Mord oder Totschlag?
Nachdem der Staatsanwalt und der Nebenklägerverteidiger im Fall Elisabeth S. anklingen ließen, dass anstatt des bisher angeklagten Totschlags auch ein Mord aus Heimtücke im Raum stehen könnte, hielt Verteidigerin Stiefel-Bechdolf am 18. Februar 2019 nicht wie geplant ihr Plädoyer, sondern stellte stattdessen einen Antrag auf Einholung eines erweiterten gerontopsychiatrischen
Gutachtens. Dabei holte sie zu einem wahren Rundumschlag gegen das bisher vorliegende Gutachten des psychologischen Sachverständigen Dr. Thomas Heinrich aus. Aber was ist der Unterschied zwischen dem Strafmaß Mord und dem Strafmaß Totschlag?
„Bei den vorsätzlichen Tötungsdelikten wird zwischen Mord (§211 StGB) und Totschlag (§ 212 StGB) unterschieden. Gleich ist dabei, dass der vermeintliche Täter vorsätzlich und somit willentlich den Tod eines anderen Menschen herbeiführt. Im Unterschied zum Totschlag müssen besonders verwerfliche Begleitumstände vorliegen, um von Mord ausgehen zu können. Mordmerkmale sind unter anderem niedere Beweggründe und Heimtücke. Wenn kein Mordmerkmal erfüllt ist, kann der Mandant nicht zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt werden. Alternativ kommt dann nur eine Verurteilung wegen Totschlags mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis maximal 15 Jahren in Betracht. Oft liegt das verhängte Strafmaß deutlich
unter oder bei fünf Jahren.“ Anm. d. Red.: In Deutschland ist die lebenslange Freiheitsstrafe, die höchste Strafe, die ein Gericht verhängen kann. Sie bedeutet, dass der Verurteilte auf unbestimmte Zeit ins Gefängnis muss, mindestens aber für 15 Jahre. Nach 15 Jahren kann die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden.
Quelle // Rechtsanwalt Ulrich Dost-Roxin
www.dost-rechtsanwalt.de