Verbrühungen 2. Grades: Besucherin bei Faschingsumzug über Hexenkessel gehalten
Prozessauftakt beim Landgericht Heilbronn wegen fahrlässiger Körperverletzung am Dienstag, den 05. Mai 2020, 09 Uhr. Die Kammer hat den Angeklagten, seinen Verteidiger, die Nebenklägerin, den Nebenklagevertreter und 38 Zeugen geladen.
Dem Angeklagten wird zur Last gelegt, er habe am 03. Februar 2018 am 16. Eppinger „Nachtumzug“ als Mitglied der Gruppierung „Bohbrigga Hexenbroda“ teilgenommen, die einen Bollenwagen mit einem geschlossenen Kessel voller dampfend heißem Wasser mit sich geführt habe. Als groben Spaß habe er die als Besucherin auf dem Umzug anwesende Nebenklägerin gemeinschaftlich mit einem weiteren Mitglied seiner Gruppierung ohne weitere Sicherungsmaßnahmen über den „Hexenkessel“ gehalten, wobei die Beine der Nebenklägerin in das heiße Wasser gelangt seien. Die Nebenklägerin habe dadurch – für den Angeklagten vorhersehbar und vermeidbar – Verbrühungen zweiten Grades erlitten.
DasVerfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung wurde nach zweitägiger Beweisaufnahme durch Beschluss der 12. Kleinen Strafkammer vom 25. Mai 2020 gemäß § 153a Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Die endgültige Einstellung des Verfahrens wird erfolgen, falls und sobald der Angeklagte die ihm auferlegte Geldbuße von 6.000.- Euro an eine näher bezeichnete gemeinnützige Einrichtung entrichten wird. Hierfür hat die Kammer dem Angeklagten eine Frist bis zum 31. Oktober 2020 bestimmt.
Im Falle der endgültigen Einstellung wird das Verfahren ohne Verurteilung des Angeklagten enden. Diese Art der Verfahrenserledigung ist nicht registerpflichtig. Die zivilrechtliche Seite des Falles bleibt hierdurch unberührt.
In der Begründung des Einstellungsbeschlusses heißt es unter anderem wie folgt:
„Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann dem Angeklagten nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden, dass er an dem Vorgang, der unmittelbar zur Verletzung der Nebenklägerin durch Eintauchen ihrer Beine in das heiße Wasser des mitgeführten Kessels geführt hat, beteiligt war.
Aufgrund der vielfältigen und in zahlreichen auch wesentlichen Punkten differierenden Angaben der Tatzeugen konnte die Kammer bereits den eigentlichen Tathergang nicht vollständig aufklären.
Fest steht demnach nur, dass die Nebenklägerin von mindestens zwei Personen angehoben und an bzw. über den Kessel getragen worden ist. Diese Personen, möglicherweise auch eine weitere Person waren verkleidet, wobei die Beschreibungen der Augenzeugen zum Teil erheblich differierten.“
Die von der Kammer aber gleichwohl angenommene strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten für die Verletzungen der Nebenklägerin beruht auf folgenden Erwägungen:
Der fragliche Zugwagen mit beheiztem Kessel wurde von der Hexengruppe des Angeklagten als prägendes Utensil mitgeführt. Dem Angeklagten war, wie jedem anderen Mitglied der Gruppe auch, das Gefahrenpotential bekannt. Hinzu kam, dass der fragliche Umzug bekanntermaßen und erkanntermaßer gerade dadurch geprägt war, dass ein enges Miteinander zwischen teilnehmenden Gruppen und Publikum bestand. Vor diesem Hintergrund war es eine naheliegende Möglichkeit, dass sich Personen, die um die Befüllung des Kessels mit heißem Wasser nicht wussten, diesem unbedacht annähern und durch Kontakt zu Schaden kommen könnten, zumal das darunter entfachte Feuer nicht sichtbar war. Erst recht drängte sich diese naheliegende Gefahr dadurch auf, dass eine Abgrenzung der Umzugsstrecke zum Zuschauerbereich nur an wenigen Stellen überhaupt bestand.
Gleichwohl wurden schuldhaft vor Beginn des Umzugs keine Sicherungsmaßnahmen getroffen oder einzelne Verantwortliche bestimmt, die für die Absicherung verantwortlich gewesen wären.
Es oblag mithin auch dem Angeklagten, während des Umzugs Verletzungen Dritter durch das mitgeführte Fahrzeug zu verhindern. Gegen diese Pflicht hat der Angeklagte verstoßen, indem er den Kesselwagen im fraglichen Moment nicht im Blick hatte, um eingreifen zu können.
Dieses Unterlassungsverschulden des Angeklagten war für die Verletzungen der Nebenklägerin auch ursächlich. Eine missbräuchliche Annäherung an den Kesselwagen – gleich durch wen – hätte durch die gebotene Beobachtung desselben und entsprechendes Einschreiten unschwer verhindert werden können.
Der im Vergleich zum ursprünglichen Tatvorwurf des aktiven Tuns geringere Grad der Vorwerfbarkeit des strafrechtlich relevanten Unterlassungsverschuldens hat nach der Überzeugung der Kammer eine strafrechtliche Verurteilung nicht erfordert.
Hierbei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass der Angeklagte dieses Versäumnis eingeräumt hat und nicht vorbestraft ist. Zudem wurde berücksichtigt, dass das lange Verfahren unter anderem wegen der drohenden beruflichen Konsequenzen und des hohen Öffentlichkeitsinteresses mit erheblichen Belastungen auch für den Angeklagten verbunden war und diesem das Unrecht der Tat bereits durch dieses Verfahren deutlich vor Augen geführt wurde.
Eine darüber hinausgehende strafrechtliche Ahndung durch Urteil zur Einwirkung auf den Angeklagten im Sinne der Erreichung zukünftiger Straffreiheit ist nach der Überzeugung der Strafkammer nicht mehr erforderlich gewesen. Das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung konnte vielmehr durch Bezahlung der vorgenannten Geldbuße beseitigt werden, so das Landgericht Heilbronn in einer Pressemitteilung.