Kontaktabstand? Von wegen!
Am 25. April 2020 haben wir überArztpraxen im Hohenlohekreis berichtet und über die Unterschiede in den Wartezimmern. https://www.gschwaetz.de/2020/04/25/zwischen-dicht-gedraengt-und-aussen-vor-der-tuer-wartend-so-unterschiedlich-gehen-hohenloher-praxen-mit-corona-um/
„Es gibt keinen einheitlichen Hygieneplan“
So waren manche fast gänzlich leer, die Patienten warteten teilweise auf den Fluren in gebührendem Abstand gemäß der Verordnungen im Rahmen der Coronapandemie. In anderen Praxen wiederum warteten die Menschen mehrere Stunden in vollen Wartezimmern. Der Vorstand der Ärzteschaft Künzelsau, Dr. Andreas Kühn, hat GSCHWÄTZ gegenüber erklärt, woher diese Unterschiede kommen:
„Es gibt keinen einheitlichen Hygieneplan, denn jede Praxis ist für ihren eigenen (der ist verpflichtend) Hygieneplan verantwortlich. Das macht Sinn, denn jede Praxis hat unterschiedliche Eingänge, Wartezimmergrössen , Abläufe. Die Kassenärztliche Vereinigung gibt für Baden-Württemberg vor, das ein Plan vorhanden sein muss. Der genaue Inhalt wird vom Praxisinhaber verantwortet. Darüber hinaus gelten nur die Vorschriften des Landes.“ Aktuell müssten hier der Mindestabstand, das Tragen eines Mundschutzes seitens des Personals sowie ein Hygienekonzept eingehalten werden.
In einem Schreiben vom 24. April 2020 weist die kassenärztliche Vereinigung in Baden-Württemberg (kvbw) darauf hin, dass der „Regelbetrieb der Praxen unter Berücksichtigung erforderlicher Hygienestandards ab dem 27. April 2020 wieder aufgenommen werden“ könne, aber nur, wenn die vorgehaltenen Hygienestandards ausreichend seien: „Im Tenor der Verordnung ist der Regelbetrieb ärztlicher und psychotherapeutischer Praxen, das heißt, auch die Versorgung mit elektiven Leistungen, wie Vorsorgen und ambulante Operationen, ist wieder zulässig. Aber nur dann, wenn die erforderlichen Hygienestandards eingehalten werden können.“ Kann dies, etwa wegen fehlender Schutzausrüstung, nicht geleistet werden, habe sich der Praxisbetrieb auf die Interventionen zu beschränken, für die die vorgehaltenen Hygienestandards ausreichend sind und sich darüber hinaus auf unaufschiebbare Kontakte zu begrenzen.
Kassenärztliche Vereinigung betont, dass Hygienstandards auch in Praxen eingehalten werden müssen
„Voraussetzung für die Wiederaufnahme des Regelbetriebes ist damit, und das ist ausdrückliche Maßgabe der Regierung, dass die hygienischen Rahmenbedingungen in den Praxen so ausgestaltet sind, dass sie der besonderen Situation, in der wir uns nach wie vor befinden, gerecht werden.“ Weiter heißt es in dem Schreiben: „Das Ministerium dankt der niedergelassenen Ärzteschaft ausdrücklich für ihr großes Engagement.
Vorstand der Ärzteschaft Künzelsau sieht auch die Möglichkeit baulicher Anpassungen wie Plexiglasscheiben in Supermärkten als Möglichkeit
„Jeder ärztliche Kollege, aber auch jeder andere Beruf mit direktem Kontakt zu Menschen sollte in seinem Arbeitsumfeld dafür sorgen, daß die Regeln bestmöglich eingehalten werden, die uns bisher vor dem Schlimmsten beschützt haben. Dazu gehören sicherlich eine kluge Termin-Einbestellung, um eine Wahrung der Abstände zu ermöglichen, der Mundschutz aller, die konsequente Händehygiene und unter bestimmten Umständen auch bauliche Anpassungen, wie sie die Supermärkte mit ihren Plexiglasscheiben vormachen.“
Empfehlungen der Kkvbw an die Arztpraxen
Um in den Regelbetrieb zurückzukehren, müssen alle erforderlichen hygienischen Maßnahmen zum Schutz Ihrer Patienten, von Ihnen und im Rahmen Ihrer Fürsorgepflicht Ihren Mitarbeitern gegenüber eingehalten werden. Zu den erforderlichen Schutzmaßnahmen zählen insbesondere:
• In Bezug auf Atemwegserkrankungen: symptomatische Patienten sollen sich vor dem
Aufsuchen der Praxis telefonisch anmelden
• Weisen Sie die Patienten bitte darauf hin, dass sie eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen
sollen, wenn sie einen Termin in Ihrer Praxis vereinbaren
• Patienten mit respiratorischen Symptomen sollten organisatorisch (zeitlich und/oder
räumlich) von diesbezüglich symptomfreien Patienten mit anderen Erkrankungen getrennt
werden
• Der Wartebereich muss so gestaltet sein, dass die erforderlichen Abstände eingehalten
werden können
• Alle Patienten werden darauf hingewiesen, vor Betreten der Praxis einen Mundschutz
anzulegen („Community Maske“ oder bevorzugt einen medizinischen Mund-Nasen-
Schutz wenn verfügbar), sofern es der Gesundheitszustand zulässt
• Sofern genügend medizinischer Mund-Nasen-Schutz vorhanden ist, soll der Patient
seine mitgebrachte „Community Maske“ gegen einen solchen eintauschen; auf dicht anliegenden
Sitz ist zu achten
• Bei Tätigkeiten an Patienten ohne COVID-19-Verdacht ist ein medizinischer Mund-Nasen-
Schutz für alle Beteiligten ausreichend
• Bei Tätigkeiten mit der Wahrscheinlichkeit von Speichelkontakt und insbesondere an COVID-
19-verdächtigen Patienten ist persönliche Schutzausrüstung nach Art und Umfang
der Exposition zu wählen
o Tragen einer FFP2-Maske bei < 1,5 Meter Abstand
o Tragen einer FFP2-Maske bei möglicher Freisetzung von Aerosolen (z.B. starkem
Husten des Patienten, orale Inspektion)
o Tragen einer FFP2-Maske, wenn der Patient nicht zeitgleich einen Mund-Nasen-
Schutz trägt
o Tragen einer FFP3-Maske bei sehr hohem Infektionsrisiko durch Aerosole (z.B.
Bronchoskopien
o Tragen eines Schutzkittels bei vorhersehbarem Kontakt der Arbeitskleidung mit
dem Patienten
o Tragen einer Schutzbrille / eines Visieres bei der Gefahr des Verspritzens von
Körperflüssigkeiten
