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„Diese Regelung ist nicht durchdacht und treibt die Leute in eine Ecke“

Nachdem GSCHWÄTZ über einen EDEKA-Händler aus Sachsen berichtete, der angekündigt hatte, für seine Mitarbeiter die Lohnfortzahlung im Quarantänefall leisten zu wollen, hat sich ein Hohenloher Unternehmen gemeldet, das diesen Schritt ebenfalls gehen will.

Erstattung durch die Behörden wird entfallen

Die Lohnfortzahlung im Quarantänefall wurde dem Arbeitgeber bisher von den Behörden erstattet. Diese Erstattung wird es ab dem  1. November 2021 für Ungeimpfte nicht mehr geben. Die Arbeitgeber sind dann wie vor der Pandemie nur bei Krankheit zur Lohnfortzahlung verpflichtet, nicht im Quarantänefall.

„Diese Regelung ist nicht durchdacht“

Robert Mayr, Prokurist beim Bestattungsunternehmen Dorn, das in Öhringen und Künzelsau vertreten ist, erläutert gegenüber GSCHWÄTZ die Beweggründe dafür, dass sein Unternehmen auch bei Quarantäne Lohnfortzahlung leisten will:

„Das ist gefährlich, wenn jemand Kontakte beim Gesundheitsamt nicht angibt“

„Diese Regelung ist nicht durchdacht, sie treibt die Leute in eine Ecke“, sagt er. Er sieht eine Gefahr darin, wenn Menschen aus reiner Geldnot eine Quarantäne mit allen Mitteln vermeiden wollen. Für ihn steht die Sorgfaltspflicht gegenüber seinen Mitarbeitern an erster Stelle, er möchte es nicht sehen, dass Mitarbeiter aus wirtschaftlichen  Gründen die Quarantäne vermeiden: „Lieber zahle ich jemandem diese fünf Tage, als er gefährdet die anderen Mitarbeiter“.
Er baut auf die Ehrlichkeit seiner Mitarbeiter:innen und darauf, dass sie sich ebenfalls für ihre Kolleg:innen verantwortlich fühlen: „Das ist gefährlich, wenn jemand Kontakte beim Gesundheitsamt nicht angibt, wegen Einbußen“.

„Da reden wir gar nicht lange umeinander“

Er möchte auch keinen Unterschied machen zwischen Menschen, die beispielsweise durch Reisen bewußt ein höheres Risiko eingehen, und anderen, die sich etwa im Familienkreis infizieren: „Da reden wir gar nicht lange umeinander.“

Vielleicht ist die Regelung ja gar nicht rechtens

„Ich kann diese Entscheidung nicht nachvollziehen“, schüttelt Mayr nochmals den Kopf. Ob der Entfall der Erstattung überhaupt arbeitsrechtlich haltbar ist, weiß Mayr nicht: „Da wird es bestimmt bald ein Urteil geben“, ist er überzeugt.

Text: Matthias Lauterer




„Der Brief ist echt“

Im Internet kursiert ein Brief, den der Inhaber eines EDEKA-Marktes in Ostsachsen an seine Mitarbeiter geschrieben haben soll (siehe Bild – die Identität des Inhabers ist verpixelt). Der Inhaber will angeblich ab dem 1. November 2021 die Lohnfortzahlung für Ungeimpfte im Quarantänefall freiwillig übernehmen. Die bisher von staatlichen Stellen gewährte Lohnfortzahlung wird dann nicht mehr bezahlt.

Gesetzliche Regelung „falsch und moralisch fragwürdig“

Der Inhaber hält laut dem im Netz verbreiteten Brief diese gesetzliche Regelung für „falsch und moralisch fragwürdig“ und schreibt „Niemand soll aus wirtschaftlicher Not oder aus Angst um seine persönliche Freiheit einen Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit hinnehmen müssen.“ Daher will er „für diese Zeit freiwillig Lohnfortzahlung gewähren“.

Das Internet reagiert

In den sozialen Netzwerken erregt der Brief Aufsehen – die einen nennen den Kaufmann „Mut-Unternehmer“, andere stellen ihn in die Ecke der Querdenker oder der Impfverweigerer. Ob der Unternehmer diesen Bewegungen tatsächlich nahesteht, ist nicht bekannt. Auf jeden Fall wird der Brief in den einschlägigen Gruppen, beispielsweise auf Telegram, dieser Bewegungen gefeiert.

EDEKA-Markt ist nicht gerade auskunftsfreudig

GSCHWÄTZ hat über den Brief recherchiert und versucht, zuerst die Echtheit des Briefes zu verifizieren. Die Mitarbeiter des EDEKA-Marktes sind sehr verschlossen: „Wir äußern uns gar nicht dazu“ oder „Ich darf keine Auskunft geben“ ist alles, was man von ihnen erfährt.

„Der Brief ist echt“

Die Pressestelle der EDEKA-Zentralorganisation in Hamburg kennt den Brief noch gar nicht und verweist auf die zuständige EDEKA Handelsgesellschaft Nordbayern-Sachsen-Thüringen. Dort ist man über das Schreiben informiert: „Der Brief ist echt“, sagt Stefanie Schmitt von der dortigen Pressestelle. Sie verweist aber auf die genossenschaftliche Organisation von EDEKA: „Unsere Kaufleute sind selbständig und agieren in ihrer Arbeitnehmerrolle autark“, erklärt sie. Sie weiß bisher von keinem weiteren EDEKA-Kaufmann, der ähnlich handelt, „das ist ein Einzelfall“.

Für Hohenlohe ist die EDEKA Handelsgesellschaft Südwest zuständig

Die beiden hiesigen Märkte in Niedernhall und Künzelsau wissen ebenfalls noch nichts von der Aktion ihres Kollegen. Seval Titus vom Markt in Niedernhall äußert sich: „Glücklicherweise haben wir so einen Fall noch nicht gehabt.“ Sie gibt zu bedenken: „Das geht auch irgendwann an die Substanz“.

Auf die Frage, wie die EDEKA Südwest mit dem Thema der Lohnfortzahlung umgeht, antwortet Florian Heitzmann, Pressesprecher, etwas ausweichend: „Grundsätzlich können wir Ihnen aber mitteilen, dass gesetzliche Vorgaben selbstverständlich eingehalten werden.“

Einkaufen in Niedernhall gemäß den damaligen Coronavorschriften. Damals hieß der Inhaber noch Makowe. Heute ist es Titus. Foto: privat/März 2020

 

Text: Matthias Lauterer

 

 




Bin ich eigentlich noch ansteckend?

Peter M. (Name geändert, der richtige Name des Patienten ist der Redaktion bekannt) wohnt in einer Gemeinde im Kochertal, wo er die letzten 14 Tage in Quarantäne verbracht hat, „eingesperrt war“, wie er es ausdrückt. Ein Schnelltest am Arbeitsplatz habe ein positives Ergebnis gezeigt, woraufhin er zwei Tage später einen PCR-Test bei der Abstrichstelle in Belzhag durchführen ließ. Bereits am nächsten Tag rief das Gesundheitsamt bei ihm an und teilte ihm mit, dass auch der PCR positiv sei und dass er hiermit in Quarantäne sei. Weitere Informationen oder Verhaltensregeln habe er nicht erhalten.

Peter M. lobt das Hygienekonzept seines Arbeitgebers

Auf die Hygienemaßnahmen seines Arbeitgebers lässt er nichts kommen, die seien vorbildlich: Zwei Schnelltests pro Woche, Fiebermessung beim Betreten des Geländes und dazu regelmäßige Abstands- und Maskenkontrollen. Er sei auch ein Einzelfall gewesen, außer bei ihm habe keiner der Schnelltests angeschlagen. Daher geht Peter M. davon aus, dass er sich beim Einkaufen infiziert haben muss, „sonst mache ich im Moment ja gar nichts“.

Gegen Ende der Quarantäne nicht symptomfrei

Der Verlauf der Krankheit war bei Peter M. glücklicherweise nicht schwer, aber auch nicht symptomlos. Er spricht von Kopfschmerzen, manchmal Atemnot und dem Verlust des Geruchssinns. Wegen dieser Symptome war er von seinem Arzt arbeitsunfähig geschrieben. Es bereitet ihm Sorge, dass die Symptome gegen Ende der Quarantäne noch anhalten, weshalb er sich fragt, ob er nach Beendigung der Quarantäne, „wo ich wieder draußen herumlaufen darf“, noch ansteckend sein kann. Er ist über Covid-19 und die Schutzmaßnahmen gut informiert, aber diese Frage kann er nicht beantworten. Und auf gar keinen Fall möchte Peter M. jemanden anstecken.

RKI: Dauer der Ansteckungsfähigkeit „ist noch nicht klar definiert“

Diese Frage nach der Dauer der „Kontagiosität“ (die Fähigkeit, andere anzustecken) stellt sich auch das Robert-Koch-Institut (RKI) und kann sie genau wie Peter M. auch in der aktuellen Publikation mit Stand 19. April 2021 noch nicht eindeutig beantworten: „Der genaue Zeitraum, in dem Ansteckungsfähigkeit besteht, ist noch nicht klar definiert. Als sicher gilt, dass die Ansteckungsfähigkeit in der Zeit um den Symptombeginn am größten ist und dass ein erheblicher Teil von Transmissionen bereits vor dem Auftreten erster klinischer Symptome erfolgt. Zudem ist gesichert, dass bei normalem Immunstatus die Kontagiosität im Laufe der Erkrankung abnimmt, und dass schwer erkrankte Patienten mitunter länger infektiöses Virus ausscheiden als Patienten mit leichter bis moderater Erkrankung. Nach derzeitigem Kenntnisstand geht bei leichter bis  moderater Erkrankung die Kontagiosität 10 Tage nach Symptombeginn deutlich zurück.“ Da Peter M.s Krankheitsverlauf höchstens „moderat“ sein dürfte, dürfte seine Ansteckungsfähigkeit nach Auffassung des RKI „sehr gering“ sein.

Corona: Es ist nicht möglich, aus einem „normalen“ Schnelltest- oder PCR-Test-Ergebnis direkt auf die Ansteckbarkeit zu schließen

Vom Gesundheitsamt hat Peter M. keine Ratschläge bekommen. Peter M.’s Hausarzt verordnete nun einen zweiten PCR-Test. Dessen Ergebnis kennt Peter M. noch nicht. Ob das Ergebnis des Tests seine Sorgen lindern wird, ist fraglich: Es ist nicht möglich, aus einem „normalen“ Schnelltest- oder PCR-Test-Ergebnis direkt auf die Kontagiosität zu schließen. Für eine genauere Aussage hierüber wären weitere Tests nötig, die allerdings mehrere Tage dauern. Zwar kann man aus der Menge des eventuell gefundenen Virusmaterials vermuten, ob noch Ansteckungsgefahr besteht, aber auch diese Aussage ist nicht hundertprozentig.

Auch das RKI kann Peters Frage nicht eindeutig beantworten

Dazu das RKI: „Im Gegensatz zu replikationsfähigem Virus ist die RNA von SARS-CoV-2 bei vielen Patienten noch Wochen nach Symptombeginn mittels PCR-Untersuchung nachweisbar. Diese positiven PCR-Ergebnisse sind jedoch nicht mit Ansteckungsfähigkeit gleichzusetzen“. Eine gewisse Unsicherheit bleibt für Peter M.. daher nach wie vor.

Soweit alles richtig gemacht

Kai Sonntag, Ansprechpartner der kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg für die Abstrichstelle in Belzhag, meint, dass Peter M. alles richtig gemacht habe: Einen PCR-Test kann nur der Hausarzt veranlassen, daher sei die Untersuchung durch den Hausarzt zwingend.

Text: Matthias Lauterer




„Ich habe nirgendwo Hilfe bekommen“

Wer direkten Kontakt zu einer an Corona erkrankten Person hatte, muss sich in Quarantäne begeben, heißt es in der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg. Diese Quarantäne endet frühestens nach zehn Tagen. So weit, so klar. Was aber passiert, wenn eine Person in Quarantäne zu Hause einen Notfall erleidet und dringend medizinische Hilfe bräuchte? Darf man dann zum Hausarzt oder geht man lieber gleich ins Krankenhaus?

Zwei Wochen Quarantäne

Einer GSCHWÄTZ-Leserin, die anonym bleiben möchte, ist genau das passiert. Der Name der Frau ist der Redaktion bekannt. „Meine 80-jährige Mutter lebt wegen beginnender Demenz in einer Einrichtung für betreutes Wohnen“, erzählt die im Kochertal lebende Frau am Telefon. „Dort bekommt sie regelmäßig Physiotherapie und genau dabei wurde sie mit dem Coronavirus infiziert, auch noch mit der britischen Variante“. Da sie ihre Mutter jeden Tag besucht, war sie Kontaktperson eins und musste für zwei Wochen in Quarantäne, obwohl sie negativ getestet wurde.

Ein Hund auf Reisen

Die Frau besitzt einen kleinen Hund, den sie sonst immer zu ihrer Mutter mitnimmt, weil die alte Frau viel Freude an ihm hat. „Das wollte ich ihr natürlich weiterhin ermöglichen“, erzählt die Tochter. Kurzerhand organisierte sie eine Transportmöglichkeit für das Tier. „Meine Mutter hat eine Nachbarin, die ebenfalls täglich von ihrer Tochter besucht wird und diese holte den Hund bei mir ab und brachte ihn anschließend wieder zurück.“ Die Übergabe lief coronakonform ab: „Ich packte den Hund in seine Transporttasche, die ich vor die Tür stellte.“ Den Weg zurück nahm das kleine Tier auf die gleiche Weise.

Abschürfungen, Blutungen, Schwellungen im Gesicht

Als die Frau an Ostern ihren Hund vor der Tür einsammeln wollte, stürzte sie allerdings schwer. „Ich hatte erst Anfang März eine schwere OP an der Halswirbelsäule“, blickt sie zurück. „Der rechte Arm geht noch nicht so richtig und in der linken Hand hatte ich die Hundetasche.“ Also knallte sie voll aufs Gesicht. Die Folge: Abschürfungen, Blutungen und Schwellungen. „Ich machte mir auch Sorgen um meine Halswirbel“, erklärt die 57-Jährige, denn ihren Kopf kann sie immer noch nicht richtig halten. Die Fotos von dem Gesicht der Frau nach dem Sturz zeigen, wie schwer der Aufprall gewesen sein muss.

Doppeltes Pech

Direkt am Dienstag nach Ostern, am 06. April 2021, rief sie bei ihrem Hausarzt an und erklärte die Situation. Der aber meinte, dass er sie nicht behandeln dürfte, weil sie ja in Quarantäne sei. Stattdessen verwies er sie ans Gesundheitsamt. Dort hatte sie wieder Pech: Es meldete sich nur der digitale Telefon-Assistent. Der wusste zwar auch keine Antwort auf ihre Fragen, leitete sie aber auch nicht wie eigentlich vorgesehen an einen Mitarbeiter des Landratsamts weiter, obwohl sie zu den normalen Bürozeiten angerufen hatte. „Ich hatte keine Chance, an die dort heranzukommen“, erklärt sie frustriert. „Ich habe nirgendwo Hilfe bekommen.“ Dazu schreibt Sascha Sprenger, Pressesprecher vom Landratsamt Hohenlohekreis, auf GSCHWÄTZ-Anfrage: „In der Woche nach Ostern kam es im Gesundheitsamt des Hohenlohekreises bedauerlicherweise zwischenzeitlich zu Unterbrechungen der Internet- und Telefonverbindung. Das führte unter anderem dazu, dass am Bürger-Infotelefon vereinzelt Telefonate unterbrochen wurden. Die Störungen sind jedoch mittlerweile behoben.“

Pragmatische Hilfe in Öhringen

Erst eine Freundin hatte die Idee, bei der Rettungsleitstelle anzurufen. „Der Mann dort meinte, dass das gar nicht geht“, sagt die Frau. „Ein Krankenwagen würde kommen und mich ins Öhringer Krankenhaus fahren. Dazu aber brauchte ich einen Transportschein, den sollte ich mir beim Hausarzt besorgen.“ Der Mediziner lehnte nach Aussage der Frau ab, den Schein auszustellen. Wieder wurde sie ans Gesundheitsamt verwiesen. Trotz fehlendem Schein holte ein Krankenwagen die Frau ab. Im Hohenloher Krankenhaus Öhringen löste man das Problem ganz pragmatisch und stellte ihr den benötigten Transportschein aus.

Notwendige Arztbesuche auch bei Quarantäne

„Spezielle Handlungsanweisungen für Patienten in Quarantäne gibt es nicht“, schreibt dazu Landratsamtssprecher Sprenger. „Generell sollte der Arzt natürlich vorab über die Situation informiert sein, um gegebenenfalls Schutzmaßnahmen ergreifen zu können“, empfiehlt er. Dennoch sei das Verlassen der Wohnung aufgrund von medizinischen Notfällen oder notwendigen Arztbesuchen laut Corona-Verordnung erlaubt. „Darauf werden die Personen bei der mündlichen Verfügung durch das Gesundheitsamt sowie in der schriftlichen Verfügung durch die Ortspolizeibehörden hingewiesen“, so Sprenger weiter.

In die Praxis, wenn keine Patienten mehr da sind

Grundsätzlich dürfe ein Arzt die Behandlung eines Patienten nicht ablehnen, vor allem nicht, wenn der bereits in der Praxis sei, schreibt Swantje Middeldorff, Pressereferentin der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW), die noch nicht von ähnlich gelagerten Fällen gehört hat. Sollte die 112 nicht notwendig sei, meint sie, dass man sich „irgendwie mit dem eigenen Arzt einig werden“ könne. Ihr Vorschlag: „Zum Beispiel in die Praxis kommen, wenn keine anderen Patient:innen mehr dort sind.“

Entscheidung je nach Fall

Man müsse von Fall zu Fall entscheiden und sich auch fragen, welche Beschwerden vorliegen oder ob jemand ins Krankenhaus müsse oder ob eine Arztpraxis reiche. „Dies ist eine medizinische Entscheidung und sollte nicht von der Quarantäne abhängen. Ist der Patient infektiös, muss dies natürlich in die Entscheidung mit einbezogen werden.“

Im Notfall die 112 anrufen

Ein wenig anders schätzt sie den Fall ein, wenn der Patient zu Hause ist und stark blutet: „Da wäre es vermutlich sowieso besser und angezeigt gewesen, die 112 anzurufen. Natürlich erhalten alle Patient:innen, auch die in Quarantäne, dann schnellstmöglich die notwendige Behandlung.“ Grundsätzlich gebe es keine Vereinbarungen vonseiten der KVBW zur Behandlung von Patient:innen in Quarantäne.

„Es gibt eine Behandlungsverpflichtung“

Der Ansicht der KVBW-Sprecherin schließt sich auch Dr. Oliver Erens, ärztlicher Leiter der Pressestelle der Landesärztekammer Baden-Württemberg an. „Vertragsärzt:innen haben sich laut Vertrag mit den gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland verpflichtet, die ärztlich-medizinische Behandlung von gesetzlich versicherten Patienten zu übernehmen.“ Ein Vertragsarzt dürfe daher „einen gesetzlich Versicherten grundsätzlich nicht ablehnen“. Es bestehe hier eine Behandlungsverpflichtung, die erst auf Wunsch des Patienten ende. „Wenn allerdings eine Gefahr für Leib und Leben eines Menschen besteht, so muss der Arzt versuchen, auf den Patienten zuzugehen und ihn von der Sinnhaftigkeit einer Behandlung zu überzeugen“, fügt er an. Doch auch hier hat der Patient das letzte Wort.

Behandlungsabbruch durch den Arzt

Allerdings kann auch ein Arzt die Behandlung abbrechen, beispielsweise bei einem gestörten Vertrauensverhältnis zum Patienten. „Dies ist beispielsweise anzunehmen, wenn der Patient sich absichtlich und ausdrücklich nicht an die ärztlichen Anordnungen hält oder sich querulatorisch oder unqualifiziert verhält“, erklärt Dr. Erens. Aber auch, wenn der Patient eine andere Behandlung, Überweisung, Rezeptur fordert, die der Arzt oder die Ärztin ablehnt, der Patient von seinem Arzt eine standes- oder sittenwidrige Tätigkeit verlangt, den Arzt drangsaliert, Schummeleien zulasten der Krankenkasse verlangt oder schlichtweg eine falsche Identität angibt.

Ein erheblicher Ermessensspielraum für den Arzt

Auch bei Überlastung des Arztes oder wenn eine fachfremde Behandlung angestrebt werde, dürfe ein Arzt die Behandlung abbrechen. „Berufsrechtlich ist dem Arzt ein erheblicher Ermessensspielraum zu belassen, ob eine entsprechende Situation gegeben und insbesondere die Frage einer etwaigen Zerrüttung des gebotenen Vertrauensverhältnisses vorliegt“, schreibt der Pressesprecher.

Behandlungspflicht im Notfall

Doch grundsätzlich bestehe eine Behandlungspflicht „für Ärzt:innen, wenn beim Patienten gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, sofern der Patient nicht unverzüglich medizinische Hilfe erhält“. Diese Behandlung im Notfall könne sich aber auch auf eine „vorläufige Versorgung mit denjenigen Maßnahmen beschränken, die keinen Aufschub bis zum Beginn der üblichen Sprechstundenzeiten dulden“.

Unterlassene Hilfeleistung

Zum Stichwort „unterlassene Hilfeleistung“ findet Dr. Erens ganz klare Worte: „Das kann mit Blick auf Ärzt:innen beispielsweise dann im Raum stehen, wenn eine bereits ausgelastete Notaufnahme oder ein voll belegtes Krankenhaus die Abweisung eines Notfallpatienten nahelegen. Dies ist ebenso der Fall, wenn ein niedergelassener Arzt wegen Auslastung oder Ende der Sprechstunde die Abweisung eines Notfallpatienten erwägt.“ Das allerdings sei nicht ärztliches Berufsrecht, sondern bewege sich schon im Rechtskreis des StGB.

„Krankenhäuser sind auf die Aufnahme von Patienten aus Quarantäne vorbereitet“

„Im Hohenloher Krankenhaus Öhringen und im Caritas-Krankenhaus Bad Mergentheim werden auch Quarantäne-Patienten, die stationär behandelt werden müssen, selbstverständlich aufgenommen und behandelt“, schreibt die Pressesprecherin der BBT-Gruppe, Ute Emig-Lange, auf GSCHWÄTZ-Anfrage. Die Krankenhäuser sind auf die Aufnahme von Patienten aus Quarantäne vorbereitet: „Patienten, die aus der häuslichen Quarantäne zu uns kommen und dies angeben, werden schon unter besonderen Schutzvorkehrungen im Covid-Bereich der Ambulanz beziehungsweise der Notaufnahme untersucht.“

Test vor der Aufnahme

Müssen diese Patienten stationär aufgenommen werden, „werden sie getestet und auf der Isolierstation separat von den anderen Patienten untergebracht und dort behandelt“. Diese Vorsichtsmaßnahmen sollen laut Emig-Lange dem Schutz der anderen Patienten sowie der Mitarbeitenden vor einer möglichen Infektion dienen.

Text: Sonja Bossert




Testpflicht für bestimmte Personengruppen

In der seit 30. März 2021 gültigen Corona-Verordnung „Absonderung“ des Landes Baden-Württemberg ist durch den neuen Paragrafen 4a eine Testpflicht für haushaltsangehörige Personen von Kontaktpersonen der Kategorie 1 und für mittels Selbsttest positiv getestete Personen verankert. Demnach müssen sich die Personen, die mit einer Kontaktperson der Kategorie 1 in einem Haushalt leben, mittels Schnelltest oder PCR-Test auf das Coronavirus testen lassen, teilt das Landratsamt Hohenlohekreis mit.

Bußgeld

Grund hierfür ist die bei einem Großteil der Fälle in Baden-Württemberg nachgewiesene ansteckendere britische Variante, bei der eine Übertragung innerhalb des Haushaltes mit höherer Wahrscheinlichkeit stattfindet. Der Test kann frühestens am fünften und muss spätestens am siebten Tag nach Kenntnisnahme der Absonderungspflicht der im Haushalt wohnenden Kontaktperson der Kategorie 1 durchgeführt werden. Ebenfalls müssen sich mittels Selbsttest positiv getestete Personen unverzüglich mit einem PCR-Test auf das Coronavirus testen lassen. So kann ein möglicherweise falsch positives Ergebnis zuverlässig ausgeschlossen werden. Wer dieser Testpflicht nicht, nicht in der vorgeschrieben Weise oder nicht unverzüglich nachkommt, handelt ordnungswidrig und muss mit einem Bußgeld rechnen.

Neue Kriterien

Zudem hat das Robert Koch-Institut die Kriterien zur Einstufung als quarantänepflichtige Kontaktperson an das durch Virusmutationen erhöhte Infektionsrisiko angepasst. Bei Vorliegen mindestens einer der folgenden Situationen wird dementsprechend eine Quarantäne angeordnet:

  • Enger Kontakt (<1,5 m, Nahfeld) länger als zehn Minuten ohne adäquaten Schutz
  • Gespräch (unabhängig von dessen Dauer) ohne adäquaten Schutz
  • Gleichzeitiger Aufenthalt von Kontaktperson und Fall im selben Raum mit wahrscheinlich hoher Konzentration infektiöser Aerosole unabhängig vom Abstand für > 10 Minuten, auch bei adäquatem Schutz

Adäquater Schutz bedeutet, dass Fall und Kontaktperson durchgehend und korrekt mindestens medizinische Masken tragen.




Entschädigung für Mama oder Papa

In immer mehr Kindertagesstätten und Schulen kommt es zu Corona-Fällen. Ganze Einrichtungen werden geschlossen, die Kinder müssen zu Hause bleiben, wenn sie nicht sogar selbst in Quarantäne sind. Die wegfallende Kinderbetreuung stellt die Familien, in denen beide Eltern berufstätig sind, vor das Problem: Wohin mit dem Kind, wenn Mama oder Papa nicht so einfach ebenfalls daheim bleiben können? Aber auch: Wer kommt für den Verdienstausfall auf, wenn die Eltern daheim bleiben, um ihr Kind zu betreuen?

Keine Betreuung durch Oma oder Opa

Auf GSCHWÄTZ-Anfrage schreibt dazu Matthea Weinstock von der Pressestelle des Landratsamtes Hohenlohekreis: „Hier greifen für die Eltern die Regelungen zur pandemiebedingten Kinderbetreuung nach §45 Absatz 2a Satz 3 SGB V bzw. zum Betreuungserfordernis nach § 56 IfSG.“ Wer in Quarantäne sei, dürfe außerdem „grundsätzlich weder das Haus verlassen noch Besuch empfangen“. Hat sich das Kind also mit Corona angesteckt, kommt eine Betreuung durch Oma oder Opa nicht infrage. Da sind dann wieder die Eltern gefragt. Das nennt sich dann „Betreuungserfordernis“.

Antrag auf Entschädigung

Im Fall der Fälle können Arbeitnehmer aber auch Arbeitgeber und Selbstständige auf der Homepage https://ifsg-online.de/antrag-bei-einem-betreuungserfordernis.html  eine sogenannte Verdienstausfallentschädigung beantragen. Dort heißt es: „Der Antrag gilt für Verdienstausfälle, die Ihnen oder Ihren Arbeitnehmer:innen wegen einer behördlich angeordneten Schließung von Schulen, Betreuungseinrichtungen für Kinder oder einer für das Kind behördlich angeordneten Quarantäne beziehungsweise für Menschen mit einer Behinderung entstanden sind.“ Arbeitnehmer:innen erhalten die Entschädigung demnach in den ersten sechs Wochen als Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber ausbezahlt. Ab der siebten Woche müssen sie den Arbeitnehmerantrag stellen. Die Anträge können allerdings nur rückwirkend beantragt werden. Auf der Seite heißt es aber auch: „Ein Anspruch auf Entschädigung besteht für längstens zehn Wochen.“ Für Alleinerziehende verlängert sich der Anspruch auf maximal 20 Wochen.




GSCHWÄTZ-Chefredakteurin in Quarantäne trotz negativem Testergebnis

Die Herbstferien stehen in Baden-Württemberg kurz bevor. Doch wohin soll und darf man noch in Urlaub gehen, wenn jeden Tag andere Länder zum Coronarisikogebiet erklärt werden? Und was tut man, wenn man sich in einem Gebiet aufhält, das erst während des Aufenthalts zu einem Risikogebiet erklärt wird?

GSCHWÄTZ-Chefredakteurin Dr. Sandra Hartmann hat es unfreiwilligerweise ausprobiert.

Der erste Schritt: Man setzt sich mit dem zuständigen Gesundheitsamt des Landratsamtes, in dem Fall des Hohenlohekreises, in Verbindung, um das weitere Vorgehen bei der Reiserückkehr nach Deutschland zu besprechen. Denn: In jeder Stadt, in jeder Gemeinde und in jedem Landkreis können andere Regeln gelten. Die nette Sachbearbeiterin (der Name ist der Redaktion bekannt) erklärt daraufhin, dass Coronatests an der Grenze zu Deutschland bei der Heimfahrt machbar wären oder an jedem Flughafen oder Bahnstation. Sobald das negative Ergebnis da ist, was in der Regel innerhalb von 1 bis 2 Tagen erfolgten sollte, soll man die Tests an die zuständige Stadtverwaltung weiterleiten. Dann wird die Quarantäne in der Regel aufgehoben.

Die nette Sachbearbeiterin erklärt

In der Regel. Dass es auch anders laufen kann, erlebte die Journalistin dann bei der Einreise nach Deutschland. Zunächst ließ sich die 37-Jährige im Testzentrum am Flughafen in Stuttgart testen. Das ging schnell und problemlos. Ein Mitarbeiter trägt zunächst alle persönlichen Daten in den PC ein, dann geht es auch schon mit einer anderen Mitarbeiterin in eine der zahllosen offenen Kabinen, die behelfsmäßig hier im Zuge der Pandemie aufgebaut wurden. Dort angekommen wird ein Stäbchen tief in die Nase eingeführt und anschließend noch ein weiteres tief bis zum Gaumen. So werden die Abstriche gemacht, die danach Aufschluss geben, ob jemand Corona hat oder nicht.

Bereits einen Tag später liegt das Ergebnis vor – allerdings nur digital

Bereits einen Tag später kommt der negative Bescheid per Corona-App, die sich die Journalistin zu diesem Zweck auf ihr Handy geladen hat.

Die Stadtverwaltung Ingelfingen erkennt dieses negative Ergebnis aber nicht an und hebt auch die Quarantäne nicht auf. Das Problem: Die App ist so verschlüsselt, um die Persönlichkeitsrechte eines jeden einzelnen zu schützen, dass das Ergebnis nur einen Quellcode, nicht aber persönliche Daten enthält.

„Wir haben Ihre Unterlagen dem Gesundheitsamt vorgelegt, weil wir bisher nur „eindeutige“ , also namentlich zuordenbare ärztliche Negativbescheinigungen erhalten haben. Das Gesundheitsamt hat sich gerade bei mir gemeldet, sie haben auch noch keine solche pseudonymisierten Mitteilungen gesehen und können auch keine persönliche Zuordnung ermitteln. Die Quellcodes bzw. den Link können wir nicht öffnen und das Scanergebnis herunterladen.“

Hilfe, wie beende ich die Quarantäne?

Was also tun? Man müsse das Ergebnis mit der Post abwarten. Die Stadtverwaltung erklärt daher in Absprache mit dem Gesundheitsamt:

„Das sind die personalisierten Bescheide, die wir benötigen. Mit der Vorlage dieser Bescheide wird die häusliche Absonderung / Quarantäne aufgehoben.“

Dieses ist vier Werktage später erst da. Daraufhin hebt die Ortspolizei von Ingelfingen die Quarantäne sofort auf.

So vergeht fast eine ganze Arbeitswoche in Quarantäne. Man mag sich gar nicht ausmalen, wie eine solche Strategie eine ganze Masse an arbeitenden Menschen unnötigerweise lahmlegen kann.

Das Regierungspräsidium Stuttgart verweist auf GSCHWÄTZ-Nachfrage auf das jeweilige Gesundheitsamt vor Ort:

„Vielen Dank für Ihre Anfrage zur Anordnung beziehungsweise Aufhebung der Quarantäne. Hierzu würden wir Sie bitten, sich direkt an die Gesundheitsämter beziehungsweise das jeweils örtlich zuständige Gesundheitsamt zu wenden.“

Die große Frage aber bleibt: Wozu dient dann die Corona-Warn-App, wenn die Ergebnisse darauf nicht anerkannt werden? Zumal trotz des bereits vorhandenen digitalen negativen Coronabescheides von der Corona-Warn-App die Polizei in Ingelfingen drei Tage später kontrollierte, ob Dr. Sandra Hartmann die Quarantäne auch tatsächlich weiterhin einhält.

Info

Am 15. Oktober 2020 will die Bundesregierung das Coronaverfahren bei Reiserückkehrern abermals ändern.

Dr. Sandra Hartmann am Coronatestzentrum in Stuttgart. Foto: GSCHWÄTZ

Negatives Testergebnis über die Corona-Warn-App. Foto: GSCHWÄTZ

Registrierung im Corona-Testzentrum. Eine Übermittlung der Ergebnisse gehe nicht via E-Mail, sondern nur per App und Post, sagte ein Mitarbeiter vor Ort. Foto: GSCHWÄTZ

 

 

 




Mehr als 70 Schüler und 16 Lehrer sowie eine Gemeinschaftsunterkunft in Quarantäne

An diesem Wochenende sind dem Gesundheitsamt des Hohenlohekreises insgesamt zehn Fälle von Covid-19-Infektionen gemeldet worden. Somit liegt die 7-Tage-Inzidenz nun bei über 10 pro 100.000 Einwohner und befindet sich damit in der so genannten Anstiegsphase. Das geht aus einer Pressemitteilung des Landratsamtes des Hohenlohekreises hervor.

Einzelne Fälle seien danach auf eine schon bekannte Infektionsquelle zurückzuführen. Dazu komme eine Person, die aus dem Ausland eingereist ist.

Mit der Karoline-Breitinger-Schule in Künzelsau und Johann-Friedrich-Meyer-Schule Kupferzell sind auch zwei Schulen betroffen. Insgesamt hat das Gesundheitsamt für drei Klassen eine Quarantäne angeordnet. Betroffen sind insgesamt mehr als 70 Schüler und 16 Lehrer.

Außerdem gibt es einen positiven Fall in einer Anschlussunterkunft für Asylbewerber im Raum Öhringen. Alle Bewohner der Unterkunft müssen sich nun in Quarantäne begeben, betroffen sind hier mehr als 40 Menschen.

Das Gesundheitsamt hat laut dem Landratsamt für alle Kontaktpersonen eine Testung auf das Corona-Virus empfohlen und steht im engen Austausch mit den betroffenen Ortspolizeibehörden.

„Das Geschehen an diesem Wochenende zeigt, dass wir auch im Hohenlohekreis einen Anstieg an Fällen verzeichnen müssen. Daher bitten wir die Bevölkerung, gerade in dieser Phase der Pandemie besonders vorsichtig zu sein und die bekannten Verhaltensregeln einzuhalten“, erklärt Annemarie Flicker-Klein, stellvertretende Leiterin des Gesundheitsamtes des Hohenlohekreises.

 

 

 




Quarantäne aufgehoben

Die Quarantäne im Seniorenstift in der Josef-Rilling-Straße in Ingelfingen wurde von der Stadtverwaltung aufgehoben. Die Empfehlungen für Alten- und Pflegeeinrichtungen zu Prävention und Management von Covid-19 werden aber weiterhin berücksichtigt. Die Quarantäne-Aufhebung hat keine Auswirkungen auf die Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung von Covid-19 als auch auf die Verordnung des Gesundheitsamtes zur Untersagung des Verlassens bestimmter Einrichtungen zum Schutz besonders gefährdeter Personen vor Infektionen mit dem Virus. 

Das Seniorenstift war seit 02. April 2020 unter Quarantäne. Alle nicht-infizierten Bewohner und Mitarbeiter wurden als Kontaktpersonen 1 eingestuft. Seither haben keine weiteren Personen in der Einrichtung Symptome entwickelt, die auf Covid-19 hinweisen würden. Auch wurden keine weiteren Bewohner oder Mitarbeiter positiv auf das Corona-Virus getestet. Die Verfügung über die Quarantäne hat die Stadtverwaltung Ingelfingen als Ortspolizeibehörde getroffen.

Quelle: Amtsbote Ingelfingen