„Aufgrund der pandemiebedingten Reduktion des Präsenzunterrichts um vier Wochen, darf die vorgeschriebene Anzahl von schriftlichen Leistungsfeststellungen unterschritten werden“
Das Schuljahr 2020/2021 stellt Lehrer:innen und Familien im Rahmen der Coronapandemie für besondere Herausforderungen. Die Schüler:innen befinden sich bereits seit über einem Jahr seit Monaten im homeschooling. Zwischendurch gab es immer mal wieder Phasen mit Wechselunterricht in den Klassenzimmern. Doch das digitale weitgehende selbstständige Lernen zu Hause bestimmt den Alltag. Inwieweit zählen hier Klassenarbeiten und Test, wen kein oder nur ein sehr eingeschränkter adäquater Präsenzunterricht von qualifizierter Fachkräften erfolgen kann? GSCHWÄTZ hat beim Kultusministerium in Baden-Württemberg nachgefragt.
„Besondere Regelungen für Prüfugnen“
„In der aktuellen Situation der Corona-Pandemie hat das Kultusministerium besondere Regelungen für Prüfungen und schriftliche Leistungsfeststellungen festgelegt, die in der Corona-Pandemie-Prüfungsverordnung geregelt sind.“ Darauf verweist Marcella Kugler von der Abteilung Öffentlichkeitsarbeit des Kultusministeriums in Baden-Württemberg auf GSCHWÄTZ-Anfrage.
Unsere Frage, ob der neue Lernstoff zuvor in der Schule wiederholt werden muss von einer Lehrkraft, lässt Kugler unbeantwortet.
„Die Corona-Pandemie-Prüfungsverordnung gibt dabei vor (§1 Absatz 4), dass Grundlage der Leistungsbewertung der Schüler:innen die Leistungen sind, die sie im Präsenzunterricht erbracht haben. Darüber hinaus können auch im Fernunterricht erbrachte Leistungen in die Leistungsbewertung einbezogen werden (etwa ein mündliches Referat in einer Videokonferenz). Um faire und gleiche Bedingungen für alle Schüler:innen zu ermöglichen, sind schriftliche und praktische Leistungen, insbesondere Klassenarbeiten und schriftliche Wiederholungsarbeiten, allerdings nur im Präsenzunterricht möglich.“ Es ist somit zulässig, dass Schüler:innen nach wochenlangem Homeschooling wieder in die Schule zurückkehren, um dort direkt Klassenarbeiten über den zu Hause gelernten Lernstoff zu schreiben. Unsere Frage, ob der neue Lernstoff zuvor in der Schule wiederholt werden muss von einer Lehrkraft, lässt Kugler unbeantwortet.
Weniger Klassenarbeiten sollen der herausfordernenden Pandemielage Rechnung tragen, aber es setzt viele Schüler:innen noch mehr unter Druck
Kugler verweist darauf: „Dabei hat das Kultusministerium die besondere und herausfordernde Pandemielage berücksichtigt. So hat das Kultusministerium verfügt, dass aufgrund der pandemiebedingten Reduktion des Präsenzunterrichts um vier Wochen, die vorgeschriebene Anzahl von schriftlichen Leistungsfeststellungen unterschritten werden darf. Das heißt, dass nur noch eine schriftliche Leistungsfeststellung pro Halbjahr und Fach zu erbringen ist.“ Weniger Klassenarbeiten sollen der herausfordernden Pandemielage Rechnung tragen, aber es setzt viele Schüler:innen noch noch mehr unter Druck, steht und fällt ihre Note dadurch mit eventuell nur einer Klassenarbeit. Zudem: Woher Kugler die Zahl hat, dass der Präsenzunterricht bislang nur vier Wochen lang ausgefallen sei, ist ebenfalls fraglich.
In diesem Schuljahr können Schüler:innen wieder – im Gegensatz zum vorangegangenen Schuljahr – sitzenbleiben
Wir möchten vom Kultusministerium wissen, ob auch in diesem Schuljahr das „Sitzenbleiben“ entfällt, so wie im vergangenen Jahr. Kugler verneint, denn: „Im Gegensatz zum abgelaufen Schuljahr hat das Kultusministerium diesmal aus pädagogischen Gründen auf das automatische – also auf das von Leistungen unabhängige – Aufrücken verzichtet. Hier bestünde nämlich nun die Gefahr, dass Schüler:innen mit zu großen Rückständen in das kommende Schuljahr starten.“
Freiwillige Wiederholung der Klasse sei ebenfalls möglich
Auch eine freiwillige Wiederholung sei möglich: „Eine freiwillige Wiederholung einer Klassenstufe wird demnach nicht als „Wiederholung wegen Nichtversetzung“ gewertet, wie es in Nicht-Pandemiezeiten üblich ist. Damit bleibt die Option erhalten, eine Klasse erneut freiwillig zu wiederholen. Zudem bleiben die Versetzungsentscheidungen auch dann erhalten, wenn am Ende der wiederholten Klasse keine Versetzung erfolgen sollte. Die Möglichkeit zur freiwilligen Wiederholung ist in diesem Schuljahr zudem auch in den Klassenstufen möglich, in denen sie bislang ausgeschlossen war (Klassenstufen 9 und 10 an Werkrealschulen, Abschlussklasse Gemeinschaftsschule [vom Halbjahr des Abschlussjahres zurück in die davorliegende Klassenstufe]).
Abweichende Regelungen bei Schulabgänger:innen
Abweichende Regelungen gäbe es bei Absolvent:innen: „Diese haben in diesem Schuljahr die Möglichkeit, noch bis eine Woche vor Prüfungsbeginn der ersten schriftlichen Prüfungen von der Prüfungsteilnahme insgesamt, also nicht nur für einzelne Fächer, zurückzutreten. Die Schülerinnen und Schüler, die sich dafür entscheiden, können die Abschlussklasse ,,unschädlich“ wiederholen.“
Ist das Kultusministerium am Überlegen, ob man die möglichen Defizite etwa bei Schüler:innen aus sozial schwächeren Familien versucht zu kompensieren durch zusätzliche Nachhilfestunden mit Lehrkräften am Nachmittag oder Samstags? Kugler verweist darauf, dass bislang lediglich wieder „Lernbrücken“ wie in den vergangenen Sommerferien geben wird, die unter anderem von „pädagogisch geeigneten Personen“, also nicht automatisch Lehrer:innen, betreut werden: „Es ist wichtig, auch in diesem Jahr wieder spezielle Förderformate für Schüler:innen und Schüler mit Lernschwierigkeiten aufzulegen, da viele Schülerinnen und Schüler Schwierigkeiten haben, im Fernunterricht zu lernen. Zudem konnten manche von ihnen nur sehr schwer erreicht werden. Deshalb wird das Kultusministerium in den Sommerferien erneut spezielle Förderkurse anbieten, um den Schülerinnen und Schülern zu ermöglichen, Stoff aufzuholen, Lerninhalte zu wiederholen und gezielt an Lernschwierigkeiten zu arbeiten. Die Vorarbeiten, um dieses Programm auf die Beine zu stellen sind bereits in vollem Gange. Der Unterricht in den „Lernbrücken“ soll Stand heute wie im vergangenen Jahr erneut unter Anleitung von erfahrenen Pädagogen wie zum Beispiel von Lehrkräften, Lehramtsanwärtern, Referendaren, Lehramtsbewerbern sowie weiteren pädagogisch geeigneten Personen geleitet werden.“
Samstagsstunden und zusätzliche Stunden, etwa an den Grundschulen, um den Lernstoff adäquat aufzuarbeiten und zu vertiefen, stehen derzeit nicht zur Debatte.
NEU: Private Nachhilfeinstitute sollen mit einbezogen werden
Neu ist, dass auch private Nachhilfeinstitute künftig miteinbezogen werden sollen: „Zur Unterstützung von Schüler:innen soll es außerdem ein gemeinsames Förderprogramm von Bund und Ländern geben. Dazu laufen derzeit die Verhandlungen zwischen der Kultusministerkonferenz und dem Bund. Bei diesem gemeinsamen Förderprogramm könnten auch private Nachhilfeinstitute Teil der Lösung sein.“