Maskenpflicht gilt auch bei einer Inzidenz von Null
Immer wieder fragen Bürger:innen bei einer sinkenden Inzidenz, wann denn die Maskenpflicht aufgehoben wird. Die Maskenpflicht gilt in Deutschland jedoch laut dem Infektionsschutzgesetz erst einmal unabhängig von der Inzidenz. Das heißt, auchb bei einer Inzidenz von Null gilt eine Maskenpflicht.
Wann die Maskenpflicht aufgehoben wird, ist ungewiss
Wann diese Maskenpflicht. die seit 29. März 2020 gilt, wieder aufgehoben wird, das wissen auch die Regierungen nicht so genau. Auf der Internetseite des Regierungspräsidium steht hierzu: „Das kann man heute noch nicht sagen und hängt von der weiteren Entwicklung ab. Die Landesregierung überprüft die getroffenen Maßnahmen permanent und entscheidet auf Grundlage des aktuellen Infektionsgeschehens.“
Schüler:innen tragen Maske im Klassenzimmer, im Biergarten ist sie am Tisch dagegen nicht nötig
Die Maskenpflicht gilt wie die AHA-Regeln als grundlegende Verordnung im Zuge der Pandemiebekämpfung. Dennoch gilt sie nicht überall. So müssen sie Bürger:innen sie etwa im Biergarten tragen, wenn sie aber am Platz sitzen, dürfen sie sie abnehmen. In den Klassenzimmern wiederum müssen die Schüler:innen die Masken permanent an ihren Plätzen und auch sonst tragen.
Inzidenz im Hohenlohekreis fällt weiter
Währenddessen fällt die Inzidenz im Hohenlohekreis weiter. Am 08. Juni 2021 (Stand: 16 Uhr*) wurde laut dem Landratsamt 1 neuer Corona-Fall gemeldet. Die 7-Tage-Inzidenz liegt damit aktuell bei 14,2 pro 100.000 Einwohner (Meldung des RKI vom 09.06.2021). Für die Feststellung der Inzidenz gilt derzeit ausschließlich das Meldedatum durch das RKI.
Die Inzidenzwerte der letzten fünf Kalendertage:
Sa, 5. Juni: 30,2
So, 6. Juni: 25,7
Mo, 7. Juni: 24,9
Di, 8. Juni: 24,0
Mi, 9. Juni: 14,2
- Es entfällt die Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenen-Nachweises bei den in den Öffnungsstufen 1 bis 3 zulässigen Veranstaltungen, Angeboten und Einrichtungen im Freien (Besuch von Freibädern, Außengastronomie, Open-Air-Kulturveranstaltungen etc.).
- Es sind Feiern in gastronomischen Einrichtungen mit bis zu 50 Personen, die einen Test-, Impf- oder Genesenen-Nachweis vorlegen, gestattet (Ausnahme: Tanzveranstaltungen) – hierbei haben Gastronomiebetriebe die allgemeinen Hygienevorgaben im Rahmen ihrer Hygienekonzepte einzuhalten.
- Der Betrieb von Messe-, Ausstellungs- und Kongresszentren ist mit einer Flächenbegrenzung von 7 Quadratmetern pro Besucherin oder Besucher gestattet.
- Kulturveranstaltungen, Vortrags- und Informationsveranstaltungen, Gremiensitzungen, Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge dienen, sowie Wettkampfveranstaltungen des Amateur-, Profi- und Spitzensports sind im Freien mit bis zu 750 Besucherinnen und Besuchern zulässig



