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In der ersten Woche nach den Ferien jeden Tag Testungen für nicht-gebosterte Schüler:innen

Am Montag, den 10. Januar 2021, startet die Schule in Baden-Württemberg wieder.Um eine weitere Verbreitung vor allem der Omikronvariante, entgegenzutreten, sollen in der ersten Woche alle Schüler:innen, die nicht geboostert sind, sich jeden Tag tesen lassen. Das geht aus einer Meldung des Regierungspräsidiums Baden-Württemberg hervor.

„Aufrechterhaltung Präsenzunterricht oberste Priorität“

Mehr als 26 Millionen Euro stellt das Land zusätzlich zu den bereits vorgesehenen Mitteln zur Verfügung, um ab dem Ende der Weihnachtsferien bis zum Beginn der Faschingsferien (10. Januar bis einschließlich 25. Februar) die Testhäufigkeit beziehungsweise den Personenkreis der Testungen zu erweitern. „Dies ist ein weiterer Beitrag, um unkontrollierte Ausbruchsgeschehen zu verhindern und den Präsenzbetrieb sicherzustellen. Denn die Durchführung des Schulunterrichts in Präsenz und die Aufrechterhaltung der Kinderbetreuungsangebote hat neben dem Gesundheitsschutz oberste Priorität“.

Tägliche Testpflicht auch für nicht-geboostertes Personal

In der ersten Woche nach den Ferien sollen sich alle nicht-geboosterten Schülerinnen und Schüler täglich testen lassen, wenn an ihrer Einrichtung Antigenschnelltests zum Einsatz kommen. Sollten PCR-Pooltests in Verwendung sein, sollen die Schulen nach Möglichkeit weitere Antigenschnelltests anbieten. Ab der zweiten Woche bis zu den Faschingsferien stehen dann drei Antigenschnelltests oder zwei PCR-Testungen für die Kinder und Jugendlichen auf dem Pflichtprogramm, wenn sie nicht geboostert sind. Darüber hinaus gilt für das gesamte nicht-geboosterte Personal an Schulen, Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege mit Start nach den Weihnachtsferien eine Testpflicht an jedem Präsenztag, wenn keine Boosterimpfung vorliegt. Über einen entsprechenden zwischen Finanz-, Kultus- und Sozialministerium abgestimmten Beschlussvorschlag wird der Ministerrat in Kürze entscheiden.

Nach aktuellen Erkenntnissen kann der Schutz durch Auffrischungsimpfungen deutlich erhöht werden

Gesundheitsminister Manne Lucha ergänzte: „Nach aktuellen Erkenntnissen wissen wir, dass die Auffrischungsimpfung einen erheblichen Beitrag zum Gesundheitsschutz liefert. Weiterhin bleibt es unheimlich wichtig, alle weiteren Vorsichts- und Hygienemaßnahmen konsequent einzuhalten, denn das Virus können wir nach wie vor nicht wegtesten. Es hilft nur Impfen und Boostern. Alle sollten die guten Angebote in Baden-Württemberg annehmen.“




Auch Einjährige werden ab Januar 2022 in Kitas getestet

In einem Schreiben vom 21. Dezember 2021 teilt Niedernhalls Bürgermeister Achim Beck seinen Bürger:innen mit, dasas ab Januar 2022 auch Kinder ab einem Jahr in den Kindertagesstätten (Kitas) dreimal wöchentlich getestet werden. Er setzt damit eine Verordnung des Landes um. Lehnen Eltern das Testen ihres Kindes ab, darf das Kind nicht mehr in die Kita. Die Stadt Niedernhall sucht derzeit Personal zur Unterstützung der Umsetzung der Maßnahme.

Anbei veröffentlichen wir das Schreiben von Achim Beck in voller Länge:

Schreiben von Achim Beck an die Niedernhaller Bürger:innen.

Schreiben von Achim Beck an die Niedernhaller Bürger:innen.

Personen zur Mithilfe bei der Testpflicht in den Kitas gesucht

Die Stadt Niedernhall sucht parallel zu dem Schreiben Personen, die das Kitapersonal bei dieser Aufgabe unterstützt. Es wird laut der Stadt eine Aufwandsentschädigung vo 10 Euro / Stunde gezahlt. Weitere Informationen: Frau Grupp, Leiterin der Kindertagesstätten. Telefon: 0151/222 37 100. Es ist laut der Stadt Niedernhall geplant, dass die Testungen Montags, Mittwochs und Freitags von 7 bis 9 Uhr durchgeführt werden.




„Ich hab jetzt die Faxen dicke“

Das Land Baden-Württemberg hat die Corona-Verordnung bis zum 16. Mai 2021 verlängert und diese zusätzlich geändert. Die neuen Regeln gelten seit dem 19. April 2021. Damit setzt die Landesregierung bereits das um, was bundesweit erst mit der sogenannten Notbremse in Kraft treten soll. Bei einer 7-Tage-Inzidenz über 100 gilt jetzt: Wer zum Friseur möchte, braucht entweder „den Nachweis eines tagesaktuellen negativen Covid-19-Schnelltests, einer Impfdokumentation oder eines Nachweises einer bestätigten Infektion im Sinne des § 4a der Corona-Verordnung“. Diese Regelung gilt auch für Kinder. Außerdem muss auch weiterhin während des Frisörbesuchs eine medizinische oder FFP2-Maske getragen werden.

Testen nur unter Aufsicht

Der verwendete Test darf dann allerdings keiner sein, den man sich vorher bei Aldi oder Lidl besorgt und schnell in der heimischen Küche erledigt. Das Vorgehen unterliegt bestimmten Kriterien: Entweder muss „ein geschulter Dritter die Probe entnehmen und auswerten“ oder man selbst nimmt die Probe, allerdings unter „Anleitung oder Überwachung eines geschulten Dritten“, der den Test dann auch auswertet.

Nicht älter als 24 Stunden

Auf der Homepage der Handwerkskammer Stuttgart heißt es außerdem: „PoC-Antigentests oder angeleitete Selbsttests können in verschiedenen kommunalen Testzentren und Teststellen durchgeführt werden. Die Teststelle stellt über das Ergebnis eine Bescheinigung aus, die zum Nachweis für denselben Tag, längstens jedoch für 24 Stunden nach Testdurchführung gültig ist. Der negative Schnell- oder Selbsttest darf nicht älter als 24 Stunden sein, weil die Tests bei asymptomatischen Personen nur eine Momentaufnahme darstellen.“ (https://www.hwk-stuttgart.de/corona#getestet-geimpft-genesen).

„Man hätte uns mehr Vorlaufzeit geben können“

„Das war sehr kurzfristig“, meint Friseurin Gabriella, Mitarbeiterin im Friseursalon Kyre in Künzelsau, zu den nun nötigen Tests. „Da hätte man uns mehr Vorlaufzeit geben können.“ So schnell hätten die Kunden keine Test-Termine bekommen. Bereits montags hat die Friseurin die Kunden angerufen, um sie auf die Tests aufmerksam zu machen und mit ihnen das Vorgehen zu besprechen. Selbst darf der Salon keine Tests anbieten. „Dazu bräuchten wir einen Schulungsschein, den aber hat nur der Chef und der ist im Salon in Schwäbisch Hall“, erklärt sie. Nur die Mitarbeiter testen sich selbst täglich im Salon, „weil das der Chef so möchte“.

Ab ins Testzentrum

Deshalb müssen die Kunden in das Künzelsauer Testzentrum in der Stadthalle, um sich dort testen zu lassen. „In Künzelsau bietet keine Apotheke diese Tests an, aber in Öhringen und Forchtenberg“, sagt Gabriella. Eine andere Möglichkeit seien zwei Corona-Impfungen, die aber mindestens 14 Tage her sein müssen. „Im Moment habe ich eine Rentnerin hier, die auch schon geimpft ist und die kurzfristig einen Termin wollte“, freut sich die Friseurin. „Die anderen Kunden haben zum Glück auch schon Termine für die Tests bekommen.“

Unmut

Gudrun Mikolaj, Inhaberin des Salons „Gudrun Mikolaj – Haare und Ihre Person“ in Neuenstein, hat einen langen Post auf Facebook zu dem Thema verfasst. „Meine Lieben Freunde – Gäste und Menschen, ich habe das ganze Wochenende überlegt, wie es wohl diese Woche weitergeht und was ich ab Dienstag mache, da man ja jetzt einen negativen Test benötigt, um zum Friseur zu gehen“, gibt sie ihrem Unmut Ausdruck.

„Ihr habt den Schlag nicht gehört“

In ihrem Post wendet sich Mikolaj auch an die Politik: „Liebe Regierung, ich hab jetzt die Faxen dicke. Wir haben zweimal schließen müssen, ich habe immer noch kein Geld von diesem Staat bekommen. Und jetzt soll sich jeder, der zum Friseur möchte, einen Negativtest holen? Ich glaub, ihr habt echt den Schlag nicht gehört. Wisst ihr, wie viele dann nicht zu uns kommen und sich schwarz zu Hause die Haare machen lassen?“ „Ich habe echt keine Lust mehr auf diesen ganzen Scheiß“, beschreibt sie ihren Frust in drastischen Worten.

„Wir haben alles getan“

Die Friseurin weist auch darauf hin, was sie und ihre Kollegen bereits alles getan haben, um das Ansteckungsrisiko für ihre Kunden so gering wie möglich zu halten: „Wir haben alles getan, um den Hygienevorschriften gerecht zu werden. Wir haben den Platz dazu.“ Und sie fragt, ob das Testen nicht irgendwann reicht: „Momentan werden doch fast alle irgendwo in den Betrieben oder Firmen getestet. Ich werde das nicht länger unterstützen. Es ist und bleibt eine Verordnung.“ Und kündigt Konsequenzen an: „Ich mache von meinem Hausrecht Gebrauch und werde niemanden verwehren, der ohne Test kommt.“

Text: Sonja Bossert

 

 




Testpflicht für bestimmte Personengruppen

In der seit 30. März 2021 gültigen Corona-Verordnung „Absonderung“ des Landes Baden-Württemberg ist durch den neuen Paragrafen 4a eine Testpflicht für haushaltsangehörige Personen von Kontaktpersonen der Kategorie 1 und für mittels Selbsttest positiv getestete Personen verankert. Demnach müssen sich die Personen, die mit einer Kontaktperson der Kategorie 1 in einem Haushalt leben, mittels Schnelltest oder PCR-Test auf das Coronavirus testen lassen, teilt das Landratsamt Hohenlohekreis mit.

Bußgeld

Grund hierfür ist die bei einem Großteil der Fälle in Baden-Württemberg nachgewiesene ansteckendere britische Variante, bei der eine Übertragung innerhalb des Haushaltes mit höherer Wahrscheinlichkeit stattfindet. Der Test kann frühestens am fünften und muss spätestens am siebten Tag nach Kenntnisnahme der Absonderungspflicht der im Haushalt wohnenden Kontaktperson der Kategorie 1 durchgeführt werden. Ebenfalls müssen sich mittels Selbsttest positiv getestete Personen unverzüglich mit einem PCR-Test auf das Coronavirus testen lassen. So kann ein möglicherweise falsch positives Ergebnis zuverlässig ausgeschlossen werden. Wer dieser Testpflicht nicht, nicht in der vorgeschrieben Weise oder nicht unverzüglich nachkommt, handelt ordnungswidrig und muss mit einem Bußgeld rechnen.

Neue Kriterien

Zudem hat das Robert Koch-Institut die Kriterien zur Einstufung als quarantänepflichtige Kontaktperson an das durch Virusmutationen erhöhte Infektionsrisiko angepasst. Bei Vorliegen mindestens einer der folgenden Situationen wird dementsprechend eine Quarantäne angeordnet:

  • Enger Kontakt (<1,5 m, Nahfeld) länger als zehn Minuten ohne adäquaten Schutz
  • Gespräch (unabhängig von dessen Dauer) ohne adäquaten Schutz
  • Gleichzeitiger Aufenthalt von Kontaktperson und Fall im selben Raum mit wahrscheinlich hoher Konzentration infektiöser Aerosole unabhängig vom Abstand für > 10 Minuten, auch bei adäquatem Schutz

Adäquater Schutz bedeutet, dass Fall und Kontaktperson durchgehend und korrekt mindestens medizinische Masken tragen.