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Testpflicht im Einzelhandel fällt

Das Gesundheitsamt des Hohenlohekreises hat am heutigen Dienstag, den 08. Juni 2021, offiziell festgestellt, dass die Sieben-Tage-Inzidenz im Landkreis nun an fünf aufeinander folgenden Tagen unterhalb der magischen Grenze von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner liegt. Damit tritt ab dem morgigen Mittwoch, 09. Juni, die nächste Stufe der Corona-Verordnung in Kraft, was weitere Lockerungen mit sich bringt.

Das bedeutet zum Beispiel, dass sich nun zehn Personen aus bis zu drei Haushalten treffen dürfen. Und für viele ganz wichtig: Die Testpflicht im Einzelhandel entfällt (https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/210513_auf_einen_Blick.pdf).

Neue Regelungen gelten dann auch für die weiterführenden Schulen – und zwar ab Donnerstag, den 10. Juni. Theoretisch könnten dann alle Schüler ab diesem Tag in voller Klassenstärke und unter Pandemiebedingungen – also getestet und mit Maske – in die Schule gehen.




„Die gesunkenen Inzidenzwerte bedeuten weitere Öffnungsschritte“

Am Montag, den 31. Mai 2021, hat das Robert Koch-Institut (RKI) am fünften Kalendertag in Folge einen 7-Tage-Inzidenzwert von unter 50 auf 100.000 Einwohner für den Hohenlohekreis veröffentlicht. Der erste Tag mit einer Inzidenz unter 50 war laut Veröffentlichung des RKI Donnerstag, der 27. Mai, mit einem Wert von 44,4. An den folgenden Tagen – Freitag, den 28. Mai, bis Montag, den 31. Mai – blieb der Wert stabil unter 50. Damit treten bereits am heutigen Dienstag, den 1. Juni 2021, die Lockerungen bei Inzidenzen von unter 50 aus dem Stufenplan des Landes Baden-Württemberg in Kraft, teilt das Landratsamt Hohenlohekreis mit. Landrat Dr. Matthias Neth freut sich über die sinkenden Fallzahlen, mahnt allerdings laut der Pressemitteilung weiterhin zur Vorsicht: „Die gesunkenen Inzidenzwerte bedeuten für uns im Hohenlohekreis weitere Öffnungsschritte, mit denen wir alle aber auch verantwortungsvoll umgehen sollten.“

Die Inzidenz unter 50 bedeutet unter anderem:

  • Im öffentlichen oder privaten Raum dürfen sich jetzt zehn Personen aus bis zu drei Haushalten treffen. Dies gilt auch für private Feiern wie Hochzeiten. Kinder bis einschließlich 13 Jahre sowie genesene und geimpfte Personen werden nicht mitgezählt. Paare, auch wenn sie nicht zusammenleben, zählen als ein Haushalt.
  • Die Testpflicht im Einzelhandel entfällt. Der Zutritt muss jedoch gesteuert und Warteschlangen vermieden werden. Die Maskenpflicht vor den Geschäften und auf den Parkplätzen besteht weiterhin, ebenso wie eine Beschränkung der Kundenzahl entsprechend der Verkaufsfläche.
  • Einige Kultur- und Freizeiteinrichtungen können ohne Auflagen öffnen, darunter Archive, Büchereien und Bibliotheken sowie zoologische und botanische Gärten und Galerien, Gedenkstätten und Museen.
  • Darüberhinausgehend gelten nach wie vor die Öffnungen der vergangenen Woche: Unter Einhaltung eines Test- und Hygienekonzeptes können Gastronomiebetriebe öffnen und touristische Übernachtungen stattfinden, Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie kontaktarmer Freizeit- und Amateursport bis 20 Personen sind draußen möglich.

Genesene oder geimpfte Personen

Als genesen gilt, wer eine SARS-CoV2-Infektion nachweisen kann, die weniger als sechs Monate zurückliegt – zum Beispiel mittels eines PCR-Tests. Als vollständig geimpfte Person gilt, wer einen vollständigen Impfstatus gegen Covid-19 nachweisen kann – zum Beispiel durch ein ärztliches Attest oder den Impfausweis. Die letzte Covid-19-Impfung muss dabei mindestens 14 Tage zurückliegen. Personen, die eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen können, diese aber länger als sechs Monate zurückliegt, gelten bereits mit nur einer Impfung als vollständig geimpfte Person.

Diese Lockerungen müssen zurückgenommen werden, sobald die Inzidenzen an drei aufeinanderfolgenden Kalendertagen über dem Wert von 50 liegen. Weitere Öffnungsschritte sind möglich, wenn die Inzidenz bis zum 10. Juni weiter sinkt.

Quelle: Pressemitteilung des Landratsamtes Hohenlohekreis




Maßnahmen der Bundesnotbremse treten im Hohenlohekreis ab Freitag, 28. Mai 2021, außer Kraft

An diesem Mittwoch, 26. Mai 2021, hat das Robert Koch-Institut (RKI) am fünften Werktag in Folge einen Inzidenzwert von unter 100 auf 100.000 Einwohner für den Hohenlohekreis veröffentlicht. Der erste Tag mit einer Inzidenz unter 100 war laut Veröffentlichung des RKI Donnerstag, der 20. Mai (76,3). Es folgten Freitag, 21. Mai (61,2), Samstag, 22. Mai (70,1), Dienstag, 25. Mai (77,2) sowie Mittwoch, 26. Mai (55,0).

Das Landratsamt Hohenlohekreis hat diese Unterschreitung für fünf Werktage am heutigen Mittwoch, 26. Mai, offiziell bekanntgemacht.

Statt der Bundesnotbremse gelten ab Freitag, 28. Mai 2021 die Vorschriften der Corona-Verordnung von Baden-Württemberg

Mit der amtlichen Bekanntmachung treten die im Rahmen der Bundesnotbremse für den Hohenlohekreis vorgegebenen Maßnahmen für den Wert über 100 am übernächsten Tag, also Freitag, den 28. Mai 2021, außer Kraft. Es gelten damit ab diesem Datum die Maßnahmen der CoronaVO des Landes für Inzidenzwerte über 50, aber unter 100.

Landrat Dr. Neth mahnt zur Vorsicht

„Wir alle hoffen und warten auf niedrige Inzidenzwerte und die damit verbundenen Öffnungsschritte. Bei aller Freude darüber, dass wohl bald wieder etwas mehr Normalität eintreten kann, dürfen wir aber nicht euphorisch werden und dabei unsere Vorsicht vergessen“, mahnt Landrat Dr. Matthias Neth. „Die Inzidenzwerte zeigen klar, dass es noch viele Infektionen gibt. Daher hoffe ich auch bei den ersten Öffnungsschritten auf umsichtiges Handeln, damit die Werte nicht wieder steigen.“

Übersicht der Regeln ab Freitag, 28. Mai 2021

Folgend eine Übersicht über die Regeln für beispielhafte Bereiche, die ab Freitag, 28. Mai, für den Hohenlohekreis gelten. Die komplette Übersicht finden Sie unter https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/210513_auf_einen_Blick.pdf

Definition Genesene und vollständig geimpfte Personen:

Als Genesene/r gilt, wer asymptomatisch ist und eine SARS-CoV2-Infektion nachweisen kann (PCR-bestätigt), die mindestens 28 Tage und maximal 6 Monate zurückliegt.

Als vollständig geimpfte Person gilt, wer asymptomatisch ist und einen vollständigen Impfstatus gegen COVID-19 nachweisen kann (z.B. durch ein ärztliches Attest oder den Impfausweis). Die letzte COVID‑19 ­­­– Impfung muss dabei mindestens 14 Tage zurückliegen.

Personen, die eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen können, diese aber länger als 6 Monate zurückliegt, gelten bereits mit nur einer Impfung als vollständig geimpfte Person.

Kontaktbeschränkungen:

Im öffentlichen oder privaten Raum dürfen sich 2 Haushalte mit maximal 5 Personen treffen. Dies gilt auch für private Feiern wie Hochzeiten. Kinder bis einschließlich 13 Jahre sowie genesene und geimpfte Personen (s.o.) werden nicht mitgezählt. Paare, auch wenn sie nicht zusammenleben, zählen als ein Haushalt.

Einzelhandel:

Ohne Testkonzept (s.u.) darf Click & Meet mit einer Beschränkung von einer/m Kund/in je 40 m²/Verkaufsfläche angeboten werden.

Mit Testkonzept (s.u.) ist keine Voranmeldung nötig und die Kundenzahl ist auf zwei Kund/innen je 40 m² begrenzt. In diesem Fall muss der/die Kund/in ein negatives Testergebnis eines anerkannten Tests (z.B. im Rahmen der Bürgertests), das nicht älter als 24 Stunden ist, vorlegen. Der Betreiber muss die Kontaktdaten des/der Kund/in, mindestens Name, Vorname, eine sichere Kontaktinformation (Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder Anschrift) sowie den Zeitraum des Aufenthalts, erheben.

Testkonzept:

Wird ein Testkonzept angewendet, so bedeutet dies, dass die Personen ein tagesaktuelles (nicht älter als 24 Stunden) negatives Testergebnis eines anerkannten Tests nachweisen müssen. Die kostenfreien Bürgertests in den Testzentren können hierfür genutzt werden. Vollständig Geimpfte sowie Genesene (s.o.) müssen keinen negativen Test vorlegen. Diese Ausnahmereglung gilt jedoch nur dann, wenn diese Personen keine akuten Symptome einer SARS-CoV2-Infektion zeigen.

Lehrinstitutionen:

Erlaubt sind Veranstaltungen im Freien an Hochschulen und Akademien bis 100 Personen, sowie Kurse an Volkshochschulen (innen bis 10 Personen, außen bis 20 Personen, nicht erlaubt sind jedoch Tanz- oder Sportkurse), Nachhilfeunterricht bis 10 Schüler/innen erlaubt. Öffnen dürfen Mensen, Cafeterien und Betriebskantinen (1,5 Meter Mindestabstand ist einzuhalten), Musik-, Kunst und Jugendkunstschulen (bis 10 Schüler/innen, jedoch kein Gesangs-, Tanz- oder Blasmusikunterricht), sowie Archive, Büchereien und Bibliotheken (eine Person je 20 m²).

Sport:

Erlaubt ist kontaktarmer Freizeit- und Amateursport bis 20 Personen in Sportanlagen
oder -stätten außen. Es dürfen bis zu 100 Zuschauer/innen im Freien stattfindende Veranstaltungen des Spitzen- und Profisports besuchen.

Gastronomie (von 6 bis 21 Uhr):

Erlaubt ist in Innenräumen ein Gast pro 2,5 m², Tische mit 1,5 Meter Abstand und außen unter Einhaltung der AHA-Regeln.

Kultur und Freizeit:

Veranstaltungen bis 100 Personen außen erlaubt, zoologische und botanische Gärten, Galerien, Gedenkstätten und Museen dürfen öffnen (1 Person pro 20m²). Dazu auch Freizeiteinrichtungen außen (z.B. Minigolfanlagen, Hochseilgärten, Bootsverleihe u.Ä.) bis 20 Personen sowie Außenbereiche von Schwimmbädern und Badeseen mit kontrolliertem Zugang (eine Person pro 20 m²).

Tourismus:

Touristische Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben (Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen, Campingplätze) erlaubt. Voraussetzung: Gäste müssen alle drei Tage einen offiziellen negativen Corona-Test vorlegen. Davon ausgenommen sind Genesene und vollständig Geimpfte mit entsprechendem Nachweis (s.o.)

Rechtlicher Hintergrund:

  • 28b im Infektionsschutzgesetz (IfSG) legt bundesweit Schwellenwerte von 100, 150 bzw. 165 bei der kreisbezogenen 7-Tagesinzidenz fest, an deren Überschreiten bzw. Unterschreiten konkrete Rechtsfolgen im IfSG geknüpft sind. Maßgeblich sind immer die vom RKI veröffentlichten 7‑Tage‑Inzidenzwerte der Land‑/Stadtkreise, die auf der Basis der am Vortag durch das Landesgesundheitsamt übermittelten Fallzahlen veröffentlicht werden. Ergibt sich aus der Veröffentlichung der RKI-Werte am Tag der Veröffentlichung, dass diese den fünften Werktag in Folge den jeweiligen Schwellenwert unterschreiten, so ist dies unverzüglich an diesem Tag ortsüblich bekannt zu machen. Sonn- und Feiertage zählen bei der Ermittlung der fünf Tage nicht mit, sodass die Zählung nach dem Sonn-/Feiertag mit dem nächsten Werktag weiterläuft. Die Wirkung der Bundesnotbremse tritt dann am übernächsten Tag nach Bekanntmachung außer Kraft.

Quelle: Pressemeldung Landratsamt Hohenlohekreis




Freizeitparks sollen als erstes öffnen

Tourismuswirtschaft, Hotellerie und Gastronomie sind massiv von der Corona-Krise betroffen. Um den Unternehmen und den bundesweit drei Millionen Mitarbeitern eine Perspektive zu geben und die Auflagen für diesen Sektor schrittweise zurückzunehmen, haben laut einer Pressemitteilung Baden-Württemberg, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen ein Konzept entwickelt, das sie in die Wirtschaftsministerkonferenz einbringen. Eingeleitet werden soll die Öffnung mit touristischen Outdoor-Angeboten wie Zoos, Freizeitparks und Klettergärten. In der zweiten Phase folgen Restaurants und mit eingeschränkter Nutzung Ferienwohnungen und Hotels. Später soll dann der Übernachtungstourismus ohne Restriktionen wieder möglich sein.

Sehr umsatzstarke Branche

Mit einer Bruttowertschöpfung von mehr als 100 Milliarden Euro ist der Tourismus in Deutschland eine sehr umsatzstarke und beschäftigungsintensive Branche. In das Konzept der drei Bundesländer sind Anregungen aus dem Kreis der Wirtschaftsministerkonferenz sowie der Industrie- und Handelskammern, der Branchenverbände und der Gewerkschaft Nahrung, Genuss, Gaststätten eingeflossen.

„Der Gesundheitsschutz der Bürger hat Vorrang.“

„Bei den Szenarien für die schrittweise Rücknahme der Beschränkungen haben wir es uns nicht leichtgemacht. Denn natürlich ist bei allen Maßnahmen zu beachten, dass der Gesundheitsschutz der Bürger Vorrang hat. Deshalb sieht das Konzept die Einhaltung strikter Abstandsregelungen, Hygienevorgaben und Registrierungspflichten vor. Voraussetzung ist auch immer, dass die epidemiologische Lage sich weiter stabilisiert“, erklärten Wirtschaftsministerin Nicole Hoffmeister-Kraut, Tourismusminister Guido Wolf, der niedersächsische Wirtschaftsminister Bernd Althusmann und Nordrhein-Westfalens Wirtschaftsminister Prof. Dr. Andreas Pinkwart in der Mitteilung vom Mittwoch, den 29. April 2020.

„Umso wichtiger ist eine konkrete Perspektive.“

Aus Sicht der Minister Wolf und Hoffmeister-Kraut könnten die Ministerpräsidenten in ihrer Konferenz mit der Kanzlerin am Mittwoch, den 06. Mai 2020, entsprechende Beschlüsse auf den Weg bringen, sodass in Baden-Württemberg Lockerungen und Wiedereröffnungen der ersten Stufe bereits ab Mitte Mai möglich wären. Tourismusminister Guido Wolf: „Uns war es wichtig, gemeinsam und länderübergreifend für diese Branche ein realistisches Konzept zu entwickeln. Tourismus, Gastronomie und Hotellerie sind durch die Krise massiv betroffen und werden leider noch längere Zeit mit Einschränkungen leben müssen. Umso wichtiger ist für diese Branche eine konkrete Perspektive. In einigen Bereichen von Tourismus, Gastronomie und Hotellerie sind absehbar Lockerungen möglich, ohne dass dadurch der Infektionsschutz vernachlässigt würde. Zuerst Wiedereröffnen könnten Angebote und Ziele an der frischen Luft, wo sich Abstandsregeln ohne Weiteres einhalten lassen. Auch für Gastronomie und Hotellerie kann und soll es aus unserer Sicht baldige Öffnungen, zumindest mit reduzierten Auslastungen, geben.“

Wiedereröffnungen nur auf Grundlage von Hygienemaßnahmen

„Gerade weil wir noch lange mit dem Coronavirus leben werden müssen, braucht unsere Hotellerie und Gastronomie schnellstmöglich eine verlässliche Perspektive. Nur so können wir eine nie da gewesene Insolvenzwelle vermeiden, die nicht nur die Wirtschaftsstruktur unseres Landes, sondern auch die Lebensqualität und Anziehungskraft in unseren Regionen massiv beeinflussen wird“, erklärte Ministerin Hoffmeister-Kraut in der Mitteilung. Klar sei aber auch: Wiedereröffnungen und Lockerungen dürften nur auf Grundlage von konsequenten und allgemeingültigen Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen erfolgen. Das schaffe Akzeptanz und Vertrauen bei den Kunden und sei Voraussetzung dafür, für das Gastgewerbe eine verlässliche Zukunftsperspektive zu schaffen. Mit den nun erarbeiteten fundierten Konzepten werde beiden Anliegen gleichermaßen Rechnung getragen. 

Verlässliche Regelungen sind erforderlich

Nordrhein-Westfalens Wirtschaftsminister Pinkwart schloss sich dem an: „Der Tourismus ist die Branche, die von der Corona-Krise am härtesten betroffen ist. Deshalb wollen wir den Unternehmen und den Mitarbeitern eine konkrete wirtschaftliche Perspektive geben und gleichzeitig einen Vorlauf zur Öffnung der Betriebe ermöglichen“. Dazu seien jetzt schnell verlässliche Regelungen zur Wiedereröffnung erforderlich. Es gelte, eine kluge Balance zu halten zwischen dem Schutz der Gesundheit und einer jeweils neu zu bewertenden und zu begründenden Einschränkung der wirtschaftlichen Betätigung für die Betriebe und deren Mitarbeiter und Kunden, damit auch der Tourismussektor an der Aufwärtsentwicklung nach der Krise teilhaben könne.

Risiken der Verbreitung

Niedersachsens Tourismusminister Dr. Bernd Althusmann meinte dazu: „Mit Blick und unter Beachtung des Infektionsgeschehens scheint der richtige Zeitpunkt gekommen, um dem Tourismus wieder eine Perspektive zu geben. Jede der drei Phasen eröffnet weitere Freiheiten für Touristen und Anbieter“. Damit seien natürlich auch Risiken der Verbreitung verbunden. Deshalb werde ein maßvolles Tempo vorgeschlagen und die strikte Einhaltung von Hygiene und Abstandsvorgaben vorausgesetzt. Der Tourismus in Zeiten von Corona stelle alle vor eine große Herausforderung. Er habe jedoch großes Vertrauen, dass sich Tourismusunternehmen und Gäste verantwortungsvoll verhalten werden. In Niedersachsen könnte baldmöglichst in die erste Lockerungsphase starten. Ein konkretes Startdatum wird in der Pressemitteilung nicht genannt.

Quelle: Pressemitteilung vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau, Baden-Württemberg

 




Landrat Neth warnt: „Falls sich die Verdopplungszeiten wieder verschlechtern sollten, wäre alles verloren, was wir in den letzten Wochen erreicht haben“

Das Landratsamt Hohenlohekreis begrüßt die Änderungen der Corona-Verordnung Baden-Württemberg, die seit Montag, den 20. April 2020, gelten. Gleichzeitig, so warnt Landrat Dr. Matthias Neth in einer Pressemitteilung des Landratsamtes, berge jede Lockerung ein Risiko.

Die Landesregierung hat Regelungen zur schrittweisen Öffnung von Einzelhandel und weiteren Einrichtungen beschlossen. Vorangegangen waren bundesweit positive Entwicklungen in der Statistik. Das stimmt Landrat Dr. Matthias Neth laut der Mitteilung optimistisch: „Diese Lockerungen stellen einen ersten Schritt auf dem Weg zurück in ein Stück Normalität dar. Das vorbildliche Verhalten der Bürgerinnen und Bürger in den letzten Wochen zeigt jetzt Wirkung und wird belohnt.“

Obwohl durch die getroffenen Maßnahmen vorerst Schlimmeres verhindert werden konnte, kann keine Entwarnung gegeben werden. Deshalb ist es wichtig, auf die jetzt geltenden Lockerungen besonnen und mit Augenmaß zu reagieren. „Falls sich die Verdopplungszeiten wieder verschlechtern sollten, wäre alles verloren, was wir in den letzten Wochen erreicht haben“, so Neth.

Die Kreisverwaltung empfiehlt dringend das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Öffentlichkeit, auch wenn derzeit keine Maskenpflicht für Baden-Württemberg besteht. Insbesondere im Nahverkehr oder beim Einkauf hilft der Träger einer Maske, seine Mitmenschen zu schützen. Landrat Dr. Matthias Neth appelliert an die Bevölkerung: „Ich bitte Sie, tragen Sie eine Maske und halten Sie Abstand. So zeigen Sie auch weiterhin besonderes Verantwortungsbewusstsein und Solidarität, und dafür danke ich Ihnen.“

Weil Schutzmasken derzeit knapp sind und vor allem dem medizinischen Personal vorbehalten sein sollen, entstehen viele kreative Ideen für Behelfsmasken. Diese sogenannten Alltags- oder Community-Masken können beispielsweise selbst genäht werden. Im Internet finden sich dazu zahlreiche Anleitungen, so auch auf der Homepage des Kreislandfrauenverbandes unter www.landfrauen-hohenlohe.de.

Quelle: Landratsamt Hohenlohekreis