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Nur frisch geimpfte sind gut geimpfte Bürger:innen

Da ärgert man sich schon ein bisschen, wenn man als vorbildlicher Bürger:in, seiner vermeintlichen politischen Pflicht nachkam und sich sofort am Anfang einer jeden Coronawelle impfen hat lassen – einmal, zweimal, dreimal, der ein oder andere auch viermal oder noch öfter. Wer hier gleich vorne mit dabei war, dessen Impfungen liegen nun schon eine Weile zurück. Wer Pech hat, mehr als drei Monate. Die Übereifrigen werden mit der neuen Corona-Verordnung, die am Mittwoch, den 24. August 2022, vom Bundeskabinett auf den Weg gebracht wurde, nicht belohnt für ihr Pflichtbewusstsein. Im Gegenteil. Laut den Beschlüssen gelten nur vollständig sowie „frisch“ (Impfung nicht älter als drei Monate) geimpfte Bürger:innen als gut geimpte Bürger:innen. Die Länder können entscheiden, ob sie den frisch Geimpften daher im Herbst und Winter 2022/2023 die Maskenpflicht in Innenräumen erlassen. Dies soll auch für Genesene gelten.

Zunächst war vorgesehen, dass die Aufhebung der Maskenpflicht dann verbindlich erfolgen soll. Kritiker hatten bemängelt, dies könne als Aufforderung an die Menschen verstanden werden, sich alle drei Monate impfen zu lassen. Daher obliegt die Entscheidung nun wieder jedem einzelnen Bundesland. So gelten wiedermal in allen 16 Ländern andere Regeln.

Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach warnt derweil vor der nächsten Welle, die im Herbst und Winter über uns hereinbrechen wird – obwohl die aktuelle Coronavariante sich deutlich von den Vorgängervarianten abhebt und oftmals deutlich milder in Form einer einfachen Erkältung oder leichten Grippe verläuft.

Das zeigen aktuelle Zahlen der Deutschen Krankenhausgesellschaft sowie des DIVI-Intensivregisters. Baden-Württemberg liegt hier an der Spitze mit einem Rückgang der Covid-Intensivpatienten von 19 Prozent im Vergleich zur Vorwoche. Gleichwohl befürchtet Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach die nächste Covid-Welle im Herbst / Winter 2022. Die Frage ist nur: Ist das Virus tatsächlich in dem Krankheitsverlauf noch so gefährlich, dass die ganzen Corona-Maßnahmen immernoch erforderlich sind?

Text: Dr. Sandra Hartmann




RKI weiß es selbst nicht

Ein GSCHWÄTZ-Leser fragt in einem facebook-Kommentar, warum die sogenannte Bundesnotbremse fordert, dass an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen die Inzidenz unter 100 sein muß, damit die Bundesnotbremse außer Kraft tritt. Andererseits sagt die Bundesnotbremse aber auch, dass die Regelung in Kraft tritt, wenn die Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 100 liegt.

Warum fordert das „Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“, das als Bundesnotbremse bekanntgeworden ist, einmal Tage und einmal Werktage?

Das RKI weiß es nicht

Der Leser ist in guter Gesellschaft, denn auf GSCHWÄTZ-Nachfrage teilt die Pressesprecherin des Robert-Koch-Instituts, um dessen Zahlen es geht, mit: „Das kann ich Ihnen nicht beantworten, da müsste man den Gesetzgeber bzw. BMG fragen.“

Das Gesetz ist vorsichtig wegen des Meldeverzugs an Sonn- und Feiertagen bei Städten und Gemeinden

Die Antwort des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) bringt Klarheit. Das Gesetz drückt die Vorsicht des Gesetzgebers aus, der in beiden Richtungen auf der sicheren Seite sein will: Wenn Maßnahmen in Kraft treten sollen, will man vermeiden, dass die Zahlen zu niedrig angegeben sind und die Maßnahmen zu spät greifen. Umgekehrt will man bei den Lockerungen sichergehen, dass die Inzidenz wirklich stabil unter 100 ist und nicht durch Meldeverzug am Wochenende nur fälschlich zu niedrig angegeben ist. Grund ist laut BMG der Meldeverzug an Sonn- und Feiertagen: „Die Unterscheidung zwischen Tagen und Werktagen bei der Zählung der für das Inkrafttreten bzw. das Außerkrafttreten der bundeseinheitlichen Maßnahmen maßgeblichen Zeiträume beruht auf der Tatsache, dass am Sonn- und Feiertagen in der Regel ein Meldeverzug zu verzeichnen ist, sodass die Zahlen niedriger ausfallen.“

Beim Außerkrafttreten von Maßnahmen gelten „Werktage“

Würde man den Sonntag, an dem oft niedrigere Fallzahlen an das RKI gemeldet werden, mit berücksichtigen, könnte eine zu optimistische Entscheidung getroffen werden, sagt das BMG: „Sonn- und Feiertage werden bei der Berechnung der für das Außerkrafttreten maßgeblichen 5 Tage nicht mitgerechnet, denn nur so lässt sich sicherstellen, dass eine Unterschreitung der Schwellenwerte der tatsächlichen Entwicklung entspricht.“

Beim Inkraftsetzen von Maßnahmen gelten dagegen „Tage“

Wegen der erfahrungsgemäß zu niedrigen Fallzahlen an Sonn-und Feiertagen wird das Inkraftsetzen der Notbremse von „Tagen“ und nicht „Werktagen“ abhängig gemacht, an denen die Inzidenz über 100 liegt: „Daher werden die Zahlen an Sonn- und Feiertagen in die Zählung der für das Inkrafttreten der Maßnahmen relevanten 3 Tage einbezogen – wenn die Inzidenz die Grenzwerte auch an Tagen überschreitet, an denen eher niedrigere Zahlen zu erwarten wären, dann kann man mit Sicherheit von einer stabilen Entwicklung ausgehen.“

Der Gesetzgeber hat mit der Unterscheidung zwischen „Tagen“ und „Werktagen“ offenbar die weiterhin fortbestehenden Defizite in der Datenerfassung und/oder Datenübermittlung an das Robert-Koch-Institut erkannt und mit der Wortwahl im Gesetzestext darauf reagiert.

Text: Matthias Lauterer

 

 




Maßnahmen der Bundesnotbremse treten im Hohenlohekreis ab Freitag, 28. Mai 2021, außer Kraft

An diesem Mittwoch, 26. Mai 2021, hat das Robert Koch-Institut (RKI) am fünften Werktag in Folge einen Inzidenzwert von unter 100 auf 100.000 Einwohner für den Hohenlohekreis veröffentlicht. Der erste Tag mit einer Inzidenz unter 100 war laut Veröffentlichung des RKI Donnerstag, der 20. Mai (76,3). Es folgten Freitag, 21. Mai (61,2), Samstag, 22. Mai (70,1), Dienstag, 25. Mai (77,2) sowie Mittwoch, 26. Mai (55,0).

Das Landratsamt Hohenlohekreis hat diese Unterschreitung für fünf Werktage am heutigen Mittwoch, 26. Mai, offiziell bekanntgemacht.

Statt der Bundesnotbremse gelten ab Freitag, 28. Mai 2021 die Vorschriften der Corona-Verordnung von Baden-Württemberg

Mit der amtlichen Bekanntmachung treten die im Rahmen der Bundesnotbremse für den Hohenlohekreis vorgegebenen Maßnahmen für den Wert über 100 am übernächsten Tag, also Freitag, den 28. Mai 2021, außer Kraft. Es gelten damit ab diesem Datum die Maßnahmen der CoronaVO des Landes für Inzidenzwerte über 50, aber unter 100.

Landrat Dr. Neth mahnt zur Vorsicht

„Wir alle hoffen und warten auf niedrige Inzidenzwerte und die damit verbundenen Öffnungsschritte. Bei aller Freude darüber, dass wohl bald wieder etwas mehr Normalität eintreten kann, dürfen wir aber nicht euphorisch werden und dabei unsere Vorsicht vergessen“, mahnt Landrat Dr. Matthias Neth. „Die Inzidenzwerte zeigen klar, dass es noch viele Infektionen gibt. Daher hoffe ich auch bei den ersten Öffnungsschritten auf umsichtiges Handeln, damit die Werte nicht wieder steigen.“

Übersicht der Regeln ab Freitag, 28. Mai 2021

Folgend eine Übersicht über die Regeln für beispielhafte Bereiche, die ab Freitag, 28. Mai, für den Hohenlohekreis gelten. Die komplette Übersicht finden Sie unter https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/210513_auf_einen_Blick.pdf

Definition Genesene und vollständig geimpfte Personen:

Als Genesene/r gilt, wer asymptomatisch ist und eine SARS-CoV2-Infektion nachweisen kann (PCR-bestätigt), die mindestens 28 Tage und maximal 6 Monate zurückliegt.

Als vollständig geimpfte Person gilt, wer asymptomatisch ist und einen vollständigen Impfstatus gegen COVID-19 nachweisen kann (z.B. durch ein ärztliches Attest oder den Impfausweis). Die letzte COVID‑19 ­­­– Impfung muss dabei mindestens 14 Tage zurückliegen.

Personen, die eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen können, diese aber länger als 6 Monate zurückliegt, gelten bereits mit nur einer Impfung als vollständig geimpfte Person.

Kontaktbeschränkungen:

Im öffentlichen oder privaten Raum dürfen sich 2 Haushalte mit maximal 5 Personen treffen. Dies gilt auch für private Feiern wie Hochzeiten. Kinder bis einschließlich 13 Jahre sowie genesene und geimpfte Personen (s.o.) werden nicht mitgezählt. Paare, auch wenn sie nicht zusammenleben, zählen als ein Haushalt.

Einzelhandel:

Ohne Testkonzept (s.u.) darf Click & Meet mit einer Beschränkung von einer/m Kund/in je 40 m²/Verkaufsfläche angeboten werden.

Mit Testkonzept (s.u.) ist keine Voranmeldung nötig und die Kundenzahl ist auf zwei Kund/innen je 40 m² begrenzt. In diesem Fall muss der/die Kund/in ein negatives Testergebnis eines anerkannten Tests (z.B. im Rahmen der Bürgertests), das nicht älter als 24 Stunden ist, vorlegen. Der Betreiber muss die Kontaktdaten des/der Kund/in, mindestens Name, Vorname, eine sichere Kontaktinformation (Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder Anschrift) sowie den Zeitraum des Aufenthalts, erheben.

Testkonzept:

Wird ein Testkonzept angewendet, so bedeutet dies, dass die Personen ein tagesaktuelles (nicht älter als 24 Stunden) negatives Testergebnis eines anerkannten Tests nachweisen müssen. Die kostenfreien Bürgertests in den Testzentren können hierfür genutzt werden. Vollständig Geimpfte sowie Genesene (s.o.) müssen keinen negativen Test vorlegen. Diese Ausnahmereglung gilt jedoch nur dann, wenn diese Personen keine akuten Symptome einer SARS-CoV2-Infektion zeigen.

Lehrinstitutionen:

Erlaubt sind Veranstaltungen im Freien an Hochschulen und Akademien bis 100 Personen, sowie Kurse an Volkshochschulen (innen bis 10 Personen, außen bis 20 Personen, nicht erlaubt sind jedoch Tanz- oder Sportkurse), Nachhilfeunterricht bis 10 Schüler/innen erlaubt. Öffnen dürfen Mensen, Cafeterien und Betriebskantinen (1,5 Meter Mindestabstand ist einzuhalten), Musik-, Kunst und Jugendkunstschulen (bis 10 Schüler/innen, jedoch kein Gesangs-, Tanz- oder Blasmusikunterricht), sowie Archive, Büchereien und Bibliotheken (eine Person je 20 m²).

Sport:

Erlaubt ist kontaktarmer Freizeit- und Amateursport bis 20 Personen in Sportanlagen
oder -stätten außen. Es dürfen bis zu 100 Zuschauer/innen im Freien stattfindende Veranstaltungen des Spitzen- und Profisports besuchen.

Gastronomie (von 6 bis 21 Uhr):

Erlaubt ist in Innenräumen ein Gast pro 2,5 m², Tische mit 1,5 Meter Abstand und außen unter Einhaltung der AHA-Regeln.

Kultur und Freizeit:

Veranstaltungen bis 100 Personen außen erlaubt, zoologische und botanische Gärten, Galerien, Gedenkstätten und Museen dürfen öffnen (1 Person pro 20m²). Dazu auch Freizeiteinrichtungen außen (z.B. Minigolfanlagen, Hochseilgärten, Bootsverleihe u.Ä.) bis 20 Personen sowie Außenbereiche von Schwimmbädern und Badeseen mit kontrolliertem Zugang (eine Person pro 20 m²).

Tourismus:

Touristische Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben (Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen, Campingplätze) erlaubt. Voraussetzung: Gäste müssen alle drei Tage einen offiziellen negativen Corona-Test vorlegen. Davon ausgenommen sind Genesene und vollständig Geimpfte mit entsprechendem Nachweis (s.o.)

Rechtlicher Hintergrund:

  • 28b im Infektionsschutzgesetz (IfSG) legt bundesweit Schwellenwerte von 100, 150 bzw. 165 bei der kreisbezogenen 7-Tagesinzidenz fest, an deren Überschreiten bzw. Unterschreiten konkrete Rechtsfolgen im IfSG geknüpft sind. Maßgeblich sind immer die vom RKI veröffentlichten 7‑Tage‑Inzidenzwerte der Land‑/Stadtkreise, die auf der Basis der am Vortag durch das Landesgesundheitsamt übermittelten Fallzahlen veröffentlicht werden. Ergibt sich aus der Veröffentlichung der RKI-Werte am Tag der Veröffentlichung, dass diese den fünften Werktag in Folge den jeweiligen Schwellenwert unterschreiten, so ist dies unverzüglich an diesem Tag ortsüblich bekannt zu machen. Sonn- und Feiertage zählen bei der Ermittlung der fünf Tage nicht mit, sodass die Zählung nach dem Sonn-/Feiertag mit dem nächsten Werktag weiterläuft. Die Wirkung der Bundesnotbremse tritt dann am übernächsten Tag nach Bekanntmachung außer Kraft.

Quelle: Pressemeldung Landratsamt Hohenlohekreis




Der magische Wert von 100

Am Mittwoch, den 21. April 2021, soll die so genannte „Corona-Notbremse“ beschlossen werden. Doch was genau beinhaltet der Gesetzesentwurf? Die magische Inzidenzzahl lautet in dem Papier 100. Viele Landkreise würden nach diesem Papier erst einmal in einen harten Lockdown fahren (hier klicken, um zum original Gesetzentwurf zu kommen).

Hier die wichtigsten Punkte im Überblick:

// Die Bundesregierung bekommt mehr Kompetenzen, die sie bislang mit den Bundesländern aushandeln mussten. Nun muss nur noch der Bundesrat zustimmen, was eher Formsache werden dürfte

// Die Verordnung greift bei einer Inzidenz ab 100 in drei aufeinanderfolgenden Tagen

// Kontakt nur zu einer Person eines weiteren Haushaltes (Kinder bis 14 Jahren zählen nicht dazu)

Ausgangssperre zwischen 21 und 05 Uht

//  Bekleidungsgeschäfte bleiben geschlossen, Blumengeschäfte und Buchhandlungen sind davon nicht (mehr) betroffen

// Kultur- und Freizeiteinrichtungen bleiben geschlossen

// nur kontaktarmer Sport ist erlaubt

// die Zurverfügungstellung von Übernachtungsangeboten zur touristischen Zwecken ist untersagt

Die Inzidenz eines Landkreises muss fünf Tage unter 100 bleiben, dann tritt am übernächsten Tag die Verordnung außer Kraft.

Kritiker monieren, dass der Bund mit dieser Verordnung ermächtigt wird, massive Einschnitte in die Grundrechte vorzunehmen und das in der Verordnung kein klares Ziel umschrieben wird, das heißt, was genau damit bewirkt werden beziehungsweise wie lange diese Verordnung Bestand haben soll, das Ziel könnte etwa eine flächendeckende Inzidenz von durchschnittlich 50 sein oder aber eine Durchimpfung von 60 Prozent aller Bürger:innen. Wenn ein solches konkretes Ziel nicht erfasst ist, gilt die Verordnung im Prinzip dauerhaft. Das von der Bundesregierung definierte Ziel ist allerdings mehr als unkonkret: Das oberste Ziel sei, „die weitere Verbreitung des Virus‘ zu verlangsamen sowie das exponentielle Wachstum zu durchbrechen, um eine Überlastung des Gesundheitssystems insgesamt zu vermeiden und die medizinische Versorgung bundesweit sicherzustellen.“ (…). Die Maßnahmen gelten nur die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite.“

Auch Geimpfte können sich laut der Bundesregierung wieder infizieren

Das Dokument beinhaltet eher Sachverhalte, die darauf hinweisen, dass Deutschland noch lange mit der Pandemie zu tun haben wird. So heißt es auf Seite 8: „Durch die Verbreitung der Virusvarianten ist auch der Impferfolg gefährdet, da es möglicherweise zur Reinfektion kommen kann.“ In Deutschland und auch im Hohenlohekreis gab es unlängst erst Fälle von Menschen, die Anfang des Jahres 2021 unter anderem mit Biontech geimpft wurden, und nun wieder positiv getestet wurden. Flächendeckende Bluttests würden hier Gewissheit bringen, wie viel Prozent der Bevölkerung bereits Antikörper gebildet hat.

Selbst eine Inzidenz von 100 sehen Verantwortliche noch als zu hoch an

Eine Inzidenz 100 sehen die Verantwortlichen der Verordnung zwar für ebenfalls als zu hoch an, um noch adäquat den Infektionsherd und potenzielle Infizierte rückverfolgen zu können („Außerdem ist die Eindämmung des Infektionsgeschehens durch Maßnahmen der Nachverfolgung von Kontaktpersonen ist bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 vielfach endgültig nicht mehr möglich. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der Dominanz der leichter übertragbaren Virusvariante B.1.1.7. H“. Eine Überlastung des Gesundheitssystems drohe) , und verlangt daher bereits ab einem Inzidenzwert von 50 regionale Maßnahmen. Wie diese konkret aussehen könnten, darauf geht die Verordnung nicht näher ein.

In Unternehmen immernoch keine Testpflicht

Stark kritisiert wurde Wirtschaftsminister Peter Altmaier unlängst, unter anderem von Kathrin Göring-Eckhardt (Die Grünen), dafür, dass noch immer keine Testpflicht in Unternehmen gibt. Dieser erklärte unter anderem in der Talkshow Anne Will am 18. April 2021, dass es noch keine Beweise dafür gäbe, wie hoch das Ansteckungspotenzial am Arbeitsplatz sei. Im Hohenlohekreis jedenfalls gab es bereits einige Ansteckungsherde in Unternehmen.

 

 

 




Hohenlohekreis schrammt knapp an „Notbremse-Regelungen“ vorbei

Das Gesundheitsamt des Hohenlohekreises hat am Samstag, 06. März 2021, insgesamt 25 neue Corona-Infektionsfälle an das Landesgesundheitsamt gemeldet. Das geht aus einer Meldung des Landratsamtes des Hohenlohekreises hervor. Darunter ein neuer Fall in einer Kindergarteneinrichtung in Öhringen mit 12 Kontakten und ein Fall in einer Kindergarteneinrichtung in der Gesamtgemeinde Künzelsau mit 21 Kontaktpersonen. Am heutigen Sonntag wurden keine weiteren laborbestätigten Fälle gemeldet. Die 7-Tage-Inzidenz liegt damit bei 93,2 pro 100.000 Einwohner.

Neuer Rekord: 2.500 Impfungen im Kreisimpfzentrum am vergangenen Wochenende

Das Kreisimpfzentrum (KIZ) Öhringen hatte auch an diesem Wochenende von Freitag bis Sonntag geöffnet. Insgesamt wurden an diesen drei Tagen rund 2.500 Erst- und Zweitimpfungen mit den Impfstoffen von BioNTech (1.150 Impfungen) und AstraZeneca (1.350 Impfungen) durchgeführt. Um unnötige Wartezeiten zu vermeiden, wird darum gebeten, dass Impfwilligen erst kurz vor dem gebuchten Termin beim Kreisimpfzentrum erscheinen. Auch die Möglichkeiten einer Vorabregistrierung über www.impfen-bw.de helfen, Wartezeiten im Impfzentrum zu verringern.

Erste Lockerungen für den Hohenlohekreis

Mit der am Montag, 8. März 2021 in Kraft tretenden Corona-Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg werden die Beschlusse der Bund-Länderkonferenz vom vergangenen Mittwoch umgesetzt. Die Lockerungen treten für alle Landkreise mit einer Inzidenz von 50 bis 100 pro 100.000 Einwohner in Kraft und gelten somit auch für den Hohenlohekreis. Weitere Erleichterungen gibt es für Landkreise mit einer Inzidenz von unter 50 pro 100.000 Einwohner, strengere Regelungen für Landkreise mit einer Inzidenz von über 100 pro 100.000 Einwohner. „Mit der neuen Corona-Verordnung werden möglichst viele Öffnungen erlaubt, aber eben nur da wo es aufgrund niedriger Infektionszahlen vertretbar ist. Daher werden die Regelungen komplizierter in der Umsetzung und erfordern ein wachsames Auge durch die Landkreisverwaltungen“, so Erster Landesbeamter Gotthard Wirth über die neue Landesverordnung.

Ein Überblick über die ab 8. März gültigen Veränderungen ist unter www.baden-wuerttemberg.de oder auch unter www.sozialministerium.baden-wuerttemberg.de eingestellt.

Die 2 wichtigsten Änderungen

Es ändert sich nicht allzu viel durch den aktuellen Inzidenzwert, die zwei wesentlichen Änderungen: Private Treffen im öffentlichen oder privaten Raum: Hier dürfen sich nun wieder 2 Haushalte (maximal 5 Personen + Kinder unter 14 Jahren) treffen. Zuvor durfte sich nur ein Haushalt mit einer weiteren Person treffen. Und: Ab 15. März sollen die Grundschulen sowie die 5. und 6. Klasse wieder im Klassenzimmer unter Coronabedingungen unterrichtet werden. Das Kultusministerium Baden-Württemberg spricht hier von „eingeschränktem Präsenzbetrieb“. Was das genau bedeutet, ist noch nicht klar.

Aber der Inzidenzwert liegt derzeit knapp unter 100. Über 100 gelten wieder die „alten“ Kontaktbeschränkungen mit einem Haushalt sowie einer weiteren Person. Jeden Tag können sich dadurch die Verhaltensregeln ändern.




Keine nächtliche Ausgangssperre mehr für den Hohenlohekreis

Das Gesundheitsamt des Hohenlohekreises hat am 23. Februar 2021 insgesamt 16 neue Corona-Infektionsfälle an das Landesgesundheitsamt gemeldet. Die 7-Tage-Inzidenz liegt damit bei 86,1 pro 100.000 Einwohner.

Nächtliche Ausgangssperre ausgelaufen

Am 11.02.2021 hat das Landratsamt eine Allgemeinverfügung erlassen. Danach war der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft zwischen 21 Uhr und 5 Uhr nur mit triftigen Gründen gestattet. Am gestrigen Dienstag (23. Februar 2021) lief die Allgemeinverfügung vorerst aus.

Derzeit läuft ein gerichtliches Eilverfahren gegen eine ähnliche Allgemeinverfügung des Landkreises Schwäbisch Hall. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat Bedenken an der formellen Rechtmäßigkeit dieser Allgemeinverfügung geäußert.

Kontaktbeschränkungen gelten weiterhin

Das Landratsamt Hohenlohekreis weist unabhängig einer nächtlichen Ausgangsbeschränkung auf die Regelungen zu Kontaktbeschränkungen gemäß der aktuell geltenden Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg hin. Im öffentlichen und privaten Raum dürfen sich derzeit die Angehörigen des eigenen Haushalts (abgeschlossene Wohneinheit) treffen. Es darf nur eine nicht zum Haushalt gehörende Person hinzukommen.

Quelle: Pressemitteilung Landratsamt des Hohenlohekreises




Ab Montag gelten weitere Corona-Verschärfungen in Baden-Württemberg

Das Land Baden-Württemberg hat seine Corona-Verordnung um die angekündigten Verschärfungen beim Infektionsschutz ergänzt – demnach gelten im öffentlichen Leben von Montag an teils noch größere Einschränkungen, wie das Nachrichtenportal NVT am Samstag, den 23. Januar 2021, berichtet.

Kinder dürfen weiterhin Stoffmasken tragen

Wie aus der am Samstag veröffentlichten neuen Corona-Verordnung der grün-schwarzen Landesregierung hervorgeht, müssen ab Wochenbeginn beispielsweise im öffentlichen Nahverkehr, im Einzelhandel und an der Arbeit medizinische Masken getragen werden. Darunter fallen OP- und FFP2-Masken sowie Mund-Nasen-Bedeckungen der Normen KN95/N95. Kinder bis 14 Jahre dürfen weiter Alltagsmasken tragen, Kinder bis einschließlich 5 Jahre bleiben von der Maskenpflicht ausgenommen.

Hundesfriseure dürfen wieder arbeiten

Eine Neuregelung gibt es auch für Hundefriseure und Hundesalons: Diese dürfen ihre Dienstleistungen generell wieder anbieten, wenn das Tier vom Kunden abgegeben und erst nach der Behandlung wieder abgeholt wird. Der Tierbesitzer darf also während der Behandlung nicht anwesend sein. Der baden-württembergische Verwaltungsgerichtshof hatte die pauschale Schließung von Hundesalons im Zuge der Corona-Pandemie zuletzt gekippt und bereits eine solche Regelung ins Spiel gebracht.

Trauerfeiern mit mehr als zehn Personen müssen angemeldet werden

Bei religiösen Veranstaltungen und Trauerfeiern müssen laut Verordnung Treffen mit mehr als zehn Teilnehmern spätestens zwei Werktage vorher bei der zuständigen Behörde angemeldet werden.

Ab Mittwoch, den 27. Januar 2021, soll zudem ein erweitertes Alkoholverbot in Innenstädten und an bestimmten öffentlichen Orten greifen. Welche Bereiche genau betroffen sind, sollen die Behörden festlegen.

Möglicherweise frühere Öffnungen bei Kitas und Grundschulen

Bund und Länder hatten sich am Dienstag auf eine generelle Verlängerung des Lockdowns und zahlreicher Einschränkungen bis zum 14. Februar verständigt. Baden-Württemberg trägt die Beschlüsse zum großen Teil mit. Bei der Bildung zeichnet sich allerdings ein Sonderweg ab. Grundschulen und Kitas könnten hierzulande bereits ab 1. Februar wieder schrittweise öffnen, wenn das die Infektionszahlen zulassen. Definitiv entschieden ist hierzu aber noch nichts, so die Deutsche Presse-Agentur.

Alle Verordnungen, die am Samstag, den 23. Januar 2021, beschlossen worden sind, finden Sie auch auf der Seite des Regierungspräsidiums Stuttgart:

https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/




Aus für Stoffmasken und der Kampf um die Wiedereröffnung der Schulen

Seit der Sitzung der Ministerpräsidenten am Dienstag, den 19. Januar 2021, wissen wir, wie es mit den Corona-Maßnahmen weitergehen soll. All zu viele Änderungen gab es nicht:

Der bestehende Lockdown von Einzelhandel und Gastronomie wird bis einschließlich 14. Februar verlängert. Das bedeutet vor allem, dass die Geschäfte, die bisher vom Lockdown betroffen waren, weiterhin geschlossen bleiben. Einzelhandelsbetriebe und Gastronomen dürfen Abholungen und Lieferungen organisieren. Handwerksbetriebe, die keine „körpernahen Dienstleistungen“ anbieten, dürfen öffnen.

Sichtbarste Änderung: „Medizinische Masken“ in Geschäften und Nahverkehr verpflichtend

Allerdings wurde die Maskenpflicht für den Besuch von Geschäften und für die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs verschärft: Es müssen dort jetzt „medizinische“ Masken getragen werden, das bedeutet: OP-Masken oder Masken, die dem FFP2-Standard oder der chinesischen Norm N95/KN95 entsprechen. Die teils mit Liebe hergestellten sogenannten „Haushaltsmasken“ sind dann beim Einkauf oder im öffentlichen Verkehr nicht mehr zugelassen. Diese Regel soll in Baden-Württemberg voraussichtlich am Montag, 25. Januar 2021 in Kraft treten. Auch für Personal in Alten-und Pflegeheimen sind diese Masken jetzt vorgeschrieben.

Teure Masken

FFP2- und N95 Masken bieten den Vorteil, dass sie, richtig getragen, sowohl den Träger vor seiner Umgebung als auch die Umgebung vor dem Träger mit hoher Wahrscheinlichkeit schützen. Sie sind in Apotheken oder im Handel erhältlich, die Preisspanne für eine zertifizierte FFP2-Maske reicht von etwas unter einem Euro beim Internetversender bis 5  Euro – die ersten preiswerten Internetshops sind derzeit schon teilweise ausverkauft.

Eine vorgeschlagene Kostenübernahme für diese Masken bei Bedürftigkeit wurde nicht beschlossen.

Schulen: Baden-Württembergischer Sonderweg

Auch die bestehenden Regelungen für die Schulen sollen bundesweit bis zum 14. Februar 2021 verlängert werden, das bedeutet: Kindergärten  bleiben geschlossen, kein Präsenzunterricht an Schulen mit Ausnahmeregelungen für Abschlussklassen. Baden-Württemberg will allerdings einen eigenen Weg gehen: Wenn es die Inzidenzzahlen zulassen, sollen Grundschulen ab 01. Februar 2021 wieder Präsenzunterricht anbieten. Kultusministerin Eisenmann hat den Auftrag, nächste Woche eine Planung und Regelungen für die Schulöffnung vorzustellen. Eine Schulöffnung vor dem 15. Februar 2021 ist in den Regelungen der Ministerpräsidenten vorgesehen, sofern die Präsenzpflicht ausgesetzt ist. Das ist in Baden-Württemberg der Fall.

Kontaktbeschränkungen und Ausgangssperre

Die bisherigen Regelungen zur Kontaktbeschränkung bleiben in Kraft, das heißt: Nur eine Person darf einen Haushalt besuchen. Kinder aus zwei Haushalten dürfen in festen Gruppen gemeinsam spielen. Die Bundesregierung weist darauf hin, dass im Sinne der Kontaktbeschränkungen auch die einzelnen erlaubten Besuche auf ein Mindestmaß an Personen beschränkt werden sollen. Die Ausgangssperre, die in Baden-Württemberg zwischen 20:00 und 05:00 ohnehin schon galt, bleibt bestehen: Die Wohnung darf in dieser Zeit nur aus wenigen Gründen, zum Beispiel Arbeit, Unterstützung von Hilfsbedürftigen oder Betreuung von Tieren verlassen werden.

Home-Office-Regelung

Die bisherige Regelung, dass Arbeitgeber Home-Office ermöglichen sollen, wird verschärft: Arbeitgeber müssen jetzt Home-Office „wo immer möglich“ ermöglichen. Arbeitsminister Heil ist beauftragt, eine solche Verordnung, befristet bis zum 15.März, zu erlassen. Heil hat angekündigt, dass die Verordnung am Mittwoch, 27. Januar 2021, in Kraft treten wird – gleichzeitig sollen verschärfte Arbeitsschutzvorschriften in Kraft treten.

Gottesdienste

In Gottesdiensten sind zukünftig ebenfalls „medizinische“ Masken vorgeschrieben, die sonstigen Vorschriften für Gottesdienste wie Abstand und Singverbot bleiben erhalten.

Gesundheitliche Dienstleistungen

Sofern Dienstleistungen medizinisch notwendig sind, wie Physiotherapie oder Ergotherapie, dürfen diese erbracht werden. Sonstige Dienstleistungen wie Piercing, Nagelpflege, Friseure oder Wellness-Anwendungen sind weiterhin untersagt.

Sport

Sport im Freien ist weiterhin erlaubt, allerdings nicht in großen Gruppen. Maximal aus zwei Haushalten dürfen beispielsweise Laufgruppen bestehen. Nahezu alle Sportanlagen, auch Saunen, sind geschlossen, Ausnahmen gibt es nur für sehr weiträumige Anlagen, explizit genannt werden Golfplätze, Hundesportplätze, Reitanlagen, Tennisplätze und Modellflugplätze.

Reisen

Touristische Reisen sind nicht generell verboten, die Regierung bittet allerdings, davon abzusehen. Explizit untersagt sind Busreisen und touristische Übernachtungsangebote. An „tagestouristischen Hotspots“, etwa Skigebieten, ist mit verstärkten Kontrollmaßnahmen zu rechnen.

Sonstiges

Eine sofortige Absetzbarkeit von der Steuer für „Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung“ ist Bestandteil des Beschlusses vom Dienstag, 19.Januar 2021 – diese Bestimmung soll rückwirkend ab 01. Januar 2021 gelten.

Für Corona-Hotspots dürfen lokal schärfere Maßnahmen angeordnet werden. Ziel ist es, dass Mitte Februar überall eine Inzidenz von unter 50 erreicht ist.  Im Hohenlohekreis sinkt die Inzidenz derzeit rasch – der Wert von 50 ist fast erreicht. Doch was ist dann? Dürfen sich die Hohenloher auf das Ende der Maßnahme in ihrem Kreis freuen? Eine Antwort darauf steht seitens des Regierungspräsidiums Stuttgart noch aus.

Text: Matthias Lauterer

Info:

Die Beschlüsse der Bundesregierung und der MInisterpräsidenten vom 19.Januar 2021:

2021-01-19-mpk-data.pdf (bundesregierung.de)

Übersichtblatt mit den aktuellen Regeln in Baden-Württemberg, noch ohne die Regelungen vom 19.01.:  210118_Lockdown_Januar_DE (baden-wuerttemberg.de)

Liste der geschlossen Branchen in Baden-Württemberg: 210108_Januar_2021_offen_geschlossen.pdf (baden-wuerttemberg.de)

Informationsseite der Bundesregierung:

Corona: Das sind die geltenden Regeln und Einschränkungen (bundesregierung.de)

 

 

 




Deutschland droht ab Dienstag der totale Shutdown

Am Dienstag, den 19. Januar 2021, wollen der Bund und die Länder in Deutschland noch härtere Corona-Maßnahmen verabschieden. Das Treffen sollte eigentlich erst eine Woche später stattfinden, doch angesichts der weiterhin zu hohen Coronazahlen wurde der Termin nun vorverlegt.

Ein Blick auf die Divi-Karte mit den Intensivbetten, die in Deutschland mit Coronapatienten belegt sind, zeigt jedoch sinkende Zahlen an, auch im Hohenlohekreis fallen die Werte:

Die Zahlen sinken: Divi-Intensivbettenbelegung durch Covid-Patienten. Stand: 17.01.2020. Quelle: NTV. Screenshot

Divi-Intensivbettenbelegung durch Covid-Patienten. Stand: 17.01.2020. Quelle: NTV. Screenshot

Deutschland: Coronazahlen im Überblick. Quelle: google. Screenshot

Dennoch sollen die Maßnahmen nun noch weiter angezogen werden. Was kommt auf die Bürger in Deutschland zu? Bayern hat bereits die FFP2-Maskenpflicht in Bussen und beim Einkaufen eingeführt. Kritiker bemängeln die Kosten, insbesondere für Geringverdiener und Rentner. Eine Maske koste rund 2 Euro. Hochgerechnet kann das ein Minus von bis zu 60 Euro in die Haushaltskasse reißen, rechnet man eine Maske im Durchschnitt pro Tag. Die Hersteller empfehlen die FFP2-Masken zur einmaligen Verwendung (1 Tag 1 Maske).

Neben Bayern plant auch Österreich mit strengeren Maßnahmen.

Haus nur noch in dringenden Fällen verlassen

Der baden-württembergische Ministerpräsident Winfried Kretschmann hatte in seiner Rede vergangene Woche schon darauf hingewiesen, was genau nun von den Bürgern erwartet werde: noch mehr homeoffice, noch weniger Kontakte (wir berichteten). Sprich: Es könnte dazu kommen, das Kontakte zu anderen Haushalten gänzlich untersagt werden. Derzeit darf sich ein Haushalt in Baden-Württemberg noch mit einer weiteren Person und ihren Kindern (bis 14 Jahre) treffen.

Kein Kreis in Baden-Württemberg erfüllt derzeit die Vorgaben

Ein weiterer möglicher Ansatzpunkt wäre, dass die Ausgangssperren nicht erst ab 20 Uhr gelten, sondern bereits ab 18 Uhr oder – das Horrorszenario für viele – auch tagsüber. Doch eigentlich gelte schon jetzt, so Kretschmann, dass die Bürger das Haus nur noch in dringenden Fällen verlassen dürfen.

Das Ziel der Coronamaßnahmen sei, dass der Inzidenzwert auf unter 50 zu drücken (das bedeutet, dass sich wöchentlich nur noch 50 oder weniger Menschen mit Corona infizieren – hochgerechnet auf 100.000 Einwohner. Dadurch wäre eine Kontaktverfolgung durch die Gesundheitsämter wieder möglich, um eine weitere Verbreitung einzudämmen). Im Hohenlohekreis liegt er aktuell (Stand 15. Januar 2021) mit 92,3 (20 neue Fälle im Vergleich zum Vortag) fast doppelt so hoch. Irritierend ist in diesem Zusammenhang, dass auf der Seite des Regierungspräsidiums (Stand: 17. Januar 2021) zeitgleich für den Hohenlohekreis ein wesentlich niedriger ein Inzidenzwert von aktuell 78,1 angegeben ist. Aber manchmal werden die Daten zeitverzögert gemeldet und so steht manchmal noch der Inzidenzwert des Vortages auf der Seite. Andere Kreise wie der Stadtkreis Heilbronn haben bereits die 200er Marke durchbrochen. Kein Kreis in Baden-Württemberg hat derzeit einen Inzidenzwert von unter 50. Die Frage ist: Wir realistisch ist es, diesen Wert zu schaffen? Und die zweite Frage: Was macht Deutschland, wenn das nicht zu schaffen ist? Verharrt das Land 2021 im Dauer-Shutdown, bis die Mehrheit der Bevölkerung geimpft ist?

Der Hohenlohekreit steht auf der Seite des Regierungspräsidiums noch vergleichsweise gut da hinsichtlich des Inzidenzwertes. Allerdings steht zeitgleich ein höherer Inzidenzwert auf der Hohenlohekreis-Seite.

Sinkende Zahlen auch im Hohenlohekreis. Das zumindest geht aus dem Dashboard des Hohenlohekreises hervor auf der Internetseite corona-im-hok.de vom 17. Januar 2021

Am Samstag, den 16. Januar 2021, gab es laut dem Regierungspräsidium in Stuttgart in Baden-Württemberg weitere 1.873 bestätigte Infektionen mit dem Coronavirus. Damit erhöhte sich die Zahl der Infizierten im Land auf mindestens 273.834, davon sind ungefähr 228.775 Personen wieder genesen. Die Zahl der COVID-19-Todesfälle stieg laut dem Regierungspräsidium um 39 auf insgesamt 6.088 – bei rund 11 Millionen Einwohnern.

Deutschland beklagt seit Ausbruch der Pandemie rund 46.500 Todesfälle – bei rund 83 Millionen Einwohnern.

Text: Dr. Sandra Hartmann

 




Kretschmann verkündet Ausgangssperre

In einer Sonderkabinettsitzung der Baden-Württembergischen Landesregierung stellte die Physikerin Viola Priesemann dar, dass das hohe Ansteckungsniveau nicht kontrollierbar sei. Die Dunkelziffer im Sommer war wegen Nachverfolgbarkeit sehr gering, diese Nachverfolgung sei derzeit nicht mehr möglich, nach ihrer Schätzung könnte die Dunkelziffer 4-5mal so  hoch wie die erkannten Infektionen sein.

Ministerpräsident Kretschmann erläuterte, dass bei über 4.000 Infektionen täglich keine Schwerpunkte mehr zu erkennen seien. 516 Intensivpatienten und 374 Todesfälle allein in Baden-Württemberg in der letzten Woche seien eine „wirkliche Krisensituation“.

„Wir hatten gehofft, dass wir die zweite Welle mit vergleichsweise milden Maßnahmen brechen können. Von dieser Hoffnung müssen wir uns jetzt verabschieden. Wir müssen die Zahl der Neuinfektionen schnell und radikal runterdrücken“, sagt Kretschmann und verkündet neue Maßnahmen:

Ganztägig allgemeine Ausgangsbeschränkung ab 12. Dezember

Ab dem 12. Dezember gilt eine allgemeine Ausgangsbeschränkung für ganz Baden-Württemberg. Nur bei triftigem Grund wie zum Beispiel Arbeit, Einkauf, Arztbesuch, privaten Veranstaltungen mit bis zu maximal 5 Personen aus 2 Haushalten, Wahrnehmung des Umgangsrechts oder Sport darf das Haus verlassen werden. Die Einzelhandelsgeschäfte dürfen geöffnet offen bleiben. Über eventuelle Schulschließungen machte der Ministerpräsident vorläufig keine klaren Aussagen.

In der Nacht weitere Verschärfungen

Zwischen 20 und 5 Uhr gilt eine verschärfte Ausgangsbeschränkung: Nur beispielsweise aus beruflichen Gründen, zur Inanspruchnahme medizinischer Leistungen, zur Begleitung von Unterstützungsbedürftigen oder zur Versorgung von Tieren darf man während der Nacht unterwegs sein.

Für private Veranstaltungen im privaten Bereich gibt es zwischen 23. und 27. Dezember Ausnahmen, allerdings werden die Regeln mit der Ministerpräsidentenkonferenz nochmals besprochen. Für Silvester wurden keine Ausnahmen genannt.

Dauer der Massnahmen 4 Wochen

Diese Maßnahmen sind für 4 Wochen beschlossen.

Verbot des öffentlichen Alkoholausschanks

Auch der Ausschank von alkoholischen Getränken an öffentlichen Verkaufsstellen wird untersagt.

Ministerpräsident Kretschmann betonte: „Leben und Gesundheit steht an erster Stelle, wir können das nicht hinnehmen, dass Tag für Tag Menschen schwerste Gesundheitsschäden erleiden. Die Menschenwürde gilt für alle gleichermaßen“

Text: Matthias Lauterer