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„überfahren“ oder „angefahren“? Große Unterschiede beim Strafmaß

Klar ist: Der 18-Jährige hatte einen Streit mit einem 12-Jährigen. Wenig später, gegen 20.30 Uhr ist der 12-Jährige tot. Es ist  Donnerstag, den 15. September 2025, 20.30 Uhr. Feuerwehr. Rettungskräfte und Polizei sind sofort zur Stelle. Der Unfallort ist Ein Parkplatz zwischen Edeka und Rossmann in Niedernhall.

Angefahren oder überfahren, das ist die große Frage

In der Pressemitteilung der Polizei und der Staatsanwaltschaft steht später in der Überschrift, dass der 12-Jährige überfahren wurde, im Text selbst steht „angefahren“. Das ist ein beachtlicher Unterschied, weil „angefahren“ auch schlicht ein Versehen und kein Vorsatz des Fahrers darstellen kann. Vielleicht ist sogar der 12-Jährige mit seinem Fahrrad auf das Auto gefahren, daraufhin hingefallen und überrollt worden.

Heftige Bilder am Unfallort

In Niedernhall und der Region selbst kursieren die wildesten Theorien darüber, wie der Junge zu Tode kam. Ersthelfer berichten von heftigen Bildern am Unfallort, von einem komplett überfahrenen und unter dem Auto noch mitgeschleiften Jungen, dessen Gesicht danach kaum wiederzuerkennen gewesen sei. Er habe wohl unter dem Auto des 18-Jährigen geborgen werden müssen.

„Die Ermittlungen zum Unfallhergang dauern noch an!

Auf GSCHWÄTZ-Nachfrage bezüglich den widersprüchlichen Aussagen in der offiziellen Pressemitteilung zum Unfallvorgang antworten die Staatsanwaltschaft und die Polizei auffallend einsilbig: „Die Ermittlungen zum konkreten Unfallhergang dauern noch an“, heißt es etwa von Seiten der Staatsanwaltschaft Heilbronn.  Ersthelfer sprechen dagegen von heftigsten Bildern am Unfallort und von einer klaren Sachlage, nämlich, dass der Junge eindeutig überfahren worden sei. Dies wird nun ein Gericht klären müssen.

Vorsatz oder fahrlässig?

Beim Strafmaß ist es ein großer Unterschied, ob der Fahrer den jungen aus Versehen angefahren hat oder ob er ihn absichtlich überfahren und noch mitgeschleift hat. War es Vorsatz oder fahrlässig? Das Urteil schwankt daher zwischen fahrlässiger Körperverletzung mit Todesfolge bis hin zu Mord aus Heimtücke (bei von hinten überfahren etwa) – gibt es eine Gelstrafe oder 15 Jahre Gefängnis? Aufgrund des Alter des Fahrers könnte man noch das Jugendstrafrecht greifen lassen oder aber das Erwachsenenstrafrecht. Auch das macht einen großen Unterschied.

Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht

Würde der Fahrer etwa verurteilt werden auf Basis des Jugendstrafrechts mit dem Urteil fahrlässige Körperverletzung mit Todesfolge (das wohl mildeste aller Urteile). könnte er mit einer Geldstrafe oder mit 2 Jahren Freiheitsstrafe rechnen. Sollte der eher unwahrscheinliche Fall eintreten, dass er wegen Mordes als Erwachsener angeklagt hat, müsste er eine lebenslange Freiheitsstrafe befürchten, wobei in Deutschland Verurteilte im Durchschnitt 18 Jahre im Gefängnis verbringen, bevor sie für eine vorzeitige Entlassung in Betracht gezogen werden.

Am häufigsten werden Täter in Deutschland wegen Totschlags verurteilt

In den seltensten Fällen und nur bei extrem schweren Verbrechen werden Menschen allerdings aufgrund von Mord aus Heimtücke verurteilt, da dies auch oft schwer zu beweisen ist. Am häufigsten werden Täter wegen Totschlages verurteilt. Dabei drohen Strafen nicht unter fünf Jahren.

 




Nach Drama in Niedernhall: Mutter des überfahrenen Jungen (†12) meldet sich zu Wort

Niedernhall – Nachdem ein 18-Jähriger einen Zwölfjährigen mit seinem Auto auf einem Parkplatz in Niedernhall (Baden-Württemberg) am Donnerstagabend angefahren hatte und dieser tödlich verunglückt war, meldeten sich nun seine Eltern zu Wort.

Das verstorbene Kind war das einzige von Vanessa und ihrem Ehemann.

„Niemand auf dieser Welt kann unseren Schmerz fühlen“, sagte sie gegenüber BILD.

Die Eltern saßen auf dem Parkplatz, direkt gegenüber einem Blumenmeer, an der Stelle, an der ihr Sohn getötet worden war. Aus einem Bluetooth-Lautsprecher erklang leise melancholische Musik.

Fremde und Freunde der Familie legten Blumen und Kerzen an der Unglücksstelle nieder und versuchten, die trauernden Eltern zu unterstützen.

Vanessa erinnerte sich: Ihr Sohn war gegen 20.20 Uhr mit seinem besten Freund zum Supermarkt gefahren – die beiden kannten sich seit dem Kindergarten und waren immer zusammen unterwegs gewesen.

So soll sich der tragische Vorfall in Niedernhall abgespielt haben

Die Tragödie ereignete sich auf diesem Parkplatz bei einem Supermarkt.© Montage: Marius Bulling/dpa, Marius Bulling/dpa

Auf dem Parkplatz gerieten die beiden Kinder in Streit mit dem 18-Jährigen und dessen 16-jährigem Freund.

Als die Jungen mit einem Fahrrad und einem Tretroller davonfahren wollten, setzten sich die Älteren in das Auto des Volljährigen.

Sie sollen die Kinder verfolgt haben und fuhren schließlich den Zwölfjährigen an – er stürzte und verstarb noch an der Unglücksstelle an seinen schweren Verletzungen.

Bisher ist unklar, ob sich Opfer und Täter kannten. Der 18-Jährige konnte am Freitag festgenommen werden und befindet sich aktuell in Untersuchungshaft – gegen ihn wird nun wegen Totschlags ermittelt.

Am Wochenende fand der traditionelle Marathon in der baden-württembergischen Gemeinde statt – allerdings unter veränderten Bedingungen.

Für das verstorbene Kind wurde eine Schweigeminute abgehalten, zum Start des Laufes erklang keine Musik, und die Fahnen wurden als Zeichen der Trauer auf halbmast gesetzt.




P. Diddy kommt mit einer milden Strafe angesichts der unglaublichen Taten davon – Ohrfeige für jedes Opfer von häuslicher Gewalt

Nach einem vielbeachteten Prozess wurde Rapper Sean „Diddy“ Combs nur in den schwächsten Anklagepunkten schuldig gesprochen. Nun wird in den USA über die Bedeutung des Urteils für die MeToo-Bewegung diskutiert.

Eine Jury aus zwölf New Yorker Geschworenen sprach Combs vom Vorwurf des Menschenhandels und der Verschwörung zur organisierten Kriminalität frei . Diese Anklagepunkte hätten eine lebenslange Haftstrafe nach sich gezogen. Er wurde in zwei Fällen der Beförderung zum Zweck der Prostitution für schuldig befunden.

13 Stunden hatten die acht Männer und vier Frauen beraten. Als sie dann ihr Urteil verkündeten, reagierten Sean „Diddy“ Combs, seine Familie und seine Verteidiger geradezu euphorisch. Combs, dem eine lebenslange Haft drohte, faltete seine Hände wie zum Gebet und dankte den Geschworenen. Dann sank er vor seinem Stuhl auf die Knie.

Später, vor dem Gerichtsgebäude, feierte auch sein Verteidiger-Team um Star-Anwalt Marc Agnifilo den Freispruch für Combs in den wichtigsten Anklagepunkten. „Heute ist ein großartiger Tag!“, jubelte Combs‘ Verteidiger, „heute gab es einen Sieg, den größten aller Siege für Sean Combs und unser Team.“

Nicht nachvollziehbar

„Nicht schuldig“ im gravierendsten Anklagepunkt Organisierte Kriminalität. Die Geschworenen konnten offensichtlich nicht nachvollziehen, dass der Rapper – wie ein Mafia-Pate – Chef einer kriminellen Organisation gewesen sei.

Ebenfalls „nicht schuldig“ in den beiden Anklagepunkten bezüglich Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung. Auch hier sahen es die Geschworenen nicht als zweifelsfrei erwiesen an, dass Combs seine beiden Ex-Freundinnen zu tagelangen Sex-Orgien mit anderen Männern nötigte.

„Geschadet haben ihnen ihre Textnachrichten und Mails“, vermutet Rechtsexpertin Terry Austin im ARD-Interview. „Die klangen, als sei doch einiges einvernehmlich geschehen. Jedenfalls sahen die Geschworenen keine Nötigung zum Sex.“

Was passiert, wenn er wieder frei kommt, mit denen, die gegen ihn ausgesagt haben?

Schuldig gesprochen wurde Combs nur in weniger schwerwiegenden Anklagepunkten – wegen des „Transports von Prostituierten“, die er aus allen Landesteilen zu seinen Sex-Orgien einfliegen ließ, was in den USA strafbar ist.

Der Anwalt der Hauptzeugin der Anklage, Combs Ex-Freundin Cassie Ventura, hatte Mühe, seine Enttäuschung zu verbergen. Natürlich hätte sich die Anklage einen Schuldspruch in den schwerwiegenderen Anklagepunkten gewünscht, sagte Doug Wigdor. Aber: „Cassie hat diese Untersuchung ins Rollen gebracht. Und jetzt ist Sean Combs ein verurteilter Straftäter. Und ihm droht eine erhebliche Haftstrafe.“

Sean Combs
Strafmaß zu einem späteren Zeitpunkt

In einem Brief, aus dem US-Medien zitieren, fordert die Staatsanwaltschaft vier bis fünf Jahre Gefängnis. Die Verteidigung erwartet sogar weniger als zwei Jahre. Über das Strafmaß muss nun der Richter in den kommenden drei Monaten entscheiden.

Eine wichtige Entscheidung traf er aber noch am Abend, was die freudige Stimmung von Combs trübte: Seinen Antrag, bis zur Verkündung des Strafmaßes gegen Kaution auf freien Fuß zu kommen, lehnte der Richter ab. Ausschlaggebend dafür war ein Brief von Ventura, die den Richter warnte, Combs sei eine Gefahr für sie und alle, die gegen ihn ausgesagt haben.

Was das Urteil für die MeToo-Bewegung bedeutet, wurde in den US-Medien kontrovers diskutiert. Viele sprachen von einem Rückschlag, so auch die frühere Staatsanwältin Annemarie McAvoy im ARD-Interview: „Als die MeToo-Bewegung sehr stark war, galt die Regel: Allen Frauen sollte geglaubt werden.“ Dieses Mal hätten die Geschworenen zumindest Zweifel gehabt. „Und wenn Zweifel bestehen, dann kann es keinen Schuldspruch geben.“

Dem widersprach die Rechtsanwältin Gloria Allred, eine der führenden Köpfe der MeToo-Bewegung im Sender CNN: „Manche meinen, die MeToo-Bewegung sei tot. Das finde ich überhaupt nicht.“ Der Erfolg von MeToo hänge nicht von Strafverfahren allein ab, sondern auch von Zivilprozessen und außergerichtlichen Einigungen. „Frauen wehren sich und verlangen Rechenschaft.“

Selbst wenn Combs diesen Strafprozess mit einer geringen Strafe überstehen sollte, drohen ihm noch Dutzende Zivilprozesse: Mehr als 120 Männer und Frauen haben den Rapper wegen mutmaßlicher Sexualstraftaten verklagt.

Das eigentliche Problem ist: Was passiert, wenn P. Diddy wieder auf freiem Fuß ist? Wird er sich rächen an allen, die gegen ihn ausgesagt haben? Viele Opfer von häuslicher Gewalt haben den Prozess mitverfolgt und sind schockiert über diese Entscheidung der Jury, denn das Urteil hat durch seine weltweite Beachtung auch weltweiten Vorbildcharakter. Wenn nun ein Man, in dessen Haus derart schlimme Dinge geschehen sind, nach nur 2 Jahren wieder aus dem Gefängnis frei käme, werden andere Gerichte ähnlich urteilen, die in den kommenden Jahren anstehen. Und damit wird auch deutlich: Gewaltschutz für Frauen gibt es de facto nicht.




„Das war doch nicht gegrillt. Wir waren ganz freundlich“

Am Donnerstag 20.Oktober 2022 ist der zweite Verhandlungstag im „Künzelsauer Drogenprozeß“ angesetzt. Angeklagt sind, wie berichtet, ein Gastwirt aus Künzelsau und ein syrischer Asylbewerber, der ebenfalls in Künzelsau wohnte. Vorgeworfen wird ihnen gemeinschaftlich begangener Drogenhandel, dem Syrer R. werden zusätzlich noch weitere schwere Straftaten wie schwerer Raub vorgeworfen.

Zu Beginn wird die Sitzung zuerst für ein Rechtsgespräch unterbrochen, es geht dabei wohl um mögliche Einlassungen der Angeklagten, das Thema „gemeinschaftliches Handeln“ der Angeklagten und die sinnvolle Reihenfolge der Zeugenvernehmungen. Die Angeklagten werden für die Pause wieder in Handschellen genommen und aus dem Saal geführt. Sie schauen sich dabei nicht einmal an. Man einigt sich darauf, mehrere geladene und erschienene Polizeibeamte doch nicht am selben Tag zu befragen. Einzig der Hauptsachbearbeiter P. (da es sich um einen Fall handelt, an dem verdeckte Ermittler:innen beteiligt waren, nennen wir nicht einmal den richtigen Anfangsbuchstaben des Namens), ein junger Polizeikommissar, soll am zweiten Verhandlungstag befragt werden.

Richter Frank Haberzettl wendet sich konkret an den Angeklagten R. und weist nochmals darauf hin, dass bei entsprechenden Angaben über die schwersten der ihm vorgeworfenen Delikte – Anstiftung eines minderjährigen zum Drogenhandel, Erpressung und schwerer Raub – die Drogendelikte „nachrangig“ behandelt werden könnten. R. und seine beiden Verteidigerinnen Kristina Brandt und Andrea Combé entscheiden sich aber dagegen, sich bereits im aktuellen Prozessstatus einzulassen. Sie stellen aber in Aussicht, dass R. am nächsten Verhandlungstag Angaben machen könnte.

Gericht warnt: „Das Verfahren ist komplex“

Anfangs dreht sich die Befragung des Polizeibeamten vor allem darum, wann und wie die Ermittlungen gegen die Angeklagten R. und G. überhaupt in Gang kamen. Richter Haberzettl warnt das Publikum schon vor: „Das Verfahren ist komplex und wird mehr umfassen als nur unsere beiden Angeklagten“. Er hat damit recht, wie sich bald herausstellt.

In Gang gekommen ist das Verfahren gegen R. durch ein Verfahren gegen einen Mann aus Mulfingen. Bei der Auswertung von dessen Handy fiel ein Verdacht auf R., im Mai 2021 wurde die Wohnung von R. durchsucht, Rauschgift wurde dabei nicht gefunden. R. wurde erkennungsdienstlich behandelt, Angaben machte er damals nicht. Wenige Tage später erreicht die Polizei eine Meldung des LKA Hessen, dass ein geplanter Rauschgiftdeal mit R. nicht zustandegekommen sei, da R. nicht gekommen sei. Fast schon komisch: Er konnte nicht kommen, denn er war zu diesem Zeitpunkt auf dem Revier in Künzelsau. Das LKA hatte eine verschlüsselte Kommunikation lesen können – dass die Behörden diese Verschlüsselung entschlüsseln können, war zu diesem Zeitpunkt noch geheim. Mehrere Drogenkäufe im April und Mai 2021 konnten direkt R. zugeordnet werden.

Verbindungen zu einem großen Betrugsfall aus dem Kochertal

Aus einem anderen Verfahren – K., ein Mann aus dem Kochertal wurde wegen Telefonbetrügereien festgenommen und ist inzwischen verurteilt – gab es im Juli 2021 einen Hinweis darauf, dass in R.s Wohnung „ein backsteingroßer Block“ Kokain gewesen sein sollte. P. berichtet, dass die Geschäfte zuerst in der Wohnung durchgeführt worden sein sollen, und „im Frühjahr in die Shisha-Bar verlegt“ worden sein sollen. Bis Ende Mai 2021 war die Bar aufgrund der Corona-Maßnahmen nicht geöffnet.

Polizei will an die Hintermänner herankommen

Haberzettl hakt nach: „Wenn das 2021 bekannt geworden ist, warum dann der Zugriff erst Anfang 2022“? Die Polizei vermutete „eine größere Struktur, vielleicht eine Bande“, daher sei eine Festnahme aus ermittlungstaktischen Gründen zurückgestellt worden. Man habe die Genehmigung für eine verdeckte Ermittlung eingeholt und die verdeckten Ermittler (VE) hätten in der Shisha-Bar auch Kontakt aufnehmen können. Allerdings nur mit dem Angeklagten G. dessen Name jetzt erstmals fällt. R. habe man nicht angetroffen, möglicherweise seien die beiden zu diesem Zeitpunkt „zerstritten“ gewesen. „G. hat sich damals als Vermittler dargestellt“, berichtet R. Tatsächlich kam ein erstes Geschäft zwischen den VE und einem H. zustande, den G. als Ansprechpartner genannt hatte.

Stefan G. sucht sofort Blickkontakt zu seiner Verteidigerin. Foto: GSCHWÄTZ

Wieder kommt der oben erwähnte K. ins Spiel, der damals selbst kokainabhängig und auf Einkaufsquellen angewiesen war. Er will auch in der Shisha-Bar Drogen gesehen haben. Wem diese Drogen zuzuordnen waren, G., R. oder beiden gemeinsam, ist nicht klar.

P. war nicht an allen Ermittlungsschritten selbst beteiligt, viele Daten und Details kennt er aus den Akten oder den Berichten seiner Kollegen. „G. nur ein Vermittler, ist das glaubwürdig?“ wirft der Richter ein. P. berichtet daraufhin aus den Akten von einem Treffen G.s in Frankfurt, um eine größere Menge Marihuana zu kaufen – er kam mit leeren Händen zurück, die Händler hätten ihm keine Ware in Kommission überlassen.

Verdeckte Ermittler bezahlen Drogen

Bei einem weiteren Kauf von dem Frankfurter Großdealer waren die VE dabei. 5.000 Euro für rund ein Kilogramm Marihuana gingen über den Tisch. „Die 5.000 Euro haben wir besorgt“, sagt P. aus. Damals habe G. ein weiteres Geschäft abgesprochen und auch die Preisverhandlungen geführt. Die VE hätten zwar zu dem Großdealer Kontakt aufgebaut, seien aber von ihm immer an G. verwiesen worden.

Irgendwann sei während der Vorbereitung eines noch größeren Deals der Kontakt zwischen G. und dem Großdealer abgebrochen. Die zu diesem Zeitpunkt bereits laufende Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) bestätigt tatsächlich, dass keine Kontakte mehr nachweisbar sind.

Eine weitere Person kommt ins Spiel

Ganz offen am Telefon sprach G. mit einer weiteren Person M. über einen 2kg-Marihuana-Deal. Tatsächlich gehandelt wurde kurz vor Weihnachten. M. wird im Prozess voraussichtlich noch als Zeuge gehört werden, er ist zwischenzeitlich rechtskräftig verurteilt, hat also kein Zeugnisverweigerungsrecht.

Die Festnahme

G. wurde schließlich am 21. Januar 2022 in Gelnhausen während eines größeren Deals festgenommen, gemeinsam mit einem Fahrer und drei Lieferanten. Zu diesem Zeitpunkt bestand für ihn bereits ein Haftbefehl. Bei einer anschließenden Durchsuchung der Shisha-Bar wurden keine Betäubungsmittel gefunden. Aber ein PIN, der die Entsperrung von G.s Handy ermöglichte: der gesamte Chatverlauf für das Gelnhausen-Geschäft war für die Ermittler sichtbar. G. selbst machte bei der Polizei keine Angaben und wurde in die JVA Schwäbisch-Hall verbracht. Er war zwischenzeitlich nochmals kurzzeitig auf freiem Fuß: Wegen eines Formfehlers sei der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt worden, berichtet P. Der Beschwerde der Staatsanwaltschaft wurde stattgegeben -seitdem ist G. in Untersuchungshaft.

Von R. war gar nicht mehr die Rede

„Keine weiteren Erkenntnisse“ hätten sich seit der Vernehmung im Fall K. über R. ergeben. Erst im Januar 2022 kam R. wieder in den Fokus der Ermittler. Ein Jugendlicher wurde am Bahnhof in Künzelsau mit Drogen aufgegriffen und dieser machte Angaben über seinen Verkäufer, den ebenfalls noch jugendlichen Ha., über den die Spur wieder zu R. führte. Haberzettl fragt nach: „Wäre diese Tat nicht begangen worden, hätte R tätig werden können“, wenn man ihn bereits früher festgenommen hätte?  P. antwortet mit „Ja“, verweist aber nochmals darauf, dass man R-s Hintermänner identifizieren wollte. „Darum wurde die Verhaftung zurückgestellt“.

R. habe – das weiß P. allerdings auch nur aus der Akte – über einen weiteren Strohmann S. dem Ha. 50 Gramm Marihuana zum Weiterverkauf zukommen lassen, was dieser auch getan habe. HA. wollte aussteigen, wurde aber von R. gezwungen, möglicherweise mit Schlägen, weiter als Verkäufer tätig zu sein. Irgendwann habe R. von Ha. 4.000 Euro als Rückzahlung angeblicher Schulden verlangt, er drohte dabei, Ha.s Freundin vor dessen Augen zu vergewaltigen. Ha. sollte für R. einen Kredit aufnehmen oder eine Kreditkarte besorgen, was daran scheiterte, dass Ha. noch minderjährig und nicht kreditwürdig war. Die weiteren Erpressungen und Gewalttaten, die R. vorgeworfen werden, fanden im selben Zeitraum statt. Außerdem habe R. noch mindestens zwei weitere Personen, S. und W. zum Dealen gewzungen. W. ist ein weiterer Link zum Betrugsfall K.

Wichtig für die Strafzumessung

Soweit die Tatschilderungen von P. Danach wurde er von Richter Haberzettl zu einigen wichtigen Details befragt, der Minderjährigkeit von Ha.  und der gemeinschaftlichen Tatbegehung, beides Themen, die für eine eventuelle Strafzumessung wichtig sind:

„Woher wußte R., dass H. minderjährig ist?“ „Er könnte es vom Aussehen festgestellt haben.“ „Woraus entnehmen Sie als Hauptsachbearbeiter die Gewissheit?“ Die Fragen werden strenger, die Antworten unsicherer, sie beginnen immer öfter mit Floskeln wie „Ich meine“ oder sogar „ich meine gehört zu haben“. Auch die Körpersprache des Beamten wird unsicherer, sein Nacken färbt sich langsam rot. Der Richter hält ihm vor: „R. war im Besitz des Personalausweises von Ha. und wollte Kreditkarten beantragen, die wurden wegen des Alters abgelehnt. Ist das unwichtig?“

„Bisher sind das zwei getrennte Komplexe“

„Bisher sind das zwei getrennte Komplexe“, stellt Richter Haberzettl fest und fragt nach den Zusammenhängen. Die Vernehmung des K. habe ergeben, dass in der Shisha-Bar Rauschmittel gesehen wurden, antwortet P. Jetzt greift R.s Verteidigerin ein und weist den Zeugen darauf hin, dass er hier keine Interpretationen äußern soll, sondern ausschließlich eigene Wahrnehmungen oder Aktenerkenntnisse. Und Haberzettl fragt nochmal konkret nach Belegen für eine gemeinschaftliche Tat.  „G. betreibt die Bar und G. war sein Angestellter, daher gehen wir davon aus …“ und verweist auf die Aussage von K.,. der Drogen in der Bar gesehen haben will. Haberzettl stellt in den Raum „Wäre es möglich, dass R. sich der Bar einfach bemchtigt hat und sie benutzt hat?“ und fragt konkret: „Gibt es Erkenntnisse aus der TKÜ, dass G. [an den Drogendeals von R., Red.] beteiligt ist?“ Klare Antwort: „Nein“. Der Richter stellt fest, „dass man aus einer einzigen Zeugenaussage schließt, dass „gemeinschaftlich“ Taten begangen wurden.“

„Ich weiß es nicht“

P. ist die Anspannung immer stärker anzumerken, als Anke Stiefel-Bechtold, die Verteidigerin von G. fragt, ab wann denn das Telefon ihres Mandanten überwacht wurde – die Antwort muß P. schuldig bleiben. „Ein genaues Datum kann ich Ihnen nicht sagen“. Immer weniger Inhalt haben die Antworten P.s, etwa wenn Kristina Brandt fragt, woher sich K. und der oben erwähnte W. kannten: Möglicherweise aus der Autowerkstatt, „ich will mich da nicht festlegen“. Oder wenn es um die  Vernehmung von K. geht: „Wie kam es zur Vernehmung von K. in diesem Verfahren?“ „Auf Veranlassung der Kollegen in Heilbronn“. „War ihnen die Aussage von K. aus dem anderen Verfahren bekannt?“ „Soweit ich mich erinnern kann, nein.“ „Haben Sie die Vernehmungsergebnisse an die Kollegen in Heilbronn weitergeleitet?“ „Ich weiß es nicht.“

Richter Haberzettl folgt der Befragung interessiert – er sitzt jetzt nicht mehr frontal, sondern leicht schräg zum Zeugentisch, hat den Ellbogen auf dem Tisch aufgestellt und den Kopf auf die Hand gestützt.

Andrea Combé interessiert, ob die VE auf beiede Angeklagten angesetzt waren. Das bejaht P., man habe „damals nicht gewußt, das R. und G. getrennte Wege gehen“. „Gab es auch TKÜ-Massnahmen gegen R.?“ „Zu diesem Zeitpunkt nicht, wir wußten nicht, was mit R. ist, ob er vielleicht in Urlaub ist.“ „Haben Sie R. drei Monate aus den Augen verloren?“ „Wir haben keine neuen Erkenntnisse gewonnen“, weicht P. ein wenig aus.

„Das ist alles?“

Auch an den bei der Hausdurchsuchung bei R. gefundenen Mobiltelefone ist Combé sehr interessiert: Eines der vier Handys hat R. als sein eigenes bezeichnet, den PIN hat er herausgegeben. Wem die anderen Handys gehören, sagte R. bisher nicht aus. Eines der aufgefundenen Handys war ein sogenanntes „AnonHandy“.  „Wie hat man denn dieses AnonHandy meinem Mandanten zuordnen können?“ fragt sie. Ein Indiz sei, dass die PINs für das Handy von R. und das Crypto-Handy identisch waren. Auch ein Spitzname, der auf den kutlurellen HIntergrund von R. schließen lasse, sei in den Chats auf dem Crypto-Handy gefunden worden. Nochmals fragt frakt Combé: „Was konkret?“ „Ich schließe das daraus, dass es den gleichen PIN hat.“ „Das ist alles?“

Der Zeuge ist inzwischen deutlich zusammengesunken, aber die Befragung ist noch nicht am Ende, Anke Stiefel-Bechtold meldet sich noch einmal: „Wann haben Sie den Antrag auf TKÜ gestellt?“ Der Zeuge antwortet konkret: „Am 17. 9.2021, am 20.9. wurde er per Beschluß genehmigt“. „Und wann haben Sie die verdeckte Ermittlung beantragt?“ „Es könnte … Anfang September ….“ „Also vor dem TKÜ-Einsatz?“ erwiedert Stiefel-Bechtold. Sie erwartet keine Antwort, läßt die Frage bedeutungsvoll im Raum stehen.

„Ich muß doch jemanden fragen können, ab wann haben wir das und das gemacht“

Auch Richter Haberzettl scheint ein wenig ungehalten: „Ich muß doch jemanden fragen können, ab wann haben wir das und das gemacht“. Er entläßt den Zeugen und schließt die Verhandlung.

Der nächste Verhandlungstag ist am 10. November. Möglicherweise äußern sich die Angeklagten dann zu den Tatvorwürfen.
Auf die Frage, ob das bereits das berühmte „Grillen“ eines Zeugen war, antwortet Kristina Brandt: „Das war doch nicht gegrillt. Wir waren ganz freundlich“. Hätte sie keine Maske getragen, hätte man sie dabei wahrscheinlich freundlich lächeln sehen.

Text: Matthias Lauterer




Ein Kilo Koks in Künzelsau

Um ein Kilogramm Kokain, ein Kilogramm Amphetamin und 34 Kilogramm Marihuana geht es, wenn ab Mittwoch, 12. Oktober 2022, die 8. Große Strafkammer des Landgerichts Heilbronn gegen zwei Männer verhandelt.

Zwei 24- und 22-jährige Männer, die bereits seit Februar beziehungsweise März in Untersuchungshaft einsitzen, sollen laut Vorwurf der Staatsanwaltschaft mit diesen Mengen an Rauschgift in Künzelsau und Umgebung Handel getrieben haben.

Weiterhin sind einige weitere Straftaten im Zusammenhang mit dem Verkauf des Rauschgifts angeklagt, etwa Bedrohung, Erpressung und bewaffneter Raub.

Das Gericht hat 16 Zeug:innen geladen, für den Prozess sind 5 Verhandlungstage angesetzt.

Hohe Haftstrafen möglich

Sollten sich die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft im Prozeß bewahrheiten, müssen die Angeklagten mit mehrjährigen Haftstrafen rechnen: Nach §29 BtMG kann das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln mit Geldstrafe oder einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet werden. Im §29a BtMG ist für das Handeltreiben mit „nicht geringen Mengen“ – und ein Kilogramm Kokain oder Amphetamin dürfte darunter fallen – eine Mindeststrafe von einem Jahr Haft vorgesehen.
Noch schwerwiegender: Einem Angeklagten wird vorgeworfen, er habe „einem Geschädigten gewaltsam 18 Gramm Marihuana entwendet, wobei er ein Messer mit sich geführt habe“. Sollte das als schwerer Raub unter Verwendung einer Waffe gewertet werden, ist eine Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren vorgesehen.

GSCHWÄTZ wird den Prozess verfolgen.

Text: Matthias Lauterer

 




Drei Familienmitglieder wegen versuchten Totschlags vor Gericht

Am Dienstag, den 18. November 2021, beginnt vor der zweiten Großen Jugendkammer des Landgerichts in Heilbronn ein Prozess gegen drei Angeklagte unter anderem wegen versuchten Totschlags. Vorausgegangen war der Tat ein Konflikt zwischen zwei Familien. Dieser habe mit einem Streit begonnen, den einer der Angeklagten mit einem Mitglied aus der Familie des Geschädigten am frühen Abend des 16. Mai 2021 provoziert habe.

Mit Messern und Schlagstock auf das Opfer losgegangen

Die drei Angeklagten – 19, 20 und 23 Jahre alt – befinden sich seit dem 21. Mai 2021 in Untersuchungshaft. Sie sollen laut Anklage am späten Abend des 16. Mai 2021 in Heilbronn mit Küchenmessern und einem Schlagstock auf einen Mann eingeschlagen und -gestochen haben. Der 20-Jährige habe dem Geschädigten mit einem Schlagstock eine blutige Platzwunde am Kopf zugefügt. Der 19-jährige Angeklagte soll mit einem Küchenmesser auf den Oberkörper des Opfers gezielt, aufgrund dessen Abwehrbewegung aber nur sein Knie getroffen haben. Die Spitze des Messers sei durch die Wucht des Stiches abgebrochen und in der Wunde steckengeblieben. Der dritte Angeklagte soll mit einem Küchenmesser in den Rücken des Angegriffenen gestochen haben, wobei der Stich am Schulterblatt des Mannes abgeprallt sei.

Tod billigend in Kauf genommen

Erst als ein Zeuge sich schützend auf das Opfer gelegt habe und schon die Polizeisirenen zu vernehmen gewesen seien, hätten die Angeklagten von dem Mann abgelassen. Bei ihren Tathandlungen hätten sie den Tod des Geschädigten, der letztlich überlebt habe, billigend in Kauf genommen.

Für den Prozess hat das Landgericht neun Folgetermine angesetzt. Es sollen 30 Zeugen und eine Sachverständige gehört werden.

Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts Heilbronn

 

 




Es geht um 17.000 Euro

Die kleine Strafkammer des Heilbronner Landgerichts verhandelt am Dienstag, den 09. März 2021, 09 Uhr, eine Strafsache wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt. Das geht aus der Prozessvorschau des Gerichts hervor

Die Kammer hat den Angeklagten, seinen Verteidiger und 14 Zeugen geladen.

Dem Angeklagten wird zur Last gelegt, er habe in seiner Rechtsanwaltskanzlei in Ingelfingen von Januar 2012 bis Dezember 2015 den Beschäftigungsumfang von zwei seiner Arbeitnehmerinnen gegenüber ihrer jeweiligen Krankenkasse gezielt zu niedrig angegeben, um die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt rund 17.000 Euro zu sparen. Zunächst mit Strafbefehl des Amtsgerichts Künzelsau vom 11. Juli 2019 und auf den Einspruch des Angeklagten hin dann mit Urteil des Amtsgerichts Künzelsau vom 29. Januar 2020 ist der Angeklagte schuldig gesprochen und jeweils zu einer Geldstrafe in Höhe der vorenthaltenen Beiträge verurteilt worden. In der Berufungsinstanz werden Schuld- und Rechtsfolgenfrage erneut zu beurteilen sein.

 

 




Das Anzünden des Schlosses stünde weiterhin zur Debatte, Richterin Bezold ist es daher „unwohl“

Am Donnerstag, den 25. Februar 2021, wurde das Urteil im „Dörzbacher Scheunenbrand-Prozess“ (GSCHWÄTZ berichtete) gesprochen. Bernd K. wurde zur Last gelegt, eine Scheune angezündet sowie in diesem Zusammenhang vielfache Beleidigungen und Bedrohungen ausgesprochen zu haben. Es war zu „ergründen, ob eine psychische Erkrankung vorliegt“, so das Gericht.

Gericht spricht von „Wahngebilde“

Das Gericht erkannte eine psychische Krankheit und ordnete daher eine Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung an, da es dem Sachverständigen Dr. Thomas Heinrich in der psychiatrischen Beurteilung gefolgt ist, dass die Taten krankheitsbedingt seien und Bernd K „alle Beteiligten in sein Wahngebilde einbezogen hat“.

Das Gericht fasst zusammen, dass sich das Verhalten von Bernd K. Anfang 2019 zu verändern begann, er wurde aggressiver und feindseliger gegen Menschen und startete „wegen Kleinigkeiten zunächst verbale Aktionen gegen Beteiligte“, unter anderem gegen den Hausmeister des Vermieters. Einen Grund für diese Veränderung nannte das Gericht nicht, möglicherweise lag der Auslöser in der beruflichen Sphäre.

Beziehung zerbrochen

Die Beziehung zur Ehefrau seines Vermieters ging an diesem Verhalten zugrunde und sie zog sich ohne ein klärendes Gespräch zurück. Als Provokation sandte Bernd K. das obszöne Foto an seine ehemalige Geliebte, wodurch diese den Kontakt völlig abbrach. Darauf begann Bernd K. „gegen die Frau und alle, die ihr zur Seite stehen, aus allen Rohren zu schießen.“ Es folgte die fristlose Kündigung der Wohnung, die Mitnahme der Möbel des Vermieters, die Sicherung von Bernd K.s Motorrädern durch den Vermieter. „Wohnsitzlos – beziehungslos – arbeitslos“ sei er damals gewesen, resümiert die Richterin. Ein längerer Klinikaufenthalt in Tauberbischofsheim folgte.

Chance eines Neuanfangs nicht genutzt

Mit der Hilfe der Betreuerin R., die ihn nach der Entlassung aus dem Krankenhaus unterstützte, habe Bernd K. die Chance auf einen Neuanfang gehabt. Diverse finanzielle Probleme waren von R gelöst worden, auch der Austausch der gegenseitig einbehaltenen Gegenstände war in die Wege geleitet. Diese Chance hat Bernd K. vertan: „Die Geschehnisse verarbeitet er wahnhaft“, sagte Richterin Bezold, „Er beginnt einen Privatkrieg gegen alle, die nicht auf seiner Seite stehen.“ Seine Bekannten hätten für ihn „gewechselt von Freund zu Feind“.

Ein „Manifest“

Richterin Bezold zitiert einige Sätze aus Kapitel 13 (!) eines mehrere hundert sSeiten langen Schreibens an das Gericht. Dort lässt sich Bernd K. über seine Vorhaben aus, spricht mit militärischer Sprache von „Partisanenkrieg“ und „Kampfzone“ und davon, dass auch das Schloss angezündet werden könne. Für seine Betreuerin plant er ein „abgespecktes Programm“. Es wird einem kalt, wenn man das hört und man fühlt sich an „Manifeste“ erinnert, wie sie Attentäter verfassen.

Sachverständiger spricht von „hypomanische Störung“

Der Sachverständige Dr. Thomas Heinrich erkennt eine „hypomanische Störung“ bei Bernd K. und „bei allen Taten eine erheblich verminderte Steuerung“, auch seien weitere Taten zukünftig nicht ausschliessbar. Damit wären die rechtlichen Voraussetzungen für eine Einweisung gegeben.

In der rechtlichen Würdigung folgt das Gericht dem Sachverständigen. Bernd K. habe die Taten zugegeben, sowohl in der Verhandlung als auch in seinen Schreiben an das Gericht. Eine Verurteilung nach dem Strafrecht käme nach dem Gutachten des Sachverständigen, dem mehrhundertseitigen Schreiben und aufgrund der „Gefährdungsprognose“ nicht in Betracht. Entgegen dem Plädoyer des Verteidigers sieht das Gericht die Taten von Bernd K. als „noch nicht abgeschlossen“ an. Das Anzünden des Schlosses stünde weiterhin zur Debatte, Richterin Bezold ist es daher „unwohl“. Sie verweist nochmals auf die von Bernd K. verfassten Schriftstücke und Mails und stellt fest, dass „sein Wahnsystem immer größer geworden“ sei – Politiker, die Klinik, den Sachverständigen habe er in das Wahnsystem eingeschlossen.

Fehlende Krankheitseinsicht, bisher Behandlung verweigert

Vor dem Hintergrund, dass Bernd K. wegen fehlender Krankheitseinsicht bisher unbehandelt geblieben ist, kann das Gericht keine Möglichkeit zur Aussetzung auf Bewährung erkennen.

Richterin Bezold rät Bernd K., „wenigstens den Versuch einer Behandlung zu machen“, vor allem wegen seiner Lebensperspektive und schließt die Sitzung.

Bernd K. sorgt für ungewöhnliches Ende der Verhandlung

Bernd K. ergreift noch einmal das Wort und will der Richterin „auch etwas mitgeben“: Zum einen den Rat, während der juristischen Ausbildung auch mal ein „berufsbegleitendes Praktikum“ zu machen, zum anderen weitere „222 Seiten gehobene Literatur“, wie er es ausdrückt. Richterin Bezold verweist mit sichtlich gequältem Gesichtsausdruck darauf, dass das Verfahren bereits abgeschlossen sei, auch sein Anwalt wirkt auf Bernd K. ein. Niemand will das dicke Schriftstück in die Hand nehmen. Also verkündet Bernd K., dass er dann auch dieses Schriftstück an die Staatsanwaltschaft München weitergeben werde.

Wie geht es mit Bernd K. weiter ?

Zunächst hat Bernd K. die Möglichkeit, innerhalb einer Woche Revision gegen das Urteil einzulegen. In einer Revision wird allerdings der Fall nicht noch einmal aufgerollt, es wird nur auf Rechtsfehler des Gerichts geprüft. Sollte das Revisionsgericht Rechtsfehler erkennen, kann das Verfahren vor einer anderen Kammer des Landgerichts noch einmal beginnen.

Bernd K.s Anwalt, Michael Donath, zitiert eine Statistik, dass die Dauer solcher Unterbringungen im Schnitt 5 – 6 Jahre andauert, je nach Behandlungserfolg. Im Falle eines Strafprozesses hätte aufgrund der Vergehen, vor allem da die Brandstiftung nicht vollendet war, die Möglichkeit bestanden, dass Bernd K. nicht einmal zu einer Haftstrafe oder zumindest zu einer Haftstrafe zur Bewährung verurteilt worden wäre.

Text: Matthias Lauterer




Vernehmung der vermutlichen Hauptbelastungszeugin unter Ausschluss der Öffentlichkeit

Nehmen wir einmal an, der Dorfbäcker hätte eine Wohnung in seinem Haus an einen alleinstehenden Herrn vermietet. Im Verlauf des Mietverhältnisses gäbe es Probleme mit dem Mieter und es käme das Gerücht auf, der Mieter hätte ein Techtelmechtel mit der Bäckerin. Und im Anschluss käme es zu Beleidigungen, Drohungen und letztendlich zur Gewalt gegen Sachen.

Man kann dann davon ausgehen, dass die Polizei nach einer Strafanzeige des Metzgers, zum Beispiel wegen Nachstellung und Sachbeschädigung, ein standardisiertes Verfahren – so nannte es der Zeuge Z – einleiten würde, das möglicherweise eingestellt oder mit einem Strafbefehl beendet würde.

Massiver Einsatz juristischer Mittel

Ganz anders im Fall des „Dörzbacher Scheunenbrands“ (GSCHWÄTZ berichtete), wo Ähnliches nicht der Familie des Bäckers, sondern einer zumindest regional bekannten Rechtsanwaltsfamilie passiert ist. Schwere juristische Mittel werden bemüht, die dem Bäcker vielleicht gar nicht eingefallen wären: Mehrere Strafanzeigen gegen den „alleinstehenden Herrn“, gemeint ist Bernd K., von Seiten der Rechtsanwaltsfamilie, ein gerichtliches Kontaktverbot und eine Einweisung in psychiatrische Behandlung. Zu guter Letzt bis hin zum Sicherungsverfahren vor dem Landgericht, das klären soll, ob Bernd K. längerfristig in eine psychiatrische Klinik eingewiesen werden soll.

Auf einer Art Kreuzzug

Zugegeben, ein wenig komplexer als das Bäckerbeispiel ist das Geschehen rund um Bernd K. schon. Er hat bereits am ersten Verhandlungstag alle Tatvorwürfe zugegeben und hat immer wieder angedeutet, dass er davon überzeugt ist, noch diverse Asse im Ärmel zu haben, um seinem ehemaligen Vermieter und weiteren in der Gegend bekannten Persönlichkeiten auch in Zukunft noch zu schaden. Während der Verhandlung erweckt Bernd K. immer wieder den Eindruck, dass er auf einer Art Kreuzzug gegen einige Personen ist, den er gerne noch weiterführen würde.

Hauptzeugin wurde unter Ausschluss der Öffentlichkeit vernommen

Ausgerechnet die wichtigste Zeugin, die mutmaßliche Geliebte von Bernd K., wurde in nichtöffentlicher Sitzung vernommen. Die schutzwürdigen Interessen der Zeugin seien höher zu bewerten als das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit, eine detailliertere  Begründung gibt das Gericht nicht. Diese Abwägung entspricht dem §171b des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG). Ob eine Begründung, die kaum über das Zitat des Gesetzestextes hinausgeht und nicht auf die Gegebenheiten des Prozesses eingeht, dem Sinn des §174 GVG: „Bei der Verkündung ist in den Fällen der §§ 171b, 172 und 173 anzugeben, aus welchem Grund die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist“ entspricht?

Hohes öffentliches Interesse an der Aufklärung der Behauptungen von Bernd K. vorhanden

Die fehlende Begründung, warum das Gericht zu dieser Abwägung gekommen ist, hinterlässt ein „Gschmäckle“: Schließlich hat Bernd K. am ersten Verhandlungstag durchaus Behauptungen aufgestellt, die möglicherweise auf ein „wichtiges Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs- oder Steuergeheimnis“ oder auf ein „privates Geheimnis“ (§172 GVG) schließen lassen. Für die Aufklärung dieser Behauptungen besteht durchaus ein sehr hohes öffentliches Interesse. Die Familie steht derzeit ganz besonders im Blickpunkt der Öffentlichkeit. Da ausgerechnet der Ehemann der Zeugin die Polizei informiert hat und er durch sein politisches Amt selbst im öffentlichen Interesse steht, sollte ein besonders hohes öffentliches Interesse gegeben sein. Außerdem war die Zeugin mit einem erfahrenen Anwalt als Zeugenbeistand erschienen, der an einzelnen heiklen Stellen durchaus hätte eingreifen können bei einer öffentlichen Vernehmung.

In einigen Fällen sexuellen Missbrauchs werden intimste Details öffentlich angesprochen – ob es in diesem Verfahren verhältnismäßig war, die Öffentlichkeit auszuschließen, ist hinsichtlich solcher Verfahren mehr als fraglich.

Einschlägiger Strafregistereintrag

Am fünften und letzten Verhandlungstag verkündete das Gericht, dass möglicherweise nur eine versuchte Brandstiftung und keine vollendete Brandstiftung vorliegt – damit könnte eine Haft vom Tisch sein. Auch teilte das Gericht mit, dass Bernd K. bereits einen einschlägigen Strafregistereintrag hat: Bereits im Jahre 2016 wurde er zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen wegen übler Nachrede verurteilt. Wie im aktuellen Fall hatte er auch damals über Facebook Behauptungen über eine Person verbreitet. Die Höhe des vom Gericht angesetzten Tagessatzes lässt darauf schließen, dass Bernd K. damals nicht allzu gut verdient hat.

Der öffentliche Teil der Verhandlung endet damit, dass Richterin Bezold der Öffentlichkeit erklärt, dass aufgrund der nichtöffentlichen Zeugenaussage auch die Schlussworte von Staatsanwaltschaft, Verteidigung und Beschuldigtem nicht öffentlich sind. Was die vermeintliche Hauptbelastungszeugin ausgesagt hat, das erfährt die Öffentlichkeit nicht.

Ein Kommentar von Matthias Lauterer




„Kleinbürgerliche Scheiße“

Am vierten Verhandlungstag des Dörzbacher Scheunenbrandprozesses ( GSCHWÄTZ berichtete ), in dem es darum geht, ob der Beschuldigte Bernd K. in eine psychiatrische Einrichtung eingewiesen wird, wurde nochmals ein Polizeibeamter als Zeuge vernommen: Z., ein Beamter des lokalen Polizeipostens in Krautheim war mit der Eskalation vertraut. Er nahm bereits die erste Anzeige gegen Bernd K. auf und inspizierte auch die Brandstelle.

Doch keine vollendete Brandstiftung?

Z. ist auf die Bearbeitung von Brandfällen und für die Beurteilung von Bränden speziell ausgebildet. Auf die Frage der Staatsanwältin ist er sich daher sicher: „Der Brand ist ja nicht ausgebrochen“ und „die Pfosten haben nicht selbständig gebrannt“. Michael Donath, der Anwalt von Bernd K., hatte bereits vorher versucht, eine derart deutliche Aussage von anderen Zeugen zu bekommen – eine Aussage, die für die Entscheidung des Gerichts wichtig ist, dann damit liegt möglicherweise keine vollendete Brandstiftung vor.

Mindestens 4 Strafanzeigen gegen Bernd K.

Z. berichtet von vier Strafanzeigen gegen Bernd K., von denen er Kenntnis hat. Erstmals habe er sich am 29. Mai 2019 mit Bernd K. beschäftigt aufgrund eines Telefonats mit dem Vermieter von Bernd K., der ihm über das Autotelefon mitteilte, dass es eine bedrohende Nachricht gebe. Er habe zusammen mit einem Kollegen den Vermieter aufgesucht und dort auch die Ehefrau des Vermieters „aufgelöst“ vorgefunden. Dort habe er die MMS-Mitteilung erstmals gesehen, in der unter anderem zu lesen ist: „Torpedorohre sind geflutet und erwarten Feuerbefehl“. Auch von „faschistoiden Treiben“ des Vermieters ist die Rede. Und zu guter Letzt habe er da auch die „obszönen Bilder“ erstmals gesehen.

Zur eventuellen Beziehung keine Information

Ob es tatsächlich eine Beziehung zwischen der Ehefrau des Vermieters und Bernd K. gab, konnte Z. nicht sagen: Der Vermieter sei  „ausweichend“ gewesen, habe „nicht nein gesagt, aber auch nichts bestätigt“. Auch beim anschließenden Besuch bei Bernd K. habe er zu einer möglichen Beziehung der Ehefrau aus Dörzbach nichts weiter gefragt. Die Richterin ist erstaunt. Bei diesem Besuch wollte sich Bernd K. nicht äußern, habe aber doch viel „erzählt“. Z. habe „nicht den Eindruck gehabt, dass K. verwirrt ist.“ Allerdings sei Bernd K. bei einigen Bundeswehrerzählungen vielleicht übers Ziel hinausgeschossen, die habe Z. angezweifelt.

Strafanzeige wegen Nachstellung

In der Folgezeit gab es weitere Mails von Bernd K. an eine große Zahl von Adressaten, eine weitere Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft durch die angebliche Geliebte mit dem Vermerk „Er hört nicht auf“ folgten. Am 11. Juli 2021 fertigte Z. eine weitere Strafanzeige der Familie aus, diesmal wegen „Nachstellung“. Noch am selben Tag suchte Z. Bernd K. ein zweites Mal auf und wies ihn auf Konsequenzen wie zum Beispiel eine Zwangsräumung hin. „Er hätte noch einiges loswerden müssen“, berichtet Z von der Reaktion Bernd Ks. K habe aber „nicht den Eindruck erweckt, psychisch krank zu sein“. Dies sei der letzte persönliche Kontakt zu Bernd K. gewesen.

Zeuge stellt selber Strafanzeige gegen Bernd K.

Als Bernd K. den Polizeibeamten Z in einem Kommentar auf den facebook-Seiten vom GSCHWÄTZ in Zusammenhang mit Faschismus und dem Naziregime bringt, erstattet er selber Anzeige gegen Bernd K.. Es ist ihm bei der Aussage anzumerken, dass es ihn heute noch emotional stark mitnimmt, mit Nazis verglichen zu werden: „Nazi  ist zuviel“. Dieses Verfahren wird später eingestellt werden.

Auszug aus den facebook-Kommentaren von Bernd K.

Am 21. Juli hat Z. eine weitere Strafanzeige des Vermieters gegen Bernd K. bearbeitet, die „Möbelgeschichte“, also die Mitnahme der Möbel aus der Wohnung. Er habe Bernd K. einen Anhörungsbogen geschickt, aber keine Antwort erhalten. Da er sich wegen seiner eigenen Strafanzeige als befangen ansieht, habe er den Fall nach Heilbronn abgegeben.

Weitere Strafanzeige wegen Unterschlagung

Z. berichtet von einer weiteren Strafanzeige aus dem Dezember 2019 gegen Bernd K., durch eine Leasing-Bank, bei der Bernd K. die Raten nicht mehr bezahlt habe. Man habe das betreffende Fahrzeug aufgefunden und an die Leasinggesellschaft zurückgeführt.

Verwirrende Fragen von Bernd K.

Bernd K. unterstellt dem Zeugen Z. eine „Bevorteilung im Amt“: Ein angeblich gestohlenes Auto in einer angeblich illegalen Werkstatt spielt dabei eine Rolle, das Z. allerdings unbekannt ist. Bernd K droht dem Zeugen: „Das wird alles noch Thema werden.“ Auch verwundert es Bernd K., dass seine Briefe ans Krankenbett seiner angeblichen Geliebten in die Hände der Polizei gekommen seien – das gerichtliche Kontaktverbot hat er offenbar nicht zur Kenntnis genommen.

Befragung der Hauptzeugin unter Ausschluss der Öffentlichkeit

Nachdem der Zeuge Z. entlassen ist, wird die Zeugin C., die vorgebliche Geliebte von Bernd K., hereingerufen. Sie erscheint mit ihrem Rechtsanwalt als Zeugenbeistand und macht einen gesundheitlich angeschlagenen Eindruck. Auf ihren Antrag entscheidet das Gericht, die Öffentlichkeit auszuschließen, da es die schutzwürdigen Interessen der Zeugin als höher ansieht als das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit.

Text: Matthias Lauterer

Auszug aus den facebook-Kommentaren von Bernd K.