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Mann angeklagt wegen Mordes: Er soll mit 15 Messerstichen seine Frau umgebracht haben

Die Wohnung, in welcher der Ehemann seine Ehefrau vermutlich mit 15 Messerstichen ermordet haben soll (so steht es zumindest in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft, im laufenden Verfahren vor dem Heilbronner Landgericht wird nun der genaue Tathergang noch einmal beleuchtet werden) liegt idyllisch gegen in der Kernstadt von Künzelsau. Es ist eine Familientragödie, was hier geschehen ist. Leidtragende sind neben dem Opfer insbesondere die gemeinsamen Kinder.

Mordanklage gegen Mann aus Künzelsau: 15 Messerstiche – Ehefrau stirbt

Ein Mann, der möglicherweise seine Eifersucht nicht im Griff hatte und blind vor Wut auf seine Frau einstach, muss sich nun vor Gericht verantworten. Hierfür sind mehrere Verhandlungstage angesetzt. Der nächste Termin ist am Montag, den 10. März 2025.

Wenn Es ist ein Femizid, der hier geschehen ist – davon gibt es in Deutschland im Durchschnitt einen am Tag. Ein Femizid bezeichnet die gezielte Ermordung einer Frau, weil sie eine Frau ist und/oder weil sie von bestimmten Vorstellungen von Weiblichkeit – häufig geprägt von patriarchalem Vorstellungen wie Unterwürfigkeit und Gehorsam – abweicht, zum Beispiel, wenn selbst bestimmt leben möchte.

Nicht immer werden Mörder in Deutschland auch wegen Mordes verurteilt, da es manchmal zwar offensichtlich ist, dass hier ein Mord stattgefunden hat, aber die Mordmotive nicht eindeutig nachweisbar sind. Mordmerkmale sind unter anderem:

Eifersucht würde unter die Kategorie „niedere Beweggründe“ fallen. Wird der Täter wegen Mordes verurteilt, bringt das ein deutlich höheres  Strafmaß mit sich als bei Totschlag. Im Durchschnitt sind Mörder in Deutschland 19 Jahre in Haft, bei Totschlag lediglich zwischen 5 und 10 Jahre.

 




Drogenprozess gegen zwei Künzelsauer: hohe Haftstrafen gefordert

Am letzten Verhandlungstag am 30.November 2022 gegen zwei Angeklagte aus Künzelsau, denen diverse Drogendelikte vorgeworfen werde, standen die Plädoyers der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung auf dem Programm.

Staatsanwalt fordert hohe Strafen

Wie üblich, plädiert zuerst die Staatsanwaltschaft. Staatsanwalt Fuchs listet die über 100 angeklagten Straftaten minutiös auf, bewertet sie nach Strafvorwurf und Strafrahmen. Bei G. stellt er fest, dass das verabredete Geschäft über 20 Kilogramm Marihuana der schwerste Vorwurf ist und stellt allein für diesen Tatbestand eine Strafe von 4 Jahren und 6 Monaten in den Raum. Insgesamt fordert er für G. eine Haftstrafe von 7 Jahren.

Für R. fordert er sogar 7 Jahre und 9 Monate, auch wenn er beiden Hauptanklagepunkten „gerade noch einen minderschweren Fall“ ansetzt. Trotzdem setzt er für die Bedrohung und die Körperverletzung je 4 Jahre an.

Verteidigerinnen sehen das ganz anders

Rechtsanwältin Stiefel Bechdolf, die G. verteidigt, ist ganz anderer Ansicht: Sie fordert eine Bestrafung im bewährungsfähigen Bereich, also maximal 2 Jahre. Sie sieht viele der Straftaten, die G. vorgeworfen werden, als „angeschoben“ an und fragt ich, warum die Polizei „den G. hat laufen lassen“, obwohl sie die schwersten vorgeworfenenen Straftaten hätte verhindern können. Einfah indem sie G. aus dem verkehr gezogen hätte. Ihr zweiter Ansatzpunkt ist dasgeforderte Strafmass, das sie gar nicht glauben will. Viel zu hoch seien die Ansätze von StA Fuchs. Einerseits wegen des Wandels in der Gesellschaft, andererseits im Vergleich mit Strafen, die in grossen Drogenprozessen vom LG Heilbronn verhängt wurden.

Auch die Verteidigerin von R. ist mit dem geforderten Strafmass nicht zufrieden. Siegibt zubedenken, dass R. sich umfassend geständig gezeigt habe und so die Vernehmung viele Zeugen erspart habe, bei deren Vernehmung sicherlich auch Entlastendes zutagegetreten ware. Dessen ist sie sicher. Ausserdem müsse man R.s Traumatisierung berücksichtigen. Sie fordert kein konkretes Strafmass, aber die Aufnahme in den Massregelvollzug. Bei einer Therapiedaür von etwa 24 Monaten musste das Strafmass dann bei etwa 6 Jahren liegen.

Urteil fällt heute

Das Urteil soll vom Gericht unter Vorsitz von Richter Haberzettl noch am Nachmittag verkündet werden.

Text: Matthias Lauterrer

 




Drei Familienmitglieder wegen versuchten Totschlags vor Gericht

Am Dienstag, den 18. November 2021, beginnt vor der zweiten Großen Jugendkammer des Landgerichts in Heilbronn ein Prozess gegen drei Angeklagte unter anderem wegen versuchten Totschlags. Vorausgegangen war der Tat ein Konflikt zwischen zwei Familien. Dieser habe mit einem Streit begonnen, den einer der Angeklagten mit einem Mitglied aus der Familie des Geschädigten am frühen Abend des 16. Mai 2021 provoziert habe.

Mit Messern und Schlagstock auf das Opfer losgegangen

Die drei Angeklagten – 19, 20 und 23 Jahre alt – befinden sich seit dem 21. Mai 2021 in Untersuchungshaft. Sie sollen laut Anklage am späten Abend des 16. Mai 2021 in Heilbronn mit Küchenmessern und einem Schlagstock auf einen Mann eingeschlagen und -gestochen haben. Der 20-Jährige habe dem Geschädigten mit einem Schlagstock eine blutige Platzwunde am Kopf zugefügt. Der 19-jährige Angeklagte soll mit einem Küchenmesser auf den Oberkörper des Opfers gezielt, aufgrund dessen Abwehrbewegung aber nur sein Knie getroffen haben. Die Spitze des Messers sei durch die Wucht des Stiches abgebrochen und in der Wunde steckengeblieben. Der dritte Angeklagte soll mit einem Küchenmesser in den Rücken des Angegriffenen gestochen haben, wobei der Stich am Schulterblatt des Mannes abgeprallt sei.

Tod billigend in Kauf genommen

Erst als ein Zeuge sich schützend auf das Opfer gelegt habe und schon die Polizeisirenen zu vernehmen gewesen seien, hätten die Angeklagten von dem Mann abgelassen. Bei ihren Tathandlungen hätten sie den Tod des Geschädigten, der letztlich überlebt habe, billigend in Kauf genommen.

Für den Prozess hat das Landgericht neun Folgetermine angesetzt. Es sollen 30 Zeugen und eine Sachverständige gehört werden.

Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts Heilbronn

 

 




Mögliche Unterbringung in einer Psychiatrie

Die Beweisaufnahme hat am Montag, den 22. März 2021, begonnen. Es geht um eine mögliche Beinahe-Vergewaltigung mitten in der Heilbronner Innenstadt. Insgesamt drei Prozesstermine sind bislang dafür angesetzt (die weiteren Termine: Dienstag, 13. April 2021, 09 Uhr; Mittwoch, 14. April 2021, 09Uhr).

Vor der großen Strafkammer muss sich hierfür ein 1996 geborener Mann vor der Großen Strafkammer verantworten.

Die Kammer hat den Angeklagten Q., seinen Verteidiger, sieben Zeugen und einen Sachverständigen geladen.

Gesicht gegen Mauer gedrückt

Dem Angeklagten liegt laut einer Pressemitteilung des Landgerichts Heilbronn insbesondere zur Last, er habe am 9. Juli 2020 gegen 08:25 Uhr im Bereich des Marktplatzes in Heilbronn die Geschädigte zunächst am Gesäß berührt, sie sodann umklammert und in eine Ecke in Richtung des Kätchenhofs gezerrt. Obwohl die Geschädigte um Hilfe gerufen habe, habe der Angeklagte ihr Gesicht gegen eine Mauer gedrückt, seinen Körper auf sie gepresst und sie festgehalten, um gegen den Willen der Geschädigten den Geschlechtsverkehr mit dieser zu vollziehen. Ein Busfahrer habe beherzt eingegriffen und den Angeklagten von der Geschädigten heruntergezogen, so dass die Geschädigte habe flüchten können.

Busfahrer habe beherzt eingegriffen

Die Sache ist bereits am 12. November 2020 vor dem Amtsgericht Heilbronn – Schöffengericht – verhandelt worden. Dieses hat das Verfahren an das Landgericht Heilbronn verwiesen, weil es nach sachverständiger Beratung davon überzeugt war, der Angeklagte sei aufgrund einer paranoiden Schizophrenie für die Allgemeinheit gefährlich und müsse gemäß § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht werden.

 

 

 




15-Jährige sollte möglicherweise Desinfektionsmittel in Behinderteneinrichtung trinken

Vor der 15. Großen Jugendkammer des Landgerichts Heilbronn beginnt laut einer Pressemitteilung am Donnerstag, den 19. November 2020, der Prozess gegen einen 18-jährigen Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung. Der junge Mann soll am 22. Mai 2020 in einer Behinderteneinrichtung in Schwäbisch Hall eine 15 Jahre alte Mitbewohnerin mit autistischer Störung aufgefordert haben, Desinfektionsmittelkonzentrat zu trinken. Weil sie sich aufgrund mangelnder geistiger Fähigkeiten nicht widersetzen konnte, sei die Geschädigte dieser Aufforderung gefolgt, wodurch sie Verätzungen der Speiseröhre und ihrer Augen erlitten habe.

Der Angeklagte, der möglicherweise an einer Intelligenzminderung leidet, befindet sich seit dem 24. Mai 2020 in vorläufiger Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Über die Fortdauer dieser Unterbringung wird das Gericht entscheiden.

Für den Prozess sind zwei Folgetermine angesetzt. 13 Zeugen und zwei Sachverständige sollen gehört werden.

Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts Heilbronn




Prozessauftakt: Schwere sexuelle Nötigung

Die große Strafkammer des Landgerichts Heilbronn verhandelt am kommenden Montag, den 09. Dezember 2019, wegen besonders schwerer sexueller Nötigung. 

Dem Angeklagten liegt zur Last, er sei am frühen Abend des 6. April 2019 in Schwäbisch Hall der zur Tatzeit 13 Jahre alten Tochter seiner Nachbarn in den Waschkeller gefolgt, habe ihr ein Messer vorgehalten und sie dabei gezwungen, Berührungen unter ihrer Kleidung an der Brust zu dulden. Weitere sexuelle Handlungen habe die Geschädigte dadurch abgewehrt, dass sie nach dem Angeklagten gestoßen und um Hilfe geschrien habe, die in Gestalt mehrerer Familienmitglieder der Geschädigten auch eingetroffen sei. Der Angeklagte habe sich dann eine gewaltsame Auseinandersetzung mit den Hilfspersonen geliefert. Der Schwester, dem Vater und dem Bruder der Geschädigten habe er durch Schläge und Tritte Prellungen und leichte Schnittverletzungen zugefügt. Auch die Geschädigte selbst habe eine leichte Schnittverletzung an der Schulter davongetragen und sei in psychologischer Behandlung.

Seit dem 21. Juni 2019 befindet sich der Angeklagte in Untersuchungshaft. 

Aktuell sind vier Fortsetzungstermine angesetzt. Die Kammer hat den Angeklagten, seinen Verteidiger, zwei Dolmetscher für Arabisch und Farsi, die Nebenkläger und ihre Vertreterin, 15 Zeugen und drei Sachverständige geladen.

Quelle: Pressemitteilung des Landgericht Heilbronn

 

 




Jagsthausen: Vaterliebe ohne Erbarmen

Vor dem Landgericht Heilbronn hat der Prozess gegen einen 58-Jährigen aus einer Jagsttalgemeinde begonnen, der seinen Sohn sexuell missbraucht und schwer misshandelt haben soll.

Mutter erschien nicht vor Gericht

Es ist nur schwer zu ertragen, was die Staatsanwaltschaft am Landgericht Heilbronn dem Angeklagten Helmut N.* vorwirft: sexueller Missbrauch und sexuell motivierte Quälereien von Kindern und Schutzbefohlenen in den Jahren von 1992 bis 2005. Das Opfer: der eigene Sohn Daniel*. Es soll mit Oralverkehr im Kindesalter begonnen und erst im Jugendalter des Sohnes geendet haben. Seit dem 21. Februar 2019 sitzt der 58-Jährige deshalb in U-Haft. Am Donnerstag, den 31. Oktober 2019, hat der Prozess vor der achten Großen Strafkammer des Landgerichts begonnen.

Anscheinend auch Übergriffe auf die Tochter

Die Familie des Angeklagten war nicht zum Prozessauftakt erschienen. Der Sohn tritt bei dem Prozess als Nebenkläger auf, ließ sich aber von Rechtsanwältin Tanja Haberzettl-Prach vertreten. „Das ist auch gewollt so“, sagte diese. Die Frau von Helmut N. hatte zwar ihr Kommen zugesagt, war dann aber nicht im Gericht.

Viele Vergehen seien bereits verjährt

Bereits vor dem nun in der Anklage genannten Zeitraum soll es Übergriffe des Vaters unter anderem auch gegen die Tochter Franziska* gegeben haben. Doch zahlreiche der Taten ließen sich nicht mehr konkretisieren, viele weitere Vergehen seien bereits verjährt, so Staatsanwältin Christiane Knauel beim Verlesen der Anklageschrift. Auch das genaue Datum der nun angeklagten zehn Taten lasse sich nicht mehr bestimmen. „Es kam dem Angeklagten nur darauf an, sich sexuelle Befriedigung zu verschaffen“, sagte die Staatsanwältin. „Das Alter seiner Kinder war ihm selbstredend bekannt.“

Mit fünf Jahren soll alles begonnen haben

Die nun dem Angeklagten vorgeworfenen Taten sollen begonnen haben, als Daniel noch keine fünf Jahre alt war, und bis kurz vor dessen 18. Geburtstag gegangen sein – zunächst in der Wohnung der vierköpfigen Familie und dann im neuen Haus. Beim ersten Übergriff soll der Vater den Penis des Kindes gestreichelt und diesen in den Mund genommen haben, der Junge musste dann das Gleiche bei seinem Vater tun. Bei einer weiteren Tat soll der Vater mit einem Finger oder mit einem weiteren Gegenstand in den After des Jungen eingedrungen sein. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 11. Dezember 1999 und dem 5. Januar 2001 sollen sich diese Taten fortgesetzt haben. Als die Mutter und die Schwester nicht zuhause waren, soll es zu den Übergriffen des Vaters gegen Daniel im elterlichen Schlafzimmer sowie im Kinderzimmer des Sohnes gekommen sein.

Plastikschlauch in den Penis

Bei zwei nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten – aber spätestens mit Beginn des 15. Lebensjahres von Daniel bis kurz vor dessen 18. Geburtstag –  soll der Vater im Garagenkeller oder im Hobbyraum des Hauses einen dünnen Plastikschlauch in den Penis des Sohnes eingeführt haben, bis Urin kam. „Dies verursachte bei Daniel, wie dem Angeklagten bewusst war, ganz erhebliche Schmerzen, dies kümmerte ihn jedoch auf gefühllose und fremdes Leid missachtende Weise nicht“, sagte Staatsanwältin Knauel. „Es kam ihm ausschließlich darauf an, sich einen sexuellen Reiz zu verschaffen.“ Dabei hätte Helmut N. jeweils billigend in Kauf genommen, seinen Sohn der Gefahr einer erheblichen Schädigung der seelischen Entwicklung auszusetzen, wie die Anklägerin weiter ausführte. Der Sohn sei durch die Behandlung durch seinen Vater völlig verängstigt gewesen.

Gefesselt auf einen Stuhl

Bei zwei weiteren Übergriffen soll der Vater den Sohn mit einer Hundeleine oder einem Spanngurt auf einen Stuhl gefesselt haben, dessen Sitzfläche herausnehmbar war. „Der dem Angeklagten völlig schutzlos preisgegebene Sohn saß nackt und gefesselt auf der Stuhlkonstruktion, während Helmut N. ihn zu seiner eigenen sexuellen Befriedigung mit einem eigens umgebauten Rasierapparat am Penis stimulierte“, verlas Staatsanwältin Knauel.

Mit Stromstößen malträtiert

Zudem soll der Vater, ein gelernter Elektrotechniker, den Transformator einer Märklin-Eisenbahn so umgebaut haben, dass er damit bei zwei Übergriffen seinem Sohn während dessen 17. Lebensjahres im Genitalbereich Stromstöße verabreichen konnte. „Dies ließ der verängstigte Daniel geschehen, da er sich aufgrund der früheren Übergriffe vor Gewalttätigkeiten des Angeklagten fürchtete“, so die Staatsanwältin. Bereits in der Vergangenheit hätte Helmut N. den Sohn mit der Faust in den Rücken geschlagen. „Durch die Stromstöße verursachte Helmut N. sich wiederholendes Leiden und starke Schmerzen und ging mit einer gefühllosen und fremdes Leiden missachtenden Gesinnung vor“, führte Knauel weiter aus. „Wobei er zumindest billigend in Kauf nahm, Daniel durch jene Behandlung der Gefahr einer erheblichen Schädigung der seelischen Entwicklung auszusetzen.“

Angeklagter ein kleiner, unscheinbarer Mann

Während der Ausführungen der Staatsanwältin saß der eher kleine und unscheinbare Helmut N. ruhig neben seinem Verteidiger. Der Mann im grauen Anzug mit Brille und Halbglatze hörte sich weitgehend reglos an, was die Staatsanwaltschaft ihm vorwirft. Lediglich zu seinen persönlichen Daten machte der 58-Jährige Angaben.

Möglichkeit einer Schmerzensgeld-Zahlung

Der Vorsitzende Richter Frank Haberzettl belehrte den Angeklagten, „dass er insgesamt das Recht zu schweigen hat“ und sowohl zu den persönlichen Verhältnissen als auch den Vorwürfen keine Angaben machen müsse. Haberzettl forderte den Verteidiger Christian Bonorden dazu auf, darzulegen, wie die Verteidigungsstrategie aussehen werde. „Bevor Herr N. hier etwas sagt, ist es mit ihm abgesprochen, dass ich hiermit anrege, dass in Verständigungsgespräche eingetreten wird“, erwiderte Bonorden. „Also ein Erörterungsgespräch halten wir auch für sinnvoll“, sagte Richter Haberzettl. „Ob daraus dann ein Verständigungsgespräch werden kann, wird sich im weiteren Verlauf zeigen“, so Haberzettl weiter. Da auch die Vertreterin der Nebenklage ihre Bereitschaft signalisierte, zogen sich die Kammer, der Verteidiger, die Nebenklägervertreterin sowie die Staatsanwältin für über eine Stunde zurück.

„Das waren sehr zielführende Gespräche“, sagte Haberzettl anschließend. „Dabei haben wir erfahren, dass Sie, Herr N., bereit sind, in diesem Verfahren dafür zu sorgen, dass ihr Sohn nicht aussagen muss“, führte der Richter weiter aus. „Wir haben das sehr positiv bewertet.“ Der Inhalt der Gespräche solle aber erst am nächsten Verhandlungstag am Freitag, den 8. November 2019, bekanntgegeben werden. „Es läuft aber darauf hinaus, dass man sich auch zivilrechtlich einigen kann, dass also ein Schmerzensgeld gezahlt wird und ein Täter-Opfer-Ausgleich stattfindet.“ An diesem Tag werde die Kammer einen Verständigungsvorschlag machen, „der Ihnen eine gesicherte Rechtsposition verschafft“, so Haberzettl weiter. „Dann gibt es einen Strafkorridor, von dem wir nicht mehr abweichen.“ Auf dieser Grundlage könne die Verteidigung dann ihr Prozessverhalten ausrichten. Haberzettl gab seiner Hoffnung Ausdruck, dass am nächsten Verhandlungstag ein Vergleich abgeschlossen werden könne, der dann zu Protokoll genommen werde.

Aktuell sind für dieses Verfahren acht Verhandlungstage angesetzt. Es werden voraussichtlich zwölf Zeugen und ein Sachverständiger gehört.

*Die Namen der Beteiligten hat die Redaktion aufgrund des Opferschutzes komplett geändert

Helmut N. muss sich vor dem Landgericht Heilbronn wegen Vorwürfen des sexuellen Missbrauchs und sexuell motivierten Quälereien von Kindern und Schutzbefohlenen verantworten. Foto: GSCHWÄTZ


 




Richter Kleinschroth: Platzen des Prozesses wäre eine Katastrophe

Der Erste Vorsitzende Richter, Roland Kleinschroth, schloss den 12. Verhandlungstag (15. März 2019) mit einer Frist zur Stellung von weiteren Beweisanträgen. Gemäß Paragraf 244 Absatz 6 StPO wird die Frist bis zum nächsten Verhandlungstag gesetzt, den 04. April 2019.

„Eins ist klar: Wenn am 04. April noch Beweisanträge kommen sollten, dann kann man mit größter Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass das Verfahren tatsächlich platzt“, betont Kleinschroth. „Was ich nicht nur als Kammer als Katastrophe empfinde, ich empfinde es auch als Katastrophe für Frau S.. Was es für Familie T. bedeuten würde, das kann ich nicht in Worte fassen.“ Er hoffe, dass man am 04. April 2019 ziemlich zeitnah zu den Plädoyers komme. Kleinschroths abschließende Worte zum 12. Verhandlungstag: „Die Kammer hat, egal was wir uns schon haben alles vorwerfen lassen dürfen, in den letzten Wochen mehr als das Obligatorische getan, um das Verfahren zu Ende zu bringen.“




Elisabeth S.: Auffälliges MRT – Sachverständiger revidiert sein Gutachten

Auffälliges MRT

Nachdem Dr. Thomas Heinrich sein psychologisches Gutachten vorgetragen hatte, wurde dieses stark kritisiert von Anke Stiefel-Bechdolf, der Verteidigerin von Elisabeth S. (wir berichteten). Stiefel-Bechdolf pochte nun auf ein MRT, das Aufschluss darüber geben sollte, ob und wenn ja, welche Veränderungen es in dem Gehirn von Elisabeth S. gibt.
Ein organisches Psycho-Syndrom sollte ausgeschlossen werden.
Das MRT wurde in der Gemeinschaftspraxis für diagnostische Radiologie in Mutlangen gemacht. Aus dem Befund geht nun hervor, dass Elisabeth S. nachweislich an einer ausgeprägten zerebrovaskulären Enzephalopathie leidet. Das bedeutet, dass Elisabeth S. Anzeichen einer Demenz zeigen könne. „Diese Bildgebung hat ohne Zweifel einen Erkenntnisgewinn ergeben“, so Dr. Heinrich. Es sei bei Elisabeth S. anfangs „kein Krankheitsbild fassbar gewesen. Das Ergebnis hat mich überrascht.“ Auf den MRT-Bildern ist ein Querschnitt des Gehirns von Elisabeth S. zu sehen. Ringsum an den Seiten des Gehirns seien weiße Flächen zu sehen. Diese weißen Flächen sie bei Demenzkranken zu finden.
„Die vaskulären Schäden sind da und können Einfluss nehmen“, sagt Heinrich. So gebe es Menschen, die hochgradig dement seien, aber in der Bildgebung nichts Auffälliges zu finden sei. Jedoch würde es auch Menschen geben, bei denen es anders herum sei. Bei Elisabeth S. seien die „Kriterien für eine Demenzerkrankung nicht erfüllt“, erklärt der Sachverständige, da sich keine kognitiven Einschränkungen fassen lassen und auch keine Anhaltspunkte für soziale Auffälligkeiten vorhanden seien. Die Erkrankung von Elisabeth S. könne laut Dr. Heinrich Auswirkungen auf das Verhalten haben, aber nicht auf das Erinnerungsvermögen: „Es kommt unter Umständen eine eingeschränkte Steuerungsfähigkeit in Betracht beziehungsweise ist nicht ausschließbar.“ Auch eine eingeschränkte Impulskontrolle sei vorstellbar, aber kein Verlust der Impulskontrolle.

Dr. Heinrich erklärt, Elisabeth S. habe sich ihm gegenüber „gebremst geäussert“.
Er habe zunächst keine depressive Störung sehen können. Es sei möglich, dass Elisabeth S. „sich zusammengerissen“ habe, da sie bestimmte Inhalte Dr. Heinrich gegenüber nicht erwähnt habe. „Ich kann niemanden dazu zwingen. Frau S. hat sich präzise aber knapp geäußert und das kann ich nicht hinterfragen.“, so Heinrich.

// Eingeschränkte Schuldfähigkeit nicht ausgeschlossen //

In seinem ersten Gutachten, das er über Elisabeth S. erstellt hat, distanzierte er sich stark von dem Thema Depression. Seines Erachtens wäre, wenn überhaupt, dann nur eine sehr leichte Depression vorhanden. Aufgrund der neuen Tatsachen und auch der Zeugenaussagen ist Dr. Heinrich nun der Meinung, dass Elisabeth S. an einer leichten bis mittelschweren Depression leidet. Das MRT zeige nun auch eine organische Depression und somit schließt Dr. Heinrich „eine eingeschränkte Schuldfähigkeit“ nicht aus.

// Sohn Stephan S.: Früher sehr blumiger Wortschaft, heute sehr eingeschränkter Wortschatz //
Sohn Stephan S. fügt bei seiner zweiten Vernehmung vor Gericht am 15. März 2019 noch hinzu, dass ihm im Rahmen der Auswertung des MRTs seiner Mutter noch eingefallen sei, dass sie früher schon teilweise mit sprachlichen Verständnisschwierigkeiten zu kämpfen hatte. So habe sie ein oder mehrere Wörter eines damals sehr bekannten Ohrwurms (Stephan S.: „vielleicht ein Lied von Helene Fischer“) immer anders verstanden als die anderen.

Auch sei ihm aufgefallen, dass seine Mutter früher immer einen sehr großen, blumigen Wortschatz gehabt habe, über die Jahre aber einen zunehmend eingeschränkteren Wortschatz.




Zellengenossin von Elisabeth S. hat sich erhängt

Am 12. Verhandlungstag, den 15. März 2019, im Prozess gegen Elisabeth S. sprachen am Nachmittag Cornelia H., die Psychologierätin der Justizvollzugsanstalt (JVA) Schwäbisch Gmünd und Carola M., die zweite Stockwerksbeamtin der JVA.

Nachdem Cornelia H. während ihrer Aussage in einem beiläufigen Satz erwähnt hatte, dass die Zellengenossin von Elisabeth S. im September 2018 einen Suizid begangen hatte, blickten alle Anwesenden mit gerunzelter Stirn und leicht erschrocken auf. Das war neu. Auch für die Kammer. Der Erste Vorsitzende Richter, Roland Kleinschroth, hakte nach. Man hatte sich nicht verhört. Bis auf Anke Stiefel-Bechdolf, die Verteidigerin von Elisabeth S., wusste anscheinend niemand etwas von diesem Vorfall.

Carola M. war mit dabei, als Elisabeth S. ihre Zellengenossin fand. „Es passierte während des Hofgangs“, erinnert sich Carola M.. Nach dem etwa einstündigen Hofgang soll Elisabeth S. in Begleitung von Carola M. zurück zu ihrer Zelle gegangen sein. Als die Stockwerksbeamtin die Zelle aufschloss, soll Elisabeth S. eingetreten sein und ihre Zellengenossin „hängend vorgefunden“ haben. „Frau S. schrie“, so Carola M.. Was Elisabeth S. nach dem Schrei getan habe, wisse sie nicht mehr, denn Carola M. schnitt die Zellengenossin frei und leistete Erste Hilfe, während JVA-Beamten zur Hilfe eilten. Auch Mitinhaftierte fanden sich als „Schaulustige“ in und an der Zelle ein. RichterKleinschroth sagte eindringlich, dass die JVA solche Vorfälle unbedingt der Kammer melden müsse.

Carola M. und ihre Kollegin Frau B., die heute nicht anwesend sein konnte, hatten fast täglich Kontakt zu Elisabeth S. „Nach dem Suizid der Zellengenossin war unser Kontakt nicht mehr ganz so intensiv“, sagt Carola M.. „Vom Hörensagen von Frau B. weiß ich, dass Frau S. einen sehr verwirrten Eindruck machte“, erzählt M. Sie sollen Elisabeth S. geraten haben, ihren Mitgefangenen nicht zu erzählen, wieso sie in der JVA sei. Elisabeth S. soll sich auch geäußert haben, dass sie nicht wisse wie sie das hier (die JVA) aushalten solle. „Sie hat den untersten Stand“, so M. und erwähnt, dass Elisabeth S. Drohungen von ihren Mitgefangenen bekam. Man solle sie an den „Baum hängen“ oder sie gehöre „abgestochen“. Laut Carola M. soll Elisabeth S. Frau B. gegenüber immer wieder gesagt haben, dass sie Ole nie was antun wollte und sie verstehe nicht, wie das passieren konnte. Ole sei wie ihr eigener Enkel gewesen und sie habe nie Verlustängste geäußert.

„Frau S. ist ein Einzelgänger“, berichtet die Stockwerksbeamtin. Elisabeth S. soll immer sehr darauf bedacht gewesen sein, dass sie in keine Probleme mit ihren Mitgefangenen gerate. Sie verhalte sich „niemals aggressiv“, sei die Erste beim Duschen, hole ihr Mittagessen immer ab und gehe in den Hof. „Zum Sport darf Frau S. aus Sicherheitsgründen nicht.“