Schulunterricht in Präsenz – welche Regeln gelten?
Die Ferien gehen zu Ende, die Schule beginnt. Pandemiebedingt mit einigen Auflagen und Regelungen, die zu beachten sind. Die aktuelle Coronaverordnung des Landes legt fest, dass die Corona-Regeln für Schulen vom Kultusministerium in einer eigenen Verordnung definiert werden.
Das Ziel des Kultusministeriums ist, trotz Pandemie die Schulen offen zu halten und den Präsenzunterricht, wo immer es möglich ist, zu gewährleisten. Unter dieser Prämisse hat das Kultusministerium einen Maßnahmenkatalog vorgeschrieben:
Präsenzpflicht wieder gültig
Die Aufhebung der Präsenzpflicht wurde rückgängig gemacht, Schüler:innen können nun nicht mehr ohne weitere Angabe von Gründen zu Hause bleiben. Sollte ein Schüler, eine Schülerin oder eine Kontaktperson im Haushalt einer besonderen Risikogruppe angehören, ist eine individuelle Ausnahmeregelung mit Homeschooling möglich. Diese persönliche Situation ist ab jetzt durch ein ärztliches Attest nachzuweisen.
Maskenpflicht nach den Ferien
Es gilt eine generelle Maskenpflicht in der Schule. Ausnahmen sind streng geregelt, zum Beispiel im fachpraktischen Sportunterricht, beim Singen oder beim Spielen von Blasinstrumenten, zur Nahrungsaufnahme oder in den Pausen außerhalb der Gebäude. Die ursprünglich beschlossene Regelung, dass diese Maskenpflicht nur in den ersten 14 Tagen nach Wiederbeginn der Schule gelten soll, ist in den derzeitigen Regeln des Kultusministeriums nicht mehr zu finden.
Ohne Maske: Zutritts- und Teilnahmeverbot
„Die Verpflichtung gilt für Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte sowie sonstige anwesende Personen. Deshalb sind z.B. auch Handwerker, die an der Schule eine Reparatur ausführen, oder auch Eltern, die zu einem Gespräch mit der Klassenlehrkraft erscheinen, dazu verpflichtet, eine Maske zu tragen. Schülerinnen und Schüler, die nicht von der Maskenpflicht befreit sind und dennoch keine Maske tragen, haben ebenso wie Lehrkräfte und andere Personen ein Zutritts – und Teilnahmeverbot“, schreibt das Kultusministerium auf seiner Webseite.
Quarantäneregelung gelockert
Gibt es einen positiven Corona-Fall, muss nur die erkrankte Person in Quarantäne. „Enge Kontaktpersonen“ der Person gehen nicht automatisch in Quarantäne. Stattdessen gilt für alle Schülerinnen und Schüler der Klasse oder Lerngruppe, in der die Infektion aufgetreten ist, fünf Schultage die Verpflichtung zu einer täglichen Testung mindestens mittels Schnelltests. Wichtig: Diese Regelung gilt nur, wenn die Einhaltung der Maskenpflicht und das regelmäßige Lüften nachgewiesen werden kann. Andernfalls kann das Gesundheitsamt trotzdem eine Quarantänepflicht anordnen.
Testpflicht
Zu diesen Maßnahmen kommt eine generelle Testpflicht: Zwei Coronatests pro Woche sind vorgeschrieben. Falls die Schule keine Tests anbietet, gelten Testnachweise anerkannter Teststellen sowie Eigenbescheinigungen der Eltern.
Übergang in Wechsel- oder Fernunterricht
Ein solcher Übergang ist nicht mehr vorgesehen. Da die Inzidenz in der aktuellen Corona-Verordnung nicht mehr die Basis für Maßnahmen ist, entfallen diese Regeln. Ziel ist es, den Präsenzunterricht offenzuhalten.
Weitere Informationen
Die oben genannten Maßnahmen entsprechen dem Stand vom Freitag, 10. September 2021.
Auf den Seiten des Kultusministeriums Baden-Württemberg sind die jeweils geltenden Regelungen abrufbar. Außerdem gibt es dort eine umfangreiche Liste mit Antworten auf häufige Fragen.
Text: Matthias Lauterer







