Am Donnerstag 20.Oktober 2022 ist der zweite Verhandlungstag im „Künzelsauer Drogenprozeß“ angesetzt. Angeklagt sind, wie berichtet, ein Gastwirt aus Künzelsau und ein syrischer Asylbewerber, der ebenfalls in Künzelsau wohnte. Vorgeworfen wird ihnen gemeinschaftlich begangener Drogenhandel, dem Syrer R. werden zusätzlich noch weitere schwere Straftaten wie schwerer Raub vorgeworfen.
Zu Beginn wird die Sitzung zuerst für ein Rechtsgespräch unterbrochen, es geht dabei wohl um mögliche Einlassungen der Angeklagten, das Thema „gemeinschaftliches Handeln“ der Angeklagten und die sinnvolle Reihenfolge der Zeugenvernehmungen. Die Angeklagten werden für die Pause wieder in Handschellen genommen und aus dem Saal geführt. Sie schauen sich dabei nicht einmal an. Man einigt sich darauf, mehrere geladene und erschienene Polizeibeamte doch nicht am selben Tag zu befragen. Einzig der Hauptsachbearbeiter P. (da es sich um einen Fall handelt, an dem verdeckte Ermittler:innen beteiligt waren, nennen wir nicht einmal den richtigen Anfangsbuchstaben des Namens), ein junger Polizeikommissar, soll am zweiten Verhandlungstag befragt werden.
Richter Frank Haberzettl wendet sich konkret an den Angeklagten R. und weist nochmals darauf hin, dass bei entsprechenden Angaben über die schwersten der ihm vorgeworfenen Delikte – Anstiftung eines minderjährigen zum Drogenhandel, Erpressung und schwerer Raub – die Drogendelikte „nachrangig“ behandelt werden könnten. R. und seine beiden Verteidigerinnen Kristina Brandt und Andrea Combé entscheiden sich aber dagegen, sich bereits im aktuellen Prozessstatus einzulassen. Sie stellen aber in Aussicht, dass R. am nächsten Verhandlungstag Angaben machen könnte.
Gericht warnt: „Das Verfahren ist komplex“
Anfangs dreht sich die Befragung des Polizeibeamten vor allem darum, wann und wie die Ermittlungen gegen die Angeklagten R. und G. überhaupt in Gang kamen. Richter Haberzettl warnt das Publikum schon vor: „Das Verfahren ist komplex und wird mehr umfassen als nur unsere beiden Angeklagten“. Er hat damit recht, wie sich bald herausstellt.
In Gang gekommen ist das Verfahren gegen R. durch ein Verfahren gegen einen Mann aus Mulfingen. Bei der Auswertung von dessen Handy fiel ein Verdacht auf R., im Mai 2021 wurde die Wohnung von R. durchsucht, Rauschgift wurde dabei nicht gefunden. R. wurde erkennungsdienstlich behandelt, Angaben machte er damals nicht. Wenige Tage später erreicht die Polizei eine Meldung des LKA Hessen, dass ein geplanter Rauschgiftdeal mit R. nicht zustandegekommen sei, da R. nicht gekommen sei. Fast schon komisch: Er konnte nicht kommen, denn er war zu diesem Zeitpunkt auf dem Revier in Künzelsau. Das LKA hatte eine verschlüsselte Kommunikation lesen können – dass die Behörden diese Verschlüsselung entschlüsseln können, war zu diesem Zeitpunkt noch geheim. Mehrere Drogenkäufe im April und Mai 2021 konnten direkt R. zugeordnet werden.
Verbindungen zu einem großen Betrugsfall aus dem Kochertal
Aus einem anderen Verfahren – K., ein Mann aus dem Kochertal wurde wegen Telefonbetrügereien festgenommen und ist inzwischen verurteilt – gab es im Juli 2021 einen Hinweis darauf, dass in R.s Wohnung „ein backsteingroßer Block“ Kokain gewesen sein sollte. P. berichtet, dass die Geschäfte zuerst in der Wohnung durchgeführt worden sein sollen, und „im Frühjahr in die Shisha-Bar verlegt“ worden sein sollen. Bis Ende Mai 2021 war die Bar aufgrund der Corona-Maßnahmen nicht geöffnet.
Polizei will an die Hintermänner herankommen
Haberzettl hakt nach: „Wenn das 2021 bekannt geworden ist, warum dann der Zugriff erst Anfang 2022“? Die Polizei vermutete „eine größere Struktur, vielleicht eine Bande“, daher sei eine Festnahme aus ermittlungstaktischen Gründen zurückgestellt worden. Man habe die Genehmigung für eine verdeckte Ermittlung eingeholt und die verdeckten Ermittler (VE) hätten in der Shisha-Bar auch Kontakt aufnehmen können. Allerdings nur mit dem Angeklagten G. dessen Name jetzt erstmals fällt. R. habe man nicht angetroffen, möglicherweise seien die beiden zu diesem Zeitpunkt „zerstritten“ gewesen. „G. hat sich damals als Vermittler dargestellt“, berichtet R. Tatsächlich kam ein erstes Geschäft zwischen den VE und einem H. zustande, den G. als Ansprechpartner genannt hatte.

Stefan G. sucht sofort Blickkontakt zu seiner Verteidigerin. Foto: GSCHWÄTZ
Wieder kommt der oben erwähnte K. ins Spiel, der damals selbst kokainabhängig und auf Einkaufsquellen angewiesen war. Er will auch in der Shisha-Bar Drogen gesehen haben. Wem diese Drogen zuzuordnen waren, G., R. oder beiden gemeinsam, ist nicht klar.
P. war nicht an allen Ermittlungsschritten selbst beteiligt, viele Daten und Details kennt er aus den Akten oder den Berichten seiner Kollegen. „G. nur ein Vermittler, ist das glaubwürdig?“ wirft der Richter ein. P. berichtet daraufhin aus den Akten von einem Treffen G.s in Frankfurt, um eine größere Menge Marihuana zu kaufen – er kam mit leeren Händen zurück, die Händler hätten ihm keine Ware in Kommission überlassen.
Verdeckte Ermittler bezahlen Drogen
Bei einem weiteren Kauf von dem Frankfurter Großdealer waren die VE dabei. 5.000 Euro für rund ein Kilogramm Marihuana gingen über den Tisch. „Die 5.000 Euro haben wir besorgt“, sagt P. aus. Damals habe G. ein weiteres Geschäft abgesprochen und auch die Preisverhandlungen geführt. Die VE hätten zwar zu dem Großdealer Kontakt aufgebaut, seien aber von ihm immer an G. verwiesen worden.
Irgendwann sei während der Vorbereitung eines noch größeren Deals der Kontakt zwischen G. und dem Großdealer abgebrochen. Die zu diesem Zeitpunkt bereits laufende Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) bestätigt tatsächlich, dass keine Kontakte mehr nachweisbar sind.
Eine weitere Person kommt ins Spiel
Ganz offen am Telefon sprach G. mit einer weiteren Person M. über einen 2kg-Marihuana-Deal. Tatsächlich gehandelt wurde kurz vor Weihnachten. M. wird im Prozess voraussichtlich noch als Zeuge gehört werden, er ist zwischenzeitlich rechtskräftig verurteilt, hat also kein Zeugnisverweigerungsrecht.
Die Festnahme
G. wurde schließlich am 21. Januar 2022 in Gelnhausen während eines größeren Deals festgenommen, gemeinsam mit einem Fahrer und drei Lieferanten. Zu diesem Zeitpunkt bestand für ihn bereits ein Haftbefehl. Bei einer anschließenden Durchsuchung der Shisha-Bar wurden keine Betäubungsmittel gefunden. Aber ein PIN, der die Entsperrung von G.s Handy ermöglichte: der gesamte Chatverlauf für das Gelnhausen-Geschäft war für die Ermittler sichtbar. G. selbst machte bei der Polizei keine Angaben und wurde in die JVA Schwäbisch-Hall verbracht. Er war zwischenzeitlich nochmals kurzzeitig auf freiem Fuß: Wegen eines Formfehlers sei der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt worden, berichtet P. Der Beschwerde der Staatsanwaltschaft wurde stattgegeben -seitdem ist G. in Untersuchungshaft.
Von R. war gar nicht mehr die Rede
„Keine weiteren Erkenntnisse“ hätten sich seit der Vernehmung im Fall K. über R. ergeben. Erst im Januar 2022 kam R. wieder in den Fokus der Ermittler. Ein Jugendlicher wurde am Bahnhof in Künzelsau mit Drogen aufgegriffen und dieser machte Angaben über seinen Verkäufer, den ebenfalls noch jugendlichen Ha., über den die Spur wieder zu R. führte. Haberzettl fragt nach: „Wäre diese Tat nicht begangen worden, hätte R tätig werden können“, wenn man ihn bereits früher festgenommen hätte? P. antwortet mit „Ja“, verweist aber nochmals darauf, dass man R-s Hintermänner identifizieren wollte. „Darum wurde die Verhaftung zurückgestellt“.
R. habe – das weiß P. allerdings auch nur aus der Akte – über einen weiteren Strohmann S. dem Ha. 50 Gramm Marihuana zum Weiterverkauf zukommen lassen, was dieser auch getan habe. HA. wollte aussteigen, wurde aber von R. gezwungen, möglicherweise mit Schlägen, weiter als Verkäufer tätig zu sein. Irgendwann habe R. von Ha. 4.000 Euro als Rückzahlung angeblicher Schulden verlangt, er drohte dabei, Ha.s Freundin vor dessen Augen zu vergewaltigen. Ha. sollte für R. einen Kredit aufnehmen oder eine Kreditkarte besorgen, was daran scheiterte, dass Ha. noch minderjährig und nicht kreditwürdig war. Die weiteren Erpressungen und Gewalttaten, die R. vorgeworfen werden, fanden im selben Zeitraum statt. Außerdem habe R. noch mindestens zwei weitere Personen, S. und W. zum Dealen gewzungen. W. ist ein weiterer Link zum Betrugsfall K.
Wichtig für die Strafzumessung
Soweit die Tatschilderungen von P. Danach wurde er von Richter Haberzettl zu einigen wichtigen Details befragt, der Minderjährigkeit von Ha. und der gemeinschaftlichen Tatbegehung, beides Themen, die für eine eventuelle Strafzumessung wichtig sind:
„Woher wußte R., dass H. minderjährig ist?“ „Er könnte es vom Aussehen festgestellt haben.“ „Woraus entnehmen Sie als Hauptsachbearbeiter die Gewissheit?“ Die Fragen werden strenger, die Antworten unsicherer, sie beginnen immer öfter mit Floskeln wie „Ich meine“ oder sogar „ich meine gehört zu haben“. Auch die Körpersprache des Beamten wird unsicherer, sein Nacken färbt sich langsam rot. Der Richter hält ihm vor: „R. war im Besitz des Personalausweises von Ha. und wollte Kreditkarten beantragen, die wurden wegen des Alters abgelehnt. Ist das unwichtig?“
„Bisher sind das zwei getrennte Komplexe“
„Bisher sind das zwei getrennte Komplexe“, stellt Richter Haberzettl fest und fragt nach den Zusammenhängen. Die Vernehmung des K. habe ergeben, dass in der Shisha-Bar Rauschmittel gesehen wurden, antwortet P. Jetzt greift R.s Verteidigerin ein und weist den Zeugen darauf hin, dass er hier keine Interpretationen äußern soll, sondern ausschließlich eigene Wahrnehmungen oder Aktenerkenntnisse. Und Haberzettl fragt nochmal konkret nach Belegen für eine gemeinschaftliche Tat. „G. betreibt die Bar und G. war sein Angestellter, daher gehen wir davon aus …“ und verweist auf die Aussage von K.,. der Drogen in der Bar gesehen haben will. Haberzettl stellt in den Raum „Wäre es möglich, dass R. sich der Bar einfach bemchtigt hat und sie benutzt hat?“ und fragt konkret: „Gibt es Erkenntnisse aus der TKÜ, dass G. [an den Drogendeals von R., Red.] beteiligt ist?“ Klare Antwort: „Nein“. Der Richter stellt fest, „dass man aus einer einzigen Zeugenaussage schließt, dass „gemeinschaftlich“ Taten begangen wurden.“
„Ich weiß es nicht“
P. ist die Anspannung immer stärker anzumerken, als Anke Stiefel-Bechtold, die Verteidigerin von G. fragt, ab wann denn das Telefon ihres Mandanten überwacht wurde – die Antwort muß P. schuldig bleiben. „Ein genaues Datum kann ich Ihnen nicht sagen“. Immer weniger Inhalt haben die Antworten P.s, etwa wenn Kristina Brandt fragt, woher sich K. und der oben erwähnte W. kannten: Möglicherweise aus der Autowerkstatt, „ich will mich da nicht festlegen“. Oder wenn es um die Vernehmung von K. geht: „Wie kam es zur Vernehmung von K. in diesem Verfahren?“ „Auf Veranlassung der Kollegen in Heilbronn“. „War ihnen die Aussage von K. aus dem anderen Verfahren bekannt?“ „Soweit ich mich erinnern kann, nein.“ „Haben Sie die Vernehmungsergebnisse an die Kollegen in Heilbronn weitergeleitet?“ „Ich weiß es nicht.“
Richter Haberzettl folgt der Befragung interessiert – er sitzt jetzt nicht mehr frontal, sondern leicht schräg zum Zeugentisch, hat den Ellbogen auf dem Tisch aufgestellt und den Kopf auf die Hand gestützt.
Andrea Combé interessiert, ob die VE auf beiede Angeklagten angesetzt waren. Das bejaht P., man habe „damals nicht gewußt, das R. und G. getrennte Wege gehen“. „Gab es auch TKÜ-Massnahmen gegen R.?“ „Zu diesem Zeitpunkt nicht, wir wußten nicht, was mit R. ist, ob er vielleicht in Urlaub ist.“ „Haben Sie R. drei Monate aus den Augen verloren?“ „Wir haben keine neuen Erkenntnisse gewonnen“, weicht P. ein wenig aus.
„Das ist alles?“
Auch an den bei der Hausdurchsuchung bei R. gefundenen Mobiltelefone ist Combé sehr interessiert: Eines der vier Handys hat R. als sein eigenes bezeichnet, den PIN hat er herausgegeben. Wem die anderen Handys gehören, sagte R. bisher nicht aus. Eines der aufgefundenen Handys war ein sogenanntes „AnonHandy“. „Wie hat man denn dieses AnonHandy meinem Mandanten zuordnen können?“ fragt sie. Ein Indiz sei, dass die PINs für das Handy von R. und das Crypto-Handy identisch waren. Auch ein Spitzname, der auf den kutlurellen HIntergrund von R. schließen lasse, sei in den Chats auf dem Crypto-Handy gefunden worden. Nochmals fragt frakt Combé: „Was konkret?“ „Ich schließe das daraus, dass es den gleichen PIN hat.“ „Das ist alles?“
Der Zeuge ist inzwischen deutlich zusammengesunken, aber die Befragung ist noch nicht am Ende, Anke Stiefel-Bechtold meldet sich noch einmal: „Wann haben Sie den Antrag auf TKÜ gestellt?“ Der Zeuge antwortet konkret: „Am 17. 9.2021, am 20.9. wurde er per Beschluß genehmigt“. „Und wann haben Sie die verdeckte Ermittlung beantragt?“ „Es könnte … Anfang September ….“ „Also vor dem TKÜ-Einsatz?“ erwiedert Stiefel-Bechtold. Sie erwartet keine Antwort, läßt die Frage bedeutungsvoll im Raum stehen.
„Ich muß doch jemanden fragen können, ab wann haben wir das und das gemacht“
Auch Richter Haberzettl scheint ein wenig ungehalten: „Ich muß doch jemanden fragen können, ab wann haben wir das und das gemacht“. Er entläßt den Zeugen und schließt die Verhandlung.
Der nächste Verhandlungstag ist am 10. November. Möglicherweise äußern sich die Angeklagten dann zu den Tatvorwürfen.
Auf die Frage, ob das bereits das berühmte „Grillen“ eines Zeugen war, antwortet Kristina Brandt: „Das war doch nicht gegrillt. Wir waren ganz freundlich“. Hätte sie keine Maske getragen, hätte man sie dabei wahrscheinlich freundlich lächeln sehen.
Text: Matthias Lauterer