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Sieben aktive Ausbruchsgeschehen in Hohenlohe – darunter eine Schule

Die Corona-Zahlen steigen wieder – teils in schwindelerregende Höhen. Wie sieht dabei die Lage in der Region aus – vor allem in den Schulen, wo viele ungeimpfte Kinder aufeinander treffen? GSCHWÄTZ hat beim Landratsamt Hohenlohekreis nachgefragt. „Seit 01. Oktober 2021 hat das Gesundheitsamt des Hohenlohekreises fünf Ausbruchsgeschehen an Schulen (alle im Raum Öhringen) mit insgesamt 47 Fällen ermittelt“, schreibt Pressesprecherin Mathea Weinstock in ihrer Antwort-Mail. Stand 10. November 2021 gab es sieben aktive Ausbruchsgeschehen mit bisher 83 Fällen – darunter seien ein Unternehmen im Raum Öhringen, zwei Unternehmen im Jagsttal, zwei Pflegeeinrichtungen im Raum Öhringen, eine Pflegeeinrichtung im Kochertal sowie eine Schule im Raum Öhringen.

Corona-Verordnung regelt das Vorgehen

Wie müssen Schulleitungen vorgehen, wenn es in ihrer Einrichtung Corona-Fälle gibt? Gibt es Vorgaben oder darf jeder machen, wie er will? Das baden-württembergische Kultusministerium ist da ganz eindeutig: „In § 5 Abs. 4 CoronaVO Absonderung ist geregelt, dass die Schulleitung bei Vorliegen der positiven Testung einer Person verpflichtet ist, die Sorgeberechtigten der Schülerinnen und Schüler oder Kinder aus der Klasse, Lern- oder Betreuungsgruppe, in der die Infektion aufgetreten ist, anonymisiert hierüber zu informieren.“ Es gebe also eine Rechtsgrundlage für die Datenweitergabe, die für jede Übermittlung personenbezogener Daten notwendig ist.

Weitergabe der Information nur innerhalb der Klassen

Der Pressereferent des Kultusministeriums, Fabian Schmidt, schreibt auf die GSCHWÄTZ-Anfrage weiter: „Die Eltern sind aber nur zu informieren, wenn ein Kind aus der Klasse des eigenen Kindes infiziert ist. Über Infektionen in anderen Klassen werden sie von der Schule aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht informiert – das übernimmt gegebenenfalls das Gesundheitsamt im Rahmen der Kontaktnachverfolgung oder aber auch die Betroffenen selbst.“ Man müsse aber auch beachten, dass die „Schule natürlich eine Auskunftspflicht gegenüber dem Gesundheitsamt“ habe. Ebenso zulässig sei es, die Informationen weiterzugeben, „sollte das Gesundheitsamt im Rahmen seiner Tätigkeiten die Schulleitung bitten, zum Beispiel aufgrund von Quarantänemaßnahmen auch andere Eltern zu informieren“.

Eigenverantwortlich handeln

Pressereferent Schmidt weist aber auch darauf hin, dass es wichtig sei, „dass die Betroffenen – Schüler, Eltern, Lehrkräfte – eigenverantwortlich handeln und somit dazu beitragen, das Infektionsgeschehen einzudämmen“. Dazu gehöre beispielsweise, bei der Kontaktnachverfolgung selbst mögliche Kontakte selbst zu informieren, damit diese alles Weitere abklären können.

Text: Sonja Bossert