Stiefel-Bechdolf stellt psychologische Labilität in den Fokus

Stiefel-Bechdolf stellte heute zwei weitere Anträge. Der Sohn von Elisabeth S. soll nochmal vernommen werden, da er nun einverstanden sei über das zirka dreieinhalbstündige Vier-Augen-Gespräch, das er mit seiner Mutter Elisabeth S. im Landgericht Heilbronn Mitte Januar 2019 geführt hat, zu berichten. Bislang hatte er sich diesbezüglich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen und seine Aussage verweigert.  Zudem möchte Stiefel-Bechdolf die JVA-Psychologin im Zeugenstand stehen, die seit Mai 2018 zweimal wöchentlich ein bis eineinhalb Stunden mit der Angeklagten therapeutische Gespräche geführt habe.

Der Hausärztin von Elisabeth S., die bereits vor Gericht als Zeugin vernommen wurde, soll noch etwas eingefallen sein und möchte, so Stiefel-Bechdolf, erneut vor Gericht aussagen.

Falls beim nächsten Prozesstermin am 07. März 2019 allen Anträgen von Stiefel-Bechdolf stattgegeben werden, müssten am Folgetermin, den 15. März 2019, somit mindestens der Bruder von Elisabeth S., ihr Sohn, ihre Hausärztin, Dr. Thomas Heinrich und die JVA-Psychologin H. gehört werden, um die weiteren Prozesstermine nicht zu gefährden.

Der Nebenklägervertreter Jens Rabe regte an, im Zuge der Vernehmung der JVA-Psychologin auch die Stockwerk-Beamtin der JVA zu hören, die diese mehr Kontakt zur Angeklagten gehabt habe.

Elisabeth S. sei unternehmungslustig gewesen

Heute wurde auch Zeuge S., der Bekannte beziehungsweise Freund von Elisabeth S., als Zeuge befragt. Ihm sei keine Depressiven Verstimmungen aufgefallen. Er habe sich zweimal jährlich mit ihr persönlich getroffen. Ansonsten fand der Kontakt per Handy statt. Elisabeth S. sei laut seiner Aussage unternehmungslustig und ausgeglichen gewesen und habe sich immer auf Ole gefreut.

Der Erste Vorsitzende Richter, Roland Kleinschroth, betonte heute, dass die Kammer sich noch nicht festgelegt habe, ob das Strafmaß auf Mord aus Heimtücke anstatt Todschlag hochgestuft werden solle. Das Mordmerkmal der niederen Beweggründe „käme eher nicht mehr in Frage“.




Jeder hat seine eigene Wahrheit

Ole starb vermutlich gegen Mitternacht – Was hat Elisabeth S. danach gemacht?

Staatsanwalt Lustig: „Besonders verachtenswert“

Vor Gericht treffen, wenn nichts mehr dazwischenkommt, am kommenden Montag, den 18. Februar 2019, große Namen aufeinander. Ein Richter, der so gerecht wie nur möglich urteilen möchte in einem hochsensiblen Fall. Ein Staatsanwalt, der die Angeklagte als eigensüchtig bezeichnet hat und sie eventuell wegen Mordes anstatt Totschlags verurteilt sehen möchte. Und eine Verteidigerin, die in ihrem Plädoyer versuchen wird, menschlich zu erklären, wie das geschehen konnte, was geschehen ist: Elisabeth S. hat ihren Ersatz-Enkel Ole (7) zu Tode gewürgt (wir berichteten).

Man weiß nicht, was Elisabeth S. ihrer Verteidigerin Anke Stiefel-Bechdolf alles erzählt hat über die Tatnacht – und ob es letzten Endes der Wahrheit entspricht, was sie erzählt hat. Nach den Aussagen des Gerichtsmediziners müsste Ole T. zwischen 22 und 1 Uhr nachts gestorben sein. Was hat Elisabeth S. bis zum Morgengrauen gemacht, stellt sich die Frage? Stiefel-Bechdolf hat sicher keine einfache Position vor Gericht, immerhin verteidigt sie eine 70-Jährige, die ein Kind erwürgt hat. Aber sie ist Profi genug, um sich von diesem Druck nichts anmerken zu lassen. Nicht wenige rollen die Augen im Gerichtssaal, wenn sie manche Zeugen derart hinterfragt, bis sich Staatsanwalt Harald Lustig und/oder Nebenklägervertreter Jens Rabe einschalten. Man denke nur an den Künzelsauer Kriminalhauptkommissar Rainer O., der am Ende zugeben musste, dass das Tatmotiv „Verlustangst“ im Prinzip die Polizei selbst bei den Zeugenvernehmungen aktiv ins Spiel gebracht hat. Und auch wenn sich einige im Zuhörersaal über die „Verhörmethoden“ von Stiefel-Bechdolf mokieren, so fällt danach nicht selten der Satz: „Aber wenn ich mal eine Verteidigerin brauche, würde ich sie nehmen.“

Sie wird am Montag ihr Plädoyer vortragen, dass zugunsten ihrer Mandantin sprechen soll. Sie wird die enge Bindung zwischen Elisabeth S. und Ole T. betonen. Sie wird eventuell für eine eingeschränkte Schuldfähigkeit, auf eine psychische Instabilität ihrer Mandantin plädieren. Elisabeth S. soll vor den Augen der Zuhörer als Mensch und nicht als Monster präsentiert werden. Stiefel-Bechdolf hat dabei aber einen ebenbürtigen Gegenspieler.

Staatsanwalt Harald Lustig wird in seinem Plädoyer betonen, warum Elisabeth S. verurteilt gehört. Für ihn war es nicht aufopfernde Liebe, sondern letzten Endes „krasse Eigensucht“, die Elisabeth S. zur Tötung des Jungen getrieben haben. Sie habe, so Lustig, „ihr Eigeninteresse höher bewertet“ als die des Jungen. Das sei für ihn eine Tat, die „auf tiefster Stufe steht und besonders verachtenswert“ sei. Lustig ist als Staatsanwalt ebenfalls sehr anerkannt. Und er ist direkt, genauso direkt wie Stiefel-Bechdolf.

Auch der Vorsitzende Richter dieses Prozesses, Roland Kleinschroth, genießt einen hohen Ruf. Auf der Suche nach der Wahrheit hat er von Anfang an an mitmenschliche Werte appelliert – nicht selbstverständlich in einem Prozess, in dem es um etwas so Unmenschliches geht. Aber irgendwann, nachdem auch die zweite Aussage von Elisabeth S. eine Falschaussage war, war auch für ihn das Ende der Fahnenstange erreicht.

Es wäre den Eltern von Ole T. zu wünschen, aber es erscheint angesichts des nahen Endes des Prozesses immer unwahrscheinlicher, dass die Wahrheit – und zwar, warum Ole T. erwürgt wurde, ans Licht kommt. Es ist daher umso schwieriger zu entscheiden, ob Elisabeth S. ins Gefängnis kommen müsste oder in die Psychiatrie. Der psychologische Sachverständige jedenfalls, Dr. Thomas Heinrich vom Klinikum Weißenhof in Weinsberg, konnte keine hinreichenden schweren psychischen Einschränkungen bei Elisabeth S. feststellen, die als Erklärung für die Tat hätten dienen können. Damit wäre sie voll schuldfähig zu sprechen.