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In Polen gestohlen – ein BMW fährt äußerst seltsame Wege

Behörden in ganz Deutschland und auch im Ausland waren mit einem verworrenen Fall beschäftigt, der am 22. September 2022 vor dem Künzelsauer Amtsgericht verhandelt wurde. Der Künzelsauer Christian S. war wegen Geldwäsche angeklagt, gegen einen diesbezüglichen Strafbefehl hatte er Einspruch eingelegt, sodass der Fall jetzt verhandelt wurde.

Christian S. wurde zu Last gelegt, einen BMW, den er wohl gutgläubig gekauft hatte, veräußert oder weitergegeben zu haben, obwohl er zwischenzeitlich wußte, dass das Fahrzeug gestohlen war. Ihm wurde daher Geldwäsche nach §261 (1) 2 vorgeworfen, eine Tat, die mit Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren belegt ist.

Schon die Anklage ist verwirrend

Schon der Weg des Fahrzeugs ist verworren, die Staatsanwaltschaft trägt vor: Das Fahrzeug wurde der polnischen BMW-Leasinggesellschaft unterschlagen und nach Deutschland verbracht, wo es von S. in Bremerhaven gekauft und dann nach Künzelsau gebracht wurde. Mehr als 30.000 Euro habe S. bezahlt. In Künzelsau wurde das Fahrzeug ohne Beanstandung zugelassen. Später wurde das Fahrzeug von der hiesigen Polizei als Diebesgut beschlagnahmt. Etwa einen Monat später wurde das Fahrzeug von der Polizei an S. zurückgegeben. Als er das Auto dann an eine Frau aus München weiterverkaufen wollte, stellte sich heraus, dass das Fahrzeug inzwischen im Schengener Informationssystem SIS ausgeschrieben war. Die Zulassungsstelle in München informierte daher die Polizei.

Da S., so sagt es die Anklageschrift, aufgrund der Vorgeschichte wissen mußte und auch gezielt auf das Veräußerungsverbot durch einen Polizeibeamten hingewiesen wurde, sei der Tatbestand der Geldwäsche erfüllt.

Der Angeklagte

Dem Angeklagten ist offenbar während der Verhandlung nicht wohl. Meist sitzt er zusammengekauert auf seinem Stuhl, sein Kopf ist gerötet, seine Finger sind ständig in Bewegung. Er ist offenbar unsicher und äußerst nervös, kein Wunder: Bisher war er nie mit dem Gesetz in Konflikt gekommen, war noch nie auf der Anklagebank gesessen. Meist schaut er scheinbar teilnahmslos auf den leeren Tisch vor sich, doch die innere Spannung ist ihm anzusehen.

Verteidigerin wird aktiv

Einlassungen will S. nicht machen, auch Fragen werde er nicht beantworten, teilt seine Verteidigerin Kerstin Baumann mit. S nimmt also sein gutes Recht zu schweigen in Anspruch. Noch bevor Baumann ihre Sicht des Tathergangs schildert, stellt sie infrage, dass überhaupt ein „Veräußerungsverbot“ in rechtswirksamer Form ausgesprochen wurde. Ansonsten bestätigt sie den geschilderten Tathergang, stellt ihn allerdings in ein ganz anderes Licht: Zuerst sei ihr Mandant als Geschädigter vernommen worden, erst später als Beschuldigter. „Der einzige, den ich als Geschädigten sehe, ist der Herr S.“, sagt Baumann. Er habe für ein Auto, mit dem er jetzt nichts anfangen kann, mehr als 30.000 Euro bezahlt und zahle jetzt seit rund einem Jahr 50 Euro pro Monat für eine Garage, in der der Wagen seitdem untergestellt sei: „Er läßt die Finger von dem Fahrzeug“.

Es wird immer verworrener

Die Verwirrung wird größer, als berichtet wird, dass in dem Fahrzeug mutmaßlich ein Motor eingebaut gewesen sei, der aus einem in Schweden gestohlenen Fahrzeug stammen soll und dass in Frankreich ein Fahrzeug mit derselben Fahrzeugidentifikationsnummer angemeldet worden sein soll. Und es wird auch nicht klar, warum das eingezogene Fahrzeug von den Behörden wieder an S. herausgegeben worden ist.

Richterin Rührig fasst vor den Zeugeneinvernahmen nochmal zusammen: „Das sieht man aber selbst als Laie, dass da was faul ist – dass da eine Weiterveräußerung nicht stattfinden darf, das versteht auch ein Laie“.

Zeuge bringt ein wenig Licht in die Sache

Ein wenig Licht in die Sache kann der Zeuge H. bringen. Er ist ehemaliger Polizeibeamter und war vor seiner Pensionierung mit dem Fall befasst. Das Kraftfahrzeug wurde, so sagte er aus, aufgrund einer Meldung des BKA beschlagnahmt. Das BKA hab das Fahrzeug anschließend „auseinandergenommen“ und habe festgestellt, dass der Motor offenbar original war. Die Wiederherausgabe des Fahrzeuges konnte er auch nicht nachvollziehen, sodass er sich die Anweisung von der Staatsanwältin schriftlich bestätigen ließ. Er ist sich sicher, dass er bei der Übergabe des Fahrzeugs gegenüber S. das Wort „Veräußerungsverbot“ verwendet hat und sagt: „Das muß man nicht groß erklären, dass das so angeordnet ist.“  Über den Verkäufer in Bremerhaven kann H. erstaunliche Neuigkeiten berichten: „Über den wurden noch drei weitere Fahrzeuge zugelassen. Der wurde benutzt und hat Geld bekommen dafür“ – ein bezahlter Strohmann also.

Im Hintergrund Organisierte Kriminalität?

Im persönlichen Gespräch sagt E. nach dem Prozeß, dass der Verdacht der Organisierten Kriminalität sehr naheliegend sei. Dieser Aspekt des Falls war allerdings nicht Teil des Verfahrens vor dem hiesigen Amtsgericht. Soviel ist aber klar: Es sind oder waren in diesem Tatzusammenhang weitere Verfahren anhängig. Ob die Hinterleute des Bremerhavener Strohmanns identifiziert sind und ob gegen sie ermittelt wird, wurde nicht bekannt.

Viele offene Fragen

Aber die Aussage von E. bringt nicht den ganzen Sachverhalt ans Licht, Fragen bleiben offen: Es wäre beispielsweise interessant zu wissen, mit welchen Fahrzeugdokumenten S. aus Bremerhaven zurückkam. War etwa der KfZ-Brief oder ein anderes Eigentumsdokument, das zur Zulassung vorgelegt wurde, eine Fälschung? War der Leasingnehmer etwa auch der Hintermann des Verkaufs in Bremerhaven? Und warum hat der ursprüngliche Eigentümer, die Leasinggesellschaft in Polen, das Fahrzeug bisher nicht zurückgefordert? Im Saalpublikum sprießen wilde Spekulationen über weitere mögliche Hintergründe.

Einstellung möglich?

Die Richterin bringt eine Einstellung des Verfahrens ins Spiel: „Wir müssen bedenken, dass sich der Angeklagte nicht konform verhalten hat. Andererseits ist er natürlich auch Geschädigter.“ Staatsanwältin Schmidt will sich dem „nicht verschließen“, will aber erst die weiteren Zeugen hören. Sollte nämlich Geld für den Verkauf des Autos geflossen sein, steht neben Geldwäsche auch ein Betrug oder ein versuchter Betrug im Raum.

„Sowas mache ich nicht mehr“

Die beiden Zeugen, die Käuferin M. aus München und ihr Bruder Ha., der den Wagen bei S. abgeholt hat, erklären aber, dass der Kaufvertrag noch nicht unterschrieben war – auch eine verwirrende Seltsamkeit – und auch noch kein Geld geflossen sei. Noch am Tag, an dem sie das Fahrzeug zulassen wollte, habe sie Besuch von der Kripo bekommen, sagt die Käuferin. Ihr Bruder habe ihr gesagt, dass ein Freund von ihm ein Auto zu verkaufen habe. „Ich habe mir jetzt bei einem Autohaus ein neues Auto gekauft. Sowas mache ich nicht mehr“, sagt M.

Somit konnte das Verfahren gegen eine Geldauflage von 2.000 Euro, zu zahlen an die Jugendfeuerwehr, vorläufig eingestellt werden.

Was passiert nun mit dem Auto?

Für S. ist die Sache strafrechtlich ausgestanden, vorbestraft ist er nicht. Er hat nur ein Problem: Was tun mit dem Fahrzeug? Der polnische Eigentümer hatte zwar erklärt, dass er auf seinem Eigentum beharre, hat aber bisher nichts getan, um sein Eigentum wiederzuerlangen. Stattdessen bezahlt S. die Garagenmiete und „so ein Auto wird von Rumstehen ja auch nicht besser“. Für S. ist das Thema also noch lange nicht ausgestanden, bisher hatte er Kosten von rund 40.000 Euro für das Fahrzeug, die Garagenmiete, die Geldauflage und seine Verteidigung vor Gericht. Demgegenüber steht ein Fahrzeug, das er bezahlt hat und mit dem er jetzt nichts anfangen kann.

Text: Matthias Lauterer




Boulevardbekannter „Darknet-Anwalt“ muß in Künzelsau klein beigeben

GSCHWÄTZ berichtete bereits im Juni darüber, dass die Staatsanwaltschaft Heilbronn bei Geldwäscheverfahren insbesondere über die sogenannten „Läufer“, also Personen, die durch Straftaten erhaltenes Geld oder Waren weiterleiten, an die Hinterleute herankommen will. Beim Pressegespräch der Staatsanwaltschaft Heilbronn im Juni 2022 warnte Staatsanwalt Müller-Kapteina: „Schon Leichtfertigkeit führt zur Strafbarkeit: Konto zur Verfügung stellen ist kein Gefallen!“ Das Geldwäschegesetz sei hier sehr streng und solche Delikte führen in der Regel auch zur Anklage. Gerade der Finanzagent sei oftmals leicht zu ermitteln – der Betrogene kennt ja das scheinbar seriöse Konto, so Müller-Kapteina. Eine solche „Läuferin“, Elena S., stand am 31. August 2022 vor dem Amtsgericht Künzelsau. Angeklagt war sie der „leichtfertigen Geldwäsche“.

Drei einzelne Straftaten der Geldwäsche in wenigen Tagen

Drei einzelne Straftaten der Geldwäsche soll Elena S. begangen haben, indem sie im November und Dezember 2020 Überweisungen von insgesamt ca. 50.000 Euro auf einem eigens eröffneten Konto entgegengenommen und unmittelbar in Bitcoins umgewandelt und diese weitergeleitet hat. Rund 1.000 Euro Provision habe sie für diese Transaktionen vereinnahmt, so Erste Staatsanwältin Sara Oeß. Sie klagt Elena S. deshalb wegen „leichtfertiger Geldwäsche“ nach §261 (6) StGB an.

Ein prominenter Anwalt

Elena S. ist 35 Jahre alt, in Kasachstan geboren und ukrainische Staatsbürgerin. Die einzelnen Überweisungen streitet sie nicht ab, jedoch waren sie und ihr Anwalt Dr. Matthias Brauer, der sich selbst auf seiner Webseite als „Darknet-Anwalt“ bezeichnet, mit einer Kanzlei in Bonn der Meinung, ein legales Arbeitsverhältnis auf Minijobbasis mit einer Firma namens „Russia Logistik“ eingegangen zu sein.

Dr, Matthias Brauer (links) und sein Team. Foto: Screenshot www.die-anwalts-kanzlei.de

Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses sollte sie zuallererst ein Konto eröffnen und dann Finanztransaktionen durchführen. Es habe ein Bewerbungsgespräch per Telefon gegeben und sie habe sowohl ihren Aufenthaltstitel sowie einen Auszug aus dem Zentralregister („Führungszeugnis“) an diese Firma gesendet. Der Angestellte der Firma habe auch regelmäßig mit ihr gechattet und sie beim Durchführen der Transaktionen angeleitet – es wurde sogar eine Testtransaktion durchgeführt. Die Webseite der Logistikfirma sei ihr seriös erschienen, sie habe auch viele positive Bewertungen im Internet über die Firma gefunden.

Angeklagte soll nichts mehr sagen

Als Staatsanwältin Oeß nachfragt, ob es Elena S. nicht stutzig gemacht hätte, dass ein europaweit agierendes Unternehmen ein Konto einer Privatperson benötige,  unterbricht Anwalt Brauer die Befragung: „Die Art der Befragung ist unpassend. Ab jetzt beantwortet sie [die Mandantin] keine Fragen mehr“. Er will wohl verhindern, dass seine Mandantin unbefangen etwas sagt, das nicht nach Fahrlässigkeit, sondern nach Vorsatz klingt. Denn bis hier redet Elena S. meist frei und schildert die Vorgänge aus ihrer Sicht. Nur manchmal wird sie von ihrem Anwalt an ein Detail erinnert, das ihm hilfreich erscheint. Die Stimmung im Saal wird angespannter, die Fronten verhärten sich merklich. Auf die Gründe, die Elena S. in dieses vermeintliche Arbeitsverhältnis getrieben haben, spricht sie nicht. Sie wird auch nicht danach gefragt.

„Das war gut gemacht“

Zwei Betroffene sind als Zeugen erschienen, der dritte Betroffene hatte ein Attest vorgelegt, das ihm Verhandlungsunfähigkeit bescheinigte. Beide Betroffene gaben an, keine bewußten Überweisungen auf das Konto von Elena S. getätigt zu haben. Hermann A., der aus Bremen angereist war, berichtet, dass beim Besuch seiner Bank-Webseite ein Fenster erschienen sei, er soll bitte eine Testüberweisung vornehmen, mit einer anderen IBAN und anderem Namen. Er habe sich nichts dabei gedacht, „das war gut gemacht“, schließlich sei ja nicht seine IBAN angegeben gewesen, und habe diese Überweisung durchgeführt. Statt 10 Euro seien dann aber per Sofortüberweisung rund 28.000 Euro von seinem Konto auf das Konto von Elena S. überwiesen worden. Er habe das sofort bemerkt und sofort sowohl seine Bank als auch die Polizei alarmiert – sein Geld habe er allerdings nicht wiederbekommen.

„Eigentlich müßte man die auch comdirect anklagen“

Mehr Glück hatte Ahmed C., von dessen Konto ohne sein Wissen rund 9.000 Euro abgebucht wurden. Es handelt sich um ein Geschäftskonto, auf das nur er Zugriff hatte und das für eine Firma eröffnet wurde, die den Geschäftsbetrieb zum Zeitpunkt der Abbuchung noch nicht aufgenommen hatte. Als ehemaliger Mitarbeiter einer Bank kennt er die Abläufe und er hat von seiner Bank außergerichtlich rund 8.500 Euro zurückerhalten, wovon er allerdings noch einen Anwalt bezahlen mußte. Er macht die comdirect-Bank, bei der Elena S. das Konto eingerichtet hatte, mitverantwortlich, da diese das Konto nicht unmittelbar gesperrt habe: „Eigentlich müßte man die auch comdirect anklagen“, sagt er.

„typisches Finanzagentenkonto“

Für Polizeioberkommisssarin S. war das Konto ein „typisches Finanzagentenkonto“: Eine 10 Euro-Transaktion zum „Austesten“, keine privaten Verfügungen, drei hohe Überweisungen mit sofortiger Weiterleitung. „Atypisch“ sei es, dass Geld zurückgekommen ist, vielleicht, so die Vermutung von S., war das Konto oder die Person Elena S. bei der Kryptobörse bereits gesperrt gewesen.

Angeklagte wirkt bedrückt

Vor den Plädoyers bittet Dr. Matthias Brauer um eine kurze Unterbrechung für ein Gespräch mit seiner Mandantin. Beim Verlassen des Saals wirkt sie bedrückt, geht mit eingefallenen Schultern.

„Für leichtfertige Geldwäsche liegt die Schwelle niedrig“

Für Staatsanwältin Oeß hat sich der Tatworwurf bestätigt: „Für leichtfertige Geldwäsche liegt die Schwelle niedrig“, sagt sie. Schon der „Arbeitsvertrag in Anführungszeichen“ sei seltsam, aber auch

  • Eine Kontaktaufnahme, ohne dass die Angeklagte nach einer Stelle gesucht habe
  • der gesamte Kontakt über Telegram, „das neue Darknet“
  • der Arbeitgeber will keine weiteren Unterlagen als ein Führungszeugnis und ein Aufenthaltsdokument
  • der vorgebliche Geschäftszweck des Unternehmens und Jobinhalt stimmen nicht überein
  • ein extra Konto mit taggenauen Weiterleitungen

Auch die hohe Bezahlung – rund 1.000 Euro für wenige Minuten Aufwand – hätte die Angeklagte bemerken müssen. „Das geht haarscharf am Vorsatz vorbei“, sagt Oeß, insbesondere weil die Angeklagte ausgesagt hatte, dass sie selbst in der Ukraine ein kleines Geschäft geführt hat. Oeß plädiert auf eine 12-monatige Haftstrafe, die für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt werden soll.

„Bei Fahrlässigkeit sind wir d’accord“,

meint Verteidiger Dr. Brauer. „Aber Leichtfertigkeit nicht“. Er verweist auf das Bewerbungsgespräch, den Arbeitsvertrag, die Dokumente und dass Elena S „einer Supervision unterstellt“ worden sei. „Es wurde ein Schein aufgebaut, ein komplettes Konstrukt aufgebaut, das sie täuschen sollte“. Das sei eine „gewöhnliche Fahrlässigkeit“, er plädiert auf Freispruch, auch weil die zugrundeliegenden Straftaten nicht aufgeklärt seien.

Elena S. verzichtet auf ihr letztes Wort.

„Es hätte sich aufdrängen müssen“

Richterin Rührich kann sich den Ausführungen von Dr. Brauer nicht anschließen, sie folgt im Wesentlichen der Staatsanwaltschaft: „Es hätte sich aufdrängen müssen, dass sich nicht um Unternehmensgelder, sondern um Geld von Privatpersonen handelt“, meint sie. Die von der Staatsanwaltschaft genannten Punkte verwiesen auf eine „grobe Unachtsamkeit“, somit sei der Tatbestand der leichtfertigen Geldwäsche erfüllt. Dem Strafmaß, das die Staatsanwaltschaft gefordert hatte, mag sie sich nicht anschließen: Sie verhängt eine Haftstrafe von 9 Monaten. Zugunsten von Elena S. wertet die Richterin, dass sie bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten war und die Taten bereits fast zwei Jahre zurückliegen. Aufgrund einer positiven Sozial- und Kriminalprognose kann diese Strafe auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt werden. Zusätzlich wird Elena S. unter die Betreuung eines Bewährungshelfers gestellt und muss 200 Sozialstunden ableisten.

Text: Matthias Lauterer