Erleichterung bei den Sportvereinen: Nicht-Geimpfte Jugendliche dürfen ab Februar weiterhin am Training teilnehmen
Die Planungen des Landes, festgelegt in der Corona-Verordnung, sahen bisher eine Ausnahmeregelung für Kinder- und Jugendliche von 12 bis 18 Jahren bei der 2G-Regel vor, die am 31. Januar 2022 ausläuft. Bis dahin, so die Idee der Landesregierung, hätten alle Kinder und Jugendlichen ein Impfangebot wahrnehmen können. Kinder und Jugendliche sollten ab dem 01. Februar 2020 bei Veranstaltungen mit 2G- oder 2G-plus-Regelung wie Erwachsene behandelt werden.
Das heißt: Ungeimpfte Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren hätten dann keinen Sport im Verein mehr mitmachen dürfen. Durch den Protest vieler Sportvereine, unter anderem auch aus dem Hohenlohekreis, bleibt die Übergangsregelung vorerst weiter bestehen.
Auswirkungen auf alle Lebensbereiche – insbesondere auf Sportvereine
Diese Ausnahmeregelung betrifft alle Lebensbereiche, in denen es 2G- oder 2G-plus-Regeln gibt, beispielsweise seit den Beschlüssen vom Freitag, 7. Januar 2022, für den Besuch eines Restaurants. Aber auch für Sportveranstaltungen und Vereinstraining gilt in Baden-Württemberg bei Alarmstufe I und II eine 2G- beziehungsweise sogar eine 2G-plus-Regel. Jugendtraining konnte bis jetzt wegen der Ausnahmeregelung für Jugendliche sowohl im Freien als auch in der Halle stattfinden.
Sportvereine schreiben offenen Brief an Kretschmann
Ein Wegfallen der Ausnahmeregelung hätte Jugendtraining in Sportvereinen nahezu unmöglich gemacht, daher haben 88 Sportvereine, darunter auch der TSV Künzelsau, einen offenen Brief an Ministerpräsident Kretschmann geschrieben:
Die Vereine argumentieren, dass trotz der Erwartung der Landesregierung noch nicht alle Kinder und Jugendliche geimpft werden konnten – etwa 1/3 der Jugendlichen könnten bis zum Stichtag am 1. Februar 2022 wegen fehlenden Impfstoffs noch gar nicht geimpft sein. Eine deutliche Einschränkung des Vereinssports für Kinder und Jugendlichen könnte zu „Verwerfungen“ führen. Sie bitten den Ministerpräsidenten daher, die Ausnahmeregelung zu verlängern.
Aktuelle Allgemeine Coronaverordnung sieht keine Ausnahme mehr vor
In der aktuell gültigen Coronaverordnung, die seit dem 27. Dezember 2021 in Kraft ist, stehen keine besonderen Regelungen für Jugendliche – damit wurden die Wünsche der Sportvereine nicht in die allgemeine Coroan_Verordnung übernommen. Allerdings sagt die Corona-Verordnung der Landesregierung, dass das Kultusministerium zusammen mit dem Sozialministerium eine spezielle Verordnung erlassen dürfen – diese sogenannte Corona-Verordnung Sport ist ebenfalls am 27. Dezember in Kraft getreten.
Spezielle Regelungen der Corona-Verordnung Sport
Diese sieht eine spezielle Regelung für Schüler zwischen 12 und 18 Jahren vor: Sie werden ohnehin regelmäßig in der Schule getestet, sofern sie nicht bereits eine Booster-Impfung erhalten haben. Diese Schultests berechtigen Schüler zur Teilnahme an Sportveranstaltungen oder dem Trainingsbetrieb im Verein. Für die Ferienzeiten, in denen keine Schultests stattfinden, müssen auch Schüler einen tagesaktuellen Test vorweisen, wenn sie zum Training oder Wettkampf gehen.

Information des Kultusministeriums, Download: Regelungen für den Sport ab 27. Dezember 2021.pdf (km-bw.de)
Eine kleine Gruppe von Jugendlichen bleibt außen vor: Jugendliche, die nicht mehr zur Schule oder Berufsschule gehen, sondern bereits in einem Arbeitsverhältnis stehen – für diese gelten ab dem 01. Februar 2022 die Regelungen der allgemeinen Corona-Verordnung, wenn sie an Sportveranstaltungen oder am Training teilnehmen wollen.
Text: Matthias Lauterer




























