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2 Asylbewerber stehen vor dem Nichts

Jeder Strafprozess hat zwei Seiten. Zum einen ist da die juristische Seite, die meist recht nüchtern abgearbeitet werden kann. Vereinfacht gesagt, muß das Gericht prüfen, ob sich in der Hauptverhandlung Erkenntnisse ergeben haben, dass die Vorausssetzung für die Anwendbarkeit eines Paragraphen aus dem Strafgesetzbuch erfüllt sind. Bei einem Raub muß beispielsweise eine Gewalt oder eine Drohung vorhanden sein, zusätzlich zur Wegnahme einer Sache. Paßt jemand beispielsweise auf einen Koffer nicht auf und entfernt sich von diesem und nimmt jemand diesen Koffer an sich, ist dies kein Raub, sondern möglicherweise ein Diebstahl.

Zwei Leben in Sekunden zerstört

Die andere Seite ist die menschliche Seite: regelmäßig tun sich während eines Prozesses menschliche Tragödien auf. So auch im Fall des Angeklagten K., der am 10. Juni 2021 in der Asylbewerberunterkunft in Künzelsau seinen Zimmernachbarn H. mit einem Messer niedergestochen und dabei lebensgefährlich verletzt hat. Sowohl K. als auch H. waren aus ihrer Heimat geflüchtet, um in Deutschland ein neues Leben zu beginnen, ein Leben in Sicherheit, ein Leben, in dem sie berufstätig sein wollten und sich – und ihrer Familie in der verlassenen Heimat – mit dem verdienten Geld etwas aufbauen wollten. Genau das wollten H. und K. – und innerhalb weniger Sekunden wurden diese beiden Träume zerstört. H., ein ausgebildeter Hotelfachmann mit Sprachkenntnissen und inzwischen wieder in seiner tunesischen Heimat,  wurde lebensgefährlich verletzt, nur Millimeter oder Minuten mögen ihn vom Tod getrennt haben. Er ist laut Attest eines Arztes immer noch traumatisiert und nicht in der Lage, ein aktives Leben zu führen, geschweige denn, seinem Beruf nachzugehen. Und K., der ihn niedergestochen hat, muß aus diesem Grund – das sei vorweggenommen – für 5 Jahre und 6 Monate hinter Gitter. Eine Perspektive zur Heimkehr nach Palästina hat er kaum, seine Aussichten in Deutschland sind nach Verbüßung seiner Haft nicht rosig: Er hat keine Ausbildung, wird dann 32 Jahre alt sein – und spricht jedenfalls bis heute so gut wie kein Deutsch.

Schwierige Beweisaufnahme

Für die Kammer, bestehend aus drei Berufsrichtern und zwei Schöffen, gestaltete sich die Beweisaufnahme schwierig. Das Opfer war in Tunesien und konnte nicht vernommen werden. Die polizeiliche Vernehmung bezog sich auf die unmittelbaren Tatumstände, die tieferen Hintergründe konnten am Tag nach der Notoperation nicht ermittelt werden. H. und sein Anwalt hatten zwar noch um eine richterliche Vernehmung vor der Ausreise gebeten, diese konnte allerdings nicht mehr stattfinden – seine Ausreise wurde von den zuständigen Behörden zu schnell realisiert.

Dazu kam, dass sich die polizeilichen Aussagen von H. und K. vor Gericht nicht deckten. Beide Aussagen deckten sich wiederum nicht mit der Spurenlage, die die ermittelnden Polizeibeamt:innen vorfanden. die Aussage eines Zeugen, eines Bewohners des Asylbewerberheimes, betitelte wiederum Thomas Koch, der Anwalt des Angeklagten, mit der Aussage: „Märchen aus 1001 Nacht“.

Auch die Gutachten helfen nur bedingt

Und auch das psychiatrische und das medizinische Gutachten  brachten kaum Klarheit. Ist K. tatsächlich traumatisiert? Wie ist der Drogeneinfluß zu bewerten? Ist die vom Angeklagten beschriebene Folter glaubhaft? Kann sich der Angeklagte seine Beulen am Kopf selber beigebracht haben? Alle diese und noch weitere Fragen konnten die Gutachter nicht konkret beantworten. Immer hieß es, dass die Möglichkeit besteht – es aber auch anders sein könnte.

Unbestritten ist nur die Tat

Die Tat selbst hat K. gestanden, unstrittig ist daher eine gefährliche Körperverletzung: Die Tatbestandsmerkmale „mittels einer Waffe beziehungsweise eines gefährlichen Werkzeugs“ und „mittels einer das Leben gefährdenden Handlung“ liegen schließlich vor. Schwieriger war es für die Kammer, zu entscheiden, ob ein versuchtes Tötungsdelikt vorliegt und wenn ja welches, versuchter Totschlag oder versuchter Mord.

„Warum es zu der Tat kam, ist unverständlich“

Diese Frage beantwortet Richter Kleinschroth klar und deutlich, wenn er zum Angeklagten sagt: „Ganz klar, Sie, Herr K., haben sich eines versuchten Tötungsdeliktes schuldig gemacht, da führt kein Weg vorbei.“ Nachdem er das Leben des K., seine Odyssee durch mehrere Länder Europas und insbesondere die verschiedenen Auffälligkeiten während seiner Zeit in Künzelsau  nochmals darstellt, stellt Kleinschroth fest: „Warum es zu der Tat kam, ist unverständlich“ – schließlich sei K. nach seinem kurzen Aufenthalt in der Psychiatrie nicht mehr aufgefallen, habe am Tattag sogar die frohe Nachricht bekommen, dass er zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen sei. Allerdings hat er am selben Tag auch eine Rechnung bekommen – mehrere Tausend Euro sollte er für seine Abschiebung nach Österreich bezahlen.

Unklarer Tatverlauf

„Wir können nicht ausschließen, dass “ – diese Worte muß Kleinschroth an vielen Stellen verwenden – „H. mindestens zwei Faustschläge verpaßt hat“, daher müsse nach dem Rechstgrundsatz „in dubio pro reo“ (im Zweifel für den Angeklagten)  bewertet werden. Insofern könne der Vorwurf des versuchten Mordes nicht aufrechterhalten werden, da ein Mordmerkmal, beispielsweise Heimtücke, im Prozeß nicht bewiesen werden konnte.

Kein versuchter Mord, aber ein versuchter Totschlag

Andererseits könne sich K. in diesem Fall auch nicht auf Notwehr berufen, denn ihm war bewußt, so Kleinschroth, dass er mit dem Messerstich den Tod H.s herbeiführen könne: “ Um so einen Stich durchzuführen, brauchts mehr als ein Herumfuchteln.“ Dazu komme der zweite Stich, der dem Opfer noch auf der Flucht zugefügt worden war. Außerdem hätte K. die Situation – selbst falls er angegriffen worden sei – „jederzeit die Situation beenden können“, durch Rückzug in sein Zimmer.

Strafzumessung

Das Gericht hatte abzuwägen, welche Strafe zu verhängen war. Wäre bei versuchtem Mord eine lebenslange Freiheitsstrafe im Raum gestanden, kommt beim versuchten Totschlag ein Strafrahmen bis zu 10 Jahren Haft in Betracht. Unter Einbeziehung einer „Versuchsmilderung“ sowie der möglichen verminderten Schuldfähigkeit – auch diese konnte nach den Gutachten nicht ausgeschlossen werden – und der Abwägung einiger Punkte die für und gegen den Angeklagten sprechen, befand die Kammer eine Strafe von 5 Jahren und 6 Monaten, auf die die 6 Monate Untersuchungshaft angerechnet werden, für tat- und schuldangemessen. Eine Einweisung in eine Entzugsklinik sei nicht angebracht, da K. nach seinem Aufenthalt in der Psychiatrie keine Sucht mehr zeigte. Da die eingeschränkte Schuldunfähigkeit nicht explizit festgestellt wurde, kommte auch eine Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus nicht in Frage.

Worte an den Verurteilten

Zuletzt wendet ich Kleinschroth nochmal direkt an K. und appelliert an ihn, „die Zeit sinnvoll zu nutzen, das Leben geht auch nach der Strafe weiter.

Noch nicht am Ende

Die Tat ist damit juristisch noch nicht abgearbeitet. H.’s Anwalt el-Jazi strebt ein Zivilverfahren an, in dem er für seinen Mandanten ein Schmerzensgeld und Schadensersatz erstreiten will. Und möglicherweise wird H. in der Lage zu sein, am Zivilverfahren teilzunehmen.

Text: Matthias Lauterer

 




„Der Angeklagte hat alle Register zur Strafminderung gezogen“

Nachdem am dritten Verhandlungstag die Beweisaufnahme am Landtag Heilbronn wegen eines lebensgefährlichen Messerangriffs in Künzelsau (wir berichteten) abgeschlossen wurde, standen am vierten Verhandlungstag, dem 10. Januar 2022, die Plädoyers der Staatsanwältin, der Nebenklage und der Verteidigung sowie das letzte Wort des Angeklagten auf der Tagesordung. Unterschiedlicher kann die Sicht auf die Tat kaum sein, als es in den Plädoyers zum Ausdruck kam. Unstrittig war eigentlich nur, dass der Angeklagte K. den Geschädigten H. tatsächlich mit einem Messer lebensgefährlich verletzt hat.

Die Staatsanwaltschaft hält den „versuchten Mord“ nicht mehr aufrecht

Staatsanwältin Sara Oeß kann den Vorwurf des versuchten Mordes nicht mehr aufrechterhalten, zu unterschiedlich seien die Tatversionen, die der Angeklagte K. während der Verhandlung und der Geschädigte H. bei der polizeilichen Vernehmung präsentiert hätten. Beide Versionen können überdies laut Oeß nicht mit den objektiven Beweisen in Einklang gebracht werden. Sie kann nicht ausschließen, dass der Angeklagte tatsächlich einen Angriff des Tatopfers erleiden mußte, insofern sei für sie das Mordmerkmal der Heimtücke nicht beweisbar.

Kein Motiv herausgearbeitet

Ein Motiv habe die Verhandlung nicht ergeben, so Oeß. Sie beantragt letztlich, K. wegen eines versuchten Totschlags in einem minder schweren Fall in Tateinheit mit einer gefährlichen Körperverletzung zu verurteilen. Der Angeklagte habe mit bedingtem Vorsatz gehandelt, er habe den Tod des Geschädigten in Kauf genommen. Der erste Stich sei ein „gezielter und wuchtiger Stich“ gewesen. Der Strafrahmen für eine solche Tat geht von einem bis zu zehn Jahren Haft.

Oeß schließt eine Notwehrsituation aus – schließlich hat K. einerseits den Einsatz der Waffe nicht angedroht und andererseits zweimal zugestochen, der zweite Stich erfolgte, als das Tatopfer bereits zur Flucht abgewendet war. Eine Strafmilderung nach §21 StGB hält die Staatsanwältin für angemessen, denn laut dem Sachverständigen Dr. Heinrich sei ein Szenario denkbar, in dem der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tat nicht schuldfähig war. Dieses Szenario, eine Kombination von Traumatisierung, Drogeneinfluß und einem Angriff von H., sei nicht auszuschließen. Damit verringere sich der mögliche Strafrahmen auf 3 Monate bis zu 7 Jahren und 6 Monaten.

Zugunsten des Angeklagten wertet Oeß, dass er die Tat nicht abgestritten hat, besonders haftempfindlich sei und eine Abschiebung in seine Heimat Palästina kam möglich sein dürfte. Behandlungsfähig sei er, auch wegen der Sprachkenntnisse, eher nicht. Andererseits sei er auch anderweitig strafrechtlich aufgefallen und habe ein aggressives Verhalten gezeigt.

Insgesamt hält sie ein Strafmaß von 7 Jahren als schuld- und tatangemessen.

Nebenklage plädiert weiter auf versuchten Mord

Der Anwalt der Nebenklage, Slim el-Jazi, ist anderer Auffassung: Er plädiert weiterhin auf versuchten Mord in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und stellt die Strafe ins Ermessen des Gerichts. „Es steht fest, dass der Angeklagte alle Register gezogen hat, um eine Strafmilderung zu erreichen“, sagt er. Das von der Staatsanwältin angebrachte Szenario zur Anwendung des §21 StGB verneint er: Schließlich habe der Gutachter keine eindeutige Traumatisierung feststellen können und der Drogentest habe keine Werte ergeben, die eine verringerte Schuldfähigkeit glaubhaft darlegen würden. Auch das planvolle Nachtatverhalten des Angeklagten, das in der Löschung seines Mobiltelefons gipfelte, sei ein Indiz dafür, dass eine verminderte Schuldfähigkeit nicht in Betracht zu ziehen sei. Er hält die Aussage von K. für unglaubwürdig und voll von Schutzbehauptungen, die sich nicht mit den tatsächlichen Feststellungen der Beweisaufnahme deckten.

El-Jazi wiederholt die Bitte um Entschuldigung des Tatopfers H., dass er nicht in der Lage gewesen sei, am Prozeß teilzunehmen. Außerdem läßt H. über seinen Anwalt mitteilen, dass er dem Angeklagten nicht verzeihen könne, nicht einmal vor Gott.

Die Verteidigung sieht kein versuchtes Tötungsdelikt

Das letzte Plädoyer hält Thomas Koch, der Verteidiger des Angeklagten. Er sieht Schwierigkeiten bei der Bewertung, „da mach ich keinen Hehl draus“, viele wichtige Fragen seien offengeblieben, trotz der Aufklärungsversuche des Gerichts. Gerne hätte er Fragen an das Opfer gestellt – denn er sieht auch Widersprüche in der Version und der Person des Geschädigten.

Vor allem die Fragen „Wo ist das Motiv?“ und „Was ist da geschehen?“ treiben ihn um. Die Tatbeteiligten hätten „nebeneinander hergewohnt“, in einem Wohnheim, in dem ausschließlich Männer verschiedener Nationalitäten und verschiedener Religionen untergebracht waren, alle „eingeschränkt im Tagesablauf“ – eine durchaus konfliktträchtige Umgebung, kann man aus den Worten entnehmen. Zudem seien beide Tatbeteiligte psychisch angeschlagen gewesen: Sowohl H. als auch K. waren stationär in einer psychiatrischen Klinik untergekommen. Die Tat sei also auch in diesem Licht zu betrachten.

„Wo, wie und warum die Auseinandersetzung begonnen hat, wissen wir nicht“

Zu unsicher sei das Wissen um den Tatverlauf: „Was ist passiert? Wir wissen es nicht. Wo, wie und warum die Auseinandersetzung begonnen hat, wissen wir nicht“, meint Koch. Die Verletzung an der Stirn des K. müsse ihm vor den Messerstichen beigebracht worden sein, meint Koch, und: „Ich gehe von einem Auslöser bei H. aus.“
Die beiden Stiche seien unstrittig, die Lebensgefahr ebenfalls. Aber bei der Bewertung der Tat müsse das Gericht einen Angriff durch H. zugrundelegen. Deswegen sehe Koch keine Tötungsabsicht und kein billigendes Inkaufnehmen. K. sei es einzig darum gegangen, „die Schläge abzuwenden, da rauszukommen.“ Er sieht daher in der Tat „nur“ eine gefährliche Körperverletzung und bejaht eine eingeschränkte Schuldunfähigkeit zum Tatzeitpunkt.

„Märchen aus 1001 Nacht“

Koch geht nochmals auf die Zeugenaussage des Zeugen al-K. ein, die er wieder als „Märchen aus 1001 Nacht“ bezeichnet. In der Aussage sei ausgeschmücktes Opferwissen enthalten, al-K müsse also Kontakt mit H. gehabt haben. Er wirft die Frage auf, warum al-K – oder doch genaugenommen im Hintergrund H.? – diese Aussage in der Form gemacht hat. Hat H. ein Interesse daran gehabt, sich in gutem Licht darzustellen? Auch eine Frage, die während der Beweisaufnahme nicht beantwortet werden konnte.

„Geben Sie ihm eine Chance“

Zum Abschluß geht Koch nochmals auf die Person K. ein: der sei nach seinem kurzen Aufenthalt in der Psychiatrie „als geläuterter Mensch“ zurückgekehrt und habe danach bis zur Tat keinerlei Auffälligkeiten mehr gezeigt. „Geben Sie ihm eine Chance, damit er noch eine Perspektive hat“, schließt Koch sein Plädoyer.

Die Verteidigung plädiert auf eine gefährliche Körperverletzung und betont eine verringerte Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt. Eine Strafe von 3 Jahren und  6 Monaten Haft hält Koch für tat- und schuldangemessen.

Letztes Wort des Angeklagten

Gleich zu Anfang seines letzten Worts beginnt K. zu schluchzen – man versteht kaum, was der Dolmetscher sagt. Was man versteht: Er wollte doch nur in Frieden hier leben, sich eine Zukunft aufbauen und seine Mutter in Palästina unterstützen. Das Messer habe er wirklich nur zufällig bei sich gehabt, „es blieb mir nichts anderes, als mich so zu verteidigen“, stößt er unter Tränen hervor.

„Ich bitte Sie – helfen Sie mir“

„Ich bitte Sie – helfen Sie mir“ – sagt K. noch ans Gericht gewandt, bevor er sich der Strafempfehlung seines Verteidigers anschließt.

Schwere Aufgabe für das Gericht

Das Gericht will am 17. Januar 2022 sein Urteil verkünden – eine schwere Aufgabe liegt vor der Strafkammer, bestehend aus drei Berufs- und zwei Laienrichtern, bei der Bewertung und der Gewichtung der einzelnen Ergebnisse der Beweisaufnahme. Sind tatsächlich Mordmerkmale sichtbar oder liegt doch kein versuchter Mord vor? Kann dem Angeklagten nachgewiesen werden, dass er den Tod wollte oder in Kauf genommen hat? Oder liegt etwa „nur“ eine gefährliche Körperverletzung vor? Dass eine gefährliche Körperverletzung vorliegt, ist wohl das einzige, was unstrittig ist. Und wie ist die Schwere der Verletzung und der Gesundheitszustand des Opfers nach der Tat zu bewerten?
Selbst bei einer gefährlichen Körperverletzung geht der Strafrahmen bis zu 10 Jahren Haft.

Text: Matthias Lauterer