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„Man kann da auch einen Prozeß über drei Instanzen machen“

Kein Ende in Sicht bei der Berichterstattung um das Altenheim „Alte Harmonie“ in Kocherstetten. GSCHWÄTZ berichtete unter anderem bereits über den Fund von Überwachungskameras in den Räumen der Mitarbeiter:innen und von teils relevanten Sicherheitsmängeln und von rechtlichen Schritten der Heimleitung gegen Internetkommentare.

Und über einen solchen Internetkommentar ging es in einem Prozess vor dem Landgericht in Heilbronn am 22. November 2022: Die Betreibergesellschaft der Alten Harmonie ging gegen den Verfasser einer Bewertung bei google vor, der seine Unzufriedenheit über die Leistung der Einrichtung in kurzen und deutlichen Worten geäußert hatte. Die Betreibergesellschaft verlangte Löschung des Kommentars und stellte eine Schadensersatzforderung in den Raum.

Der Beklagte, Gerd Z., ist der Schwiegersohn einer Frau, die kurz vor der Corona-Isolation in das Pflegeheim aufgenommen wurde. Er wirft dem Heim schlechte Kommunikation sowie Mängel bei der Pflege der alten Frau vor. Inzwischen wird die alte Frau in einem anderen Heim gepflegt.

Die Frage nach der Meinungsfreiheit

Richter Dr.Wolber weist zu Beginn des Prozesses darauf hin, dass in diesem Verfahren zu prüfen sei, ob die Internetbewertung eine -möglicherweise falsche- Tatsachenbehauptung sei oder ob sie von der Meinungsfreiheit gedeckt sei. Von Beginn der Verhandlung herrscht ein scharfer Ton im Saal, nicht nur zwischen den Parteien. Gleich zu Beginn mußte Dr. Wolber beide Seiten daran erinnern, dass er diese Verhandlung führt und selber entscheidet, mit wem er redet und wem er das Wort erteilt. Überhaupt wirkt der Richter auf den Zuschauer angriffslustig. Er sitzt nicht zurückgelehnt und zuhörend, sondern vorgebeugt und insistierend. Er insistiert beispielsweise auf die Vorgänge rund um die Kündigung des Heimvertrags durch den Betreiber:  „Warum haben Sie die Kündigung überhaupt akzeptiert? Sie hätten ja dagegen vorgehen können.“ Die Antwort von Z. „das Verhältnis war zerrüttet, es war kein Gespräch mit dem Heim möglich“, will er nicht hinnehmen. Dass eine Familie die alte pflegebedürftige Mutter und Schwiegermutter in ihren letzten Jahren nicht in der Obhut von Personen lassen möchte, gegen die man gleichzeitig juristisch vorgeht, mag der Richter nicht verstehen.

Emotionsreicher Vortrag

Z. ist voll von Emotionen und berichtet, dass die Schwiegermutter kurz vor der Corona-Isolation ins Heim aufgenommen wurde und dass während der Corona-Isolation kein Besuch möglich gewesen sei. „Kommunikation per Telefon war fast unmöglich, da die Schwiegermutter schwer hört.“ Von Seiten des Heimes habe die Familie nur wenig Unterstützung erfahren, sagt er aus. Das bezeichnet er als „unprofessionell“ und berichtet, dass das im neuen Heim ganz anders gehandhabt wurde. Und, das ist ein schwerer Vorwurf: Das Heim habe eine beginnende Demenz nicht richtig diagnostiziert, sondern die alte Frau als „schwierig“  bezeichnet. Genau diese „Schwierigkeiten“, so Z., seien aber Hinweise auf eine Demenz. Er ist der Meinung, dass ein Pflegeheim diese Symptome erkennen müsse.

„ich kenne ihn gar nicht“

Ständiges Kopfschütteln und Grinsen begleiten Z.s Vortrag von der Klägerbank. „Wenn man als Telefon isch, dann hat man alles besprochen“, erwidert die Geschäftsführerin des Heims, Frau Hess-Feldbach. Und: „Ich habe mit ihm nie telefoniert, ich kenne ihn gar nicht.“ Sie muss aber zugeben, dass sie mit Z. Mailkontakt hatte.

Ein Sturz oder kein Sturz?

Streitig ist ein angeblicher Sturz der alten Dame: Sie sei nachts aus dem Bett gestürzt und der Nachtdienst habe ihr gesagt, sie solle sich anstrengen und selber ins Bett kommen. „Ich wüßte nicht, dass sie gestürzt ist“, sagt Hess-Feldbach. Auf jeden Fall ist kein solcher Vorfall dokumentiert, es gibt kein Sturzprotokoll, keinen Arztbericht.

Von der Seite der Kläger kommen während Z.s Vortrag immer wieder Zwischenrufe wie „Quatsch“.

Beklagter will warnen

Richter Dr. Wolber will von Z. wissen, was er mit seiner Bewertung erreichen wollte: „Es geht nicht um die Einzelfälle, sondern um das Geschäftsgebaren der Klägerin, vor der zu warnen ist“, sagt er und betont nochmals: „Es hat keine Gespräche gegeben, wir haben keine gemeinsamen Lösungen gefunden.“

Bewertung hat keinen Bezug zu den Vorfällen

Diese Vorträge der Parteien beleuchten nur die Hintergründe, die zu der Bewertung geführt haben. Für die juristische Abwägung, ob die Bewertung stehen bleiben kann oder nicht, sind sie nicht unbedingt relevant. Dr. Wolber wirft daher ein: „Die Bewertung hat keinen Bezug zu konkreten Fällen, so ein Bewertungsportal kann auch als Pranger verwendet werden“, worauf Z. antwortet: „Ich darf doch reinschreiben, was ich empfinde.“

Genau das ist der Knackpunkt in diesem Verfahren, meint Dr. Wolber: „Überschreitet das die Grenzen der freien Meinungsäußerung? Man muss das abwägen mit den Rechten der Kläger, dem das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.“ Er redet den Parteien ins Gewissen: „Man kann da auch einen Prozeß über drei Instanzen machen. Ich weiß nicht, ob es eine Rechtsschutzversicherung gibt für solche Fälle“ und schlägt einen Vergleich vor: Z. möge die Bewertung löschen und keinen entsprechenden Beitrag mehr posten. Beide Parteien sollen ihre Kosten selber tragen.

Nach kurzer Beratungspause erklären sich die Parteien mit diesem Vorschlag einverstanden. Die Beklagten bestehen auf die Ergänzung, dass damit sämtliche Ansprüche aus diesem Streitgegenstand, also auch eventuelle Schadensersatzansprüche, erledigt sind. Die Verfahrenskosten dürften sich für jede Partei auf einen vierstelligen Betrag belaufen.

Regeln für Internetbewertungen

Aus den Aussagen des Richters läßt sich folgern, dass man bei Internetbewertungen eine gewisse Vorsicht an den Tag legen sollte: Man sollte stets einen Bezug zu einem konkreten Vorfall erwähnen und davon ausgehend eine Bewertung abgeben:  „Ein ganz miserables Lokal“ wäre als Bewertung also wohl justiziabel, „wir wollten am xx.xx. dort essen, mussten lange auf die Bestellung, noch länger auf das Essen warten – und dann war es kalt und versalzen. Wir haben es zurückgehen lassen“, wäre, wenn man Dr. Wolber interpretiert, wohl zulässig.

Der Schwiegermutter von Z. geht es „inzwischen gut, bis auf die Demenz.“

Text: Matthias Lauterer

 

 




„Das war doch nicht gegrillt. Wir waren ganz freundlich“

Am Donnerstag 20.Oktober 2022 ist der zweite Verhandlungstag im „Künzelsauer Drogenprozeß“ angesetzt. Angeklagt sind, wie berichtet, ein Gastwirt aus Künzelsau und ein syrischer Asylbewerber, der ebenfalls in Künzelsau wohnte. Vorgeworfen wird ihnen gemeinschaftlich begangener Drogenhandel, dem Syrer R. werden zusätzlich noch weitere schwere Straftaten wie schwerer Raub vorgeworfen.

Zu Beginn wird die Sitzung zuerst für ein Rechtsgespräch unterbrochen, es geht dabei wohl um mögliche Einlassungen der Angeklagten, das Thema „gemeinschaftliches Handeln“ der Angeklagten und die sinnvolle Reihenfolge der Zeugenvernehmungen. Die Angeklagten werden für die Pause wieder in Handschellen genommen und aus dem Saal geführt. Sie schauen sich dabei nicht einmal an. Man einigt sich darauf, mehrere geladene und erschienene Polizeibeamte doch nicht am selben Tag zu befragen. Einzig der Hauptsachbearbeiter P. (da es sich um einen Fall handelt, an dem verdeckte Ermittler:innen beteiligt waren, nennen wir nicht einmal den richtigen Anfangsbuchstaben des Namens), ein junger Polizeikommissar, soll am zweiten Verhandlungstag befragt werden.

Richter Frank Haberzettl wendet sich konkret an den Angeklagten R. und weist nochmals darauf hin, dass bei entsprechenden Angaben über die schwersten der ihm vorgeworfenen Delikte – Anstiftung eines minderjährigen zum Drogenhandel, Erpressung und schwerer Raub – die Drogendelikte „nachrangig“ behandelt werden könnten. R. und seine beiden Verteidigerinnen Kristina Brandt und Andrea Combé entscheiden sich aber dagegen, sich bereits im aktuellen Prozessstatus einzulassen. Sie stellen aber in Aussicht, dass R. am nächsten Verhandlungstag Angaben machen könnte.

Gericht warnt: „Das Verfahren ist komplex“

Anfangs dreht sich die Befragung des Polizeibeamten vor allem darum, wann und wie die Ermittlungen gegen die Angeklagten R. und G. überhaupt in Gang kamen. Richter Haberzettl warnt das Publikum schon vor: „Das Verfahren ist komplex und wird mehr umfassen als nur unsere beiden Angeklagten“. Er hat damit recht, wie sich bald herausstellt.

In Gang gekommen ist das Verfahren gegen R. durch ein Verfahren gegen einen Mann aus Mulfingen. Bei der Auswertung von dessen Handy fiel ein Verdacht auf R., im Mai 2021 wurde die Wohnung von R. durchsucht, Rauschgift wurde dabei nicht gefunden. R. wurde erkennungsdienstlich behandelt, Angaben machte er damals nicht. Wenige Tage später erreicht die Polizei eine Meldung des LKA Hessen, dass ein geplanter Rauschgiftdeal mit R. nicht zustandegekommen sei, da R. nicht gekommen sei. Fast schon komisch: Er konnte nicht kommen, denn er war zu diesem Zeitpunkt auf dem Revier in Künzelsau. Das LKA hatte eine verschlüsselte Kommunikation lesen können – dass die Behörden diese Verschlüsselung entschlüsseln können, war zu diesem Zeitpunkt noch geheim. Mehrere Drogenkäufe im April und Mai 2021 konnten direkt R. zugeordnet werden.

Verbindungen zu einem großen Betrugsfall aus dem Kochertal

Aus einem anderen Verfahren – K., ein Mann aus dem Kochertal wurde wegen Telefonbetrügereien festgenommen und ist inzwischen verurteilt – gab es im Juli 2021 einen Hinweis darauf, dass in R.s Wohnung „ein backsteingroßer Block“ Kokain gewesen sein sollte. P. berichtet, dass die Geschäfte zuerst in der Wohnung durchgeführt worden sein sollen, und „im Frühjahr in die Shisha-Bar verlegt“ worden sein sollen. Bis Ende Mai 2021 war die Bar aufgrund der Corona-Maßnahmen nicht geöffnet.

Polizei will an die Hintermänner herankommen

Haberzettl hakt nach: „Wenn das 2021 bekannt geworden ist, warum dann der Zugriff erst Anfang 2022“? Die Polizei vermutete „eine größere Struktur, vielleicht eine Bande“, daher sei eine Festnahme aus ermittlungstaktischen Gründen zurückgestellt worden. Man habe die Genehmigung für eine verdeckte Ermittlung eingeholt und die verdeckten Ermittler (VE) hätten in der Shisha-Bar auch Kontakt aufnehmen können. Allerdings nur mit dem Angeklagten G. dessen Name jetzt erstmals fällt. R. habe man nicht angetroffen, möglicherweise seien die beiden zu diesem Zeitpunkt „zerstritten“ gewesen. „G. hat sich damals als Vermittler dargestellt“, berichtet R. Tatsächlich kam ein erstes Geschäft zwischen den VE und einem H. zustande, den G. als Ansprechpartner genannt hatte.

Stefan G. sucht sofort Blickkontakt zu seiner Verteidigerin. Foto: GSCHWÄTZ

Wieder kommt der oben erwähnte K. ins Spiel, der damals selbst kokainabhängig und auf Einkaufsquellen angewiesen war. Er will auch in der Shisha-Bar Drogen gesehen haben. Wem diese Drogen zuzuordnen waren, G., R. oder beiden gemeinsam, ist nicht klar.

P. war nicht an allen Ermittlungsschritten selbst beteiligt, viele Daten und Details kennt er aus den Akten oder den Berichten seiner Kollegen. „G. nur ein Vermittler, ist das glaubwürdig?“ wirft der Richter ein. P. berichtet daraufhin aus den Akten von einem Treffen G.s in Frankfurt, um eine größere Menge Marihuana zu kaufen – er kam mit leeren Händen zurück, die Händler hätten ihm keine Ware in Kommission überlassen.

Verdeckte Ermittler bezahlen Drogen

Bei einem weiteren Kauf von dem Frankfurter Großdealer waren die VE dabei. 5.000 Euro für rund ein Kilogramm Marihuana gingen über den Tisch. „Die 5.000 Euro haben wir besorgt“, sagt P. aus. Damals habe G. ein weiteres Geschäft abgesprochen und auch die Preisverhandlungen geführt. Die VE hätten zwar zu dem Großdealer Kontakt aufgebaut, seien aber von ihm immer an G. verwiesen worden.

Irgendwann sei während der Vorbereitung eines noch größeren Deals der Kontakt zwischen G. und dem Großdealer abgebrochen. Die zu diesem Zeitpunkt bereits laufende Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) bestätigt tatsächlich, dass keine Kontakte mehr nachweisbar sind.

Eine weitere Person kommt ins Spiel

Ganz offen am Telefon sprach G. mit einer weiteren Person M. über einen 2kg-Marihuana-Deal. Tatsächlich gehandelt wurde kurz vor Weihnachten. M. wird im Prozess voraussichtlich noch als Zeuge gehört werden, er ist zwischenzeitlich rechtskräftig verurteilt, hat also kein Zeugnisverweigerungsrecht.

Die Festnahme

G. wurde schließlich am 21. Januar 2022 in Gelnhausen während eines größeren Deals festgenommen, gemeinsam mit einem Fahrer und drei Lieferanten. Zu diesem Zeitpunkt bestand für ihn bereits ein Haftbefehl. Bei einer anschließenden Durchsuchung der Shisha-Bar wurden keine Betäubungsmittel gefunden. Aber ein PIN, der die Entsperrung von G.s Handy ermöglichte: der gesamte Chatverlauf für das Gelnhausen-Geschäft war für die Ermittler sichtbar. G. selbst machte bei der Polizei keine Angaben und wurde in die JVA Schwäbisch-Hall verbracht. Er war zwischenzeitlich nochmals kurzzeitig auf freiem Fuß: Wegen eines Formfehlers sei der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt worden, berichtet P. Der Beschwerde der Staatsanwaltschaft wurde stattgegeben -seitdem ist G. in Untersuchungshaft.

Von R. war gar nicht mehr die Rede

„Keine weiteren Erkenntnisse“ hätten sich seit der Vernehmung im Fall K. über R. ergeben. Erst im Januar 2022 kam R. wieder in den Fokus der Ermittler. Ein Jugendlicher wurde am Bahnhof in Künzelsau mit Drogen aufgegriffen und dieser machte Angaben über seinen Verkäufer, den ebenfalls noch jugendlichen Ha., über den die Spur wieder zu R. führte. Haberzettl fragt nach: „Wäre diese Tat nicht begangen worden, hätte R tätig werden können“, wenn man ihn bereits früher festgenommen hätte?  P. antwortet mit „Ja“, verweist aber nochmals darauf, dass man R-s Hintermänner identifizieren wollte. „Darum wurde die Verhaftung zurückgestellt“.

R. habe – das weiß P. allerdings auch nur aus der Akte – über einen weiteren Strohmann S. dem Ha. 50 Gramm Marihuana zum Weiterverkauf zukommen lassen, was dieser auch getan habe. HA. wollte aussteigen, wurde aber von R. gezwungen, möglicherweise mit Schlägen, weiter als Verkäufer tätig zu sein. Irgendwann habe R. von Ha. 4.000 Euro als Rückzahlung angeblicher Schulden verlangt, er drohte dabei, Ha.s Freundin vor dessen Augen zu vergewaltigen. Ha. sollte für R. einen Kredit aufnehmen oder eine Kreditkarte besorgen, was daran scheiterte, dass Ha. noch minderjährig und nicht kreditwürdig war. Die weiteren Erpressungen und Gewalttaten, die R. vorgeworfen werden, fanden im selben Zeitraum statt. Außerdem habe R. noch mindestens zwei weitere Personen, S. und W. zum Dealen gewzungen. W. ist ein weiterer Link zum Betrugsfall K.

Wichtig für die Strafzumessung

Soweit die Tatschilderungen von P. Danach wurde er von Richter Haberzettl zu einigen wichtigen Details befragt, der Minderjährigkeit von Ha.  und der gemeinschaftlichen Tatbegehung, beides Themen, die für eine eventuelle Strafzumessung wichtig sind:

„Woher wußte R., dass H. minderjährig ist?“ „Er könnte es vom Aussehen festgestellt haben.“ „Woraus entnehmen Sie als Hauptsachbearbeiter die Gewissheit?“ Die Fragen werden strenger, die Antworten unsicherer, sie beginnen immer öfter mit Floskeln wie „Ich meine“ oder sogar „ich meine gehört zu haben“. Auch die Körpersprache des Beamten wird unsicherer, sein Nacken färbt sich langsam rot. Der Richter hält ihm vor: „R. war im Besitz des Personalausweises von Ha. und wollte Kreditkarten beantragen, die wurden wegen des Alters abgelehnt. Ist das unwichtig?“

„Bisher sind das zwei getrennte Komplexe“

„Bisher sind das zwei getrennte Komplexe“, stellt Richter Haberzettl fest und fragt nach den Zusammenhängen. Die Vernehmung des K. habe ergeben, dass in der Shisha-Bar Rauschmittel gesehen wurden, antwortet P. Jetzt greift R.s Verteidigerin ein und weist den Zeugen darauf hin, dass er hier keine Interpretationen äußern soll, sondern ausschließlich eigene Wahrnehmungen oder Aktenerkenntnisse. Und Haberzettl fragt nochmal konkret nach Belegen für eine gemeinschaftliche Tat.  „G. betreibt die Bar und G. war sein Angestellter, daher gehen wir davon aus …“ und verweist auf die Aussage von K.,. der Drogen in der Bar gesehen haben will. Haberzettl stellt in den Raum „Wäre es möglich, dass R. sich der Bar einfach bemchtigt hat und sie benutzt hat?“ und fragt konkret: „Gibt es Erkenntnisse aus der TKÜ, dass G. [an den Drogendeals von R., Red.] beteiligt ist?“ Klare Antwort: „Nein“. Der Richter stellt fest, „dass man aus einer einzigen Zeugenaussage schließt, dass „gemeinschaftlich“ Taten begangen wurden.“

„Ich weiß es nicht“

P. ist die Anspannung immer stärker anzumerken, als Anke Stiefel-Bechtold, die Verteidigerin von G. fragt, ab wann denn das Telefon ihres Mandanten überwacht wurde – die Antwort muß P. schuldig bleiben. „Ein genaues Datum kann ich Ihnen nicht sagen“. Immer weniger Inhalt haben die Antworten P.s, etwa wenn Kristina Brandt fragt, woher sich K. und der oben erwähnte W. kannten: Möglicherweise aus der Autowerkstatt, „ich will mich da nicht festlegen“. Oder wenn es um die  Vernehmung von K. geht: „Wie kam es zur Vernehmung von K. in diesem Verfahren?“ „Auf Veranlassung der Kollegen in Heilbronn“. „War ihnen die Aussage von K. aus dem anderen Verfahren bekannt?“ „Soweit ich mich erinnern kann, nein.“ „Haben Sie die Vernehmungsergebnisse an die Kollegen in Heilbronn weitergeleitet?“ „Ich weiß es nicht.“

Richter Haberzettl folgt der Befragung interessiert – er sitzt jetzt nicht mehr frontal, sondern leicht schräg zum Zeugentisch, hat den Ellbogen auf dem Tisch aufgestellt und den Kopf auf die Hand gestützt.

Andrea Combé interessiert, ob die VE auf beiede Angeklagten angesetzt waren. Das bejaht P., man habe „damals nicht gewußt, das R. und G. getrennte Wege gehen“. „Gab es auch TKÜ-Massnahmen gegen R.?“ „Zu diesem Zeitpunkt nicht, wir wußten nicht, was mit R. ist, ob er vielleicht in Urlaub ist.“ „Haben Sie R. drei Monate aus den Augen verloren?“ „Wir haben keine neuen Erkenntnisse gewonnen“, weicht P. ein wenig aus.

„Das ist alles?“

Auch an den bei der Hausdurchsuchung bei R. gefundenen Mobiltelefone ist Combé sehr interessiert: Eines der vier Handys hat R. als sein eigenes bezeichnet, den PIN hat er herausgegeben. Wem die anderen Handys gehören, sagte R. bisher nicht aus. Eines der aufgefundenen Handys war ein sogenanntes „AnonHandy“.  „Wie hat man denn dieses AnonHandy meinem Mandanten zuordnen können?“ fragt sie. Ein Indiz sei, dass die PINs für das Handy von R. und das Crypto-Handy identisch waren. Auch ein Spitzname, der auf den kutlurellen HIntergrund von R. schließen lasse, sei in den Chats auf dem Crypto-Handy gefunden worden. Nochmals fragt frakt Combé: „Was konkret?“ „Ich schließe das daraus, dass es den gleichen PIN hat.“ „Das ist alles?“

Der Zeuge ist inzwischen deutlich zusammengesunken, aber die Befragung ist noch nicht am Ende, Anke Stiefel-Bechtold meldet sich noch einmal: „Wann haben Sie den Antrag auf TKÜ gestellt?“ Der Zeuge antwortet konkret: „Am 17. 9.2021, am 20.9. wurde er per Beschluß genehmigt“. „Und wann haben Sie die verdeckte Ermittlung beantragt?“ „Es könnte … Anfang September ….“ „Also vor dem TKÜ-Einsatz?“ erwiedert Stiefel-Bechtold. Sie erwartet keine Antwort, läßt die Frage bedeutungsvoll im Raum stehen.

„Ich muß doch jemanden fragen können, ab wann haben wir das und das gemacht“

Auch Richter Haberzettl scheint ein wenig ungehalten: „Ich muß doch jemanden fragen können, ab wann haben wir das und das gemacht“. Er entläßt den Zeugen und schließt die Verhandlung.

Der nächste Verhandlungstag ist am 10. November. Möglicherweise äußern sich die Angeklagten dann zu den Tatvorwürfen.
Auf die Frage, ob das bereits das berühmte „Grillen“ eines Zeugen war, antwortet Kristina Brandt: „Das war doch nicht gegrillt. Wir waren ganz freundlich“. Hätte sie keine Maske getragen, hätte man sie dabei wahrscheinlich freundlich lächeln sehen.

Text: Matthias Lauterer




Shishabar als Umschlagplatz?

Wahre Schwerarbeit verrichten musste Staatsanwalt Fuchs am Mittwoch, den 11. Oktober 2022, bei der Verhandlung gegen zwei Angeklagte aus Künzelsau, denen Drogenhandel in erheblichem Ausmaß sowie weitere schwere Straftaten im Umfeld der Drogenkriminalität zur Last gelegt werden.

Lange Liste von Straftaten

Seine Anklageschrift, für deren Verlesung er knapp eine halbe Stunde benötigte, umfasste 101 Taten, die die beiden Angeklagten teils gemeinschaftlich begangen haben sollen. Nicht nur das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, sondern auch der Aufbau eines Verteilernetzes und Gewalttaten wie bewaffneter Raub und Erpressung werden einem der Angeklagten vorgeworfen. Dass ein Minderjähriger zum Drogenverkauf angestiftet oder genötigt worden sein soll, dürfte für einen der Angeklagten besonders schwer wiegen. Allein die lange Liste der Paragraphen aus dem Betäubungsmittelgesetz und dem Strafgesetzbuch, gegen die die Angeklagten verstoßen haben sollen, ist eindrucksvoll.

Künzelsauer Shisha-Bar als Drogenumschlagplatz

Die beiden Angeklagten kennen sich seit einiger Zeit, der Angeklagte R. war eine Zeitlang in der Künzelsauer Shisha-Bar, die der andere Angeklagte G. zusammen mit seinem Geschäftspartner H. führte, beschäftigt. Diese Shisha-Bar, so sagt es Fuchs, sei einer der Umschlagplätze gewesen, sowohl beim Einkauf von Drogen als auch beim Verkauf.

Verteilnetz aufgebaut – auch ein Minderjähriger „angeworben“

Ein ganzes Netz von zusammenarbeitenden Straftätern, die in anderen Verfahren gesondert verfolgt werden, tut sich bei den Tatschilderungen von StA Fuchs auf: Es ist die Rede von Übergaben auf immer derselben Parkbank, von offenbar gut organisierten Zulieferern, die auch große Mengen anbieten konnten und von einem Verteilernetzwerk, das das Marihuana, das Kokain und das Amphetamin in und um Künzelsau an Konsumenten weiterverkauft haben soll. Einer der  Weiterverkäufer soll ein Minderjähriger gewesen sein. Gegen viele der von Fuchs genannten Personen laufen oder liefen bereits Verfahren, einige der Personen sind auch als Zeugen geladen.

Dazu soll R. mehrfach Geld unter Drohungen erpresst haben, einmal soll er dabei mit einem feststehenden Messer bewaffnet gewesen sein – der strafrechtlich schwerste Vorwurf: Auf eine solche Tat steht eine Mindeststrafe von fünf Jahren Haft.

Vorläufig keine Angaben zur Sache

Beide Angeklagten wollen derzeit keine Angaben zu Sache machen, zur Person machen sie allerdings Angaben:

Stefan G. sucht sofort Blickkontakt zu seiner Verteidigerin. Foto: GSCHWÄTZ

Stefan G. ist 22 Jahre alt und ist nach einer Ausbildung und Tätigkeit als Maschinen- und Anlagenführer seit 1. Juni 2020 als Gastwirt tätig, er führt zusammen mit seinem Geschäftspartner H. eine Shisha-Bar in Künzelsau. Das Geschäft lief anfangs, so berichtet Stefan M. , gut, bis das Lokal coronabedingt im November 2020 schießen musste. Er gibt an, rund 100.000 Euro geschäftliche Schulden zu haben, hauptsächlich aus einem Privatdarlehen von rund 80.000 Euro, das ihm sein Kompagnon H. zum Kauf der Shisha-Bar gewährte, dazu kommt ein kleineres Privatdarlehen von seinen Großeltern und ein Bankkredit. Privat sei er wegen eines Autokredits mit weiteren rund 8.000 Euro verschuldet. Über eine eventuelle eigene Drogensucht möchte er zumindest derzeit noch nicht antworten. Weitere Angaben machte er am ersten Verhandlungstag nicht. Verteidigt wird er von Rechtsanwältin Anke Stiefel-Bechdolf.

Zusammen mit G. ist Muhammademin R. angeklagt, ein 24-jähriger gebürtiger Syrer, der 2015 nach Deutschland geflüchtet ist, wo er mit nicht ausgeheilten Verletzungen aus dem Bürgerkrieg ankam: Ein Durchschuss im Unterschenkel sowie eine Machetenverletzung im Bauch wurden in Deutschland behandelt. Außerdem wurde er psychologisch betreut, weil er im Krieg Traumata erlitten habe. Groß aufgerichtet, durchaus selbstbewußt, betritt er den Saal, mustert die Anwesenden genau.

Verletzung aus dem Bürgerkrieg

Er gibt an, nach seinem Schulabschluß in Syrien einen deutschen Hauptschulabschluß gemacht zu haben, danach habe er eine Lehre zum Friseur begonnen, die er aber aufgrund seiner Beinverletzung abbrechen mußte. „Ich kann nicht so lange stehen“ sagt er. Sein Deutsch ist so gut, dass er dem Prozeß größtenteils in deutscher Sprache folgen kann. Sein Berufswunsch sei jetzt Lokführer, dafür sei allerdings ein Realschulabschluß notwendig, den er noch machen wolle. Begonnen habe er mit dem Realschulabschluß noch nicht, er habe erst arbeiten und Geld verdienen wollen. Er habe als festangestellte Kraft bei Stefan G gearbeitet, bis dieser ihn während der Lokalschließung entlassen mußte. In Deutschland habe er einen Onkel, der schon länger hier lebe, dazu 3 Brüder. Insgesamt habe er fünf Brüder und 3 Schwestern.

Seine Anwältinnen Andrea Combé und Kristina Brandt nutzen ihr Fragerecht, um herauszuarbeiten, dass R. nach seiner Ankunft in Deutschland alles darangesetzt hat, in Deutschland Fuß zu fassen und heimisch zu werden: Deutschkurse, der Hauptschulabschluß, der Beginn der Ausbildung. Eine Sozialarbeiterin aus Reutlingen, wo R. anfangs untergebracht war, habe ihn dabei unterstützt, eine wichtige und enge Bezugsperson.

R. betritt den Saal aufgerichtet und wirkt selbstbewusst. Foto: GSCHWÄTZ

Wie eine Mutter

„Wie eine Mutter“ habe sich W. um ihn gekümmert, auch noch, als er aus ihrem Zuständigkeitsbereich weggezogen war, sagt R. Und auch in Künzelsau sei der Kontakt nie abgebrochen.

Konflikte zwischen den Angeklagten?

Ein erster möglicher Konflikt zwischen den Angeklagten kommt ans Licht, als Stiefel-Bechtold bei R. nachfragt, ob nicht auch der Mitangeklagte G. zu den engen Bezugspersonen, „den Freunden“ von S. gehört habe? „Wer hat denn die Wohnung gefunden?“ fragt sie und „Wer hat denn die Wohnung eingerichtet und bezahlt?“ Zwar rutscht S. noch die Bemerkung „selber gefunden“ heraus, aber er will keine weiteren Angaben machen. War seine Stimme bis dahin klar und beherrscht, war bei dieser Bemerkung eine gewisse Anspannung nicht zu überhören.

Publikum unterstützt G.

Im Publikum sitzen Bekannte der Angeklagten, aber auch der Mitgeschäftsführer H und die Mutter von Stefan G. Ihre Augen sind leer, sie strahlt tiefe Traurigkeit aus.

Weitere vier Verhandlungstage angesetzt

In den nächsten Verhandlungstagen, vier weitere sind bisher angesetzt, sind insgesamt 16 Zeugen aufgerufen, darunter Polizeibeamt:innen und Personen, die in das Verteilnetzwerk eingebunden waren.

Stefan G. sucht sofort Blickkontakt zu seiner Verteidigerin. Foto: GSCHWÄTZ

 

 

Der Zuschauerraum ist gut besetzt – Freunde und Angehörige von G. wollen ihm Halt geben. Foto: GSCHWÄTZ

 

 

 

 

Das Gericht unter dem Vorsitz von VRiLG Haberzettl betritt den Saal. Foto: GSCHWÄTZ

Text: Matthias Lauterer




Ein Kilo Koks in Künzelsau

Um ein Kilogramm Kokain, ein Kilogramm Amphetamin und 34 Kilogramm Marihuana geht es, wenn ab Mittwoch, 12. Oktober 2022, die 8. Große Strafkammer des Landgerichts Heilbronn gegen zwei Männer verhandelt.

Zwei 24- und 22-jährige Männer, die bereits seit Februar beziehungsweise März in Untersuchungshaft einsitzen, sollen laut Vorwurf der Staatsanwaltschaft mit diesen Mengen an Rauschgift in Künzelsau und Umgebung Handel getrieben haben.

Weiterhin sind einige weitere Straftaten im Zusammenhang mit dem Verkauf des Rauschgifts angeklagt, etwa Bedrohung, Erpressung und bewaffneter Raub.

Das Gericht hat 16 Zeug:innen geladen, für den Prozess sind 5 Verhandlungstage angesetzt.

Hohe Haftstrafen möglich

Sollten sich die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft im Prozeß bewahrheiten, müssen die Angeklagten mit mehrjährigen Haftstrafen rechnen: Nach §29 BtMG kann das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln mit Geldstrafe oder einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet werden. Im §29a BtMG ist für das Handeltreiben mit „nicht geringen Mengen“ – und ein Kilogramm Kokain oder Amphetamin dürfte darunter fallen – eine Mindeststrafe von einem Jahr Haft vorgesehen.
Noch schwerwiegender: Einem Angeklagten wird vorgeworfen, er habe „einem Geschädigten gewaltsam 18 Gramm Marihuana entwendet, wobei er ein Messer mit sich geführt habe“. Sollte das als schwerer Raub unter Verwendung einer Waffe gewertet werden, ist eine Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren vorgesehen.

GSCHWÄTZ wird den Prozess verfolgen.

Text: Matthias Lauterer

 




2 Asylbewerber stehen vor dem Nichts

Jeder Strafprozess hat zwei Seiten. Zum einen ist da die juristische Seite, die meist recht nüchtern abgearbeitet werden kann. Vereinfacht gesagt, muß das Gericht prüfen, ob sich in der Hauptverhandlung Erkenntnisse ergeben haben, dass die Vorausssetzung für die Anwendbarkeit eines Paragraphen aus dem Strafgesetzbuch erfüllt sind. Bei einem Raub muß beispielsweise eine Gewalt oder eine Drohung vorhanden sein, zusätzlich zur Wegnahme einer Sache. Paßt jemand beispielsweise auf einen Koffer nicht auf und entfernt sich von diesem und nimmt jemand diesen Koffer an sich, ist dies kein Raub, sondern möglicherweise ein Diebstahl.

Zwei Leben in Sekunden zerstört

Die andere Seite ist die menschliche Seite: regelmäßig tun sich während eines Prozesses menschliche Tragödien auf. So auch im Fall des Angeklagten K., der am 10. Juni 2021 in der Asylbewerberunterkunft in Künzelsau seinen Zimmernachbarn H. mit einem Messer niedergestochen und dabei lebensgefährlich verletzt hat. Sowohl K. als auch H. waren aus ihrer Heimat geflüchtet, um in Deutschland ein neues Leben zu beginnen, ein Leben in Sicherheit, ein Leben, in dem sie berufstätig sein wollten und sich – und ihrer Familie in der verlassenen Heimat – mit dem verdienten Geld etwas aufbauen wollten. Genau das wollten H. und K. – und innerhalb weniger Sekunden wurden diese beiden Träume zerstört. H., ein ausgebildeter Hotelfachmann mit Sprachkenntnissen und inzwischen wieder in seiner tunesischen Heimat,  wurde lebensgefährlich verletzt, nur Millimeter oder Minuten mögen ihn vom Tod getrennt haben. Er ist laut Attest eines Arztes immer noch traumatisiert und nicht in der Lage, ein aktives Leben zu führen, geschweige denn, seinem Beruf nachzugehen. Und K., der ihn niedergestochen hat, muß aus diesem Grund – das sei vorweggenommen – für 5 Jahre und 6 Monate hinter Gitter. Eine Perspektive zur Heimkehr nach Palästina hat er kaum, seine Aussichten in Deutschland sind nach Verbüßung seiner Haft nicht rosig: Er hat keine Ausbildung, wird dann 32 Jahre alt sein – und spricht jedenfalls bis heute so gut wie kein Deutsch.

Schwierige Beweisaufnahme

Für die Kammer, bestehend aus drei Berufsrichtern und zwei Schöffen, gestaltete sich die Beweisaufnahme schwierig. Das Opfer war in Tunesien und konnte nicht vernommen werden. Die polizeiliche Vernehmung bezog sich auf die unmittelbaren Tatumstände, die tieferen Hintergründe konnten am Tag nach der Notoperation nicht ermittelt werden. H. und sein Anwalt hatten zwar noch um eine richterliche Vernehmung vor der Ausreise gebeten, diese konnte allerdings nicht mehr stattfinden – seine Ausreise wurde von den zuständigen Behörden zu schnell realisiert.

Dazu kam, dass sich die polizeilichen Aussagen von H. und K. vor Gericht nicht deckten. Beide Aussagen deckten sich wiederum nicht mit der Spurenlage, die die ermittelnden Polizeibeamt:innen vorfanden. die Aussage eines Zeugen, eines Bewohners des Asylbewerberheimes, betitelte wiederum Thomas Koch, der Anwalt des Angeklagten, mit der Aussage: „Märchen aus 1001 Nacht“.

Auch die Gutachten helfen nur bedingt

Und auch das psychiatrische und das medizinische Gutachten  brachten kaum Klarheit. Ist K. tatsächlich traumatisiert? Wie ist der Drogeneinfluß zu bewerten? Ist die vom Angeklagten beschriebene Folter glaubhaft? Kann sich der Angeklagte seine Beulen am Kopf selber beigebracht haben? Alle diese und noch weitere Fragen konnten die Gutachter nicht konkret beantworten. Immer hieß es, dass die Möglichkeit besteht – es aber auch anders sein könnte.

Unbestritten ist nur die Tat

Die Tat selbst hat K. gestanden, unstrittig ist daher eine gefährliche Körperverletzung: Die Tatbestandsmerkmale „mittels einer Waffe beziehungsweise eines gefährlichen Werkzeugs“ und „mittels einer das Leben gefährdenden Handlung“ liegen schließlich vor. Schwieriger war es für die Kammer, zu entscheiden, ob ein versuchtes Tötungsdelikt vorliegt und wenn ja welches, versuchter Totschlag oder versuchter Mord.

„Warum es zu der Tat kam, ist unverständlich“

Diese Frage beantwortet Richter Kleinschroth klar und deutlich, wenn er zum Angeklagten sagt: „Ganz klar, Sie, Herr K., haben sich eines versuchten Tötungsdeliktes schuldig gemacht, da führt kein Weg vorbei.“ Nachdem er das Leben des K., seine Odyssee durch mehrere Länder Europas und insbesondere die verschiedenen Auffälligkeiten während seiner Zeit in Künzelsau  nochmals darstellt, stellt Kleinschroth fest: „Warum es zu der Tat kam, ist unverständlich“ – schließlich sei K. nach seinem kurzen Aufenthalt in der Psychiatrie nicht mehr aufgefallen, habe am Tattag sogar die frohe Nachricht bekommen, dass er zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen sei. Allerdings hat er am selben Tag auch eine Rechnung bekommen – mehrere Tausend Euro sollte er für seine Abschiebung nach Österreich bezahlen.

Unklarer Tatverlauf

„Wir können nicht ausschließen, dass “ – diese Worte muß Kleinschroth an vielen Stellen verwenden – „H. mindestens zwei Faustschläge verpaßt hat“, daher müsse nach dem Rechstgrundsatz „in dubio pro reo“ (im Zweifel für den Angeklagten)  bewertet werden. Insofern könne der Vorwurf des versuchten Mordes nicht aufrechterhalten werden, da ein Mordmerkmal, beispielsweise Heimtücke, im Prozeß nicht bewiesen werden konnte.

Kein versuchter Mord, aber ein versuchter Totschlag

Andererseits könne sich K. in diesem Fall auch nicht auf Notwehr berufen, denn ihm war bewußt, so Kleinschroth, dass er mit dem Messerstich den Tod H.s herbeiführen könne: “ Um so einen Stich durchzuführen, brauchts mehr als ein Herumfuchteln.“ Dazu komme der zweite Stich, der dem Opfer noch auf der Flucht zugefügt worden war. Außerdem hätte K. die Situation – selbst falls er angegriffen worden sei – „jederzeit die Situation beenden können“, durch Rückzug in sein Zimmer.

Strafzumessung

Das Gericht hatte abzuwägen, welche Strafe zu verhängen war. Wäre bei versuchtem Mord eine lebenslange Freiheitsstrafe im Raum gestanden, kommt beim versuchten Totschlag ein Strafrahmen bis zu 10 Jahren Haft in Betracht. Unter Einbeziehung einer „Versuchsmilderung“ sowie der möglichen verminderten Schuldfähigkeit – auch diese konnte nach den Gutachten nicht ausgeschlossen werden – und der Abwägung einiger Punkte die für und gegen den Angeklagten sprechen, befand die Kammer eine Strafe von 5 Jahren und 6 Monaten, auf die die 6 Monate Untersuchungshaft angerechnet werden, für tat- und schuldangemessen. Eine Einweisung in eine Entzugsklinik sei nicht angebracht, da K. nach seinem Aufenthalt in der Psychiatrie keine Sucht mehr zeigte. Da die eingeschränkte Schuldunfähigkeit nicht explizit festgestellt wurde, kommte auch eine Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus nicht in Frage.

Worte an den Verurteilten

Zuletzt wendet ich Kleinschroth nochmal direkt an K. und appelliert an ihn, „die Zeit sinnvoll zu nutzen, das Leben geht auch nach der Strafe weiter.

Noch nicht am Ende

Die Tat ist damit juristisch noch nicht abgearbeitet. H.’s Anwalt el-Jazi strebt ein Zivilverfahren an, in dem er für seinen Mandanten ein Schmerzensgeld und Schadensersatz erstreiten will. Und möglicherweise wird H. in der Lage zu sein, am Zivilverfahren teilzunehmen.

Text: Matthias Lauterer

 




„Der Angeklagte hat alle Register zur Strafminderung gezogen“

Nachdem am dritten Verhandlungstag die Beweisaufnahme am Landtag Heilbronn wegen eines lebensgefährlichen Messerangriffs in Künzelsau (wir berichteten) abgeschlossen wurde, standen am vierten Verhandlungstag, dem 10. Januar 2022, die Plädoyers der Staatsanwältin, der Nebenklage und der Verteidigung sowie das letzte Wort des Angeklagten auf der Tagesordung. Unterschiedlicher kann die Sicht auf die Tat kaum sein, als es in den Plädoyers zum Ausdruck kam. Unstrittig war eigentlich nur, dass der Angeklagte K. den Geschädigten H. tatsächlich mit einem Messer lebensgefährlich verletzt hat.

Die Staatsanwaltschaft hält den „versuchten Mord“ nicht mehr aufrecht

Staatsanwältin Sara Oeß kann den Vorwurf des versuchten Mordes nicht mehr aufrechterhalten, zu unterschiedlich seien die Tatversionen, die der Angeklagte K. während der Verhandlung und der Geschädigte H. bei der polizeilichen Vernehmung präsentiert hätten. Beide Versionen können überdies laut Oeß nicht mit den objektiven Beweisen in Einklang gebracht werden. Sie kann nicht ausschließen, dass der Angeklagte tatsächlich einen Angriff des Tatopfers erleiden mußte, insofern sei für sie das Mordmerkmal der Heimtücke nicht beweisbar.

Kein Motiv herausgearbeitet

Ein Motiv habe die Verhandlung nicht ergeben, so Oeß. Sie beantragt letztlich, K. wegen eines versuchten Totschlags in einem minder schweren Fall in Tateinheit mit einer gefährlichen Körperverletzung zu verurteilen. Der Angeklagte habe mit bedingtem Vorsatz gehandelt, er habe den Tod des Geschädigten in Kauf genommen. Der erste Stich sei ein „gezielter und wuchtiger Stich“ gewesen. Der Strafrahmen für eine solche Tat geht von einem bis zu zehn Jahren Haft.

Oeß schließt eine Notwehrsituation aus – schließlich hat K. einerseits den Einsatz der Waffe nicht angedroht und andererseits zweimal zugestochen, der zweite Stich erfolgte, als das Tatopfer bereits zur Flucht abgewendet war. Eine Strafmilderung nach §21 StGB hält die Staatsanwältin für angemessen, denn laut dem Sachverständigen Dr. Heinrich sei ein Szenario denkbar, in dem der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tat nicht schuldfähig war. Dieses Szenario, eine Kombination von Traumatisierung, Drogeneinfluß und einem Angriff von H., sei nicht auszuschließen. Damit verringere sich der mögliche Strafrahmen auf 3 Monate bis zu 7 Jahren und 6 Monaten.

Zugunsten des Angeklagten wertet Oeß, dass er die Tat nicht abgestritten hat, besonders haftempfindlich sei und eine Abschiebung in seine Heimat Palästina kam möglich sein dürfte. Behandlungsfähig sei er, auch wegen der Sprachkenntnisse, eher nicht. Andererseits sei er auch anderweitig strafrechtlich aufgefallen und habe ein aggressives Verhalten gezeigt.

Insgesamt hält sie ein Strafmaß von 7 Jahren als schuld- und tatangemessen.

Nebenklage plädiert weiter auf versuchten Mord

Der Anwalt der Nebenklage, Slim el-Jazi, ist anderer Auffassung: Er plädiert weiterhin auf versuchten Mord in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und stellt die Strafe ins Ermessen des Gerichts. „Es steht fest, dass der Angeklagte alle Register gezogen hat, um eine Strafmilderung zu erreichen“, sagt er. Das von der Staatsanwältin angebrachte Szenario zur Anwendung des §21 StGB verneint er: Schließlich habe der Gutachter keine eindeutige Traumatisierung feststellen können und der Drogentest habe keine Werte ergeben, die eine verringerte Schuldfähigkeit glaubhaft darlegen würden. Auch das planvolle Nachtatverhalten des Angeklagten, das in der Löschung seines Mobiltelefons gipfelte, sei ein Indiz dafür, dass eine verminderte Schuldfähigkeit nicht in Betracht zu ziehen sei. Er hält die Aussage von K. für unglaubwürdig und voll von Schutzbehauptungen, die sich nicht mit den tatsächlichen Feststellungen der Beweisaufnahme deckten.

El-Jazi wiederholt die Bitte um Entschuldigung des Tatopfers H., dass er nicht in der Lage gewesen sei, am Prozeß teilzunehmen. Außerdem läßt H. über seinen Anwalt mitteilen, dass er dem Angeklagten nicht verzeihen könne, nicht einmal vor Gott.

Die Verteidigung sieht kein versuchtes Tötungsdelikt

Das letzte Plädoyer hält Thomas Koch, der Verteidiger des Angeklagten. Er sieht Schwierigkeiten bei der Bewertung, „da mach ich keinen Hehl draus“, viele wichtige Fragen seien offengeblieben, trotz der Aufklärungsversuche des Gerichts. Gerne hätte er Fragen an das Opfer gestellt – denn er sieht auch Widersprüche in der Version und der Person des Geschädigten.

Vor allem die Fragen „Wo ist das Motiv?“ und „Was ist da geschehen?“ treiben ihn um. Die Tatbeteiligten hätten „nebeneinander hergewohnt“, in einem Wohnheim, in dem ausschließlich Männer verschiedener Nationalitäten und verschiedener Religionen untergebracht waren, alle „eingeschränkt im Tagesablauf“ – eine durchaus konfliktträchtige Umgebung, kann man aus den Worten entnehmen. Zudem seien beide Tatbeteiligte psychisch angeschlagen gewesen: Sowohl H. als auch K. waren stationär in einer psychiatrischen Klinik untergekommen. Die Tat sei also auch in diesem Licht zu betrachten.

„Wo, wie und warum die Auseinandersetzung begonnen hat, wissen wir nicht“

Zu unsicher sei das Wissen um den Tatverlauf: „Was ist passiert? Wir wissen es nicht. Wo, wie und warum die Auseinandersetzung begonnen hat, wissen wir nicht“, meint Koch. Die Verletzung an der Stirn des K. müsse ihm vor den Messerstichen beigebracht worden sein, meint Koch, und: „Ich gehe von einem Auslöser bei H. aus.“
Die beiden Stiche seien unstrittig, die Lebensgefahr ebenfalls. Aber bei der Bewertung der Tat müsse das Gericht einen Angriff durch H. zugrundelegen. Deswegen sehe Koch keine Tötungsabsicht und kein billigendes Inkaufnehmen. K. sei es einzig darum gegangen, „die Schläge abzuwenden, da rauszukommen.“ Er sieht daher in der Tat „nur“ eine gefährliche Körperverletzung und bejaht eine eingeschränkte Schuldunfähigkeit zum Tatzeitpunkt.

„Märchen aus 1001 Nacht“

Koch geht nochmals auf die Zeugenaussage des Zeugen al-K. ein, die er wieder als „Märchen aus 1001 Nacht“ bezeichnet. In der Aussage sei ausgeschmücktes Opferwissen enthalten, al-K müsse also Kontakt mit H. gehabt haben. Er wirft die Frage auf, warum al-K – oder doch genaugenommen im Hintergrund H.? – diese Aussage in der Form gemacht hat. Hat H. ein Interesse daran gehabt, sich in gutem Licht darzustellen? Auch eine Frage, die während der Beweisaufnahme nicht beantwortet werden konnte.

„Geben Sie ihm eine Chance“

Zum Abschluß geht Koch nochmals auf die Person K. ein: der sei nach seinem kurzen Aufenthalt in der Psychiatrie „als geläuterter Mensch“ zurückgekehrt und habe danach bis zur Tat keinerlei Auffälligkeiten mehr gezeigt. „Geben Sie ihm eine Chance, damit er noch eine Perspektive hat“, schließt Koch sein Plädoyer.

Die Verteidigung plädiert auf eine gefährliche Körperverletzung und betont eine verringerte Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt. Eine Strafe von 3 Jahren und  6 Monaten Haft hält Koch für tat- und schuldangemessen.

Letztes Wort des Angeklagten

Gleich zu Anfang seines letzten Worts beginnt K. zu schluchzen – man versteht kaum, was der Dolmetscher sagt. Was man versteht: Er wollte doch nur in Frieden hier leben, sich eine Zukunft aufbauen und seine Mutter in Palästina unterstützen. Das Messer habe er wirklich nur zufällig bei sich gehabt, „es blieb mir nichts anderes, als mich so zu verteidigen“, stößt er unter Tränen hervor.

„Ich bitte Sie – helfen Sie mir“

„Ich bitte Sie – helfen Sie mir“ – sagt K. noch ans Gericht gewandt, bevor er sich der Strafempfehlung seines Verteidigers anschließt.

Schwere Aufgabe für das Gericht

Das Gericht will am 17. Januar 2022 sein Urteil verkünden – eine schwere Aufgabe liegt vor der Strafkammer, bestehend aus drei Berufs- und zwei Laienrichtern, bei der Bewertung und der Gewichtung der einzelnen Ergebnisse der Beweisaufnahme. Sind tatsächlich Mordmerkmale sichtbar oder liegt doch kein versuchter Mord vor? Kann dem Angeklagten nachgewiesen werden, dass er den Tod wollte oder in Kauf genommen hat? Oder liegt etwa „nur“ eine gefährliche Körperverletzung vor? Dass eine gefährliche Körperverletzung vorliegt, ist wohl das einzige, was unstrittig ist. Und wie ist die Schwere der Verletzung und der Gesundheitszustand des Opfers nach der Tat zu bewerten?
Selbst bei einer gefährlichen Körperverletzung geht der Strafrahmen bis zu 10 Jahren Haft.

Text: Matthias Lauterer




Staatsanwalt geht von versuchtem Mord aus

Am 10. Juni 2021 kam es in der Gemeinschaftsunterkunft im Gewerbegebiet am Kocher zu einem versuchten Tötungsdelikt: Ein 27-jähriger verletzte einen 30-jährigen mit einem Messer so schwer, dass dieser lebensgefährlich verletzt in eine Klinik gebracht werden mußte.

Vor dem Landgericht Heilbronn wird ab dem 8. Dezember 2021 gegen den 27-jährigen, der seit dem 11. Juni 2021 in Untersuchungshaft ist, verhandelt. Die Staatsanwaltschaft klagt den Mann wegen „versuchten Mordes u.a.“ an und stellt den Fall wie folgt dar:

Dem Angeklagten liegt zur Last, er habe am 10. Juni 2021 um 19:20 Uhr in der Asylbewerberunterkunft in Künzelsau mit Tötungsvorsatz einen Überraschungsangriff gegen einen seiner Mitbewohner gestartet, indem er ihm einen Faustschlag ins Gesicht versetzt und sodann mit einem Messer in dessen Rippengegend gestochen habe. Als der Geschädigte die Flucht ergriffen habe, habe der Angeklagte ein weiteres mal in dessen Rückengegend gestochen. Dennoch habe der Geschädigte zu den Sicherheitsmitarbeitern der Einrichtung flüchten können. Seine Verletzungen mit inneren Blutungen seien erst nach einer zweistündigen Notoperation so weit behandelt worden, dass der Geschädigte außer Lebensgefahr habe gebracht werden können.

Die 1. Schwurgerichtskammer hat fünf Verhandlungstage angesetzt, mit der Verkündung des Urteils wird am 17. Januar 2022 gerechnet.

Text: Matthias Lauterer




Neuenstein/Schwäbisch Hall: Prozess gegen mutmaßlichen Vergewaltiger

Am Donnerstag, den 5. Dezember 2019, beginnt um 9 Uhr vor der Ersten Großen Strafkammer des Landgerichts Heilbronn der Prozess gegen einen 30-jährigen Mann. Er soll im Sommer 2016 in Neuenstein und Schwäbisch Hall eine Frau misshandelt und sexuell genötigt haben. Das Opfer tritt in dem Prozess als Nebenklägerin auf. In einem Fall soll der Angeklagte der auf dem Boden liegenden Nebenklägerin gegen den Kopf und in den Magen getreten haben. In einem weiteren Fall soll er sie ins Gesicht geschlagen sowie gewürgt und anal durch Penetration des Afters mit einem Finger vergewaltigt haben. Das Opfer soll durch die Gewalttaten Blutergüsse davongetragen haben.  

Die Taten waren zunächst beim Amtsgericht – Schöffengericht – Schwäbisch Hall angeklagt. Das Amtsgericht hat die Sache an die Kammer in Heilbronn verwiesen, weil nach seiner Auffassung die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus in Betracht kommt. Der Angeklagte leide unter paranoider Schizophrenie und sei für die Allgemeinheit gefährlich.

Für den Prozess sind drei weitere Termine angesetzt. Es sollen sechs Zeugen und ein Sachverständiger gehört werden.

Quelle: Prozessvorschau des Landgerichts Heilbronn

 

 

 

 

 

 




Sexueller Missbrauch Heilbronn/Jagsthausen: Schmerzensgeld und ein Geständnis

Der zweite Verhandlungstag im Fall von Helmut N.*., dem sexueller Missbrauch und sexuell motivierte Quälerei von Kindern und Schutzbefohlenen’ vorgeworfen wird, begann am Freitag, den 08. November 2019, um 9 Uhr.

Beim ersten Verhandlungstag belehrte der Vorsitzende Richter Frank Haberzettl den Angeklagten, „dass er insgesamt das Recht zu schweigen hat“ und sowohl zu den persönlichen Verhältnissen als auch den Vorwürfen keine Angaben machen müsse. Helmut N. möchte aber. Aber nicht heute.

Am ersten Verhandlungstag am 31. Oktober 2019 (wir berichteten) einigten sich Haberzettel und Wolfgang H’s Verteidiger, Christian Bonorden, bereits auf ein Verständigungsgespräch am ersten Verhandlungstag, an dem auch die die Nebenklägervertreterin Tanja Haberzettl-Prach sowie die Staatsanwältin Christiane Knaul teilnahmen. In dieser Stunde, in der das Gespräch stattfand, solle man sich auf ein Täter-Opfer-Ausgleich geeinigt haben. Helmut N. wird seinem Sohn Schmerzensgeld zahlen und laut heutigen Stand ein Geständnis ablegen. Die Summe des Schmerzensgeldes ist nicht bekannt.

Helmut N* will am nächsten Verhandlungstag, der auf den 29. November 2019 angesetzt ist, ein Geständnis ablegen. Der Prozess würde damit abgekürzt und keine Zeugen, außer einen Polizisten, geladen werden. Das Urteil soll dann auch direkt am 29. November 2019 gefällt werden.

*Der Name wurde von der Redaktion aufgrund des Opferschutzes komplett geändert




Sicherheitsverwahrung für schweren sexuellen Missbrauch?

Die große Strafkammer des Landgerichts Heilbronn verhandelt am kommenden Dienstag, den 05. November 2019, 9 Uhr, wegen schweren Kindesmissbrauchs. Die 3. Große Strafkammer hat Sch., damals in Bretzfeld wohnhaft, durch Urteil vom 17. Dezember 2013 wegen neun Fällen des Kindesmissbrauchs, von welchen sechs Fälle die Qualifikation des schweren Kindesmissbrauchs erfüllt haben, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Hintergrund der Verurteilung war, dass Sch. drei Jungen im Alter zwischen sechs und zwölf Jahren im Zeitraum von 2000 bis 2011 durch Oral- und Analverkehr missbraucht hatte. In dem Urteil war die Sicherungsverwahrung vorbehalten. Der Verurteilte wird seit dem 13. Mai 2014 in der Sozialtherapeutischen Anstalt des Landes Baden-Württemberg behandelt und hat bereits Vollzugsöffnungen erreicht. Mit Unterstützung eines kriminalprognostischen Gutachters wird die Kammer nunmehr zu entscheiden haben, ob die vorbehaltene Sicherungsverwahrung angeordnet werden muss oder ob von einer solchen Anordnung abgesehen werden kann.

Aktuell ist ein Fortsetzungstermin angesetzt. Die Kammer hat den Angeklagten, seinen Verteidiger und einen Sachverständigen geladen.

 

Quelle: Landgericht Heilbronn