„Ich habe nirgendwo Hilfe bekommen“
Wer direkten Kontakt zu einer an Corona erkrankten Person hatte, muss sich in Quarantäne begeben, heißt es in der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg. Diese Quarantäne endet frühestens nach zehn Tagen. So weit, so klar. Was aber passiert, wenn eine Person in Quarantäne zu Hause einen Notfall erleidet und dringend medizinische Hilfe bräuchte? Darf man dann zum Hausarzt oder geht man lieber gleich ins Krankenhaus?
Zwei Wochen Quarantäne
Einer GSCHWÄTZ-Leserin, die anonym bleiben möchte, ist genau das passiert. Der Name der Frau ist der Redaktion bekannt. „Meine 80-jährige Mutter lebt wegen beginnender Demenz in einer Einrichtung für betreutes Wohnen“, erzählt die im Kochertal lebende Frau am Telefon. „Dort bekommt sie regelmäßig Physiotherapie und genau dabei wurde sie mit dem Coronavirus infiziert, auch noch mit der britischen Variante“. Da sie ihre Mutter jeden Tag besucht, war sie Kontaktperson eins und musste für zwei Wochen in Quarantäne, obwohl sie negativ getestet wurde.
Ein Hund auf Reisen
Die Frau besitzt einen kleinen Hund, den sie sonst immer zu ihrer Mutter mitnimmt, weil die alte Frau viel Freude an ihm hat. „Das wollte ich ihr natürlich weiterhin ermöglichen“, erzählt die Tochter. Kurzerhand organisierte sie eine Transportmöglichkeit für das Tier. „Meine Mutter hat eine Nachbarin, die ebenfalls täglich von ihrer Tochter besucht wird und diese holte den Hund bei mir ab und brachte ihn anschließend wieder zurück.“ Die Übergabe lief coronakonform ab: „Ich packte den Hund in seine Transporttasche, die ich vor die Tür stellte.“ Den Weg zurück nahm das kleine Tier auf die gleiche Weise.
Abschürfungen, Blutungen, Schwellungen im Gesicht
Als die Frau an Ostern ihren Hund vor der Tür einsammeln wollte, stürzte sie allerdings schwer. „Ich hatte erst Anfang März eine schwere OP an der Halswirbelsäule“, blickt sie zurück. „Der rechte Arm geht noch nicht so richtig und in der linken Hand hatte ich die Hundetasche.“ Also knallte sie voll aufs Gesicht. Die Folge: Abschürfungen, Blutungen und Schwellungen. „Ich machte mir auch Sorgen um meine Halswirbel“, erklärt die 57-Jährige, denn ihren Kopf kann sie immer noch nicht richtig halten. Die Fotos von dem Gesicht der Frau nach dem Sturz zeigen, wie schwer der Aufprall gewesen sein muss.
Doppeltes Pech
Direkt am Dienstag nach Ostern, am 06. April 2021, rief sie bei ihrem Hausarzt an und erklärte die Situation. Der aber meinte, dass er sie nicht behandeln dürfte, weil sie ja in Quarantäne sei. Stattdessen verwies er sie ans Gesundheitsamt. Dort hatte sie wieder Pech: Es meldete sich nur der digitale Telefon-Assistent. Der wusste zwar auch keine Antwort auf ihre Fragen, leitete sie aber auch nicht wie eigentlich vorgesehen an einen Mitarbeiter des Landratsamts weiter, obwohl sie zu den normalen Bürozeiten angerufen hatte. „Ich hatte keine Chance, an die dort heranzukommen“, erklärt sie frustriert. „Ich habe nirgendwo Hilfe bekommen.“ Dazu schreibt Sascha Sprenger, Pressesprecher vom Landratsamt Hohenlohekreis, auf GSCHWÄTZ-Anfrage: „In der Woche nach Ostern kam es im Gesundheitsamt des Hohenlohekreises bedauerlicherweise zwischenzeitlich zu Unterbrechungen der Internet- und Telefonverbindung. Das führte unter anderem dazu, dass am Bürger-Infotelefon vereinzelt Telefonate unterbrochen wurden. Die Störungen sind jedoch mittlerweile behoben.“
Pragmatische Hilfe in Öhringen
Erst eine Freundin hatte die Idee, bei der Rettungsleitstelle anzurufen. „Der Mann dort meinte, dass das gar nicht geht“, sagt die Frau. „Ein Krankenwagen würde kommen und mich ins Öhringer Krankenhaus fahren. Dazu aber brauchte ich einen Transportschein, den sollte ich mir beim Hausarzt besorgen.“ Der Mediziner lehnte nach Aussage der Frau ab, den Schein auszustellen. Wieder wurde sie ans Gesundheitsamt verwiesen. Trotz fehlendem Schein holte ein Krankenwagen die Frau ab. Im Hohenloher Krankenhaus Öhringen löste man das Problem ganz pragmatisch und stellte ihr den benötigten Transportschein aus.
Notwendige Arztbesuche auch bei Quarantäne
„Spezielle Handlungsanweisungen für Patienten in Quarantäne gibt es nicht“, schreibt dazu Landratsamtssprecher Sprenger. „Generell sollte der Arzt natürlich vorab über die Situation informiert sein, um gegebenenfalls Schutzmaßnahmen ergreifen zu können“, empfiehlt er. Dennoch sei das Verlassen der Wohnung aufgrund von medizinischen Notfällen oder notwendigen Arztbesuchen laut Corona-Verordnung erlaubt. „Darauf werden die Personen bei der mündlichen Verfügung durch das Gesundheitsamt sowie in der schriftlichen Verfügung durch die Ortspolizeibehörden hingewiesen“, so Sprenger weiter.
In die Praxis, wenn keine Patienten mehr da sind
Grundsätzlich dürfe ein Arzt die Behandlung eines Patienten nicht ablehnen, vor allem nicht, wenn der bereits in der Praxis sei, schreibt Swantje Middeldorff, Pressereferentin der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW), die noch nicht von ähnlich gelagerten Fällen gehört hat. Sollte die 112 nicht notwendig sei, meint sie, dass man sich „irgendwie mit dem eigenen Arzt einig werden“ könne. Ihr Vorschlag: „Zum Beispiel in die Praxis kommen, wenn keine anderen Patient:innen mehr dort sind.“
Entscheidung je nach Fall
Man müsse von Fall zu Fall entscheiden und sich auch fragen, welche Beschwerden vorliegen oder ob jemand ins Krankenhaus müsse oder ob eine Arztpraxis reiche. „Dies ist eine medizinische Entscheidung und sollte nicht von der Quarantäne abhängen. Ist der Patient infektiös, muss dies natürlich in die Entscheidung mit einbezogen werden.“
Im Notfall die 112 anrufen
Ein wenig anders schätzt sie den Fall ein, wenn der Patient zu Hause ist und stark blutet: „Da wäre es vermutlich sowieso besser und angezeigt gewesen, die 112 anzurufen. Natürlich erhalten alle Patient:innen, auch die in Quarantäne, dann schnellstmöglich die notwendige Behandlung.“ Grundsätzlich gebe es keine Vereinbarungen vonseiten der KVBW zur Behandlung von Patient:innen in Quarantäne.
„Es gibt eine Behandlungsverpflichtung“
Der Ansicht der KVBW-Sprecherin schließt sich auch Dr. Oliver Erens, ärztlicher Leiter der Pressestelle der Landesärztekammer Baden-Württemberg an. „Vertragsärzt:innen haben sich laut Vertrag mit den gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland verpflichtet, die ärztlich-medizinische Behandlung von gesetzlich versicherten Patienten zu übernehmen.“ Ein Vertragsarzt dürfe daher „einen gesetzlich Versicherten grundsätzlich nicht ablehnen“. Es bestehe hier eine Behandlungsverpflichtung, die erst auf Wunsch des Patienten ende. „Wenn allerdings eine Gefahr für Leib und Leben eines Menschen besteht, so muss der Arzt versuchen, auf den Patienten zuzugehen und ihn von der Sinnhaftigkeit einer Behandlung zu überzeugen“, fügt er an. Doch auch hier hat der Patient das letzte Wort.
Behandlungsabbruch durch den Arzt
Allerdings kann auch ein Arzt die Behandlung abbrechen, beispielsweise bei einem gestörten Vertrauensverhältnis zum Patienten. „Dies ist beispielsweise anzunehmen, wenn der Patient sich absichtlich und ausdrücklich nicht an die ärztlichen Anordnungen hält oder sich querulatorisch oder unqualifiziert verhält“, erklärt Dr. Erens. Aber auch, wenn der Patient eine andere Behandlung, Überweisung, Rezeptur fordert, die der Arzt oder die Ärztin ablehnt, der Patient von seinem Arzt eine standes- oder sittenwidrige Tätigkeit verlangt, den Arzt drangsaliert, Schummeleien zulasten der Krankenkasse verlangt oder schlichtweg eine falsche Identität angibt.
Ein erheblicher Ermessensspielraum für den Arzt
Auch bei Überlastung des Arztes oder wenn eine fachfremde Behandlung angestrebt werde, dürfe ein Arzt die Behandlung abbrechen. „Berufsrechtlich ist dem Arzt ein erheblicher Ermessensspielraum zu belassen, ob eine entsprechende Situation gegeben und insbesondere die Frage einer etwaigen Zerrüttung des gebotenen Vertrauensverhältnisses vorliegt“, schreibt der Pressesprecher.
Behandlungspflicht im Notfall
Doch grundsätzlich bestehe eine Behandlungspflicht „für Ärzt:innen, wenn beim Patienten gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, sofern der Patient nicht unverzüglich medizinische Hilfe erhält“. Diese Behandlung im Notfall könne sich aber auch auf eine „vorläufige Versorgung mit denjenigen Maßnahmen beschränken, die keinen Aufschub bis zum Beginn der üblichen Sprechstundenzeiten dulden“.
Unterlassene Hilfeleistung
Zum Stichwort „unterlassene Hilfeleistung“ findet Dr. Erens ganz klare Worte: „Das kann mit Blick auf Ärzt:innen beispielsweise dann im Raum stehen, wenn eine bereits ausgelastete Notaufnahme oder ein voll belegtes Krankenhaus die Abweisung eines Notfallpatienten nahelegen. Dies ist ebenso der Fall, wenn ein niedergelassener Arzt wegen Auslastung oder Ende der Sprechstunde die Abweisung eines Notfallpatienten erwägt.“ Das allerdings sei nicht ärztliches Berufsrecht, sondern bewege sich schon im Rechtskreis des StGB.
„Krankenhäuser sind auf die Aufnahme von Patienten aus Quarantäne vorbereitet“
„Im Hohenloher Krankenhaus Öhringen und im Caritas-Krankenhaus Bad Mergentheim werden auch Quarantäne-Patienten, die stationär behandelt werden müssen, selbstverständlich aufgenommen und behandelt“, schreibt die Pressesprecherin der BBT-Gruppe, Ute Emig-Lange, auf GSCHWÄTZ-Anfrage. Die Krankenhäuser sind auf die Aufnahme von Patienten aus Quarantäne vorbereitet: „Patienten, die aus der häuslichen Quarantäne zu uns kommen und dies angeben, werden schon unter besonderen Schutzvorkehrungen im Covid-Bereich der Ambulanz beziehungsweise der Notaufnahme untersucht.“
Test vor der Aufnahme
Müssen diese Patienten stationär aufgenommen werden, „werden sie getestet und auf der Isolierstation separat von den anderen Patienten untergebracht und dort behandelt“. Diese Vorsichtsmaßnahmen sollen laut Emig-Lange dem Schutz der anderen Patienten sowie der Mitarbeitenden vor einer möglichen Infektion dienen.
Text: Sonja Bossert