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Achtung! Geflügelpest geht wieder um

Biosicherheitsmaßnahmen für kleinere Geflügelhaltungen

Geflügelpest breitet sich aus – Allgemeinverfügung des Ministeriums für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz

Seit dem 21. Januar 2023 muss jeder Halter von Hühnern, Puten, Perlhühnern, Rebhühnern, Fasanen, Laufvögeln, Wachteln, Enten und Gänsen einen Katalog von Maßnahmen einhalten, um eine Einschleppung der Geflügelpest zu vermeiden. Neben der Sicherung der Stalleingänge gegen unbefugtes Betreten, das Tragen von Schutzkleidung für betriebsfremde Personen sowie der Einhaltung von Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen ist es unbedingt erforderlich, dass Tierhalter unverzüglich das zuständige Veterinäramt informieren, wenn sie Krankheitserscheinungen oder unklare Todesfälle in ihrer Tierhaltung feststellen. Eine labordiagnostische Abklärungsuntersuchung ist für in Baden-Württemberg gelegene Betriebe kostenfrei.

Derzeit hohes Risiko der Geflügelpest-Ausbreitung in Baden-Württemberg

Das Friedrich-Löffler-Institut (FLI) hat das Risiko zur Ausbreitung der Geflügelpest in Baden-Württemberg als „hoch“ eingestuft. Dies geht aus einer Pressemitteilung des Landratsamtes des Hohenlohekreises hervor. Demnach stellen besonders Wild- und Wasservögel das natürliche Reservoir für Geflügelpest-Erreger dar. Da das Virus aktuell deutschlandweit weitflächig in der Wildvogelpopulation auftritt, ist es zur Vermeidung von Ansteckungen besonders wichtig, jeden direkten oder indirekten Kontakt von gehaltenem Geflügel mit Wildvögeln soweit wie möglich auszuschließen. Die Biosicherheitsmaßnahmen, die per Gesetz bereits für Haltungen ab 1000 Tieren gelten, werden nun auch für kleinere Haltungen vorgeschrieben. Dies stellt eine wichtige Maßnahme dar, ein landeseinheitliches und flächendeckendes Schutzniveau zu erreichen.

Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz weist zudem darauf hin, dass auch kleine Geflügelhaltungen zu privaten Zwecken beim zuständigen Veterinäramt angezeigt bzw. registriert werden müssen.

Die betreffende Allgemeinverfügung ist im Internet unter https://kurzelinks.de/9blh zu finden.




Landratsamt des Hohenlohekreises warnt vor Geflügelpest

Das Landratsamt Hohenlohekreis, Veterinäramt und Lebensmittelüberwachung, ruft alle Geflügelhalter im Kreis dazu auf, die Maßnahmen zur Verhinderung eines Geflügelpesteintrags strikt einzuhalten. Nachdem bei einem schwer erkrankten Mäusebussard bei Donaueschingen das hochpathogene aviäre Influenzavirus (HPAIV) amtlich festgestellt wurde, ist das Risiko für weitere Ausbrüche bei Wildvögeln im ganzen Land-Baden-Württemberg als hoch einzustufen.

hohes Risiko

Um Nutzgeflügel- und Hobbyhaltungen bestmöglich vor einem Seucheneintrag zu schützen, müssen insbesondere bei Auslauf- und Freilandhaltungen Kontakte mit Wildvögeln sowie eine Viruseinschleppung über Einstreu, Futter und Tränkwasser verhindert werden. Hausgeflügel sollte soweit möglich bis auf Weiteres aufgestallt oder zumindest unter Schutzeinrichtungen gehalten werden, um zu verhindern, dass z.B. Kot von Wildvögeln von oben in die Haltungseinrichtungen gelangt. Futter und Wasser sollten nur im Stallgebäude angeboten werden.

Vögel im Stall halten

Neben den genannten Maßnahmen ist auch eine erhöhte Wachsamkeit für ein schnelles Erkennen von Seuchenverdachtsfällen bei Geflügel und gehaltenen Vögeln sowie die unverzügliche Abklärung der Krankheitsursachen besonders wichtig. Die Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, aufgefundene verendete oder kranke wildlebende Wasservögel und Greifvögel dem Veterinäramt und Lebensmittelüberwachung zu melden. Die Tiere und Tierkadaver sollten nicht berührt oder vom Fundort verbracht werden, um eine weitere Verschleppung der Seuche zu vermeiden.

Hintergrundinformationen des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg

Die Geflügelpest oder Aviäre Influenza (AI) ist eine Infektionskrankheit der Vögel, die durch Influenzaviren hervorgerufen wird. Als „Klassische Geflügelpest“ wird eine besonders schwere Verlaufsform der Krankheit mit aviären Influenzaviren der Subtypen H5 und H7 bei Geflügel und sonstigen Vögeln bezeichnet.

Wilde Wasservögel bilden ein natürliches Reservoir für Influenzaviren, insbesondere für deren niedrigpathogene Form. Die niedrigpathogenen Influenzaviren können sich bei Wirtschaftsgeflügel, wie beispielsweise Hühnern und Puten, zur hochpathogenen Form und damit der Klassischen Geflügelpest verändern, die zu erheblichen Tierverlusten führt.

Die Biosicherheits- bzw. Hygienevorschriften für Geflügelhalterinnen und -halter sind insbesondere in der Geflügelpest-Verordnung und in der Viehverkehrsverordnung, geregelt.

Zudem sind umfangreiche Informationen auf der Homepage des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz unter https://mlr.baden-wuerttemberg.de/de/unsere-themen/tierschutz-tiergesundheit/tiergesundheit/tierkrankheiten-tierseuchen-zoonosen/vogelgrippe/ und auf den Internetseiten des Friedrich-Löffler-Instituts (FLI) unter https://www.fli.de/de/aktuelles/tierseuchengeschehen/aviaere-influenza-ai-gefluegelpest/ zu finden. Auf der Seite des Friedrich-Löffler-Instituts (FLI) ist zudem ein Merkblatt über die Schutzmaßnahmen gegen die Geflügelpest in Kleinhaltungen hinterlegt: https://www.openagrar.de/servlets/MCRFileNodeServlet/openagrar_derivate_00000891/Merkblatt-AI_2016-11-25.pdf




Geflügelpest in Hohenlohe – Aufhebung der Sperrmaßnahmen

Die infolge des Ausbruchs der Geflügelpest am Freitag, den 07. Februar 2020, in einem kleinen Geflügelbestand in Bretzfeld durch Allgemeinverfügung des Hohenlohekreises angeordneten Sperrmaßnahmen in den Restriktionszonen wurden laut einer Pressemitteilung am Sonntag, den 15. März 2020 aufgehoben. Nach Sperrung des Ausbruchsbetriebes und Einrichtung eines Sperrbezirkes sowie eines Beobachtungsgebietes hat das Veterinäramt des Hohenlohekreises die EU-rechtlich erforderlichen Maßnahmen abschließend durchgeführt. Dazu gehörten unter anderem umfassende Reinigung-, Entwesungs- und Desinfektionsmaßnahmen im Ausbruchsbetrieb, die amtlich überprüft und anschließend abgenommen wurden.

Alle Proben negativ

Zudem wurden in den Restriktionszonen insgesamt 107 geflügelhaltende Betriebe amtstierärztlich überprüft. Es handelt sich dabei um sämtliche 60 Betriebe im Sperrbezirk und die sogenannten gewerbsmäßigen 47 Geflügelhalter im Beobachtungsgebiet. Insgesamt wurden mehr als 1000 Proben – auch aus dem Wildvogelbereich – im Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA) Stuttgart auf das AI-Virus getestet. Bis auf den Ausbruchsbestand waren alle negativ.

Amtshilfe durch andere Veterinärämter

Diese Kontrollaufgabe konnte nur mit der unkomplizierten Unterstützung durch andere Veterinärämter in dieser kurzen Zeit geleistet werden. So bedankt sich der Leiter des Veterinäramtes Hohenlohekreis, Dr. Thomas Pfisterer, in der Mitteilung ausdrücklich für diese Amtshilfe. „Ohne die Kollegen aus den Landkreisen Heidenheim, Göppingen, Ludwigsburg und Bad Mergentheim wäre die Aufgabe in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu bewältigen gewesen. Ich danke deshalb den entsendenden Ämtern sehr herzlich für die fachkundige, unkomplizierte und sehr kurzfristige Unterstützung.“

Früheste Frist

Unter dem Strich konnten die Sperrmaßnahmen innerhalb der rechtlich vorgegebenen frühesten Frist aufgehoben werden. „Dies ist nur durch den großartigen Einsatz unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter möglich gewesen“, so Dr. Thomas Pfisterer.

Quelle: Pressemitteilung des Landratsamts Hohenlohekreis




Hohenlohe: Fragen und Antworten zum Thema Geflügelpest

Anlässlich des Ausbruchs der Vogelgrippe auf einem Hof in Bretzfeld, hat das Landratsamt des Hohenlohekreises nun eine Pressemitteilung herausgegeben mit allen wichtigen Informationen rund um die Geflügelpest. Anbei veröffentlichen wir den Inhalt:

Die Geflügelpest, auch aviäre Influenza (AI) oder Vogelgrippe genannt, ist eine hochansteckende Viruskrankheit von Hühnern und Puten, aber auch viele andere Vögel sind empfänglich.

Bei den aviären Influenzaviren kann man grundsätzlich zwischen zwei Gruppen, den so genannten niedrig pathogenen („wenig krank machenden“) und den hoch pathogenen („stark krank machenden“) Influenzaviren, unterscheiden. Die hoch pathogenen aviären Influenzaviren (insbesondere H5N1) können bei Nutzgeflügel, zum Beispiel bei Hühnern oder Puten zu hohen Tierverlusten führen. Die niedrig pathogenen Influenzaviren rufen dagegen oftmals nur geringe bis gar keine Krankheitsanzeichen hervor, da diesen Viren die Eigenschaften zum Auslösen einer schweren Erkrankung fehlen. Nur die Infektion mit hochpathogenen aviären Influenzaviren wird als Geflügelpest bezeichnet.

Da die Influenzaviren in Wildvögeln überleben können, kann es immer wieder zu Ausbrüchen der AI kommen, die gelegentlich – auch bei Einhaltung aller Schutzmaßnahmen – auf Hausgeflügelbestände übergreifen können.

Woran erkennt man die Geflügelpest?

Die Geflügelpest ist eine hoch akut verlaufende, fieberhafte Viruserkrankung, die sich sehr schnell über größere Gebiete ausbreitet. Nach einer kurzen Inkubationszeit (wenige Stunden bis hin zu maximal 21 Tagen) erkranken die Tiere. Die Seuche verläuft danach schnell und endet meist tödlich.

Betroffene Tiere zeigen folgende Symptome:

  • Rückgang der Futteraufnahme
  • Drastischer Rückgang der Legeleistung
  • Hochgradige Apathie
  • Plötzlich auftretende zahlreiche Todesfälle
  • Atemnot, Blaufärbung von Kamm und Kehllappen
  • Ausgeprägtes Kropfödem
  • Wässrig-schleimiger, grünlicher Durchfall
  • hohes Fieber

Welche Art des Virus ist im Hohenlohekreis aufgetreten? Ist er für den Menschen gefährlich?

Im Hohenlohekreis wurde der Typ H5N8 nachgewiesen. Von diesem Typ ist bisher kein Fall bekannt, der zu einer Übertragung auf den Menschen geführt hätte. Bisher kam es nur äußerst selten und nur unter bestimmten Bedingungen zur Übertragung vom Tier auf den Menschen. In diesen seltenen Fällen kann die Geflügelpest jedoch tödlich enden. Seit 2003 wurden weltweit 854 Fälle von aviärer Influenza beim Menschen bestätigt (Quelle: WHO, Stand: Juli 2016). Das ist sehr wenig, weil diese Seuche beispielsweise bereits seit Jahren in großen Teilen Fernostasiens grassiert und dort mehrere Milliarden Menschen leben. Erkrankungen von Menschen setzen nach derzeitigem Kenntnisstand intensiven direkten Kontakt zum infizierten Geflügel voraus.

Wie wird das Virus übertragen?

Übertragen wird das Virus über direkten oder indirekten Kontakt:

Direkt: infizierte Vögel scheiden das Virus über die Luftwege, sowie über Sekrete und Exkrete aus. Durch den direkten Kontakt von Tier zu Tier im Stall oder auf dem Transport breitet sich das Virus sehr schnell aus.
Insbesondere wild lebende Wasservögel sind häufig Virusüberträger. Sie erkranken selbst nicht an Geflügelpest, können das Virus aber über große Entfernungen verschleppen.
Das Virus verbreitet sich auch über die Luft.

Indirekt: über Menschen, Fahrzeuge, Mist, Futter oder Transportkisten kann der Seuchenerreger übertragen bzw. verschleppt werden. Der Mensch ist ein bedeutsamer Überträger der Seuche: über nicht gereinigte und desinfizierte Kleider, Schuhe oder Hände kann die AI weiterverbreitet werden.

Empfänglich ist in erster Linie das Hausgeflügel, wie z. B. Hühner, Puten (Truthühner), Perlhühner, Hausenten und –gänse. Aber auch Pfauen, Strauße, Emus und Nandus können an Geflügelpest erkranken. Wildvögel, vor allem Wasserfederwild wie Wildenten, -gänse, Schwäne und Möwen, aber auch Greifvögel sowie Fasane, Rebhühner und Wachteln können sich ebenfalls infizieren.

Andere Säugetiere, wie z. B. Pferde, Katzen und Schweine können sich theoretisch mit dem Virus infizieren und erkranken. Grippeviren sind sehr tierartspezifisch, zwischen den einzelnen Tierarten ist eine Infektion daher weniger wahrscheinlich als innerhalb einer Tierart.
Generell sind Katzen bei intensivem Kontakt mit erkrankten Tieren zwar empfänglich für das Geflügelpestvirus und können es untereinander übertragen, allerdings besteht beim Kontakt von Hauskatzen mit hiesigen Singvögeln im Moment ein vernachlässigbar geringes Risiko einer Infektion.
Eine Infektion von Hunden konnte bislang nicht nachgewiesen werden.

Wo kommt das Virus überhaupt her?

Wildgeflügel (insbesondere Enten) kann als Reservoir des Virus betrachtet werden. Die Tiere sind häufig Träger, ohne selbst zu erkranken. Aviäre Influenzaviren sind weltweit verbreitet.

Was besagt die Allgemeinverfügung des Hohenlohekreises?

Mit der Allgemeinverfügung ordnet das Landratsamt Maßnahmen insbesondere für Geflügelhalter an, die eine Ausbreitung der Tierseuche verhindern sollen. Das sind im Einzelnen:

  • Einrichtung eines Sperrgebietes mit einem Radius von drei Kilometern rund um den betroffenen Betrieb
  • Einrichtung einer Beobachtungszone von zehn Kilometern rund um den betroffenen Betrieb
  • Es besteht eine Handels- und Transportsperre für Tiere, Fleisch und Eier
  • Im betroffenen Gebiet muss alles Geflügel ausnahmslos im Stall gehalten werden (Aufstallungspflicht) und es muss gesichert sein, dass der Bestand nicht mit Wildvögeln in Berührung kommen kann. Unbefugter Zutritt zu den Beständen muss verhindert werden.
  • Alle Geflügelhalter müssen dem Veterinäramt unverzüglich die Zahl der gehaltenen Vögel sowie den Standort mitteilen. Das Auffinden von toten Tieren muss ebenfalls unverzüglich gemeldet werden.
  • Es müssen umfangreiche Biosicherheitsmaßnahmen getroffen werden. Diese betreffen vor allem die Kleidung und Schuhe, aber auch die Ställe selbst, Maschinen oder Fahrzeuge. Die Ställe sind von Fremden nur mit Schutzkleidung zu betreten, die danach desinfiziert oder vernichtet wird.

Das Veterinäramt empfiehlt zudem die Aufstallung allen Geflügels im gesamten Kreisgebiet.

Sind Geflügel und Eier weiterhin essbar?

Der Verzehr von Geflügelfleisch, Eiern und sonstigen Geflügelprodukten ist unbedenklich. Selbst bei einer Infektion von Hausgeflügelbeständen ist für den Verbraucher keine Gefahr zu erwarten, weil das Virus bereits bei +70° Celsius – und damit bei der üblichen küchenmäßigen Zubereitung – sicher abgetötet wird.

Allerdings ist der Verkauf von Eiern und sonstigen Produkten ab Hof im Sperr- und Beobachtungsgebiet nicht möglich, auch lebende Tiere dürfen nicht aus den Beständen verbracht werden, wenn dort nicht separat Geflügel gehalten wird. Bei getrennter Haltung des Geflügels von den Säugetieren dürfen diese mit Ausnahmegenehmigung des Veterinäramts aus dem Bestand verbracht werden. Der Verkauf von Eiern ist ebenfalls mit Ausnahmegenehmigung des Veterinäramtes über eine zugelassene Eierpackstelle oder über einen zugelassenen Verarbeitungsbetrieb möglich.

Ist das nicht übertrieben?

Nein. Geflügelpest lässt sich sehr leicht über die Kleidung, Schuhe, Hände usw. verbreiten.

Es sollte daher vermieden werden, im Seuchenfall Standorte mit Geflügel aufzusuchen und Geflügel, auch Wildgeflügel zu füttern.

Geflügelhalter sollten möglichst keine anderen Geflügelbestände aufsuchen. Falls diese Kontakte nicht vermeidbar sind, sollten folgende Punkte beachtet werden:

  • Strikte Trennung von Arbeits- und Freizeitkleidung
  • Vor dem Besuch anderer Geflügelbestände ist kurz vor Verlassen des eigenen Grundstückes zu duschen und die Haare sind zu waschen
  • Vorsichtsmaßregeln gelten für alle Besucher/Angehörige des Betriebes
  • Einrichtung von Desinfektionsbecken oder -matten an den viel begangenen Wegen auf dem Gelände, insbesondere an den Eingängen zum Stall. Wichtig ist die Entfernung von Mist oder Kotresten vom Schuhwerk.
  • Es sind nur zugelassene Desinfektionsmittel zu verwenden.

Was passiert, wenn man sich nicht an die Allgemeinverfügung hält?

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Auflagen der Allgemeinvergütung verstößt, muss mit einem Bußgeld rechnen. Dieses kann im Einzelfall bis zu 30.000 Euro betragen. Zusätzlich ist mit Schadensersatzforderungen zu rechnen, falls durch eine Missachtung der Aufstallungspflicht die Ausbreitung der Seuche gefördert wird.

Letztlich gilt der Grundsatz: Vorsicht ist besser als Nachsicht: Schon beim geringsten Geflügelpest-Verdacht unbedingt den Tierarzt/die Tierärztin informieren! Denn ein nicht geäußerter Verdacht kann verheerende Folgen haben, ein unbegründet geäußerter hat dagegen keine.

Was geschieht jetzt gerade in den Betrieben?

Das Veterinäramt überprüft die Bestände der Geflügelhalter auf das Virus, das heißt, es werden Proben genommen (Rachen- und Kloakentupfer oder Blutproben), welche am entsprechenden Veterinäruntersuchungsamt untersucht werden. Gleichzeitig wird alles unternommen, um durch eine optimale Hygiene, Desinfektionsmaßnahmen, Betretungsverbote usw. eine Verschleppung des Virus aus dem Seuchengebiet durch Tierkontakte, indirekten Kontakt über Personen, Transportbehälter, Verpackungsmaterial, Eierkartons oder Einstreu zu verhindern.

Wie lange müssen die Tiere im Stall gehalten werden?

Das ist abhängig davon, ob noch weitere Fälle auftreten oder neue Infektionen festgestellt werden. Aufhebungsuntersuchungen müssen erfolgen. Eine Aufhebung der Maßnahmen ist frühestens nach 30 Tagen nach Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion des Ausbruchsbestandes möglich.

Was tue ich, wenn ich einen toten Vogel finde?

Generell sollten tote oder kranke Vögel nicht angefasst oder mitgenommen werden. Im Kreislauf der Natur ist das Sterben einzelner Tiere ein normaler Vorgang. Besonders im Winter sterben alte und kranke Tiere durch Kälte oder durch schlechte Ernährung häufiger als in anderen Jahreszeiten. Deshalb muss nicht jeder tote Vogel an Geflügelpest gestorben sein. Melden Sie Funde der Polizei oder dem Veterinäramt (VETAMT@hohenlohekreis.de, Tel.: 07940 18-670). Das Veterinäramt wird dann die weiteren Maßnahmen einleiten.

Weitere Informationen auch beim Friedrich-Löffler-Institut unter http://www.fli.de

Quelle: Pressemitteilung des Landratsamtes des Hohenlohekreises