Bereits seit dem 22. Juli 2022 und vorläufig bis 31. August 2022 hat der Hohenlohekreis per Allgemeinverfügung die Wasserentnahme aus den oberirdischen Gewässern, also aus Seen, Teichen, Flüssen oder Bächen eingeschränkt. Das Landratsamt teilt dazu mit:
Der wasserrechtliche Gemeingebrauch, also das Entnehmen von Wasser aus Seen, Bächen und Flüssen für Zwecke der Bewässerung, ist bis mindestens 31. August 2022 untersagt. Weiterhin erlaubt bleibt das Schöpfen mit Handgefäßen wie Gießkannen oder Eimern. Die mit wasserrechtlicher Erlaubnis des Hohenlohekreises zugelassenen Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern zum Zweck der Produktion bestimmter Lebensmittel im Bereich der Landwirtschaft werden auf 50 Prozent der genehmigten Wassermenge reduziert, alle anderen zugelassenen Wasserentnahmen sind ab sofort untersagt.

Pegel Kocherstetten. Stand 14. August 2022
Zur Begründung gibt das Landratsamt die sehr niedrigen Wasserstände der Flüsse und Bäche an:
„Von Januar bis Juni 2022 fielen in Baden-Württemberg nur rund 80% des Gebietsniederschlages, der im langjährigen Mittel für diesen Zeitraum üblich ist, bei gleichzeitig überdurchschnittlichen Lufttemperaturen. Auch der Juli ist bisher zu trocken und zu warm.
Zudem sind die Grundwasserverhältnisse insgesamt rückläufig. Die Grundwasserstände und Quellschüttungen bewegen sich auf unterdurchschnittlichem Niveau. Ein Zulauf aus Quellen bzw. dem Grundwasser in die Gewässer erfolgt daher nur in sehr begrenztem Maß.
Als Folge der trockenen Witterung der letzten Wochen ohne ergiebige Dauerniederschläge und der aktuell hohen Tagestemperaturen um die 30 Grad Celsius hat sich in zahlreichen Gewässern im Hohenlohekreis Niedrigwasser entwickelt.
Die an den hydrologischen Landespegeln im Hohenlohekreis gemessenen Abflüsse sind be¬eits unter den Mittelwert niedrigster jährlicher Abflüsse (MNQ) gefallen.“
Der Jahresgang des Kocherpegels bei Kocherstetten zeigt deutlich, dass der Kocher derzeit auf dem Niveau des über 40 Jahre erfaßten niedrigsten Wasserspiegels liegt – und das bereits seit etwa 4 Wochen.
Hohe Strafen bei Mißachtung
Auf die Mißachtung des Entnahmeverbots stehen hohe Bußgelder. Die Allgemeinverfügung droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro an: „Die Einhaltung des Entnahmeverbotes wird überwacht. Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung können Bußgelder gemäß § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG und des § 126 Abs. 1 Nr. 4 WG bis zu einer Höhe von 50.000 Euro verhängt werden.“
Die Allgemeinverfügung ist unter https://www.hohenlohekreis.de/de/aktuelles/bekanntmachungen nachzulesen. Bei Fragen stehen die Mitarbeiter des Gewässerschutzes unter 07940 18-1857 oder 07940 18-1367 zur Verfügung.
Text: Matthias Lauterer
unter Verwendung einer Pressemitteilung und der Allgemeinverfügung des LRA Hohenlohekreis