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„Wer auch immer sowas tut, sollte sich bewusst sein, dass er allen Kandidaten schadet.“

Die Demokratie in Deutschland lebt von Wahlen, die nach demokratischen Grundsätzen durchgeführt werden. Jeder Bürger, jede Bürgerin soll gleichwertig sein, alle Stimmen sollen gleichviel zählen. Jeder soll das Recht haben, sich aus verschiedenen Quellen zu informieren und seine Wahlentscheidung aufgrund seiner Informationen und seines Gewissens zu treffen.

Wenn nun Menschen ein Schreiben unter dem Briefkopf der Stadt Ingelfingen verteilen, in dem ein hanebüchener Unsinn verbreitet wird, dann vergehen sich diese Menschen an der Demokratie. Über die Motivation dieser Menschen ist noch nichts bekannt – möglicherweise kommen Sie sich besonders witzig vor und betrachten den Brief als Maischerz. Möglicherweise wollen sie aber auch tatsächlich politisch Einfluß nehmen und haben diese Aktion in einen Maischerz verkleidet, das ist nicht ganz abwegig.

Inhalt des Schreibens ist Unsinn

Eine Doppelspitze, wie in dem Schreiben genannt, gibt es im baden-württembergischen Wahlrecht nicht, insofern kann das Landratsamt einer „Änderung der Wahl“ nicht zugestimmt haben. Und schon gar nicht nach einem ominösen §17(2) einer ominösen Gemeindewahlordnung.

Die Kandidaten sind sich einig

In einem Punkt hat der Brief aber recht: Die beiden Kandidaten, Bürgermeister Michael Bauer und sein Gegenkandidat Klaus Schmitt sind sich einig – zumindest, was die Art und Weise des Vorgehens des oder der Briefschreiber angeht.

„Strafanzeige gegen Unbekannt bezüglich der von mir aufgeführten Zitate gestellt.“

Bauer kommentiert gegenüber GSCHWÄTZ: „Ich habe eine Strafanzeige gegen Unbekannt bezüglich der von mir aufgeführten Zitate gestellt.“ Auf die Frage nach Konsequenzen für den Wahlablauf antwortet er:  „Ich persönlich sehe hier, dass es keine Konsequenzen für die Wahl und den Wahltermin haben wird.“

„allen Wählern versichern, dass dies Humbug ist“

Gegenkandidat Schmitt bekräftigt: „Wer auch immer sowas tut, sollte sich bewusst sein, dass er allen Kandidaten schadet. Egal für wen er stimmen mag. Und vor allem, dass er sich in mehrfacher Hinsicht strafbar macht. Wir sollten jetzt so schnell wie möglich allen Wählern versichern, dass dies Humbug ist und von mir dementiert wird. Diese Sache ist äußerst ärgerlich, denn Sie kostet wieder unnötig Energie und vielleicht sogar Redezeit, die für inhaltliche Themen viel besser eingesetzt werden könnte.“

„In den Wahllokalen wird am kommenden Wahlsonntag die Wahlhandlung wie gewohnt durchgeführt werden.“

Heidrun Weiß, Hauptamtsleiterin der Stadt Ingelfingen sagt: „Bezüglich des von Ihnen erwähnten Schreibens wurde Strafanzeige erstattet. Die polizeilichen Ermittlungen laufen, federführend in der Angelegenheit ist nun die Staatsanwaltschaft. Das Landratsamt wurde über den Sachverhalt informiert. In den Wahllokalen wird am kommenden Wahlsonntag die Wahlhandlung wie gewohnt durchgeführt werden.“

Wählertäuschung als Straftatbestand

Die Pressestelle der Polizei Heilbronn bestätigt den Eingang der Strafanzeigen, zumindest in einem Fall wurde Anzeige nach §108a StGB erstattet. Der §108a StGB Wählertäuschung, sagt:

(1) Wer durch Täuschung bewirkt, daß jemand bei der Stimmabgabe über den Inhalt seiner Erklärung irrt oder gegen seinen Willen nicht oder ungültig wählt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

Der Nachweis, dass jemand tatsächlich „falsch“ gewählt hat, wird schwer fallen, aber bereits der Versuch der Wahlbeeinflussung ist strafbar. Und zusätzlich kommen noch weitere Delikte infrage, wie zum Beispiel die Verletzung der Persönlickeitsrechte der im Brief namentlich genannten und „zitierten“ Personen oder die Verwendung des Logos der Stadt Ingelfingen.

Landratsamt: „entbehrt jeglicher Grundlage“

In einer Stellungnahme geht das Landratsamt von einem mißglückten Maischerz aus. „Die Ausführungen entbehren jeglicher Grundlage. Es bestehen keine entsprechenden Erklärungen der beiden Bewerber und das Landratsamt hat in der Sache auch keine Prüfung vorgenommen. Weder die Gemeindeordnung noch das Kommunalwahlrecht ermöglichen eine Kandidatur als Doppelspitze.“ Auch das Landratsamt ist sich sicher: „Das Schreiben hat damit keine Auswirkungen auf die weitere Wahlvorbereitung und die Durchführung der Bürgermeisterwahl der Stadt Ingelfingen am 8. Mai 2022.“

Text: Matthias Lauterer