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Hilfe, ich brauche auch als Geimpfte:r einen Schnelltest

Auch die Geimpften treffen die neuen Coronaverordnungen angesichts steigender Infektionszahlen hart. Sie unterliegen, möchten sie etwa einen Restaurantbesuch in der Adventszeit wagen, der 2-G-Regel. Diese besagt: Auch Geimpfte brauchen einen aktuellen Schnelltest, durchgeführt von einem neutralen Dritten, also nicht privat zu Hause.

Im Künzelsauer Raum schaut es da schon ganz anders aus.

In Norddeutschland gibt es derartige Teststationen auch tourismusbedingt quasi an jeder Straßenecke. Auch ohne Voranmeldung ist es problemlos möglich, sich testen zu lassen. Im Künzelsauer Raum schaut es da schon ganz anders aus.

Rares Angebot, wenn freie Termine

Hier heißt es: Frühzeitig Termine buchen, denn das Angebot ist derzeit mehr als überschauba und schnell ausgebucht. Derzeit gibt es die von den örtlichen Aoptheken betriebene Teststation in der Stadthalle in Künzelsau. Termine sind unter folgendem Link buchbar, sind aber teilweise über eine Woche vorher ausgebucht: https://apo-schnelltest.de/testcenter-kuenzelsau

Während der dritten Coronawalle im Rahmen der Sommerferien wurde auch die von einem privaten Betreiber angebotene Teststation am Globus Baumarkt in Künzelsau förmlich überrannt. Dieses Testzelt gibt es zumindest derzeit nicht. In Bad Mergentheim ist eine Teststation direkt in der Altstadt. Hier ist die Terminvergabe noch etwas entspannter wie in der Künzelsauer Stadthalle und auch kurzfristiges Testen eher noch möglich:

Teststation in Bad Mergentheim

Die Stadt Bad Mergentheim hat an zentraler Stelle ein Corona-Schnelltestzentrum eingerichtet: am „Kulturforum“ (Hans-Heinrich-Ehrler-Platz 35). Eine Parkmöglichkeit besteht unter anderem im Parkhaus Altstadt/ Schloss (1. Stunde kostenlos).

Öffnungszeiten: täglich von 10 – 20 Uhr – auch ohne Anmeldung

Seit 13. November 2021 hat jede und jeder wieder Anspruch auf einen kostenlosen Antigen-Schnelltest pro Woche.

Nur ein von drei Teststationen in Öhringen geöffnet

Für einen Schnelltest kann man zu den genannten Öffnungszeiten an das Kulturforum auf dem Hans-Heinrich-Ehrler-Platz kommen. Mitzubringen ist ein Personalausweis, außerdem muss eine FFP2-Maske getragen werden. Die Vorab-Buchung ist nicht zwingend, bietet aber den Vorteil einer verlässlichen Reservierung und macht die Abläufe im Test-Zentrum noch etwas schneller, da Bescheinigungen bereits vorbereitet werden können. Die Vorab-Buchung ist online möglich: https://apo-schnelltest.de/teststation-siga-distribution

In Öhringen hat aktuell nur die Teststation an der Hirsch Apotheke geöffnet. Auch in der dortigen Stadthalle, der Kultura, ist sie derzeit geschlossen, ebenso am Ö-Center. Buchungen für die Hirsch Apotheke sind unter folgendem Link möglich: https://apo-schnelltest.de/diehirschapotheke




Erfahren wir dann am Bahngleis, wer zurückbleiben muss?

Gestern wollte ich zum Frisör gehen. Es war ein Fest für mich. Nicht, weil ich ein besonders emsiger Frisörgänger bin, sondern weil ich seit über einem halben Jahr nicht mehr dort war – Corona sei Dank. Entweder die Frisöre mussten wegen Corona schließen oder sie hatten offen und den nächsten Termin bekam man aber erst Monate später, wenn schon wieder die nächste Coronawelle heranrollte. Nun sollte es also tatsächlich wahr werden. Der Traum von frischen Strähnchen und einem ordentlichen Harrschnitt. Dann kam ein Anruf aus der Redaktion.

Der Traum von frischen Strähnchen

Ob ich denn die nun beschlossene Coronaverordnung kenne, die seit heute gültig ist? Ich bin zwar Journalistin, aber ganz ehrlich, als Geimpfte kann man mir doch sowieso nichts. Ein Lachen am anderen Ende der Leitung. „Du brauchst einen Test, wenn Du jetzt zum Frisör möchtest, auch als Geimpfte.“ Mein Blutdruck beschleunigt sich auf unzählbar, ein Blick auf die Uhr verrät, dass ich nur noch 3 Minuten von meinem Seelenheil entfernt bin. Bringt ein fehlender Test nun alles zu Fall? „Das kläre ich“, antwortete ich, legte auf und hastete zum Friösör, obwohl ich es heute morgen eigentlich so ganz gemütlich angehen wollte. Brauche ich bei euch seit heute einen Test auch als Geimpfte?

Alles kann morgen schon wieder anders sein

Meine Lieblingsfrisörin schaut mich irritiert an und sagte: „Nein.“ Erleichtert atmete ich durch. Da merke ich, dass ich eigentlich überhaupt keine Ahnung mehr habe, was derzeit an Coronaregeln gelten – weil ich nach fast zwei Coronajahren es einfach leid bin. Es gibt viel zu viele Verordnungen, Ausnahmen, Unterschiede. 3G, 2G, 2G+, 5G-, 8H:. Und alles kann morgen schon wieder ganz anders sein.

Erfahren wir dann am Bahngleis, wer zurückbleiben muss?

Zum ersten Mal in meinem Leben fahre ich der Umwelt zuliebe mit der Deutschen Bahn in den hohen Norden. Die Tickets sind gebucht. Wie schaut es aber jetzt hier mit Zugangsbeschränkungen hinsichtlich Corona aus? Ich bin geimpft, habe aber noch drei ungeimpfte Kinder im Gepäck. Dürfen die nach wie vor mit oder muss ich sie zurücklassen?, frage ich Herr Schmidt, der am Bahnhof in Würzburg arbeitet. Er bekommt gerade täglich haufenweise Anfragen diesbezüglich. sagt er. Bei Kindern weiß er gar nicht wirklich, wie die Sachlage derzeit ausschaut. Auch seine Kollegin, die er während unseres Telefonats fragt, kann dazu nicht viel sagen. Das ist ja doof, sage ich. Dann erfahren wir das erst, wenn wir den Zug in Würzburg besteigen, ob wir alle mitdürfen?, hake ich nach. Im Grunde müsste es reichen, wenn ich alle Schülerausweise dabei habe und zusätzlich noch optimalerweise einen Schnelltest vom Kinderarzt. An diesem Satz stört mich vor allem: „Im Grunde müsste es reichen…“ Denn das besagt eigentlich nichts. Das sind ja mal schöne Aussichten. Vielleicht fahre ich doch mit dem Auto.

Die aktuell gültige Coronaverordnung des Landes Baden-Württemberg (Stand: 25. November 2021) finden Sie hier:

https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/




Der magische Wert von 100

Am Mittwoch, den 21. April 2021, soll die so genannte „Corona-Notbremse“ beschlossen werden. Doch was genau beinhaltet der Gesetzesentwurf? Die magische Inzidenzzahl lautet in dem Papier 100. Viele Landkreise würden nach diesem Papier erst einmal in einen harten Lockdown fahren (hier klicken, um zum original Gesetzentwurf zu kommen).

Hier die wichtigsten Punkte im Überblick:

// Die Bundesregierung bekommt mehr Kompetenzen, die sie bislang mit den Bundesländern aushandeln mussten. Nun muss nur noch der Bundesrat zustimmen, was eher Formsache werden dürfte

// Die Verordnung greift bei einer Inzidenz ab 100 in drei aufeinanderfolgenden Tagen

// Kontakt nur zu einer Person eines weiteren Haushaltes (Kinder bis 14 Jahren zählen nicht dazu)

Ausgangssperre zwischen 21 und 05 Uht

//  Bekleidungsgeschäfte bleiben geschlossen, Blumengeschäfte und Buchhandlungen sind davon nicht (mehr) betroffen

// Kultur- und Freizeiteinrichtungen bleiben geschlossen

// nur kontaktarmer Sport ist erlaubt

// die Zurverfügungstellung von Übernachtungsangeboten zur touristischen Zwecken ist untersagt

Die Inzidenz eines Landkreises muss fünf Tage unter 100 bleiben, dann tritt am übernächsten Tag die Verordnung außer Kraft.

Kritiker monieren, dass der Bund mit dieser Verordnung ermächtigt wird, massive Einschnitte in die Grundrechte vorzunehmen und das in der Verordnung kein klares Ziel umschrieben wird, das heißt, was genau damit bewirkt werden beziehungsweise wie lange diese Verordnung Bestand haben soll, das Ziel könnte etwa eine flächendeckende Inzidenz von durchschnittlich 50 sein oder aber eine Durchimpfung von 60 Prozent aller Bürger:innen. Wenn ein solches konkretes Ziel nicht erfasst ist, gilt die Verordnung im Prinzip dauerhaft. Das von der Bundesregierung definierte Ziel ist allerdings mehr als unkonkret: Das oberste Ziel sei, „die weitere Verbreitung des Virus‘ zu verlangsamen sowie das exponentielle Wachstum zu durchbrechen, um eine Überlastung des Gesundheitssystems insgesamt zu vermeiden und die medizinische Versorgung bundesweit sicherzustellen.“ (…). Die Maßnahmen gelten nur die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite.“

Auch Geimpfte können sich laut der Bundesregierung wieder infizieren

Das Dokument beinhaltet eher Sachverhalte, die darauf hinweisen, dass Deutschland noch lange mit der Pandemie zu tun haben wird. So heißt es auf Seite 8: „Durch die Verbreitung der Virusvarianten ist auch der Impferfolg gefährdet, da es möglicherweise zur Reinfektion kommen kann.“ In Deutschland und auch im Hohenlohekreis gab es unlängst erst Fälle von Menschen, die Anfang des Jahres 2021 unter anderem mit Biontech geimpft wurden, und nun wieder positiv getestet wurden. Flächendeckende Bluttests würden hier Gewissheit bringen, wie viel Prozent der Bevölkerung bereits Antikörper gebildet hat.

Selbst eine Inzidenz von 100 sehen Verantwortliche noch als zu hoch an

Eine Inzidenz 100 sehen die Verantwortlichen der Verordnung zwar für ebenfalls als zu hoch an, um noch adäquat den Infektionsherd und potenzielle Infizierte rückverfolgen zu können („Außerdem ist die Eindämmung des Infektionsgeschehens durch Maßnahmen der Nachverfolgung von Kontaktpersonen ist bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 vielfach endgültig nicht mehr möglich. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der Dominanz der leichter übertragbaren Virusvariante B.1.1.7. H“. Eine Überlastung des Gesundheitssystems drohe) , und verlangt daher bereits ab einem Inzidenzwert von 50 regionale Maßnahmen. Wie diese konkret aussehen könnten, darauf geht die Verordnung nicht näher ein.

In Unternehmen immernoch keine Testpflicht

Stark kritisiert wurde Wirtschaftsminister Peter Altmaier unlängst, unter anderem von Kathrin Göring-Eckhardt (Die Grünen), dafür, dass noch immer keine Testpflicht in Unternehmen gibt. Dieser erklärte unter anderem in der Talkshow Anne Will am 18. April 2021, dass es noch keine Beweise dafür gäbe, wie hoch das Ansteckungspotenzial am Arbeitsplatz sei. Im Hohenlohekreis jedenfalls gab es bereits einige Ansteckungsherde in Unternehmen.

 

 

 




Landratsamt verlängert Maskenpflicht in der Künzelsauer Innenstadt bis vorerst 05. Mai 2021

Seit Samstag, den 17. April 2021 greift die Allgemeinverfügung des Landratsamtes des Hohenlohekreises, die eine Verlängerung der Maskenpflicht in der Innenstadt von Künzelsau vorsieht (siehe Allgemeinverfügung unten). Seit März 2021 gilt die Allgemeinverfügung, die auf Antrag der Stadtverwaltung Künzelsau erlassen wurde.

Wer sich dem Maskenverbot widersetzt, dem drohen laut der Verordnung bis zu 25.000 Euro Bußgeld. Die Verlängerung der Verordnung gilt vorerst bis 05. Mai 2021 und ist automatisch vorzeitig beendet, wenn an fünf aufeinanderfolgenden Tagen der Inzidenzwert unter 200 liegt.

 

Das Landratsamt Hohenlohekreis – Gesundheitsamt – erlässt gemäß § 20 Abs. 1 Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Verbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) i.V.m. §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes (lfSG) in Verbindung mit § 1 Abs. 6a der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz, Baden­ Württemberg (lfSGZustV BW) und § 35 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) folgende
  

Allgemeinverfügung

 

zur Verlängerung der Geltungsdauer der Allgemeinverfügung vom

30. März 2021
über eine Maskenpflicht für das Stadtgebiet Künzelsau zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2)

 

 

1.    Die Gültigkeit der Allgemeinverfügung des Landratsamtes Hohenlohekreis vom 30. März 2021 über eine Maskenpflicht für das Stadtgebiet Künzelsau zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) wird bis Mittwoch, 5. Mai 2021 um 24 Uhr verlängert.

 

1.    Diese Allgemeinverfügung wird unabhängig davon aufgehoben, sobald die Sieben-Tages-Inzidenz von 200 pro 100.000 Einwohnern, bezogen auf die Stadt Künzelsau, an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wurde. Das Landratsamt Hohenlohekreis wird auf den Eintritt dieses Zeitpunktes durch eine entsprechende Veröffentlichung auf der Homepage des Landratsamtes (www.hohenlohekreis.de) und auf der Homepage www.corona-im-hok.de zusätzlich hinweisen.

 

1.    Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

HINWEISE
 

·         Diese Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

 

·         Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetz Baden- Württemberg (LVwVfG) ist nur der verfügende Teil einer Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen.
Die Allgemeinverfügung mit ihrer vollständigen Begründung kann ab sofort während der Sprechzeiten des Landratsamtes Hohenlohekreis bei der Geschäftsstelle Kreistag (Allee 17, Gebäude A, 3. OG, Zimmer 303, 74653 Künzelsau) kostenlos eingesehen werden. Die Einsichtnahme ist trotz der Corona-bedingten Einschränkungen im Betrieb des Landratsamtes möglich. Dazu ist eine Anmeldung bei der Bürgertheke im Erdgeschoss erforderlich.

Die Allgemeinverfügung ist außerdem auf der Internetseite des Hohenlohekreises       (https://www.hohenlohekreis.de/de/aktuelles/bekanntmachungen oder https://www.corona-im-hok.de/) abrufbar.
·         Eine Missachtung der Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung kann gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG mit einer Geldbuße bis zu 25.000 EUR geahndet werden.

 

·         Im Übrigen gelten insbesondere die durch die Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (CoronaVO) verordneten Maßnahmen.

Rechtsbehelfsbelehrung
 
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Hohenlohekreis mit Sitz in Künzelsau erhoben werden.
Die Frist wird auch durch Erhebung des Widerspruchs beim Regierungspräsidium Stuttgart mit Sitz in Stuttgart gewahrt.

Künzelsau, den 16. April 2021

gez.
Dr. Matthias Neth
Landrat




Ab Montag gelten weitere Corona-Verschärfungen in Baden-Württemberg

Das Land Baden-Württemberg hat seine Corona-Verordnung um die angekündigten Verschärfungen beim Infektionsschutz ergänzt – demnach gelten im öffentlichen Leben von Montag an teils noch größere Einschränkungen, wie das Nachrichtenportal NVT am Samstag, den 23. Januar 2021, berichtet.

Kinder dürfen weiterhin Stoffmasken tragen

Wie aus der am Samstag veröffentlichten neuen Corona-Verordnung der grün-schwarzen Landesregierung hervorgeht, müssen ab Wochenbeginn beispielsweise im öffentlichen Nahverkehr, im Einzelhandel und an der Arbeit medizinische Masken getragen werden. Darunter fallen OP- und FFP2-Masken sowie Mund-Nasen-Bedeckungen der Normen KN95/N95. Kinder bis 14 Jahre dürfen weiter Alltagsmasken tragen, Kinder bis einschließlich 5 Jahre bleiben von der Maskenpflicht ausgenommen.

Hundesfriseure dürfen wieder arbeiten

Eine Neuregelung gibt es auch für Hundefriseure und Hundesalons: Diese dürfen ihre Dienstleistungen generell wieder anbieten, wenn das Tier vom Kunden abgegeben und erst nach der Behandlung wieder abgeholt wird. Der Tierbesitzer darf also während der Behandlung nicht anwesend sein. Der baden-württembergische Verwaltungsgerichtshof hatte die pauschale Schließung von Hundesalons im Zuge der Corona-Pandemie zuletzt gekippt und bereits eine solche Regelung ins Spiel gebracht.

Trauerfeiern mit mehr als zehn Personen müssen angemeldet werden

Bei religiösen Veranstaltungen und Trauerfeiern müssen laut Verordnung Treffen mit mehr als zehn Teilnehmern spätestens zwei Werktage vorher bei der zuständigen Behörde angemeldet werden.

Ab Mittwoch, den 27. Januar 2021, soll zudem ein erweitertes Alkoholverbot in Innenstädten und an bestimmten öffentlichen Orten greifen. Welche Bereiche genau betroffen sind, sollen die Behörden festlegen.

Möglicherweise frühere Öffnungen bei Kitas und Grundschulen

Bund und Länder hatten sich am Dienstag auf eine generelle Verlängerung des Lockdowns und zahlreicher Einschränkungen bis zum 14. Februar verständigt. Baden-Württemberg trägt die Beschlüsse zum großen Teil mit. Bei der Bildung zeichnet sich allerdings ein Sonderweg ab. Grundschulen und Kitas könnten hierzulande bereits ab 1. Februar wieder schrittweise öffnen, wenn das die Infektionszahlen zulassen. Definitiv entschieden ist hierzu aber noch nichts, so die Deutsche Presse-Agentur.

Alle Verordnungen, die am Samstag, den 23. Januar 2021, beschlossen worden sind, finden Sie auch auf der Seite des Regierungspräsidiums Stuttgart:

https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/