Bürgermeister muss Verwarnungsgeld zahlen
Voraussichtlich noch im Oktober 2020 treffen sich Ingelfingens Bürgermeister Michael Bauer und die Halterin der Katze, die nach einer Attacke von Bauers Hund eingeschläfert werden musste, vor dem Amtsgericht in Künzelsau.
Hintergrund ist – GSCHWÄTZ berichtete -, dass der Hund von Michael Bauer eine Katze auf einem Privatgrundstück gepackt hat und sie geschüttelt hat. Zwar gelang es Michael Bauer, seinen Hund zum Loslassen zu bewegen, die Katze konnte auf den ersten Blick noch fliehen. Ihre Verletzungen waren aber so schwer, dass das Tier keine Überlebenschance hatte und eingeschläfert werden musste.
Überwachungsvideo zeigt das ganze Ausmaß
Der Vorfall ist auf einem Überwachungsvideo, das der Redaktion vorliegt, dokumentiert.
In der Zivilsache geht es um Schadensersatzansprüche der Tierhalterin gegen Bürgermeister Bauer, zum Beispiel Tierarztkosten.
Die Strafsache wurde bereits eingestellt. Die zuständige Staatsanwaltschaft in Schwäbisch Hall teilt dazu mit:
„Der wegen Sachbeschädigung (vgl. § 90a BGB: Tiere werden zwar nicht mehr als Sachen angesehen, aber in vielerlei Hinsicht rechtlich gleich behandelt) durch einen anwaltlichen Vertreter für die Anzeigeerstatterin zur Kenntnis der Ermittlungsbehörden gebrachte Sachverhalt war hier Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens. Dieses Verfahren wurde unter Verweisung auf den Privatklageweg eingestellt (§ 374 StGB). Das heißt, dass der Eigentümerin des verstorbenen Tieres anheimgestellt wird, eine sogenannte Privatklage zu erheben.“
Staatsanwalt sieht keinen Vorsatz
Zusätzlich wären möglicherweise Straftatbestände nach dem Tierschutzgesetz in Frage gekommen. Oberstaatsanwalt Harald Freier stellt dazu fest:
„Anhaltspunkte für eine vorsätzliche Verwirklichung eines Straftatbestandes nach dem Tierschutzgesetz liegen nicht vor.
Fahrlässige Verstöße nach dem TierSchG stellen lediglich Ordnungswidrigkeiten dar. Für deren Verfolgung und ggf. die Verhängung von Bußgeldern sind grundsätzlich die Bußgeldbehörden zuständig.“
Ingelfinger Polizeiverordnung
Die Bußgeldstelle der Stadt Ingelfingen hat wegen des Verstoßes gegen die in Ingelfingen geltende Anleinpflicht Bußgeldstelle ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet und eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld erteilt. Im Amtsboten von Ingelfingen vom 25. September 2020 hat die Stadtverwaltung die örtliche Polizeiverordnung veröffentlicht. Hier heißt es unter Paragraf 14 – Gefahren durch Tiere:
„(1) Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet wird.
(2) Das Halten von Raubtieren, Gift- und Riesenschlangen und ähnlichen Tieren, die durch ihre Körperkräfte, Gifte oder ihr Verhalten Personen gefährden können, ist der Ortspolizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.
(3) Hunde sind im Innenbereich (§§ 30 – 34 Baugesetzbuch) auf öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen an der Leine zu führen. Ansonsten dürfen
Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen.“
Privatklage
Einige „leichtere“ Straftaten, im vorliegenden Falle eine Sachbeschädigung, werden von der Staatsanwaltschaft nur bei Vorliegen eines „öffentlichen Interesses“ verfolgt.
Liegt nach Ansicht der Staatsanwaltschaft kein öffentliches Interesse vor, bleibt dem Geschädigten der Weg der „Privatklage“. So ist es auch im Fall in Ingelfingen geschehen.
Vereinfacht gesagt, läuft eine Privatklage vor Gericht ab wie eine öffentliche Klage. Hauptunterschied ist, dass der Ankläger nicht ein Staatsanwalt ist, sondern die geschädigte Person.
Der Privatklageweg wird sehr selten beschritten: Laut wikipedia wurden im Jahr 2018 zirka 200.000 Verfahren auf den Privatklageweg verwiesen. Tatsächlich wurden aber nur 320 Privatklagen vor Gerichten verhandelt.
Text: Matthias Lauterer
















