Diese alte Sprichwort passt wunderbar zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV), die ab Mittwoch, den 27. Januar 2021, in Kraft treten wird. Lange wurde diskutiert, dass mit dieser Verordnung die Arbeitgeber verpflichtet werden, die Arbeit im Home-Office anzubieten.
Weniger als 1,5 Seiten lang
Herausgekommen ist eine Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, die weniger als eineinhalb Seiten lang ist (vollständiger Text), ganze zwei Zeilen davon im §2 „Maßnahmen zur Kontaktreduktion im Betrieb“ betreffen das Thema Home-Office:
„Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, die Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.“
Welche „zwingenden betriebsbedingten Gründe“ entgegenstehen könnten, wer gegebenfalls darüber entscheidet, ob die „zwingende betriebsbedingte Gründe“ vorliegen und welche Sanktionen einem Arbeitgeber drohen, darüber sagt die Verordnung nichts.
Wenn der Arbeitgeber kein Homeoffice bewilligt
Wenn der Arbeitgeber nicht bereit ist, einen Arbeitnehmer im Home-Office arbeiten zu lassen, bleibt als Erstes der Weg zum Betriebsrat, sofern der Betrieb einen Betriebsrat hat. Sollte das nicht kurzfristig zum Erfolg führen, bleibt der Weg zum Gewerbeaufsichtsamt – dieses ist für die Einhaltung von Arbeitsschutzmaßnahmen verantwortlich, das Gewerbeaufsichtsamt für den Hohenlohekreis ist über das Landratsamt in Künzelsau erreichbar. Stellt das Gewerbeaufsichtsamt fest, dass der Arbeitgeber ohne größere Schwierigkeiten eine Tätigkeit im Home-Office anbieten könnte, drohen dem Arbeitgeber die gleichen Sanktionen wie bei anderen Verstößen gegen Arbeitsschutzregeln – bis zu 30.000 Euro. Besondere Sanktionen oder ein besonderes Klärungsverfahren werden nicht angesprochen. Auch sind keinerlei Kriterien festgelegt, wie die Gewerbeaufsichtsämter beurteilen sollen, wie „zwingend“ die von einem Arbeitgeber vorgetragenen Gründe tatsächlich sind.
Worauf sollten Arbeitnehmer beim Home-Office achten?
Wenn der Arbeitsplatz nach Hause verlegt werden kann, gibt es für beide Seiten das ein oder andere zu beachten: So sollten in einer Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Arbeits- und Erreichbarkeitszeiten sowie Regelungen zum Auf- und Abbau von Überstunden festgelegt werden. Auch der Datenschutz und die Datensicherheit, insbesondere bei Verwendung von Hard- und Software des Arbeitnehmers, sollte Bestandteil einer Vereinbarung sein.
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung weist darauf hin, dass man im coronabedingten Home-Office zwar unfallversichert ist, aber nicht jede Bewegung Zuhause unter dem Schutz der Unfallversicherung steht, ein Beispiel: „Fällt eine Versicherte die Treppe hinunter und verletzt sich dabei, weil sie im Erdgeschoss die unterbrochene Internetverbindung überprüfen will, die sie für die dienstliche Kommunikation benötigt, wäre dieser Unfall versichert. Fällt sie hingegen die Treppe hinunter, weil sie eine private Paketsendung entgegennehmen will, wäre dies nicht versichert.“ (Quelle: DGUV)
Weitere Massnahmen zur Kontaktreduktion in der Verordnung
Als weitere Maßnahmen zur Kontaktreduzierung nennt die Verordnung:
- Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren.
- Meetings sollen reduziert werden und durch Videokonferenzen ersetzt werden. Sollte ein persönliches Treffen notwendig sein, „so hat der Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen den gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherzustellen, insbesondere durch Lüftungsmaßnahmen und geeignete Abtrennungen zwischen den anwesenden Personen.“
- 10 Quadratmeter Fläche pro Person in einem Büro sind zu gewährleisten. Sollte das nicht möglich sein, „so hat der Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen den gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherzustellen, insbesondere durch Lüftungsmaßnahmen und geeignete Abtrennungen zwischen den anwesenden Personen.“
- In Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten sollen möglichst kleine Arbeitsgruppen gebildet werden, „zeitversetztes Arbeiten ist zu ermöglichen, soweit die betrieblichen Gegebenheiten dies zulassen.“
Pflicht des Arbeitgebers, Masken zur Verfügung zu stellen
Neu ist der §3 „Mund-Nasen-Schutz“, der die Arbeitgeber in die Pflicht nimmt, den Arbeitnehmern medizinische Masken oder FFP2-Masken auf Kosten des Arbeitgebers zur Verfügung zu stellen, sofern die räumlichen Bedingungen des §2 nicht eingehalten werden können, der Abstand von 1,5m zwischen Kollegen nicht eingehalten werden kann oder bei der Tätigkeit „mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist.“ Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, diese Masken auch zu tragen.
Aufgeweicht wird diese Bestimmung durch den letzten Satz: „Abweichend von Absatz 1 kann der Arbeitgeber andere ebenso wirksame Maßnahmen treffen“. Wieder werden keine speziellen Sanktionen definiert, wieder wird kein schnelles Klärungsverfahren eingeführt. Auch hier wird auf die bestehenden Verfahrenswege des Arbeitsschutzes gesetzt, die einige Zeit in Anspruch nehmen können, möglicherweise sogar länger als die Verordnung überhaupt in Kraft ist: Die Verordnung gilt derzeit bis zum 15. März 2021.
Text: Matthias Lauterer