Peka-Skandal: Ermittlungen wegen möglicher Umweltstraftaten eingestellt
Die Staatsanwaltschaft in Schwäbisch-Hall ist zu der Ansicht gekommen, dass kein „genügender Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage“ gegen die Verantwortlichen der Ablagerung von (unter anderem) PCB-belastetem Bauschutt auf dem PEKA-Gelände besteht. Sie hat ihre Ermittlungen daher nach §170 (2) StPO beendet und das Ermittlungsverfahren eingestellt: „Ein entsprechender Tatverdacht hat sich nicht ergeben“, so Oberstaatsanwalt Harald Lustig, Pressesprecher der Staatsanwaltschaft in Schwäbisch-Hall auf GSCHWÄTZ-Anfrage.
Zwei Gründe sprächen für diese Entscheidung, teilt Lustig mit:
Verjährung eingetreten
Zum einen sei inzwischen Verfolgungsverjährung eingetreten, zum anderen sei kein fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten zu erkennen. Er beruft sich dabei auf eine Entscheidung des BGH aus dem Jahre 1989, nach der die Verjährung bei derartigen Straftaten mit dem Ende der Einbringung beginne und damit doch nicht von einem Dauerdelikt auszugehen sei. Das Gelände wurde im Jahre 2015 aufgefüllt, daher sei im Jahr 2021 aufgrund des §326 StGB bereits Verjährung eingetreten. Offensichtlich sah die Staatsanwaltschaft keinen „besonders schweren Fall einer Umweltstraftat“ nach §330 StGB – dieser wäre nämlich noch nicht verjährt.
Kein Vorsatz und keine Fahrlässigkeit
Im Jahre 2015 sei bei der Verfüllung des Geländes ein Gutachten erstellt worden, das bestätigt habe, dass das Material nicht schadstoffbehaftet war. Den Verantwortlichen sei, da sie sich auf dieses Gutachten verlassen durften, eine Fahrlässigkeit oder ein Vorsatz nicht nachzuweisen.
Soweit die Auskunft von OStA Lustig.
Fragen bleiben offen
Aber: Im Jahre 2019 – also vor Eintritt der Verfolgungsverjährung – wurden wohl bereits PCB-Mengen festgestellt, die deutlich über den Grenzwerten lagen. Es muß damals denjenigen, die die Meßergebnisse kannten, klar gewesen sein, dass möglicherweise eine Straftat vorliegt. Es wurde damals allerdings keine Strafanzeige erstattet oder die Ermittlungsbehörden anderweitig, beispielsweise durch eine zuständige Fachbehörde, in Kenntnis gesetzt.
Diesen Schluß darf man daraus ziehen, dass Polizei und Staatsanwaltschaft aus der Presse von dem Fall erfuhren.
Es ist in Deutschland nicht verboten, eine bereits vorgefallene Straftat nicht anzuzeigen. Zumindest gilt das für Privatpersonen – sollte allerdings eine zuständige Behörde Kenntnis von den PCB-Werten gehabt haben, könnte das rechtlich durchaus anders zu beurteilen sein.
Auch die Verschiebung des Baubeginns hat damit ein gewisses Gschmäckle: Der Aushub begann im Jahr 2021, also nach Eintritt der Verfolgungsverjährung. Geplant war der Baubeginn allerdings schon früher.
Die Vorgänge um das PEKA-Gelände, angefangen bei diversen Verkäufen und Zurückkäufen, bis hin zum Abfallskandal, geben weiterhin zu Spekulationen Anlaß. Wer hat wann etwas gewusst und bewusst nicht weitergegeben? Das wird man wohl nie erfahren.
Text: Matthias Lauterer