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Mann überrollt Frau mit Traktor

Eine Frau ist am Donnerstag, den 03. November 2022, gegen 18 Uhr, in Schrozberg-Sigisweiler im Kreis Schwäbisch Hall von einem Traktor überrollt worden und gestorben. Der Notarzt konnte sie nicht mehr retten. Der 59 Jahre alte Traktorfahrer habe die 49-Jährige am Donnerstagabend offenbar übersehen, teilte die Polizei mit.

Für die Frau kam jede Hilfe zu spät: Offenbar übersieht ein Traktorfahrer im Landkreis Schwäbisch Hall eine 49-Jährige. Sie erliegt noch an der Unfallstelle ihren schweren Verletzungen.

 




„Security-Firma wurde eingesetzt, damit alle Quarantäneregeln eingehalten werden“

Der AfD-Landtagsabgeordnete Udo Stein (Wahlkreis Schwäbisch Hall) hatte laut einer Pressemitteilung gemeinsam mit seinem Hohenloher Fraktionskollegen Anton Baron im baden-württembergischen Landtag eine Kleine Anfrage zur Quarantäne der Schrozberger Asylunterkunft und die damit verhängten Maßnahmen eingebracht. Ihre Anfrage begründetete Baron in einer Pressemitteilung wie folgt: „Betroffene Bürger haben mich kontaktiert und auf offensichtliche Verstöße aufmerksam gemacht. Beispielsweise wurde beobachtet, wie Asylbewerber nach einem mutmaßlichen Ausbruch außerhalb der Unterkunft aufgegriffen und wieder dorthin in die Quarantäne zurückgeführt wurden. Ebenso wird von Partys mit Alkoholkonsum außerhalb der Unterkunft berichtet. Selbstverständlich wollten wir dem nachgehen“.

Beide Gebäude eingezäunt und überwacht

Aus der Antwort des baden-württembergischen Innenministeriums auf die Anfrage geht hervor, dass über eins der beiden Unterkunftsgebäude „am 25. April 2020 für 32 Personen eine Quarantäne bis zum 8. Mai 2020 verfügt“ worden war. Diese sei bis zum 11. Mai 2020 verlängert worden. Für das benachbarte zweite Unterkunftsgebäude „wurde am 28. April 2020 für 42 Personen eine Quarantäne bis zum 11. Mai 2020 verfügt“. Dazu wurden die beiden Gebäude mit einem Bauzaun umgeben. Im Zuge der Maßnahmen sei laut Innenministerium zusätzlich ein privater Sicherheitsdienst mit einer Personalstärke von zunächst zwei Personen beauftragt worden. Ab dem 28. April 2020 wurden vier Personen des Sicherheitsdienstes eingesetzt. Gleichzeitig führte das Polizeipräsidium Aalen „Überwachungsmaßnahmen an der Asylunterkunft in Schrozberg im Rahmen der Streifentätigkeit oder bei Einsätzen aus besonderem Anlass“ durch. Eine „durchgängige polizeiliche Überwachung der Einhaltung der durch das Landratsamt Schwäbisch Hall angeordneten Quarantäne“ fand allerdings nicht statt. Lediglich bei der Bekanntgabe der Quarantäne und der Einzäunung der Unterkunftsgebäude unterstützte das Polizeipräsidium Aalen laut Innenministerium temporär im Rahmen der Amtshilfe. „Hierfür wurden im Zeitraum vom 28. April 2020, 18 Uhr bis zum 29. April 2020, 06.30 Uhr insgesamt sechs Polizeibeamte für Präsenzmaßnahmen eingesetzt.“

Verstöße gegen Corona-Verordnung sind Ordnungswidrigkeiten

Für die Bewohner der Unterkunft gelten laut Innenministerium wie für die Gesamtbevölkerung in Baden-Württemberg auch „die Regelungen nach dem Infektionsschutzgesetz und der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg“. Verstöße gegen die Bestimmungen der Corona-Verordnung stellten Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einer Geldbuße nach dem Bußgeldkatalog zur Corona-Verordnung belegt sind. Wie aus der Antwort weiter hervorgeht, ist dem Innenministerium „kein Sachverhalt bekannt, in welchem Personen durch den beauftragten Sicherheitsdienst aufgegriffen wurden“ und in die Unterkunft zurückgebracht werden mussten. Auch lägen weder dem Landratsamt Schwäbisch Hall noch dem Polizeipräsidium Aalen Erkenntnisse darüber vor, dass während der Quarantäne größere Gruppen von Asylbewerbern außerhalb der Unterkunft in Schrozberg angetroffen worden seien, welche Alkohol konsumiert und Partys gefeiert hätten.

Laut Innenministerium befinden sich „mit Stand 04. Juni 2020 keine mit dem Coronavirus infizierten Personen in der Asylunterkunft in Schrozberg“.

Verleugnung selbst geschaffener Probleme?

Wie es in der AfD-Mitteilung weiter heißt, macht Baron darauf aufmerksam, wie sehr sich die Antworten der Landesregierung von den Beobachtungen der Bürger unterscheiden. „Die Landesregierung hat angeblich einmal mehr keine Erkenntnisse zu solchen Fragen. Die Bürger wissen jedoch selbst, was sie mit eigenen Augen gesehen haben. Die Verleugnung selbst geschaffener Probleme mit Asylunterkünften durch die Regierung muss ein Ende haben“, fordert der Abgeordnete Baron.

Doch ist es üblich, dass ein Gebäude unter Quarantänemaßnahmen eingezäunt und zusätzlich ein Sicherheitsdienst beauftragt wird? Ist das dann abhängig vom Verhalten der Bewohner oder vom jeweils zuständigen Landkreis? Die GSCHWÄTZ-Redaktion hakte bei den Landratsämtern Schwäbisch Hall und Hohenlohekreis nach.

„Die unter Quarantäne stehenden Personen hätten das Grundstück nicht verlassen und auch keinen Besuch von Dritten empfangen dürfen“

Gefragt nach den Gründen, eine Security-Firma in Schrozberg einzusetzen, äussert sich Eva Christina Scheiber von der Pressestelle des für die Asylbewerberunterkunft zuständigen Landratsamts Schwäbisch Hall wie folgt: „Die Security-Firma wurde beauftragt, weil in beiden Häusern die Bewohner unter Quarantäne standen“ und „damit alle Quarantäne-Regeln eingehalten werden“. Die unter Quarantäne stehenden Personen hätten das Grundstück nicht verlassen und auch keinen Besuch von Dritten empfangen dürfen. Insbesondere sollte die Security auch darauf achten, „dass Besucher am Zaun die Abstände- und Hygieneregeln einhalten“. Auftraggeber des Security-Dienstes war das Landratsamt Schwäbisch Hall. Der Dienst war nur für den Zeitraum der Quarantäne vor Ort. Auch der Bauzaun wurde mit dem Ende der Quarantäne wieder abgebaut.

„Isolierstation ist keine Einrichtung zur Freiheitsentziehung“

Nachgefragt beim Landratsamt Hohenlohekreis zur Situation der Corona-Isolierstation im ehemaligen Künzelsauer Krankenhaus und ob hier auch Sicherheitsdienste eingesetzt wurden, sagt Pressesprecher Sascha Sprenger: „In der Isolierstation gab es keinen Sicherheitsdienst. Bei der Isolierstation handelt es sich um ein Angebot an die Bevölkerung, nicht um eine Einrichtung zur Freiheitsentziehung. Die Personen befanden sich freiwillig in der Isolierstation, da ihnen beispielsweise eine häusliche Absonderung daheim nicht möglich war. Es gibt keine Rechtsgrundlage, die Personen am Verlassen der Isolierstation zu hindern“.

Text: Sonja Bossert