Entschädigung für Mama oder Papa
In immer mehr Kindertagesstätten und Schulen kommt es zu Corona-Fällen. Ganze Einrichtungen werden geschlossen, die Kinder müssen zu Hause bleiben, wenn sie nicht sogar selbst in Quarantäne sind. Die wegfallende Kinderbetreuung stellt die Familien, in denen beide Eltern berufstätig sind, vor das Problem: Wohin mit dem Kind, wenn Mama oder Papa nicht so einfach ebenfalls daheim bleiben können? Aber auch: Wer kommt für den Verdienstausfall auf, wenn die Eltern daheim bleiben, um ihr Kind zu betreuen?
Keine Betreuung durch Oma oder Opa
Auf GSCHWÄTZ-Anfrage schreibt dazu Matthea Weinstock von der Pressestelle des Landratsamtes Hohenlohekreis: „Hier greifen für die Eltern die Regelungen zur pandemiebedingten Kinderbetreuung nach §45 Absatz 2a Satz 3 SGB V bzw. zum Betreuungserfordernis nach § 56 IfSG.“ Wer in Quarantäne sei, dürfe außerdem „grundsätzlich weder das Haus verlassen noch Besuch empfangen“. Hat sich das Kind also mit Corona angesteckt, kommt eine Betreuung durch Oma oder Opa nicht infrage. Da sind dann wieder die Eltern gefragt. Das nennt sich dann „Betreuungserfordernis“.
Antrag auf Entschädigung
Im Fall der Fälle können Arbeitnehmer aber auch Arbeitgeber und Selbstständige auf der Homepage https://ifsg-online.de/antrag-bei-einem-betreuungserfordernis.html eine sogenannte Verdienstausfallentschädigung beantragen. Dort heißt es: „Der Antrag gilt für Verdienstausfälle, die Ihnen oder Ihren Arbeitnehmer:innen wegen einer behördlich angeordneten Schließung von Schulen, Betreuungseinrichtungen für Kinder oder einer für das Kind behördlich angeordneten Quarantäne beziehungsweise für Menschen mit einer Behinderung entstanden sind.“ Arbeitnehmer:innen erhalten die Entschädigung demnach in den ersten sechs Wochen als Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber ausbezahlt. Ab der siebten Woche müssen sie den Arbeitnehmerantrag stellen. Die Anträge können allerdings nur rückwirkend beantragt werden. Auf der Seite heißt es aber auch: „Ein Anspruch auf Entschädigung besteht für längstens zehn Wochen.“ Für Alleinerziehende verlängert sich der Anspruch auf maximal 20 Wochen.