Landratsamt verlängert restriktive Regeln zur Wasserentnahme aus Oberflächengewässern
Der Hohenlohekreis hat die Allgemeinverfügung, die die Wasserentnahme aus Oberflächengewässern regelt, verlängert.
Damit gilt weiterhin und bis zum 30. September 2022, dass die Entnahme aus Bächen, Flüssen und Seen für private und landwirtschaftliche Zwecke stark eingeschränkt ist. Für die Bewässerung privater Gärten gilt beispielsweise:
Der wasserrechtliche Gemeingebrauch nach § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit § 20 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) wird an oberirdischen Gewässern (Bäche, Flüsse, Seen), in allen Gemeinden des Hohenlohekreises für Zwecke der Bewässerung und Beregnung untersagt. Damit ist jede Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern für diese Zwecke, gleich auf welche Art und Weise, verboten. Hiervon ausgenommen ist das Schöpfen mit Handgefäßen.
Als Begründung gibt das Landratsamt unter anderem die weiterhin sehr geringen Wasserstände und die sehr geringen Abflüsse an. „Wasserentnahmen verringern die geringen Abflüsse zusätzlich und verschärfen die Auswirkungen von Niedrigwasser auf das Gewässerökosystem“, so die Verordnung.
Strafen angedroht
Strafen von bis zu 50.000 Euro werden in der Allgemeinverfügung angedroht, wenn jemand trotz des Verbots Wasser aus Oberflächengewässern entnimmt.
Text: Matthias Lauterer
