2 Asylbewerber stehen vor dem Nichts
Jeder Strafprozess hat zwei Seiten. Zum einen ist da die juristische Seite, die meist recht nüchtern abgearbeitet werden kann. Vereinfacht gesagt, muß das Gericht prüfen, ob sich in der Hauptverhandlung Erkenntnisse ergeben haben, dass die Vorausssetzung für die Anwendbarkeit eines Paragraphen aus dem Strafgesetzbuch erfüllt sind. Bei einem Raub muß beispielsweise eine Gewalt oder eine Drohung vorhanden sein, zusätzlich zur Wegnahme einer Sache. Paßt jemand beispielsweise auf einen Koffer nicht auf und entfernt sich von diesem und nimmt jemand diesen Koffer an sich, ist dies kein Raub, sondern möglicherweise ein Diebstahl.
Zwei Leben in Sekunden zerstört
Die andere Seite ist die menschliche Seite: regelmäßig tun sich während eines Prozesses menschliche Tragödien auf. So auch im Fall des Angeklagten K., der am 10. Juni 2021 in der Asylbewerberunterkunft in Künzelsau seinen Zimmernachbarn H. mit einem Messer niedergestochen und dabei lebensgefährlich verletzt hat. Sowohl K. als auch H. waren aus ihrer Heimat geflüchtet, um in Deutschland ein neues Leben zu beginnen, ein Leben in Sicherheit, ein Leben, in dem sie berufstätig sein wollten und sich – und ihrer Familie in der verlassenen Heimat – mit dem verdienten Geld etwas aufbauen wollten. Genau das wollten H. und K. – und innerhalb weniger Sekunden wurden diese beiden Träume zerstört. H., ein ausgebildeter Hotelfachmann mit Sprachkenntnissen und inzwischen wieder in seiner tunesischen Heimat, wurde lebensgefährlich verletzt, nur Millimeter oder Minuten mögen ihn vom Tod getrennt haben. Er ist laut Attest eines Arztes immer noch traumatisiert und nicht in der Lage, ein aktives Leben zu führen, geschweige denn, seinem Beruf nachzugehen. Und K., der ihn niedergestochen hat, muß aus diesem Grund – das sei vorweggenommen – für 5 Jahre und 6 Monate hinter Gitter. Eine Perspektive zur Heimkehr nach Palästina hat er kaum, seine Aussichten in Deutschland sind nach Verbüßung seiner Haft nicht rosig: Er hat keine Ausbildung, wird dann 32 Jahre alt sein – und spricht jedenfalls bis heute so gut wie kein Deutsch.
Schwierige Beweisaufnahme
Für die Kammer, bestehend aus drei Berufsrichtern und zwei Schöffen, gestaltete sich die Beweisaufnahme schwierig. Das Opfer war in Tunesien und konnte nicht vernommen werden. Die polizeiliche Vernehmung bezog sich auf die unmittelbaren Tatumstände, die tieferen Hintergründe konnten am Tag nach der Notoperation nicht ermittelt werden. H. und sein Anwalt hatten zwar noch um eine richterliche Vernehmung vor der Ausreise gebeten, diese konnte allerdings nicht mehr stattfinden – seine Ausreise wurde von den zuständigen Behörden zu schnell realisiert.
Dazu kam, dass sich die polizeilichen Aussagen von H. und K. vor Gericht nicht deckten. Beide Aussagen deckten sich wiederum nicht mit der Spurenlage, die die ermittelnden Polizeibeamt:innen vorfanden. die Aussage eines Zeugen, eines Bewohners des Asylbewerberheimes, betitelte wiederum Thomas Koch, der Anwalt des Angeklagten, mit der Aussage: „Märchen aus 1001 Nacht“.
Auch die Gutachten helfen nur bedingt
Und auch das psychiatrische und das medizinische Gutachten brachten kaum Klarheit. Ist K. tatsächlich traumatisiert? Wie ist der Drogeneinfluß zu bewerten? Ist die vom Angeklagten beschriebene Folter glaubhaft? Kann sich der Angeklagte seine Beulen am Kopf selber beigebracht haben? Alle diese und noch weitere Fragen konnten die Gutachter nicht konkret beantworten. Immer hieß es, dass die Möglichkeit besteht – es aber auch anders sein könnte.
Unbestritten ist nur die Tat
Die Tat selbst hat K. gestanden, unstrittig ist daher eine gefährliche Körperverletzung: Die Tatbestandsmerkmale „mittels einer Waffe beziehungsweise eines gefährlichen Werkzeugs“ und „mittels einer das Leben gefährdenden Handlung“ liegen schließlich vor. Schwieriger war es für die Kammer, zu entscheiden, ob ein versuchtes Tötungsdelikt vorliegt und wenn ja welches, versuchter Totschlag oder versuchter Mord.
„Warum es zu der Tat kam, ist unverständlich“
Diese Frage beantwortet Richter Kleinschroth klar und deutlich, wenn er zum Angeklagten sagt: „Ganz klar, Sie, Herr K., haben sich eines versuchten Tötungsdeliktes schuldig gemacht, da führt kein Weg vorbei.“ Nachdem er das Leben des K., seine Odyssee durch mehrere Länder Europas und insbesondere die verschiedenen Auffälligkeiten während seiner Zeit in Künzelsau nochmals darstellt, stellt Kleinschroth fest: „Warum es zu der Tat kam, ist unverständlich“ – schließlich sei K. nach seinem kurzen Aufenthalt in der Psychiatrie nicht mehr aufgefallen, habe am Tattag sogar die frohe Nachricht bekommen, dass er zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen sei. Allerdings hat er am selben Tag auch eine Rechnung bekommen – mehrere Tausend Euro sollte er für seine Abschiebung nach Österreich bezahlen.
Unklarer Tatverlauf
„Wir können nicht ausschließen, dass “ – diese Worte muß Kleinschroth an vielen Stellen verwenden – „H. mindestens zwei Faustschläge verpaßt hat“, daher müsse nach dem Rechstgrundsatz „in dubio pro reo“ (im Zweifel für den Angeklagten) bewertet werden. Insofern könne der Vorwurf des versuchten Mordes nicht aufrechterhalten werden, da ein Mordmerkmal, beispielsweise Heimtücke, im Prozeß nicht bewiesen werden konnte.
Kein versuchter Mord, aber ein versuchter Totschlag
Andererseits könne sich K. in diesem Fall auch nicht auf Notwehr berufen, denn ihm war bewußt, so Kleinschroth, dass er mit dem Messerstich den Tod H.s herbeiführen könne: “ Um so einen Stich durchzuführen, brauchts mehr als ein Herumfuchteln.“ Dazu komme der zweite Stich, der dem Opfer noch auf der Flucht zugefügt worden war. Außerdem hätte K. die Situation – selbst falls er angegriffen worden sei – „jederzeit die Situation beenden können“, durch Rückzug in sein Zimmer.
Strafzumessung
Das Gericht hatte abzuwägen, welche Strafe zu verhängen war. Wäre bei versuchtem Mord eine lebenslange Freiheitsstrafe im Raum gestanden, kommt beim versuchten Totschlag ein Strafrahmen bis zu 10 Jahren Haft in Betracht. Unter Einbeziehung einer „Versuchsmilderung“ sowie der möglichen verminderten Schuldfähigkeit – auch diese konnte nach den Gutachten nicht ausgeschlossen werden – und der Abwägung einiger Punkte die für und gegen den Angeklagten sprechen, befand die Kammer eine Strafe von 5 Jahren und 6 Monaten, auf die die 6 Monate Untersuchungshaft angerechnet werden, für tat- und schuldangemessen. Eine Einweisung in eine Entzugsklinik sei nicht angebracht, da K. nach seinem Aufenthalt in der Psychiatrie keine Sucht mehr zeigte. Da die eingeschränkte Schuldunfähigkeit nicht explizit festgestellt wurde, kommte auch eine Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus nicht in Frage.
Worte an den Verurteilten
Zuletzt wendet ich Kleinschroth nochmal direkt an K. und appelliert an ihn, „die Zeit sinnvoll zu nutzen, das Leben geht auch nach der Strafe weiter.
Noch nicht am Ende
Die Tat ist damit juristisch noch nicht abgearbeitet. H.’s Anwalt el-Jazi strebt ein Zivilverfahren an, in dem er für seinen Mandanten ein Schmerzensgeld und Schadensersatz erstreiten will. Und möglicherweise wird H. in der Lage zu sein, am Zivilverfahren teilzunehmen.
Text: Matthias Lauterer