Ausnahme von der Regel
Die Landesregierung von Baden-Württemberg hat zum 04. Dezember 2021 eine neue Corona-Verordnung erlassen. Für besondere Verwirrung hat hier die 2-G-plus-Regel gesorgt. Diese gilt laut der Verordnung nun in allen öffentlichen Bereichen. Beispielsweise in „Kultur- und Freizeiteinrichtungen, Sportstätten, Bäder und Badeseen mit kontrolliertem Zugang, Saunen und Ähnlichem, Fluss- und Seeschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristischen Bus-, Bahn- und Seilbahnverkehren, Ski- und Sessellifte, Freizeitparks, zoologischen und botanischen Gärten, Hochseilgärten und ähnlichen Einrichtungen.“ Auch in der Gastronomie müssen Geimpfte und Genesene nun einen Testnachweis erbringen.
Ausnahme von der Regel
Galt dies zunächst für alle, hat die Landesregierung umgehend Ausnahmen erlassen: Genesene, deren Erkrankung maximal sechs Monate zurückliegt, sind ebenso von der Testpflicht ausgenommen wie Geimpfte, die erst vor maximal sechs Monaten geimpft wurden, sowie jene, die ihre Auffrischungsimpfungen (also den Booster) bereits erhalten haben.
Jugendliche sind ebenfalls ausgenommen
Ausnahmen gibt es auch für Jugendliche. Zwölf- bis 17-Jährige, die noch nicht vollständig geimpft sind, können noch bis Ende Januar 2022 über tagesaktuelle Antigen-Schnelltests Zutritt zu allen 2G-Einrichtungen zu erhalten. „Die Landesregierung geht davon aus, dass auch alle Jugendlichen bis zum Ablauf dieser nun nochmals verlängerten Frist die Möglichkeit hatten, sich impfen zu lassen“, heißt es auf der Homepage der Landesregierung.