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Der kleine Drogenprozess und die grosse Politik

Der Drogenprozess um die beiden Angeklagten aus Künzelsau ist am 30. November 2022 am Landgericht in Heilbronn mit den Urteilen zu Ende gegangen (wir berichteten). Ein Angeklagter wurde zu drei, der andere zu sechs Jahren Haft verurteilt. Für beide Angeklagte wurde der Maßregelvollzug angeordnet, das heißt, sie haben die Möglichkeit und die Pflicht, sich während der Haftzeit in eine Therapie zu begeben.

Politische Argumentation

Mit fünf Verhandlungstagen und – auch bedingt durch die Geständnisse der Angeklagten – nur wenigen Zeugen war es keiner der wirklich großen Prozesse für das Landgericht Heilbronn. So verwundert es doch, dass und wie politisch gegen Ende des Prozesses argumentiert wurde.

Geplante Freigabe des Marihuanabesitzes

In ihrem fast schon flammenden Plädoyer nahm Anke Stiefel-Bechdolf, die Verteidigerin des Angeklagten G., deutlichen Bezug auf aktuelle gesellschaftliche Entwicklungen und die geplante Gesetzesänderung zum Marihuanabesitz. Sie stellt die Mengen, mit denen ihr Mandant Handel trieb, in Relation zu den Mengen, die man zukünftig laut dem Gesetzentwurf besitzen darf: Von 30 Gramm ist dort die Rede. Sogar von mehr, wenn man bedenkt, dass jeder erwachsenen Person der Anbau von drei weiblichen Cannabispflanzen erlaubt werden soll – die Erntemenge kann dann durchaus bei 120 Gramm liegen. Bei den meisten der Straftaten, derentwegen ihr Mandant verurteilt wurde, lagen die Mengen deutlich darunter. Selbst wenn jemand die straflosen Mengen überschreitet, sieht der Gesetzesentwurf einen weiten Bereich vor, wo nicht das Strafrecht greifen soll, sondern das Ordnungswidrigkeitenrecht:

(5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Erlaubnis mehr als 30 Gramm, aber höchstens 180 Gramm Cannabis besitzt. Ordnungswidrig handelt ebenfalls, wer ohne Erlaubnis im Bereich des befriedeten Besitztums eine Jahresernte von mehr als drei Cannabispflanzen aufbewahrt oder mehr als drei weibliche Cannabispflanzen anbaut, aber eine Jahresernte von höchstens 18 Cannabispflanzen aufbewahrt oder höchstens 18 weibliche Cannabispflanzen anbaut. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden.“ 

[Gesetzentwurf zum §29b BtmG]

„Das empört mich kolossal“, dass sich im Antrag des Staatsanwalts die gesellschaftliche Entwicklung nicht wiederfindet, meint Anke Stiefel-Bechdolf. Sie ergänzt: „Cannabis ist in der Gesellschaft angekommen“ und wendet sich an das Gericht: „Sie sprechen Recht im Namen des Volkes, und unsere Volksvertreter sind schon wo ganz anders angekommen.“

Leicht zu erwidern

Diese Argumente kann das Gericht leicht entkräften: Erstens sei das Gesetz nicht in Kraft und man müsse sich an die derzeit geltende Gesetzeslage halten. Und zweitens, so stellt Richter Haberzettl fest, sei G. ja gar nicht wegen Besitz, sondern wegen Handeltreiben angeklagt. Und Handeltreiben sei auch zukünftig eine Straftat.

„Angeschobene Geschäfte“

Aber Stiefel-Bechdolf nennt ein weiteres fast politisches Argument für ihren Mandanten. Ihr Mandant wurde über einen längeren Zeitraum von mindestens fünf verdeckten Ermittler:innen beobachtet, die auch aktiv mit ihm Geschäfte machten. Sie spricht von „angeschobenen Geschäften“ und „angeschobenen Mengen“, also möglicherweise von etwas, das eine Anstiftung sein könnte, wären nicht Beamt:innen die Geschäftspartner gewesen. Sie stellt die Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens in Frage, wenn sie fragt: „Wann ist denn genug? Wann schreite ich ein? Wie lange schaue ich zu?“ Gerade das schwerste Delikt, das ihrem Mandanten vorgeworfen wird, das verabredete, aber nicht zustande gekommene Geschäft über 20 Kg Marihuana, sei nur durch das Nichteingreifen der Behörden überhaupt ermöglicht worden, will sie damit in den Raum stellen. „Und die Staatsanwaltschaft schaut zu.“

In der mündlichen Urteilsbegründung wird dieses Argument nicht wirklich aufgenommen – einzig die Tatsache, dass das Marihuana, das an die verdeckten Ermittler:innen verkauft wurde, nicht in Verkehr kam, wurde in der Strafzumessung berücksichtigt.

„Organisationshaft“

Aber auch Richter Haberzettl sah sich gezwungen, einige Worte über „die Politik“ zu verlieren. Hintergrund ist, dass nicht genügend Therapieplätze für den Massregelvollzug zur Verfügung stehen. Wenn der Maßregelvollzug angeordnet ist, haben die Verurteilten ein Recht auf diese Therapie. Kann keine Therapie angeboten werden, müssen die Menschen freigelassen werden. Bereits Anfang 2022 berichtet die Staatsanwaltschaft Heilbronn, dass auf diese Weise bereits mehrere Straftäter ohne Therapie entlassen wurden – was wahrscheinlich weder diesen Personen noch der Gesellschaft nutzt.

Aufgrund der langen Untersuchungshaft, die auf die Haftstrafe angerechnet wird, entsteht insbesondere bei G. das Problem, dass er die Therapie sofort antreten könnte – wenn man denn einen Therapieplatz für ihn findet. Bei R. könnte die Therapie ab dem 2. Februar 2022 beginnen. Auch er könnte daher bald in Freiheit sein, wenn es keinen Therapieplatz gibt.

„Der Staat muss das tun, tut es aber nicht“

Haberzettl bemüht das Grundgesetz, wenn er sagt, dass die Behörden die vom Gericht angeordneten Maßnahmen auszuführen haben. „Der Staat muss das tun, tut es aber nicht“, muss er die Realitäten anerkennen und kritisiert damit die verantwortlichen Landesbehörden. „Wenn das so ist, dann erschreckt mich das“, sagt Haberzettl und spricht davon, dass G. jetzt in „Organisationshaft“ gehe. Diesen Begriff gebe es im Gesetz nicht, das sei ein frei erfundener Begriff. Er wirkt ehrlich betroffen von der Situation, dass Rechtsprechung möglicherweise durch die verantwortlichen staatlichen Institutionen nicht umgesetzt werden kann.

Aus diesem Grund ist es nicht auszuschließen, dass die beiden Verurteilten in Kürze und ohne Therapie die Haftanstalt verlassen können.

Text: Matthias Lauterer

Verteidigerinnen Kristina Brandt (links) und Anke Stiefel-Bechdolf. Foto: GSCHWÄTZ




Drogenprozess: Haftstrafen von drei und sechs Jahren

Am frühen Nachmittag des 30. November 2022 verkündete Richter Haberzettl das Urteil gegen die beiden Künzelsauer Angeklagten im Drogenprozess.

Staatsanwalt Fuchs hatte sieben Jahre für den Gastwirt G. und sieben Jahre und neun Monate Haft für den berufslosen R. gefordert. G.s Anwältin forderte eine Strafe im bewährungsfähigen Bereich, R.s Anwältin eine Strafe um sechs Jahre.

Das Gericht hielt dagegen drei Jahre für G. und sechs Jahre für R. tat- und schuldangemessen, für beide wurde die Unterbringung im Maßregelvollzug angeordnet. Das bedeutet, dass sie während der Haftzeit nach einer gewissen Zeit in eine Therapie überführt werden. Für beide Angeklagten wurde daneben noch die Einziehung der durch die Drogengeschäfte eingenommenen Werte angeordnet, das sind bei G. 7.500 Euro, bei R. 88.100 Euro.

Begründung

Haberzettl dankte den Prozeßparteien für ihre zielorientierte Prozessführung. Durch den Einstellungsantrag der Staatsanwaltschaft für die angeklagten „gemeinschaftlich“ begangenen Taten sowie die Geständnisse der Angeklagten konnte eine intensive und aufwändige Beweisaufnahme vermieden werden. Auch auf die Anhörung von Opferzeugen konnte verzichtet werden.

„Eigentlich waren es zwei Prozesse“

Für Richter Haberzettl war es ein Prozess mit mehreren Besonderheiten: Erstens das junge Alter der Angeklagten, die bei Tatbegehung nur wenig über 21 Jahre alt waren. Und andererseits: „Eigentlich waren es zwei Prozesse“, für die vorgeworfenen „gemeinschaftlichen“ Taten gab es keine Hinweise. Bei der rechtlichen Würdigung der Strafen schließt sich Haberzettl der Argumentation der Verteidigerinnen an. Insbesondere in dem Punkt, dass für die schwersten Anklagepunkte, die R. betreffen, ein „minderschwerer Fall“ angenommen werden kann.

Im Falle von R. empfindet Haberzettl das von Staatsanwalt Fuchs geforderte Strafmaß für zu hoch. Er stellt für die einzelnen Ansätze des Staatsanwalts die rhetorische Frage „Was wäre, wenn nur die eine Tat verhandelt worden wäre?“ und beantwortet sie umgehend mit  „Sicher nicht die von der StA geforderte Strafe“. Mit „strammen Zusammenziehen“ sei das Gericht auf die Strafe von sechs Jahren gekommen. Für R. bedeutet das, dass er unter Einrechnung der Untersuchungshaft  ab dem 2. Februar 2023 ein Anrecht auf die Therapie hat, mit der seine Sucht und seine Belastungsstörung behandelt werden soll.

Was, wenn er nicht geständig gewesen wäre?

Auch bei der Strafzumessung für G. wägt der Richter den Antrag der Staatsanwaltschaft ab: „Was müßte er bekommen, wenn er nicht geständig wäre?“ Und auch hier beantwortet er seine Frage selbst: „Dann kann die Staatsanwaltschaft 10 Jahre fordern. Und das bei Marihuana, das kann nicht sein. Und so kommt das Gericht, ebenfalls mit „Zusammenziehen“ zu der verhängten Strafe von drei Jahren. Eine Bewährung kam nicht mehr in Betracht: Bewährung kann nur bei Strafen bis einschließlich zwei Jahren ausgesprochen werden, allein für das angeklagte Geschäft mit 20 kg, von dem G. nachträglich zurückgetreten war, setzt Haberzettl als Einsatzstrafe diese zwei Jahre an. Die weiteren Anklagepunkte führen zu einer Erhöhung dieses Strafmasses. Zu G.s Gunsten wertet das Gericht, dass er therapiewillig ist und in stabilen Familienverhältnissen lebt.

Auch für G. wurde eine Therapie im Maßregelvollzug angeordnet. Diese kann, unter Anrechnung der Untersuchungshaft, sofort beginnen – sofern ein Therapieplatz zur Verfügung steht.

Eventuell frühere Freilassung?

Derartige Therapieplätze sind derzeit selten, es gibt bereits einige Fälle, in denen verurteilte Straftäter freigelassen werden mußten, weil kein Therapieplatz zur Verfügung stand. Dass auch G. und R. möglicherweise zu diesen gehören werden, kommentiert Richter Haberzettl: „Dann erschreckt mich das. Wir werden erleben, was passiert.“ Haberzettl wirkt ein wenig resigniert. Möglicherweise ist zumindest G. bald auf freiem Fuß.

Text: Matthias Lauterer

 

 

 




Drogenprozess gegen zwei Künzelsauer: hohe Haftstrafen gefordert

Am letzten Verhandlungstag am 30.November 2022 gegen zwei Angeklagte aus Künzelsau, denen diverse Drogendelikte vorgeworfen werde, standen die Plädoyers der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung auf dem Programm.

Staatsanwalt fordert hohe Strafen

Wie üblich, plädiert zuerst die Staatsanwaltschaft. Staatsanwalt Fuchs listet die über 100 angeklagten Straftaten minutiös auf, bewertet sie nach Strafvorwurf und Strafrahmen. Bei G. stellt er fest, dass das verabredete Geschäft über 20 Kilogramm Marihuana der schwerste Vorwurf ist und stellt allein für diesen Tatbestand eine Strafe von 4 Jahren und 6 Monaten in den Raum. Insgesamt fordert er für G. eine Haftstrafe von 7 Jahren.

Für R. fordert er sogar 7 Jahre und 9 Monate, auch wenn er beiden Hauptanklagepunkten „gerade noch einen minderschweren Fall“ ansetzt. Trotzdem setzt er für die Bedrohung und die Körperverletzung je 4 Jahre an.

Verteidigerinnen sehen das ganz anders

Rechtsanwältin Stiefel Bechdolf, die G. verteidigt, ist ganz anderer Ansicht: Sie fordert eine Bestrafung im bewährungsfähigen Bereich, also maximal 2 Jahre. Sie sieht viele der Straftaten, die G. vorgeworfen werden, als „angeschoben“ an und fragt ich, warum die Polizei „den G. hat laufen lassen“, obwohl sie die schwersten vorgeworfenenen Straftaten hätte verhindern können. Einfah indem sie G. aus dem verkehr gezogen hätte. Ihr zweiter Ansatzpunkt ist dasgeforderte Strafmass, das sie gar nicht glauben will. Viel zu hoch seien die Ansätze von StA Fuchs. Einerseits wegen des Wandels in der Gesellschaft, andererseits im Vergleich mit Strafen, die in grossen Drogenprozessen vom LG Heilbronn verhängt wurden.

Auch die Verteidigerin von R. ist mit dem geforderten Strafmass nicht zufrieden. Siegibt zubedenken, dass R. sich umfassend geständig gezeigt habe und so die Vernehmung viele Zeugen erspart habe, bei deren Vernehmung sicherlich auch Entlastendes zutagegetreten ware. Dessen ist sie sicher. Ausserdem müsse man R.s Traumatisierung berücksichtigen. Sie fordert kein konkretes Strafmass, aber die Aufnahme in den Massregelvollzug. Bei einer Therapiedaür von etwa 24 Monaten musste das Strafmass dann bei etwa 6 Jahren liegen.

Urteil fällt heute

Das Urteil soll vom Gericht unter Vorsitz von Richter Haberzettl noch am Nachmittag verkündet werden.

Text: Matthias Lauterrer

 




Ein Handy in der Untersuchungshaftzelle

Recht wenig ereignete sich am 23. November 2022, dem vierten und geplant vorletzten Prozesstag im Drogenprozess um zwei Künzelsauer Angeklagte.

Nachdem am vorhergehenden Prozesstag der Angeklagte R., bereits ein umfassendes Geständnis und der Angeklagte G. ein Teilgeständnis abgelegt hatten, waren keine Zeugen aus dem Drogenumfeld mehr erschienen. Bis auf einen, den Großhändler St. aus der Region Frankfurt war nach den Geständnissen kein Zeuge mehr geladen. St. war wegen Krankheit nicht erschienen und wies darauf hin, dass er ohnehin von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen würde. Er ist noch nicht rechtskräftig verurteilt. Aus diesem Grund verzichten das Gericht, Staatsanwalt Fuchs und die Verteidigerin von G., Anke Stiefel-Bechdolf, auf die Ladung von St. am letzten Prozesstag.

Psychiatrisches Gutachten noch nicht möglich

Einzige geladene Zeugin war die neue Sachverständige, Frau Dr. Scheibel, Chefärztin für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie am Klinikum Weissenhof. Sie war kurzfristig für den ursprünglich benannten Gutachter eingesprungen, konnte aber in der Sitzung noch nichts aussagen, weil sie bisher nur mit G. gesprochen hatte.

Die Begutachtung muss insbesondere ergeben, ob die beiden Angeklagten möglicherweise drogenabhängig sind und daher eine Unterbringung im Maßregelvollzug in Frage kommt.

Der letzte Verhandlungstag wird wohl mit einem Urteil enden

Richter Haberzettl erläuterte nochmals die Prozeßplanung: Am geplant letzten Verhandlungstag möchte er das Gutachten gerne hören, damit im Anschluß die Plädoyers und möglichst die Urteilsverkündung folgen können. Das erste Gespräch zwischen Gutachterin und R. fand daher direkt nach der Verhandlung statt.

Doch keine gemeinschaftlich begangenen Straftaten?

Dem Staatsanwalt legte er die Überlegung nahe, für sieben Straftaten, die die beiden Angeklagten laut Anklageschrift gemeinschaftlich begangen haben sollen, einen Einstellungsantrag zu stellen. Die Aussagen der Polizisten, insbesondere des VE-Koordinators N., legen nahe, dass es keine gemeinschaftlichen Taten gegeben hat.

Handy in der Zelle gefunden

Überrascht waren die Anwältinnen von R. als Richter Haberzettl berichtete, dass in der Zelle ihres Mandanten ein Handy aufgefunden und sichergestellt wurde. Nach kurzer Unterbrechung erklärte R., dass er das Handy von einem kurdischen Mitgefangenen geschenkt erhalten habe, der aus der Haft entlassen wurde. Er habe nur seine Mutter und Freunde angerufen, sagt er. Für die Strafzumessung dürfte dieser Fund keine Bedeutung haben, wohl aber für R.s Haftbedingungen.

G. ergänzt seine Ausführungen

Nachdem Richter Haberzettl am vorhergehenden Verhandlungstag dem Angeklagten G. eine Lüge unterstellt hatte – Angeklagte dürfen übrigens lügen -, gab dessen Anwältin eine Erklärung für ihren Mandanten ab. Wichtig für die Strafzumessung ist, ob tatsächlich ein Drogengeschäft über 20 kg Marihuana abgeschlossen wurde oder ob G. das Geschäft von vornherein nie wirklich durchführen wollte. G. ließ nun erklären, dass er den Entschluss, das Geschäft nicht durchführen zu wollen, erst nach der Absprache gefasst habe. Richter Haberzettl fragt nach: „Im BTM-Strafrecht ist ein nachträglicher Rücktritt unmassgeblich. Ist Ihnen das klar?“. G. bejaht.

Dieses Eingeständnis dürfte sich auf die Strafzumessung erheblich auswirken: Schließlich war dieses Geschäft das bei weitem größte Geschäft, an dem G. beteiligt war.

Urteilsverkündung voraussichtlich am 30. November 2022

Der letzte geplante Sitzung ist für den 30. November 2022 terminiert. An diesem Tag ist mit einem Urteil zu rechnen. Für drei der Taten, die R. vorgeworfen werden und die er gestanden hat, sieht das Strafgesetzbuch eine Mindesthaftstrafe von fünf Jahren vor.

Text: Matthias Lauterer




„Auch da erwischen Sie mich auf dem falschen Fuß“

Am 10. November 2022, dem dritten Verhandlungstag im Drogenprozess kam es zur Vernehmung von drei Polizeibeamten, die an den Ermittlungsarbeiten gegen die beiden Angeklagten aus Künzelsau verantwortlich beteiligt waren.

Kriminalhauptkommissar F. war schon einmal geladen, wurde dann aber, obwohl er schon im Gericht war, wieder abgeladen. Und auch an diesem Tag hatte er Pech: Er war als erster Zeuge geladen, durch die Geständnisse der Angeklagten (GSCHWÄTZ berichtete) hatte sich die Situation geändert und er wurde als letzter befragt.

Telefonauswertung als Schlüssel

F. hat den Telefon- und Chatverkehr der beiden Angeklagten ausgewertet und konnte erstaunliches berichten: So hatte R. auf einem verschlüsselten EncroChat-Handy Kontakt zu einer unbekannten Person, die wohl seine Einkaufsquelle war. Nachgewiesen werden konnten Einkäufe von zweimal zwei Kilogramm Marihuana, zweimal 100 Gramm Kokain. Zu einer weiteren vereinbarten Übernahme von einem Kilogramm Marihuana kam es wegen R.s Verhaftung nicht mehr.

Sorgfältig getrennt von den Einkäufen benutzte R. für seine Verkäufe ein zweites Handy. Telegram-Chats mit einigen Abnehmern, bei denen es um kleinere Geschäfte ging, belegen das. Außerdem – ein wichtiges Detail – geht aus den Chatverläufen hervor, dass R. seinen Kunden und Unterverkäufer tatsächlich körperlich geschlagen hat.

Nach dieser kurzen Zeugenaussage durfte F. gehen, nähere Details, etwa über Gespräche zwischen den beiden Angeklagten, wollten Gericht, Staatsanwalt und Verteidigerinnen nicht mehr wissen.

„Auch da erwischen Sie mich auf dem falschen Fuß“

Der diensterfahrene Kriminalbeamte G. trägt über das Verfahren gegen den minderjährigen Kunden und Weiterverkäufer Ha. vor: nach einem Verdacht habe man dessen Wohnung durchsucht, Ha. habe umfangreiche Angaben gemacht. So habe er von R. und dem ebenfalls bereits erwähnten S. über einen Zeitraum hinweg Drogen zu Weiterverkauf erhalten. Es sei dann zu diversen Erpressungsversuchen seitens R. gekommen, auch sollte Ha. für R. eine Kreditkarte beantragen. Bereits vor dem Kontakt zu R. habe Ha. Drogen konsumiert, Erkenntnisse über Drogenverkäufe bis zu diesem Zeitpunkt lägen nicht vor.

So weit berichtete G. zügig und flüssig. Als Richter Haberzettl nach einem prozessrelevanten Detail fragt, nämlich ob und woher R. wusste, dass Ha. minderjährig war, wird G.  stockend: „Das kann ich nicht mehr hundertprozentig sagen“ oder „Das hab ich jetzt nicht parat“ antwortet er auf immer insistierendere Fragen des Richters. Haberzettl gibt verschiedene Möglichkeiten vor, etwa dass G. mit Ha. über dessen bevorstehenden 18. Geburtstag gesprochen haben könnte oder dass er dessen Ausweis gesehen haben könnte. Von G. kommt keine konkrete Antwort.

„Wenn das so in den Akten steht, dann war das so“

Auch zu den Bedrohungen und Schlägen, die im Raum stehen, kann G. nichts Konkretes sagen: „Auch da erwischen Sie mich auf dem falschen Fuß“. Richter Haberzettl wird deutlich lauter, liest G. aus den Akten vor, dass G. damit drohte, die Mutter eines seiner Weiterverkäufer „abstechen“ zu wollen. „Wenn das so in den Akten steht, dann war das so“, rettet sich G. vermeintlich.

Richter wirft dem Zeugen unprofessionelle Vorbereitung vor

Haberzettl wirkt geradezu erbost, als er den Polizeibeamten mit lauten und deutlichen Worten entläßt: „Solche Verfahren setzen voraus, dass sich professionelle Zeugen auch professionell verhalten“. Man kann sich kaum ein schlimmeres Urteil über diese Zeugenaussage vorstellen. Ohne das vollumfängliche Geständnis von R. hätten dessen Anwältinnen bei diesem Zeugen erhebliche Ansatzpunkte zur Erschütterung von Anklagevorwürfen gehabt.

Ein Mann wie aus einem Fernsehkrimi

Als der inzwischen im Ruhestand befindliche ehemalige LKA-Beamte N. den Gerichtssaal betritt, fühlt man sich wie im Film: Graues wallendes Haar, ein gepflegter Fünftagebart, dazu eine nur leicht getönte graue Brille, dazu elegant gekleidet – eine Mischung aus Thomas Fritsch und Volker Lechtenbrink tritt ein. Er hat umfangreiche Akten und Notizen dabei, auf die er sich später auch immer wieder beruft. Genau so stellt man sich nach intensivem Genuß von Fernsehkrimis das Klischee eines LKA-Beamten vor, der verdeckte Ermittlungen leitet.

Denn genau das hat N. im vorliegenden Fall auch getan: Er hat den Einsatz von insgesamt fünf verdeckten Ermittlern (VE) koordiniert. Er berichtet, dass das LKA vom der Kriminalpolizei über einen „regen Rauschgifthandel“ informiert wurde. Vorweg teilt er mit, dass das LKA oder die VE während der Ermittlung keinerlei Kontakt zu R. hatten, er trägt also ausschließlich zu G. vor.

Wichtig für die Strafzumessung – denn dass G. nicht mit einem Freispruch rechnen kann, ist nach seinem Teilgeständnis (GSCHWÄTZ berichtete) bereits klar – sind vor allem zwei Punkte: Hat G. im Umfeld seiner Shisha-Bar konkrete Drogenbestellungen angenommen oder hat er nur vermittelt? Hat G. ein 20-Kilo-Geschäft vereinbart oder wollte er dieses Geschäft nicht wirklich eingehen?

Die Aussage N.s ist klar, dass G. beim ersten Geschäft mit zwei verdeckten Ermittlerinnen konkret eine Bestellung über fünf Gramm Marihuana und ein Gramm  Kokain angenommen hat. „Die Telefonnummer [des eigentlichen Lieferanten H.] wurde erst beim zweiten Besuch übergeben.“  Für die Bewertung des Gerichts dürfte das bedeuten, dass es sich bei diesem Geschäft um ein „Handeltreiben“ und nicht um eine Beihilfe dazu handelt.

Ein Geschäft über 20 Kilo Marihuana wird verhandelt

Schwieriger wird es bei der Beurteilung von G.’s Rolle bei dem 20-Kilo-Geschäft: Es war die Übergabe eines Kilogramms Marihuana geplant, zu der sich G., seine Beschaffungsquelle St. und der ein oder andere seiner Hintermänner, sowie insgesamt drei VE als vermeintliche Kunden von G., auf einer Raststätte in Hessen trafen. Als sich herausstellte, dass die vereinbarte Menge nicht vorhanden war – statt 1.000 Gramm wurden nur 920 Gramm geliefert – scheint es eine Diskussion mit Anbietern, vermeintlichen Kunden und dem Vermittler G. gegeben zu haben, während der G. von St. als Verantwortlicher für die Preisverhandlungen genannt wurde. Und G. hat danach, so die Zeugenaussage, auch die Preisverhandlung geführt, sodass das Geschäft mit den 920 Gramm tatsächlich über die Bühne ging. Geld und Ware wurden übergeben.

Später schlug St. ein Geschäft über größere Mengen vor, er habe Quellen, die auch „LKW-Ladungen mit 100 bis 200 Kilo“ liefern könnten. Er brachte die Menge von 20 Kilo ins Gespräch. Und tatsächlich, so berichtet N., habe G. auch hier die Preisverhandlung übernommen. Ein erstes Angebot von 5.000 Euro pro Kilo lehnten die VE ab und entfernten sich zu ihrem Fahrzeug. Daraufhin habe G. die VE zurückgerufen und ein weiteres Angebot über 4.800 Euro gemacht. Letztendlich habe man sich auf 4.600 Euro für ein Kilogramm Marihuana bei Abnahme von 20 Kilo geeinigt. Laut Aussage von N. hat G. tatsächlich eine aktive Rolle in den Verhandlungen innegehabt.

„G. war an der Fortsetzung der Verhandlungen interessiert?“ „Ja.“

Der Richter hält N. die abweichende Aussage von G. aus den Akten vor. Nach dieser Aussage war G. von der Situation, dass er plötzlich der Finanzverantwortliche sein soll, überrumpelt, wollte dieses Geschäft nicht wirklich machen und habe irgendwas gesagt, nur eine Art Spiel gespielt. Dieser Darstellung widerspricht N. deutlich, G. habe den VE zurückgerufen und man sei nochmal in Verhandlungen eingestiegen. Richter Haberzettl fragt nochmals konkret nach: „G. war an der Fortsetzung der Verhandlungen interessiert?“ „Ja.“

Die konkrete Absprache eines Geschäfts

Wer einer so agiert, „dann will ich kein Spiel spielen, dann will ich Drogengeschäfte machen“, schließt Haberzettl und stellt fest, dass die Aussage des Zeugen eine konkrete Absprache eines Geschäfts nahelege und dass die Kommunikation über G. gelaufen sei.

Überraschende Fragen der Verteidigerin

G.’s Anwältin Anke Stiefel-Bechdolf befragt N. zunächst zu einigen Details, die er jeweils sicher beantworten kann, erzeugt damit eine lockere Gesprächsatmosphäre. Aber mit der Frage „3 verdeckte Ermittler für ein Kilo, das ist doch Luxus“ und der Frage nach einem konkreten Autokennzeichen der Polizeifahrzeuge den Zeugen ein klein wenig aus dem Gleichgewicht: Auf die erste Frage antwortet er mit „polizeitaktische Maßnahme“, auf die zweite mit „dazu habe ich keine Aussagerlaubnis“.

Klare Ansage des Richters: „Sie lügen.“

Diesem Zeugen dankt der Richter für seine gute Vorbereitung. Er zitiert nochmals aus der Akte die Aussage eines VE: „Daraufhin rief mich G. [in der Akte wird der Vorname genannt, Red.] zurück“ und wendet sich mit einer vorläufigen Einschätzung des Gerichts und mit wahrer Donnerstimme an den Angeklagten G.: „Sie lügen. Ein Mann, der am Gehen ist, wird zurückgerufen. Das ist eine aktive Beteiligung an einem 20-Kilo-Geschäft, das ist kein innerer Rückzug“. Danach unterbricht er den Prozess bis zum nächsten, dem vierten Verhandlungstag.

Vorschau auf den vierten Verhandlungstag

Nach den Aussagen der Polizeibeamten dürfte der Tatvorwurf der „gemeinsamen“ Begehung von Straftaten vom Tisch sein. Am nächsten Verhandlungstag ist mit der Befragung des Angeklagten G. zu rechnen, er hat ja angekündigt, sich einzulassen. Die Fragen seiner Anwältin an den LKA-Beamten lassen vermuten, dass Stiefel-Bechdolf noch die ein oder andere Karte hat, die sie ausspielen will. Außerdem wird die psychiatrische Gutachterin voraussichtlich ihr Gutachten vorstellen, ob zumindest R. möglicherweise in den Maßregelvollzug kommen kann und sich dort einem Drogenentzug unterziehen kann. Bei G. war bisher nicht von einer eventuellen Abhängigkeit die Rede.
Möglicherweise wird auch der Lieferant St. geladen. Durch die Geständnisse der Angeklagten werden einige potentielle Zeugen, meist lokale Abnehmer und Weiterverkäufer, gegen die in anderen Verfahren schon Urteile gefällt wurden, wohl nicht mehr angehört.

Text: Matthias Lauterer




Handküsschen für den Angeklagten

Ein Paukenschlag zu Beginn hätte am 10. November 2022 den Prozess um den Drogenhandel der beiden Künzelsauer Angeklagten platzen lassen können: Der bisherige psychiatrische Gutachter war so schwer erkrankt, dass er an diesem und den beiden weiteren geplanten Verhandlungstagen nicht mehr teilnehmen kann. Der Gutachter sollte seine Einschätzung darüber abgeben, ob für einen oder beide Angeklagten ein sogenannter Maßregelvollzug nach §64 StGB in Frage kommt. Dazu müßte einerseits eine Suchtkrankheit, andererseits eine Therapiefähigkeit bescheinigt werden. Im Massregelvollzug nach §64 StGB wird ein verurteilter Straftäter im Rahmen des Strafvollzugs für eine Entzugstherapie nicht in der JVA, sondern in einer Entzugsklinik behandelt.

Das Gericht schlug den Verteidigerinnen nun eine neue Gutachterin vor, „Psychiater sind selten“. Nach einer längeren Beratungspause stimmten die drei Anwältinnen der Angeklagten der neuen Gutachterin zu. Sie muss nun kurzfristig intensiv mit den beiden Angeklagten sprechen, denn sie soll schon am nächsten Verhandlungstag ihre Einschätzung vortragen.

Handküsschen für den Angeklagten

Zu dieser Beratungspause werden die Angeklagten wieder mit Handfesseln aus dem Saal gebracht. G.s Mutter, die zusammen mit einigen Freunden G.s die Verhandlung verfolgt, sucht den Blickkontakt zu ihrem Sohn, wirft ihm ein Handküsschen zu. Sie schaut traurig.

Und es folgen weitere Paukenschläge

Und mit weiteren Paukenschlägen ging es nach der Unterbrechung weiter:

Die Anwältinnen baten Richter Haberzettl darum, eine vorläufige Einschätzung des Gerichts zu eventuell möglichen Strafen abzugeben. Im Konjunktiv und unter der Voraussetzung, dass ein umfassendes Geständnis abgegeben wird, schätzte Richter Haberzettl das Strafmass für den Angeklagten R. auf eine Größenordnung von etwa sechseinhalb Jahren ein. Die Anklagepunkte Erpressung, schwerer Raub und die Tatsache, dass R. bewusst einen Minderjährigen zum Dealen angestiftet oder sogar gezwungen haben soll, lassen keine geringere Strafe zu. Sollte R. nicht vollumfänglich gestehen, „können Sie sich auch als Laie vorstellen, welche Zahl da stehen kann“, meint Haberzettl.
Beim Angeklagten G. will sich Haberzettl noch nicht festlegen. Erst muss die Rolle von G. in einem geplanten 20kg-Deal geklärt sein: Hatte G. nie wirklich geplant diesen Deal durchzuziehen oder war er an diesem Deal maßgeblich beteiligt?  Haberzettl sagt zur Strategie des innerlichen Rückzugs deutlich: „Das hören wir oft, glaubhaft ist es selten. Das ist riskant“. Dem Angeklagten und seiner Verteidigerin Anke Stiefel-Bechdolf ist das bewußt.

Vollumfängliches Geständnis von R.

Kristina Brandt, die Anwältin von R., gibt danach eine Erklärung im Namen ihres Mandanten ab: Sämtliche vorgeworfenen Taten werden von R. eingeräumt. Allerdings legt er Wert darauf, dass es niemals zu einer gemeinsamen Tat zusammen mit G. gekommen sei. R. hat die Erklärung seiner Anwältin verstanden und erklärt, dass das seine Erklärung sei. Weiter Fragen möchte er nicht beantworten. „Die Erklärung ist abschliessend“, teilt Brandt mit.

Teilgeständnis von G.

Auch Stiefel-Bechdolf verliest eine Erklärung ihres Mandanten, in der er viele der Anklagevorwürfe einräumt. Einige Vorwürfe stellt er anders dar als die Anklageschrift: So will er einen 50-Gramm-Deal mit verdeckten Ermittlerinnen, der ihm vorgeworfen wird, nicht als solch großes Geschäft begriffen haben. Geliefert hat er in der Tat nur eine „Probemenge“ – so drückt er es aus – von einem Gramm. Auch den schwersten Vorwurf, die Absprache einer Lieferung von 20 Kilogramm Marihuana, will er entkräften: er habe den Deal nicht wirklich durchführen wollen, sei in der Situation von seinen Kontaktleuten in eine Rolle gedrängt worden, die er nie einnehmen wollte. Und in einem Fall habe er statt Geld ein Kilo Amphetamin von einem Kunden erhalten. Dieses habe er später vernichtet, ein Weiterverkauf sei nicht geplant gewesen. Und auch G. legt Wert darauf, dass es nie eine gemeinsame Tat mit R. gegeben habe. G. will Angaben zur Sache machen, Richter Haberzettl stellt diese Befragung aber noch zurück, weil die Angaben teilweise der Aktenlage widersprächen und will erst die Zeugen hören.

„Zwei unterschiedliche Menschen“

Als erste Zeugin wird die Sozialpädagogin W. aufgerufen. Sie hat R. im Rahmen der Jugendhilfe bis 31. März 2019 betreut, anschließend in einer Nachbetreuungsphase bis Ende Juli 2020. Sie habe ihm noch eine Wohnung, „nein, es war nur ein Zimmer“ vermittelt und ihm angeboten, ihn auch zukünftig, etwa bei Behördengängen zu unterstützen. So habe sie auch von seiner Verhaftung erfahren: Ein Termin bei der Arbeitsagentur, den sie mit ihm wahrnehmen wollte, wurde wegen der Inhaftierung abgesagt.

Sie berichtet, dass R. bereits einmal wegen BTM-Delikten vor Gericht stand, Genaueres sagt sie nicht aus. Sie habe die Betreuung von R. übernommen, nachdem eine Kollegin von ihr „keine Arbeitsbeziehung“ aufbauen konnte. „Mit mir hat das funktioniert.“ Sie hat R. gut kennengelernt, beschreibt ihn als „zwei unterschiedliche Menschen“. Zum einen der „ordentliche, angepaßte, der alles richtig machen will“. Zum anderen einen aggressiv aufbrausenden Menschen an der Schwelle zur Gewalt.

„Ich hab geglaubt, ich les nicht richtig“

Trotzdem sagt sie „Ich hab geglaubt, ich les nicht richtig, als ich die Tatvorwürfe gelesen habe“.  Ihre Aufgabe sei es, den jungen Menschen eine Perspektive zu verschaffen, „es war aber schnell klar, dass so einfach nicht funktioniert“. R. sei nach ihrem Eindruck durch den Krieg traumatisiert, habe mit etwa 14 Jahren den Krieg hautnah erfahren müssen und sei ja auch verwundet nach Deutschland gekommen. „Er hat viel geredet über das, was vorgefallen ist“. Sie berichtet von Schwierigkeiten in Schule und Praktikum, beide Male habe er abgebrochen, er entwickle Aggression, „wenn er sich in die Ecke gedrängt fühlt“. Sie habe den Eindruck gewonnen, dass er Druck vonseiten seiner Familie in der Heimat empfunden habe. Die Geschwister seien teils studiert, seien erfolgreich. Er habe vielleicht der Familie Erfolg vorweisen wollen, habe sich vielleicht eine Scheinwelt aufgebaut.

„Mit viel Begleitung“

„Wenn man ihm hilft, kann er dann zurechtkommen?“ fragt der Richter. W. antwortet nach ein wenig Überlegung: „Mit viel Begleitung“. Sie sieht die Notwendigkeit, dass er den Hauptschul- und gegebenfalls den Realschulabschluß nachholen müsse. Sie sagt das selbstverständlich, hat offenbar keine Zweifel, dass er das schaffen kann. Auch eine Traumatherapie sei wohl vonnöten.

Von Drogensucht nichts bemerkt

Etwas verwundert ist W. bei der Bemerkung des Richters „also dreimal Hilfe: Arbeit, Drogen und Trauma“. Sie habe nie Drogen bemerkt, R. habe sich selbst das Rauchen abgewöhnt und „hat nie Alkohol getrunken“.

W. bleibt nach ihrer Aussage im Saal, die Wachtmeister erlauben ihr, in einer kurzen Pause ein paar Worte mit R. zu sprechen – wenn sie nicht über Smalltalk hinausgehen. Er scheint ihr zu vertrauen, seine Körperhaltung, die ansonsten distanziert ist, ändert sich. Er scheint froh zu sein, dass er wenigstens eine vertraute Person um sich hat, die ihn nicht vergessen hat und die ihm zur Seite steht.

„Er ist alt genug, er hat ja Hilfe“

Seine Familie – mindestens zwei Brüder und ein Onkel sind in Deutschland, ein Bruder wohnt sogar in Künzelsau – hat ihn bisher nicht in der Haft besucht, war auch nicht im Gericht anwesend. Warum es keinen Kontakt gebe, fragt eine Schöffin. Das wisse sie nicht, antwortet W. Sie hat zwar Kontakt aufgenommen, aber einer der Brüder meinte nur etwas wie „er ist alt genug, er hat ja Hilfe“.

Ein zweiter Beitrag zum dritten Prozesstag wird sich mit den Aussagen der Polizeizeugen befassen, insbesondere mit dem Einsatz der verdeckten Ermittler:innen. Es wird von weiteren Paukenschlägen zu berichten sein.

Text: Matthias Lauterer