1

Kretschmann verkündet „erhebliche Lockerungen“

Seit heute, 23. Februar 2022, gilt in Baden-Württemberg eine erneut geänderte Corona-Verordnung. Diesmal ist es Baden-Württemberg, das aus der Reihe der Bundesländer vorprescht, denn eigentlich wollten Bund und Länder erst Anfang März neue Verordnungen mit Lockerungen präsentieren.

„Erhebliche Lockerungen“ bei weiter hoher Inzidenz

Während im Hohenlohekreis am 22. Februar 2022 258 neue Infektionen und eine Inzidenz von 1496 gemeldet werden, verkündet Ministerpräsident Kretschmann „erhebliche Lockerungen“, im Detail sind das:

  • Die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz für die einzelnen Stufen wird angepasst. Bei der Auslastung der Intensivbetten (AIB) bleiben die bisherigen Auslösewerte gültig.
    • Basisstufe: 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz unter 4,0 und nicht mehr als 249 Intensivbetten mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten belegt.
    • Warnstufe: Ab einer 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz von 4,0 oder ab 250 mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten belegten Intensivbetten (AIB).
    • Alarmstufe: Ab einer 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz von 15,0 und ab 390 mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten belegten Intensivbetten.
    • Die Alarmstufe II entfällt.

Am 22. Februar 2022 waren laut Landesgesundheitsamt 285 ITS-Betten belegt, der Hospitalisierungsindex betrug 7,8 – damit gilt jetzt nicht mehr die Alarm-, sondern die Warnstufe.

Maskenpflicht bleibt – auch im Einzelhandel und in öffentlichen Gebäuden

Im Einzelhandel entfallen die Zugangsbeschränkungen für Kundinnen und Kunden.
In allen Stufen gilt weiterhin generell in geschlossenen Räumen die Maskenpflicht. Personen ab 18 Jahren müssen weiterhin eine FFP2- oder vergleichbare Maske tragen. Im Freien muss eine medizinische Maske getragen werden, wenn das Abstandsgebot nicht dauerhaft eingehalten werden kann.

Clubs und Discotheken dürfen wieder öffnen – mit 2G+ und Maskenpflicht

In der Warnstufe gilt überwiegend die 3G-Regel. Davon ausgenommen sind beispielsweise Clubs und Diskotheken. Clubs und Diskotheken dürfen unter strengen Bedingungen wieder öffnen. In der Basisstufe gilt 3G. In der Warn- und Alarmstufe gilt 2G+, wobei ausnahmslos alle Personen, also auch geboosterte, vollständig geimpfte und genesene Personen, zusätzlich einen negativen Corona-Test benötigen. Es gilt grundsätzlich die Maskenpflicht mit Ausnahme der Tanzfläche.

Kontaktbeschränkungen werden gelockert

  • Anpassungen bei den Kontaktbeschränkungen:
    • Für geimpfte und genesene Personen gibt es keine weiteren Beschränkungen.
    • Nehmen nicht geimpfte oder nicht genesene Personen an einem privaten Treffen teil, gelten folgende Kontaktbeschränkungen:
      • Warnstufe: Ein Haushalt plus zehn weitere Personen.
      • Alarmstufe: Ein Haushalt plus fünf weitere Personen.Immunisierte Personen, Kinder bis einschließlich 13 Jahre und Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, zählen nicht mit. Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt.

Regeln für Veranstaltungen

Für alle Veranstaltungen muß weiterhin vom Veranstalter ein Hygienekonzept erstellt werden.

  • In der Gastronomie und in Vergnügungsstätten gilt in der Warnstufe im Freien und in geschlossenen Räumen 3G.
  • Angepasste Regelungen für Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadt- und Volksfeste, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen und Kongresse:
    • Warnstufe: In geschlossenen Räumen maximal 60 Prozent Auslastung aber nicht mehr als 6.000 Besucher*innen/Zuschauer*innen. Im Freien maximal 75 Prozent Auslastung aber nicht mehr als 25.000 Besucher*innen/Zuschauer*innen. In beiden Fällen gilt die 3G-Regel.
    • Alarmstufe: In geschlossenen Räumen maximal 50 Prozent Auslastung aber nicht mehr als 2.000 Besucher*innen/Zuschauer*innen. Im Freien maximal 50 Prozent Auslastung aber nicht mehr als 5.000 Besucher*innen/Zuschauer*innen. In beiden Fällen gilt die 2G-Regel.
  • Angepasste Regelungen für Kultur- und Freizeiteinrichtungen wie Museen, Galerien, Bibliotheken, Freizeitparks, (Spaß-)Bäder, Thermen, Solarien, Zoos, Indoor-Spielplätze, Fitnessstudios etc. sowie touristische Verkehre
    • Basisstufe: Keine Zugangsbeschränkungen.
    • Warnstufe: Es gilt die 3G-Regel.
    • Alarmstufe: Es gilt die 2G-Regel.
  • Angepasste Regelungen für Messen und Ausstellungen
    • Basisstufe: Keine Zugangsbeschränkungen.
    • Warnstufe: Es gilt die 3G-Regel.
    • Alarmstufe: Es gilt die 2G-Regel.

Kurz zusammengefasst: Solange die Warnstufe gilt, sind Einzelhandel, Veranstaltungen sowie Kultur- und Freizeiteinrichtungen unter 3G-Regeln und Maskenpflicht geöffnet – einzig für Clubs und Discotheken gelten strengere Zugangsregeln.

Text: Matthias Lauterer




Immer mehr Firmen & Schulen in Personalnot, weil viele Mitarbeiter aufgrund „leichter“ oder „milder“ Erkrankungen arbeitsunfähig sind oder aufgrund von Quarantänemaßnahmen nicht am Arbeitsplatz sind

Seit dem heutigen Mittwoch, 09. Februar 2021, ist eine weitere geänderte Version der baden-württembergischen Coronaverordnung in Kraft.

Keine Strategie erkennbar

Eine übergeordnete Strategie ist weiterhin nicht wirklich erkennbar: Die Stufenregelung ist weiterhin an die Hospitalisierungs-Inzidenz und die Belegung der Intensivbetten gekoppelt, hier hat sich nichts geändert, sodass in Baden-Württemberg weiterhin die Regeln der Alarmstufe I gelten.

Keine Anpassung an Omikron

Weiterhin geht die Verordnung von der gesellschaftlichen Relevanz der Intensivbelegung aus. Die Verbreitung der Omikron-Variante, die ansteckender, aber „milder“ ist, würde andere Kennzahlen aufgrund der gesellschaftlichen Situation erfordern: Nicht mehr die Intensivstationen sind durch COVID-19 belastet, sondern die Normalstationen der Krankenhäuser füllen sich. Außerdem geraten immer mehr Firmen in Personalnot, weil viele Mitarbeiter aufgrund „leichter“ oder „milder“ Erkrankungen arbeitsunfähig sind oder aufgrund von Quarantänemaßnahmen nicht am Arbeitsplatz sind. Das betrifft – bei einer Inzidenz von rund 1770 im Hohenlohekreis (Stand 8. Februar 2022) – inzwischen alle Wirtschaftsbereiche, aber auch zum Beispiel die Schulen, wo eine Reihe von Lehrkräften betroffen sind.

Eine Anpassung an diese Situation, die sich deutlich von der Delta-Welle unterscheidet, hat die Landesregierung bisher unterlassen. Die Kennzahlen laufen – das wurde auch während der Delta-Welle schon kritisiert – dem Verlauf der Pandemie hinterher und machen eine schnelle Reaktion unmöglich.

Weiter keine bundeseinheitliche Regeln

Auch diese Änderungen der Coronaverordnung führen nicht zu bundeseinheitlichen Regeln. Weiterhin sind die Regeln in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich. Wer beispielsweise in Würzburg zum Shoppen will, sollte sich vorher informieren, welche Regeln in Bayern gelten.

Was hat sich geändert?

Die wichtigste und sichtbarste Änderung ist sicherlich der Wegfall der 3G-Regelung für den Einzelhandel in der momentan gültigen Alarmstufe I. Das Shoppen steht wieder jedermann und jederfrau offen – mit einer FFP2-Maske und gegebenenfalls mit Testnachweis.
Ebenfalls sichtbar ist der Wegfall der Pflicht zur Kontaktdatenerhebung in nahezu allen Bereichen. Ausnahmen sind Diskotheken, Clubs sowie sonstige Einrichtungen und  Veranstaltungen, die clubähnlich betrieben werden. Auch in vulnerablen Einrichtungen wie Pflegeheimen und Krankenhäusern müssen weiterhin Kontaktdaten erhoben werden. Das Scannen der Luca-Barcodes im Café oder der Pizzeria wird also nicht mehr nötig sein – ab April wird die Luca-App vom Land Baden-Württemberg ohnehin nicht mehr unterstützt.
Außerdem wurden die Regelungen zu Besucherzahlen bei Kultur- und Sportveranstaltungen gelockert.

Was bleibt unverändert?

Die vielleicht wichtigste Regel, die nicht verändert wird, ist die Ausnahmeregel für Schüler zwischen 12 und 17 Jahren. Die können überall dort, wo ein Test verlangt wird, weiterhin ihren Schülerauswweis als Testnachweis vorzeigen – die Testungen in der Schule werden weiterhin anerkannt. Das ist zum Beispiel für Sportvereine wichtig.

Eine Übersicht der aktuell geltenden Regeln kann auf der Seite der Landesregierung heruntergeladen werden.

Text: Matthias Lauterer




Schon wieder neue Corona-Regeln in Aussicht

Nachdem der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim einige der aktuell geltenden Corona-Regeln „gekippt“ hat, muss die Landesregierung einmal mehr ihre Corona- Verordnung aktualisieren. Anlaß des Urteils war die Tatsache, dass die Landesregierung die Alarmstufe II in Kraft lassen wollte, obwohl die selbst gesetzten Indikatoren Intensivbelegung und Hospitalisierungs-Inzidenz  unterschritten waren. Nicht zum ersten Mal ist dabei der Landesregierung etwas „verrutscht“ – wie es Kretschmann Anfang Dezember ausdrückte.

Am heutigen Mittwoch, 26. Januar 2022, will Kretschmann den Landtag über seine Pläne informieren, bereits am morgigen Donnerstag, 27. Januar 2022 könnte eine geänderte Fassung der Corona-Verordnung verkündet werden, die dann ab Freitag in Kraft wäre.

Noch nichts Konkretes bekannt

Würde die Verordnung nicht angepaßt, wäre aufgrund der dort festgelegten Kennzahlen die Alarmstufe II aufgehoben, damit würde in der Gastronomie wieder 2G statt 2Gplus gelten und im allgemeinen Einzelhandel 3G statt 2G.

Statt Intensivbelegung jetzt Infrastruktur im Mittelpunkt

Ministerpräsident Kretschmann hat bereits angekündigt, dass er aufgrund der raschen Verbreitung der Omikron-Variante eher über eine Verschärfung der Regeln nachdenkt als großzügig zu lockern. Anstelle der Intensivbelegung rückt ein neues Ziel in den Mittelpunkt: Die Aufrechterhaltung der Infrastruktur.

Die amtlich gemeldete Inzidenz für das Land Baden-Württemberg nähert sich der Marke von 900 – alle amtlich als infiziert geltenden Menschen sind entweder mit geringen Symptomen in Quarantäne oder tatsächlich erkrankt – sie können auf jeden Fall ihrer Arbeit nicht nachgehen. Die Hospitalisierungsinzidenz, die zwischenzeitlich unter 3 gelegen hatte, ist wieder auf 4,8 (Stand 25. Januar 2022) angestiegen. Einzig die ITS-Belegung sinkt weiter: 286 Corona-Patienten wurden gestern noch auf ITS behandelt.

Omikron als Game-Changer

GSCHWÄTZ hat bereits vermutet, dass Omikron ein Game-Changer sein wird und das gegen Delta entwickelte Regelwerk aufgrund der neuen Zielsetzung geändert werden dürfte. Wenn FDP-Fraktionschef Rülke sagt „Das ist schon Willkür: Wenn mir das Regelwerk nicht mehr passt, dann verschiebe ich es einfach.“, dann greift das zu kurz, denn die Spielregeln werden offenbar nicht von der Landesregierung, sondern von der aktuellen Virusvariante bestimmt.

Maßnahmen derzeit noch Spekulation

Noch sind die Planungen der Landesregierung nicht öffentlich. Es ist allerdings davon auszugehen, dass es weiterhin ein Stufensystem geben wird – möglicherweise werden die Kennzahlen allerdings angepaßt. Denkbar wäre eine Kennzahl für die Krankenhausbelegung anstelle der ITS-Belegung.
Eine großzügige Öffnung für öffentliche Kultur- und Sportveranstaltungen sowie die Wiederöffnung von Clubs und Discotheken wird wahrscheinlich noch nicht auf dem Fahrplan der Landesregierung stehen, wohl aber eine Erweiterung der FFP2-Maskenpflicht auf den öffentlichen Verkehr.
Möglicherweise wird im Gegenzug zu einer gewissen Öffnung die FFP2-Pflicht auch auf öffentliche Veranstaltungen ausgeweitet werden.

Maßnahmen in Schulen und Kindergärten?

Laut Angaben des Landesgesundheitsamtes liegt der Anteil der Kinder und Jugendlichen (0 – 19 Jahre) im Moment bei 35 Prozent der Infizierten. In dieser Altersgruppe sind bisher vergleichsweise wenige Menschen geimpft. Und auch, wenn diese Altersgruppe in den allermeisten Fällen keine schweren Verläufe zeigt, verbreiten die Kinder und Jugendlichen das Virus, auch in die eigenen Familien. Zum Vergleich:  Die Altersgruppe Ü60, in der viele Menschen geimpft sind, liegt bei 7 Prozent. Es ist daher zu erwarten, dass die neue Corona-Verordnung auch gezielte Maßnahmen für Schulen und Kindergärten enthalten wird.

Text: Matthias Lauterer




Erleichterung bei den Sportvereinen: Nicht-Geimpfte Jugendliche dürfen ab Februar weiterhin am Training teilnehmen

Die Planungen des Landes, festgelegt in der Corona-Verordnung, sahen bisher eine Ausnahmeregelung für Kinder- und Jugendliche von 12 bis 18 Jahren bei der 2G-Regel vor, die am 31. Januar 2022 ausläuft. Bis dahin, so die Idee der Landesregierung, hätten alle Kinder und Jugendlichen ein Impfangebot wahrnehmen können. Kinder und Jugendliche sollten ab dem 01. Februar 2020 bei Veranstaltungen mit 2G- oder 2G-plus-Regelung  wie Erwachsene behandelt werden.

Das heißt: Ungeimpfte Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren hätten dann keinen Sport im Verein mehr mitmachen dürfen. Durch den Protest vieler Sportvereine, unter anderem auch aus dem Hohenlohekreis, bleibt die Übergangsregelung vorerst weiter bestehen.

Ausnahmeregel für Jugendliche

 

Auswirkungen auf alle Lebensbereiche – insbesondere auf Sportvereine

Diese Ausnahmeregelung betrifft alle Lebensbereiche, in denen es 2G- oder 2G-plus-Regeln gibt, beispielsweise seit den Beschlüssen vom Freitag, 7. Januar 2022, für den Besuch eines Restaurants. Aber auch für Sportveranstaltungen und Vereinstraining gilt in Baden-Württemberg bei Alarmstufe I und II eine 2G- beziehungsweise sogar eine 2G-plus-Regel. Jugendtraining konnte bis jetzt wegen der Ausnahmeregelung für Jugendliche sowohl im Freien als auch in der Halle stattfinden.

Sportvereine schreiben offenen Brief an Kretschmann

Ein Wegfallen der Ausnahmeregelung hätte Jugendtraining in Sportvereinen nahezu unmöglich gemacht, daher haben 88 Sportvereine, darunter auch der TSV Künzelsau, einen offenen Brief an Ministerpräsident Kretschmann geschrieben:

Offener Brief der Sportvereine an Ministerpräsident Kretschmann – Seite 1

Offener Brief der Sportvereine an Ministerpräsident Kretschmann – Seite 2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Vereine argumentieren, dass trotz der Erwartung der Landesregierung noch nicht alle Kinder und Jugendliche geimpft werden konnten – etwa 1/3 der Jugendlichen könnten bis zum Stichtag am 1. Februar 2022 wegen fehlenden Impfstoffs noch gar nicht geimpft sein. Eine deutliche Einschränkung des Vereinssports für Kinder und Jugendlichen könnte zu „Verwerfungen“ führen. Sie bitten den Ministerpräsidenten daher, die Ausnahmeregelung zu verlängern.

 

Aktuelle Allgemeine Coronaverordnung sieht keine Ausnahme mehr vor

In der aktuell gültigen Coronaverordnung, die seit dem 27. Dezember 2021 in Kraft ist, stehen keine besonderen Regelungen für Jugendliche – damit wurden die Wünsche der Sportvereine nicht in die allgemeine Coroan_Verordnung übernommen. Allerdings sagt die Corona-Verordnung der Landesregierung, dass das Kultusministerium zusammen mit dem Sozialministerium eine spezielle Verordnung erlassen dürfen – diese sogenannte Corona-Verordnung Sport ist ebenfalls am 27. Dezember in Kraft getreten.

Spezielle Regelungen der Corona-Verordnung Sport

Diese sieht eine spezielle Regelung für Schüler zwischen 12 und 18 Jahren vor: Sie werden ohnehin regelmäßig in der Schule getestet, sofern sie nicht bereits eine Booster-Impfung erhalten haben. Diese Schultests berechtigen Schüler zur Teilnahme an Sportveranstaltungen oder dem Trainingsbetrieb im Verein. Für die Ferienzeiten, in denen keine Schultests stattfinden, müssen auch Schüler einen tagesaktuellen Test vorweisen, wenn sie zum Training oder Wettkampf gehen.

Information des Kultusministeriums, Download: Regelungen für den Sport ab 27. Dezember 2021.pdf (km-bw.de)

Eine kleine Gruppe von Jugendlichen bleibt außen vor: Jugendliche, die nicht mehr zur Schule oder Berufsschule gehen, sondern bereits in einem Arbeitsverhältnis stehen – für diese gelten ab dem 01. Februar 2022 die Regelungen der allgemeinen Corona-Verordnung, wenn sie an Sportveranstaltungen oder am Training teilnehmen wollen.

Text: Matthias Lauterer




Bei Maskenpflicht klatschen auch Mitarbeiter:innen nicht immer Applaus

Seit Mittwoch, 24. November 2021, gelten neue, schärfere Corona-Regelungen. Diese sehen unter anderem vor, dass in Einzelhandelsgeschäften, die nicht der Grundversorgung dienen, die 3G-Regel anzuwenden ist (beziehungsweise sogar die 2G-Regel, wenn, wie im Hohenlohekreis die Inzidenz über 500 liegt). In den Discountermärkten, die der Grundversorgung dienen, gilt außer der allgemeinen Maskenpflicht, keine weitere Beschränkung.

Stichprobe ergibt Verstösse in zwei von drei besuchten Märkten

GSCHWÄTZ hat eine, zugegeben kleine und nicht repräsentative, Stichprobe in Hohenloher Discounterfilialen durchgeführt und die Discounter zu ihren Maßnahmen befragt. Bei drei besuchten Filialen konnte nur in einem Fall kein Verstoß gegen die Maskenpflicht festgestellt werden, in einer der besuchten Filialen war es eine Kundin, die auf Ansprache die Maske korrekt über die Nase zog. In dieser und einer weiteren besuchten Filiale wurde aber auch ein Mitarbeiter angetroffen, der die Maske „auf Halbmast“ über der Nase trug. In beiden Fällen war dies kein Versehen, denn die Erklärungsversuche der beiden Mitarbeiter waren gut vorbereitet und der eine Mitarbeiter hat auch die Maske, nachdem er sich unbeobachtet fühlte, direkt wieder heruntergezogen.

Konsequenzen für die Pandemie

Inzidenz-Entwicklung im HOK. Der neue Höchststand von 671 ist noch nicht enthalten.

Der Hohenlohekreis meldet am heutigen Freitag, 26.November 2021, eine Inzidenz von über 671, Tendenz weiter rasant steigend. Dazu kommen die Fälle, die noch nicht erkannt sind, die aber infektiös sind. Man muß also durchaus damit rechnen, dass man beim Einkauf in einem gut besuchten großen Discountermarkt auf eine infizierte Person trifft, die Viren verbreiten kann, dies aber nicht weiß. Man könnte sich auch selber bereits infiziert haben und ein Verbreiter sein, ohne das zu wissen. Außerdem ist damit zu rechnen, dass sich in einem gut besuchten Discountermarkt auch ungeimpfte – und damit besonders gefährdete – Personen befinden.

Video zeigt, wie sich Aerosole in einem Supermarkt verbreiten

Ein Video der finnischen Aalto-Universität zeigt, wie sich Aerosole in einem Supermarkt verteilen und wie lange sie in der Luft bleiben.  Die Maske als relativ zuverlässiger Schutz vor dem Verbreiten aber auch vor dem Anstecken, ist also das wichtigste Mittel der Coronabekämpfung. Im Interesse ihrer Mitarbeiter- hier gilt für den Arbeitgeber eine besondere Fürsorgepflicht – und ihrer Kunden sollten die Märkte also die Maskenpflicht durchsetzen. Das fällt natürlich schwer, wenn die eigenen Mitarbeiter mit schlechtem Beispiel vorangehen.

GSCHWÄTZ hat nachgefragt

Natürlich hat GSCHWÄTZ auch die Discounter um Information darüber gebeten, wie das Personal auf  Verstöße gegen die Maskenpflicht reagiert und welche Konsequenzen Kunden oder Mitarbeitern drohen, die sich nicht an die Maskenpflicht halten:

ALDI SÜD baut auf Verständnis

So antwortet ALDI-SÜD: „Hinsichtlich der Maskenpflicht sind für uns die Corona-Schutzverordnungen der jeweiligen Bundesländer maßgebend. Selbstverständlich halten wir uns an diese Vorgaben. Demnach ist für unsere Kund:innen das Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Maske – einer OP-Maske oder FFP2-Maske – im Verkaufsraum obligatorisch. Dabei bauen wir auf das Verständnis unserer Kunden, welche die Schutzmaßnahmen bislang überwiegend bereitwillig mittragen. Unsere Mitarbeiter können sich bei Fragen oder Sorgen selbstverständlich jederzeit vertrauensvoll an ihre Vorgesetzten wenden.“

Wie die Filialleitungen bei den Fällen reagieren, wo die Kunden die Maßnahmen nicht bereitwillig mittragen, wird nicht gesagt. An wen sich Kunden bei Fragen oder Sorgen wenden sollen, ebenfalls nicht.

LIDL appelliert an die Verantwortung der Kunden

Ähnlich unkonkret antwortet auch Lidl: „Zum Schutz unserer Kunden und Mitarbeiter setzen wir bundesweit zu Corona-Zeiten ein einheitliches Hygiene- und Schutzmaßnahmenkonzept um und orientieren uns dabei an den Vorgaben der Behörden vor Ort. Am Eingang der Filiale informieren wir Kunden auf Plakaten, dass Mund und Nase bedeckt sein müssen. Wenn es zudem behördlich vor Ort angeordnet ist, werden unsere Mitarbeiter dahingehend sensibilisiert, Kunden bei Bedarf auf die Maskenpflicht hinzuweisen. Sollten Kunden aus gesundheitlichen Gründen durch ein ärztliches Attest von der Maskenpflicht befreit sein, können sie in unseren Filialen ohne Maske einkaufen. Wir appellieren an jeden Einzelnen, verantwortungsvoll mit der Situation und rücksichtsvoll miteinander umzugehen und sensibilisieren unsere Kollegen entsprechend kontinuierlich dafür.“

Die Aussage, dass die Mitarbeiter nur dann „dahingehend sensibilisiert“ werden, Kunden anzusprechen, „wenn es zudem behördlich vor Ort angeordnet ist“, läßt aufhorchen.

Bei Kaufland sollen die Kunden gezielt angesprochen werden

Ein wenig ausführlicher antwortet Kaufland:  „Zum Schutz unserer Kunden und Mitarbeiter setzen wir bundesweit zu Corona-Zeiten ein einheitliches Hygiene- und Schutzmaßnahmenkonzept um und orientieren uns dabei an den Vorgaben der Behörden vor Ort. Am Eingang der Filiale informieren wir Kunden auf Plakaten, dass Mund und Nase bedeckt sein müssen. Wenn es zudem behördlich vor Ort angeordnet ist, werden unsere Mitarbeiter dahingehend sensibilisiert, Kunden bei Bedarf auf die Maskenpflicht hinzuweisen. Sollten Kunden aus gesundheitlichen Gründen durch ein ärztliches Attest von der Maskenpflicht befreit sein, können sie in unseren Filialen ohne Maske einkaufen. Wir appellieren an jeden Einzelnen, verantwortungsvoll mit der Situation und rücksichtsvoll miteinander umzugehen und sensibilisieren unsere Kollegen entsprechend kontinuierlich dafür.“

Keine Wort über das Verhalten der Mitarbeiter oder über Verhaltensregeln für Mitarbeiter

Aber auch Kaufland geht mit keinem Wort auf die Fragen ein, wie man sich gegenüber Kunden oder Mitarbeitern verhält, die sich nicht an die Maskenpflicht halten und auf die höfliche Ansprache nicht reagieren. Auf die Frage nach möglichen Hausverboten oder Ordnungswidrigkeitsanzeigen oder nach arbeitsrechtlichen Konsequenzen geht keiner der befragten Discounter ein.

EDEKA-Personal ist angehalten, Kunden anzusprechen

Die deutlichste Wortwahl von allen hat die Antwort von EDEKA, es ist auch die einzige Antwort, die auf die Frage nach bisherigen Fällen eingeht: „Grundsätzlich können wir Ihnen aber Folgendes mitteilen: Die Mitarbeitenden in den Märkten sind angehalten, Kundinnen und Kunden auf die geltenden Regelungen hinzuweisen. Kundinnen und Kunden, für die bzgl. der Maskenpflicht ein Ausnahmefall (z.B. gesundheitliche Gründe) zutrifft, müssen dies glaubhaft machen und ggf. einen entsprechenden Beleg vorzeigen.

Unser übergeordnetes Ziel ist es, allen Kundinnen und Kunden einen sicheren Einkauf zu ermöglichen, bei dem sie sich trotz der herausfordernden Umstände wohl fühlen. Hier sind wir auf das Verständnis aller und eine gegenseitige Rücksichtnahme angewiesen. Der weitaus größte Teil unserer Kundinnen und Kunden respektiert die Maßnahmen und hält sich vorbildlich daran. Besondere Vorkommnisse sind uns bis dato nicht bekannt.“

Es gibt aber „besondere Vorkommnisse“

Solche „besonderen Vorkommnisse“ stellen einen Ordnungswidrigkeit dar (siehe § 24 Nr. 1 CoronaVO), teilt das Landratsamt des Hohenlohekreises mit. „Das Landratsamt hat in insgesamt fünf Fällen diesbezüglich eine Geldbuße verhängt. Dabei wurde ein Verwarnungsgeld von jeweils 35 Euro (Erstverstoß) festgesetzt. Gegen Ladenbetreiber wurden bisher keine Bußgelder verhängt.“ Wie Sascha Sprenger, Pressesprecher des Landratsamts mitteilt, sind primär die Ortspolizeibehörden „zuständig für die Überwachung der CoronaVO. Der Polizeivollzugsdienst unterstützt bei Bedarf. Zuständig für den Erlass von Bußgeldbescheiden sind wiederum die unteren Verwaltungsbehörden (im Hohenlohekreis das Landratsamt und die Verwaltungsgemeinschaft Öhringen für ihren Zuständigkeitsbereich).“

Stadt Künzelsau antwortet ausweichend

Wo das Landratsamt auf die Ortspolizeibehörden verweist, antwortet die Stadt Künzelsau auf den Fragenkatalog von GSCHWÄTZ mit „Bitte wenden Sie sich in Bezug auf Ihre Anfrage an die Pressestelle des Landratsamtes Hohenlohekreis“. GSCHWÄTZ hatte unter anderem gefragt: „Prüft die Stadt (sofern zuständig) gezielt die Einhaltung der Maskenpflicht, etwa durch stichprobenhafte Begehungen?“ Man darf also davon ausgehen, dass durch die Stadt Künzelsau keine Prüfung der Situation in den Verbrauchermärkten stattgefunden hat.

Öhringen gibt detailliert Auskunft

„In erster Linie müsste das Personal im Discounter einen Kunden ansprechen, der keine Maske trägt. Möglicherweise liegt ja ein Ausnahmetatbestand vor, der plausibel gemacht werden kann. Weigert sich der Kunde trotz allem guten Zureden eine Maske zu tragen, kann der Marktleiter von seinem Hausrecht Gebrauch machen und den Kunden des Marktes verweisen. Wenn ein solches Gespräch eskaliert, kann der Marktleiter selbstverständlich den Polizeivollzugsdienst anfordern, der dann den Sachverhalt klären kann und ein Ordnungswidrigkeits-Verfahren einleitet.“

Eigene Kontrollen führt aber auch die Stadt Öhringen nicht durch: „In einem Discounter gilt vorrangig das Hausrecht. Unser Vollzugsdienst oder unsere Ortspolizeibehörde macht keine stichprobenhaften Begehungen im Discounter.“ Trotzdem gibt es in Öhringen eine ganze Reihe von Bußgeldern: „Grundsätzlich hat das Ordnungsamt Öhringen natürlich bereits Bußgelder gegen Maskenverweigerer verhängt (ca. 25 bis 30) nach dem Bußgeldkatalog für die CoronaVO in Verbindung mit dem IfSG (Infektionsschutzgesetz). Der Bußgeldrahmen liegt zwischen 50 und 250 Euro. Bei Erstverstößen in der Regel 70 Euro. Bußgelder gegen Ladenbetreiber wegen Verstoß gegen die Coronaverordnungen hinsichtlich von Maskenverweigerern gab es nicht, da der Bußgeldkatalog hier nicht die Betreiber unter Strafe stellt.“

Mit Fehlverhalten der Mitarbeiter konfrontiert

Die beiden betroffenen Unternehmen haben wir mit dem Fehlverhalten der Mitarbeiter (in beiden Fällen waren es Männer) konfrontiert – ALDI SÜD antwortet: „Von unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erwarten wir die strenge Einhaltung sämtlicher Vorschriften seitens der Gesundheitsbehörden. Die Umsetzung wird dokumentiert und durch regelmäßige Hygiene-Schulungen und -Kontrollen sichergestellt. Sollten Sie diesbezüglich eine negative Erfahrung in einer unserer Filialen gemacht haben, tut uns das sehr leid.“ Eine Antwort des anderen Discounters haben wir bis jetzt noch nicht erhalten – man versprach allerdings eine konkrete Prüfung, die ein wenig Zeit in Anspruch nehmen könnte.

Kommunikation wäre vielleicht hilfreich

Das Landratsamt verweist auf die Ortspolizeibehörden, die Stadt Künzelsau verweist auf das Landratsamt. LIDL „sensibilisiert“ seine Mitarbeiter erst dann, wenn das „zudem behördlich vor Ort angeordnet“ ist, die Behörden haben aber  keine speziellen Anforderungen oder Maßnahmenkataloge erlassen.

Discountermärkte potentiell die nächsten Hotspots

Vielleicht sollten die zuständigen Behörden untereinander sowie mit den Discountern kommunizieren – die Discountermärkte könnten sich in der nächsten Zeit nämlich zu Hotspots entwickeln, da diese Märkte für alle Menschen, ob geimpft oder ungeimpft, getestet oder ungetestet, ob Risikogruppe oder nicht, Zutritt haben und ihre Aerosole dort verteilen.

Text: Matthias Lauterer

 

 

 




Baden-Württembergs Maßnahmenplan sieht keine Schulschließungen mehr vor

Bisher war die Inzidenz, also die Anzahl der neu gemeldeten positiven Coronafälle pro 100.000 Einwohner, auf Landkreisebene die Maßzahl für die lokalen Coronamaßnahmen. Am Dienstag, den 07. September 2021, hat der Bundestag aufgrund der Entwicklung der Pandemie reagiert und neue Maßzahlen beschlossen, am Freitag, 10. September hat auch der Bundesrat zugestimmt.

Hintergrund sind die aktuell meist nur leichten Verläufe der Ansteckungen, die – so zumindest die mehrheitliche Meinung der Abgeordneten – eine neue Beurteilung nötig machen. Geimpfte und Genesene, die sich erneut mit COVID-19 erkranken, haben meist einen leichten Verlauf, auch der Kreis der Ungeimpften ist durchschnittlich jünger und gesünder als zu Beginn der Pandemie, auch hier sind im Durchschnitt leichtere Verläufe zu beobachten.

Neue Kennzahl: „Hospitalisierungs-Inzidenz“

Trotzdem wird es auch weiterhin Verläufe geben, die eine Aufnahme ins Krankenhaus oder gar in die Intensivmedizin notwendig machen. Diese „Hospitalisierungs-Inzidenz“, die Anzahl der Patienten je 100.000 Einwohner, die innerhalb der letzten 7 Tage in Kliniken eingeliefert wurden, ist der neue Indikator für das Ausmaß der Pandemie und nicht mehr länger die Inzidenz.

Kein bundeseinheitlicher Wert, jedes Bundesland entscheidet selbst

Allerdings sollen die Bundesländer unter Berücksichtigung der jeweiligen stationären Versorgungskapazitäten in einer Rechtsverordnung selbst Schwellenwerte für die Hospitalisierungsrate festlegen, ein bundesweiter Wert ist nicht festgelegt.

Stand 08. September 2021 liegt die Hospitalisierungsrate bundesweit bei 2,29, eine Woche vorher lag sie bei 3,09. Die Kennzahlen für Baden-Württemberg findet man im jeweils Donnerstags veröffentlichten Lagebericht des Sozialministeriums. Am Donnerstag, 09. September 2021, lag die Hospitalisierungs-Inzidenz bei 2,31. 171 Intensivbetten waren von Covid-19-Patienten belegt.

Hospitalisierungsrate. Stand: 08.09.2021

Baden-Württemberg: Details der Verordnung noch nicht bestätigt

Baden-Württemberg plant im Laufe dieser Woche, nachdem die Beschlüsse von Bundestag und Bundesrat im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und rechtswirksam sind, die Veröffentlichung einer neuen Corona-Verordnung. Voraussichtlich wird diese Verordnung am Montag, 20. September 2021, in Kraft treten. Über einige der geplanten Einschränkungen hüllt sich die Landesregierung noch in Schweigen, übereinstimmende Presseberichte werden bisher nicht bestätigt.

Folgende Überlegungen stehen bislang im Raum:

Warnstufe: Testzwang für Arbeitnehmer:innen und Selbstständige

Fest steht: In einer ersten „Warnstufe“, die ab einer Hospitalisierungs-Inzidenz von 8 oder einer landesweiten Intensivbettenbelegung durch COVID-Patienten von 250 eintreten soll, soll es eine Testpflicht für ungeimpfte Arbeitnehmer:innen und Selbstständige mit betrieblichem Kontakt zu externen Personen geben.

Noch nicht klar ist, ob dieser vorgeschriebene Test ein Schnelltest sein darf oder ob ein PCR-Test vorgeschrieben wird. Das Sozialministerium geht am 10. September 2021 von einem PCR-Test aus.

Alarmstufe: Ungeimpfte dürfen keine Veranstaltungen mehr besuchen

Sollten die Zahlen weiter ansteigen, würde ab einer Hospitalisierungsinzidenz von 12 oder einer Belegung von landesweit 390 Intensivbetten mit COVID-19-Patienten eine Alarmstufe eintreten, in der vor allem Ungeimpfte stark eingeschränkt werden könnten. Nach den Pressemeldungen soll dann eine 2G-Regel in Kraft treten, das heißt, Ungeimpfte dürften keine Restaurants oder Veranstaltungen mehr besuchen. Auch hier fehlen noch Details.

Weitere Konsequenzen

Das von Bundestag und Bundesrat beschlossene Gesetz sieht vor, dass die Lohnfortzahlung im Quarantänefall entfällt. Diese Lohnfortzahlung wurde bisher nicht vom Arbeitgeber, sondern im Rahmen der Coronahilfen vom Bund bezahlt.

Auswirkungen auf die Schulen noch nicht bekannt

Über die Auswirkungen der möglichen neuen Verordnung für die Schulen ist noch nichts bekannt. Die aktuell noch gültige Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg legt die Verantwortung für die Corona-Maßnahmen an den Schulen in die Hände des Kultusministeriums des Landes Baden-Württemberg.

Baden-Württembergs Maßnahmenplan sieht keine Schulschließungen vor

Es ist davon auszugehen, dass dies auch in der neuen Corona-Verordnung stehen wird, die voraussichtlich ab Montag, 20. September 2021, in Kraft treten wird. Baden-Württembergs Kultusministerin Theresa Schopper hat immer wieder betont, dass die Gewährleistung des Präsenzunterrichts ihre höchste Prämisse ist. In ihrem derzeitigen Maßnahmenplan kommt das Mittel der Schulschließung nicht vor.

Gesundheitsämter haben das letzte Wort

Die örtlichen Gesundheitsämter können im Einzelfall Maßnahmen, die über die Regelungen des Kultusministeriums hinausgehen, anordnen, im Extremfall könnte ein Gesundheitsamt die Schließung einer Schule anordnen.

Text: Matthias Lauterer

Intensivbettenbelegung. Screenshot. Quelle: SWR / Robert-Koch-Institut




„Bei vielen unserer Kollegen sind die Reserven nach dem mehrfach wiederholten Lockdown restlos aufgebraucht“

Seit November 2020 kennt man das Bild: Die Innenstädte sind größtenteils leer, die Geschäfte geschlossen. Nur Geschäfte mit Lebensmitteln, Drogerie- und Gesundheitsartikeln dürfen geöffnet sein. Winterbekleidung gibt es in der Stadt nicht, dafür muss man zum Onlineversandhändler gehen. Zwar ist es den Einzelhändlern inzwischen wieder erlaubt, vorab bestellte Ware an Kunden abzugeben, aber dies ersetzt nicht das Geschäft mit der Laufkundschaft.

Modegeschäfte besonders stark getroffen

Viele Einzelhändler seien in ihrer Existenz gefährdet, ist in einem facebook-Post der „Aktion Freundschaftsdienst“, den das Ö-Center Öhringen geteilt hat, zu lesen. Insbesondere die Modehändler seien schwer betroffen: Die Winterware ist geliefert, musste bezahlt und eventuell vorfinanziert werden und liegt nun in den Regalen – ohne Aussicht darauf, verkauft zu werden. „Bei vielen unserer Kollegen sind die Reserven nach dem mehrfach wiederholten Lockdown restlos aufgebraucht“, ist in dem Post zu lesen. 

„Bei vielen unserer Kollegen sind die Reserven nach dem mehrfach wiederholten Lockdown restlos aufgebraucht“

GSCHWÄTZ hat bei Thomas Grabert, Geschäftsführer des Ö Centers und selbst Inhaber eines Einzelhandelsgeschäfts, nachgefragt. Er bestätigt die Nöte der Einzelhändler und berichtet davon, dass nicht nur die Winterware drückt, sondern die Frühlingsware von den Produzenten demnächst in die Läden geliefert wird. Auch die Frühlingsware muss natürlich bezahlt werden, Stornierungen seien in der Regel nicht möglich. Viele Geschäfte hätten nicht einmal Lagerfläche für die unverkaufte Winterware.

Öffnungsszenario und Gleichstellung mit der Gastronomie gefordert

Die Einzelhändler fordern daher zuallererst die Wiedereröffnung, zumindest ein konkretes Wiedereröffnungsszenario für den lokalen Einzelhandel und sagen: „Wir können die Hygieneauflagen mindestens genau so gut wie ein Lebensmittelhandel erfüllen.“ Resigniert stellen sie fest: „Darüber kann man aber offensichtlich nicht mit unseren Politikern diskutieren“.

Gleichstellung mit der Gastronomie gefordert

Daher fordert der Einzelhandel, falls die Wiedereröffnung nicht beschlossen wird, als Alternative zur Öffnung angemessene Entschädigungen, zumindest eine Gleichstellung mit Staatshilfen für die Gastronomie,  schnelle Hilfe durch Vorabzahlungen, einen unbürokratischen Antrags- und Genehmigungsprozess sowie faire und angemessene Ausgleichszahlungen. Eine reine Teilerstattung der Fixkosten könne das Problem nicht lösen: Der Warenbestand an „verderblicher Ware“ reiße ein Loch in die Reserven.

Unterschiedliche Behandlung von Handel und Gastronomie

Grabert geht ein wenig in die Details: „Die Gastro bekommt 75 Prozent vom Umsatz, der Handel einen Fixkostenzuschlag, abhängig vom Umsatzrückgang“. Wie er den Umsatzrückgang letztendlich gegenüber dem Wirtschaftsministerium nachweisen muss, wisse er derzeit noch gar nicht im Detail. Der Zuschuss für den Handel müsse buchhalterisch wie eine Einnahme verbucht werden und sei daher auch zu versteuern. 

Onlineshop für kleinen Einzelhändler keine Alternative

Inzwischen dürfen die Einzelhändler ihren Kunden vorbestellte Waren per „Klick & Collect“ übergeben. Einen Webshop hat Grabert eingerichtet, seine Erfahrungen damit sind allerdings nicht positiv: „Das lohnt sich für den kleinen Einzelhändler nicht“, sagt er. Die Erstellung der Bilder und der Produktbeschreibungen für ein großes und wechselndes Sortiment sei sehr aufwändig. „Eine mögliche Alternative wäre, über Amazon zu verkaufen“, meint er. Den Rest des Satzes spricht er gar nicht erst aus, es ist klar, dass er Amazon nicht als Ergänzung zum lokalen Einzelhandel sieht.

Besonders betroffen

In seiner Funktion als Geschäftsführer des Ö Centers ist Grabert vom Lockdown doppelt betroffen, denn seine Mieter leiden ja ebenfalls unter den Einnahmeausfällen. „Wir reden mit unseren Mietern“, sagt er und berichtet, dass er mit Mietern bereits  individuelle Absprachen getroffen hat.

Ö-Center hat an der Aktion Freundschaftsdienst teilgenommen

Die Webseite www.freundschaftsdienst.eu macht auf die Nöte und Forderungen der Einzelhändler aufmerksam und ruft Einzelhändler dazu auf, mit Aktionen die Aufmerksamkeit der Politik zu erregen. Die Initiatoren, ein Modehändler und ein Betreiber einer Kommunikationsagentur, weisen darauf hin, dass sie niemanden gesundheitlich gefährden wollen und daher auch nicht zu Demonstrationen oder zur demonstrativen Ladenöffnung aufrufen. Einer Vermischung ihrer Aktion mit der Aktion „Wir machen auf“ (GSCHWÄTZ berichtete) treten sie deutlich entgegen: Mit Rechtsextremismus, Coronaleugnung oder Querdenken habe ihre Aktion nichts zu tun. Daher wurden die Posts unter dem Hashtag #wirmachenAUFmerksam veröffentlicht.

Distanzierung zu Coronaleugnern

Grabert und seine Mieter haben sich der Aktion angeschlossen und haben sich am 01. Februar 2021 im und vor dem Ö-Center gezeigt und Fotos gemacht, die inzwischen veröffentlicht sind. Offenbar waren sie und ihre bundesweiten Mitstreiter erfolgreich, denn die „Aktion Freundschaftsdienst“ ist inzwischen beendet, auf der Webseite ist zu lesen, „Our job is done! Wir wollten AUF_merksam machen und werden nun gehört. Wir haben unsere Aufgabe erfüllt!“

Gespanntes Warten auf die Ministerpräsidentenrunde

„Die Mandatsträger unserer Branche, die Handels- und Interessensverbände sind sich bezüglich der zu stellenden Forderungen weitestgehend einig. Die Türen in der Politik stehen weit offen. Wir erwarten von den Verhandlungsführern und der Politik, dass sie die Steilvorlagen nutzen und zeitnah angemessene Ergebnisse präsentieren“, kann man jetzt auf der Webseite lesen. Am Mittwoch, 10. Februar 2021, findet die nächste Runde mit Kanzlerin und Ministerpräsidenten statt, in der es auch um die Bedingungen für eine mögliche Öffnung der Einzelhandelsgeschäfte gehen wird.

Text: Matthias Lauterer

 

Thomas Grabert, Geschäftsführer Ö-Center. Bild: T.Grabert

Einzelhändler des Ö-Centers in Öhringen machen auf ihre Situation AUFmerksam. Bild: T.Grabert

 

Distanzierung von Coronaleugnern und Querdenkern. Quelle: Screenshot www.freundschaftsdienst.eu 08. Februar 2021




Der Berg kreißte und gebar eine Maus

Diese alte Sprichwort passt wunderbar zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV), die ab Mittwoch, den 27. Januar 2021, in Kraft treten wird. Lange wurde diskutiert, dass mit dieser Verordnung  die Arbeitgeber verpflichtet werden, die Arbeit im Home-Office anzubieten. 

Weniger als 1,5 Seiten lang

Herausgekommen ist eine Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, die weniger als eineinhalb Seiten lang ist (vollständiger Text), ganze zwei Zeilen davon im §2 „Maßnahmen zur Kontaktreduktion im Betrieb“ betreffen das Thema Home-Office:

„Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, die Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.“

Welche „zwingenden betriebsbedingten Gründe“ entgegenstehen könnten, wer gegebenfalls darüber entscheidet, ob  die „zwingende betriebsbedingte Gründe“ vorliegen und welche Sanktionen einem Arbeitgeber drohen, darüber sagt die Verordnung nichts.

Wenn der Arbeitgeber kein Homeoffice bewilligt

Wenn der Arbeitgeber nicht bereit ist, einen Arbeitnehmer im Home-Office arbeiten zu lassen, bleibt als Erstes der Weg zum Betriebsrat, sofern der Betrieb einen Betriebsrat hat. Sollte das nicht kurzfristig zum Erfolg führen, bleibt der Weg zum Gewerbeaufsichtsamt – dieses ist für die Einhaltung von Arbeitsschutzmaßnahmen verantwortlich, das Gewerbeaufsichtsamt für den Hohenlohekreis ist über das Landratsamt in Künzelsau erreichbar. Stellt das Gewerbeaufsichtsamt fest, dass der Arbeitgeber ohne größere Schwierigkeiten eine Tätigkeit im Home-Office anbieten könnte, drohen dem Arbeitgeber die gleichen Sanktionen wie bei anderen Verstößen gegen Arbeitsschutzregeln – bis zu 30.000 Euro. Besondere Sanktionen oder ein besonderes Klärungsverfahren werden nicht angesprochen. Auch sind keinerlei Kriterien festgelegt, wie die Gewerbeaufsichtsämter beurteilen sollen, wie „zwingend“ die von einem Arbeitgeber vorgetragenen Gründe tatsächlich sind.

Worauf sollten Arbeitnehmer beim Home-Office achten?

Wenn der Arbeitsplatz nach Hause verlegt werden kann, gibt es für beide Seiten das ein oder andere zu beachten: So sollten in einer Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Arbeits- und Erreichbarkeitszeiten sowie Regelungen zum Auf- und Abbau von Überstunden festgelegt werden. Auch der Datenschutz und die Datensicherheit, insbesondere bei Verwendung von Hard- und Software des Arbeitnehmers, sollte Bestandteil einer Vereinbarung sein.

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung weist darauf hin, dass man im coronabedingten Home-Office zwar unfallversichert ist, aber nicht jede Bewegung Zuhause unter dem Schutz der Unfallversicherung steht, ein Beispiel: „Fällt eine Versicherte die Treppe hinunter und verletzt sich dabei, weil sie im Erdgeschoss die unterbrochene Internetverbindung überprüfen will, die sie für die dienstliche Kommunikation benötigt, wäre dieser Unfall versichert. Fällt sie hingegen die Treppe hinunter, weil sie eine private Paketsendung entgegennehmen will, wäre dies nicht versichert.“ (Quelle: DGUV)

Weitere Massnahmen zur Kontaktreduktion in der Verordnung

Als weitere Maßnahmen zur Kontaktreduzierung nennt die Verordnung:

  • Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren.
  • Meetings sollen reduziert werden und durch Videokonferenzen ersetzt werden. Sollte ein persönliches Treffen notwendig sein, „so hat der Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen den gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherzustellen, insbesondere durch Lüftungsmaßnahmen und geeignete Abtrennungen zwischen den anwesenden Personen.“
  • 10 Quadratmeter Fläche pro Person in einem Büro sind zu gewährleisten. Sollte das nicht möglich sein, „so hat der Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen den gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherzustellen, insbesondere durch Lüftungsmaßnahmen und geeignete Abtrennungen zwischen den anwesenden Personen.“
  • In Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten sollen möglichst kleine Arbeitsgruppen gebildet werden, „zeitversetztes Arbeiten ist zu ermöglichen, soweit die betrieblichen Gegebenheiten dies zulassen.“

Pflicht des Arbeitgebers, Masken zur Verfügung zu stellen

Neu ist der §3 „Mund-Nasen-Schutz“, der die Arbeitgeber in die Pflicht nimmt, den Arbeitnehmern medizinische Masken oder FFP2-Masken auf Kosten des Arbeitgebers zur Verfügung zu stellen, sofern die räumlichen Bedingungen des §2 nicht eingehalten werden können, der Abstand von 1,5m zwischen Kollegen nicht eingehalten werden kann oder bei der Tätigkeit „mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist.“ Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, diese Masken auch zu tragen.

Aufgeweicht wird diese Bestimmung durch den letzten Satz: „Abweichend von Absatz 1 kann der Arbeitgeber andere ebenso wirksame Maßnahmen treffen“. Wieder werden keine speziellen Sanktionen definiert, wieder wird kein schnelles Klärungsverfahren eingeführt. Auch hier wird auf die bestehenden Verfahrenswege des Arbeitsschutzes gesetzt, die einige Zeit in Anspruch nehmen können, möglicherweise sogar länger als die Verordnung überhaupt in Kraft ist: Die Verordnung gilt derzeit bis zum 15. März 2021.

Text: Matthias Lauterer

 




Auch an Silvester müssen Bürger um spätestens 20 Uhr zu Hause sein

Der Polizeipräsident von Heilbronn, Hans Becker, weist auf die an Silvester geltenden Corona-Regeln hin:

Keine Treffen auf Straßen und Plätzen

Die in Baden-Württemberg geltenden Ausgangsbeschränkungen gelten auch über den Jahreswechsel. Das heißt, dass auch an Silvester die Wohnung zwischen 20 Uhr und 5 Uhr nur aus triftigen Gründen verlassen werden darf. Zudem wurde am Silvester- und Neujahrstag ein bundesweite geltendes An- und Versammlungsverbot umgesetzt.

Kontaktbeschränkungen auch an Silvester in Kraft

Das heißt, ein Treffen mit anderen Menschen auf Straßen und Plätzen ist nicht möglich. Die Kontaktbeschränkung von fünf Personen aus maximal zwei Haushalten gilt auch über Silvester.

Generelles Böllerverbot im öffentlichen Raum

Der Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester ist 2020 generell verboten. Selbst wer noch Restbestände vom letzten Jahr hat, für den gilt: Das Zünden von Böllern ist im öffentlichen Raum verboten. Ein Treffen an Silvester auf der Straße mit dem Nachbarn ist also nicht möglich. Auch auf das Anstoßen mit den Nachbarn muss dieses Jahr verzichtet werden.

Appell an die Vernunft

Der Heilbronner Polizeipräsident Hans Becker appelliert an die Vernunft der Bürger auch an Silvester. „Verstöße sind keine Bagatelldelikte! Wir werden auch an Silvester unterwegs sein. Mit Augenmaß wird die Polizei gemeinsam mit den Ordnungsbehörden dafür sorgen, dass die Regeln eingehalten werden.

Polizei wird Fehlverhalten sanktionieren

Wer allerdings unverbesserlich die einschränkenden Regelungen missachtet, muss mit einer konsequenten Sanktionierung seines Fehlverhaltens rechnen. Wir appellieren an die Vernunft der Bürgerinnen und Bürger. Jeder und jede muss seinen Beitrag im Kampf gegen das Virus leisten, nur gemeinsam können wir den Kampf gegen das Virus gewinnen. Wer gegen die Vorschriften zur Eindämmung des Corona-Virus verstößt, gefährdet letztendlich Menschenleben.“

Rückfragen bitte an das Polizeipräsidium Heilbronn, Telefon: 07131 104 1010

Quelle: Gemeinsame Pressemitteilung der Stadt Heilbronn und des Polizeipräsidiums Heilbronn




„An uns denkt leider keiner“

Am Montag, den 04. Mai 2020, ging ein Seufzer der Erleichterung durchs Land: Die Frisöre durften ihre Salons nach wochenlanger, Corona-bedingter Schließung endlich wieder öffnen. Die Kundschaft strömt in die Läden, um sich nach der langen Abstinenz so manche wildwuchernde Haarmatte richten zu lassen. Natürlich sind die vorgegebenen Hygiene- und Schutzmaßnahmen einzuhalten. Ebenso erlaubt ist wieder das mobile Arbeiten beim Kunden und auch medizinische und nicht-medizinische Fußpflegeeinrichtungen dürfen unter den entsprechenden Hygiene- und Abstandsregeln ihre Arbeit wieder aufnehmen. Weiterhin nicht erlaubt sind Bartpflege und Rasur.

Dauer der Schließung nicht absehbar

Ein Ergebnis der weiteren Lockerungen der Corona-Verordnung vom 02. Mai 2020 ist aber auch: Kosmetik- und Nagelstudios bleiben weiterhin geschlossen. Wie lange diese Schließung andauern wird, konnte auch die Handwerkskammer Heilbronn-Franken auf GSCHWÄTZ-Nachfrage aufgrund der dynamischen Entwicklung nicht sagen. Zur Begründung heißt es auf der Seite des baden-württembergischen Sozialministeriums unter https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/gesundheit-pflege/gesundheitsschutz/infektionsschutz-hygiene/informationen-zu-coronavirus/faq/: „Bei der Entscheidung welche Geschäfte im Rahmen eines stufenweisen Vorgehens zuerst geöffnet werden, spielt die Frage eine wichtige Rolle, in wieweit sie jeweils zur Deckung des Grundbedarfs von Bürgerinnen und Bürgern beitragen, der anderweitig nicht gedeckt werden kann. Der Gang zum Friseur gehört für weite Teile der Bevölkerung zum Grundbedarf“.

„An uns denkt leider keiner“

Eine GSCHWÄTZ-Leserin, selbst Inhaberin eines Nagelstudios im Hohenlohekreis, bedauert dies: „An uns denkt leider keiner“. Obwohl auch sie wegen der Pandemie 100 Prozent ihrer Einnahmen verlieren würden. Weiter schreibt die Frau, die anonym bleiben möchte: „Trotzdem wäre es schön, wenn auch wir mal bedacht werden“. Schließlich hätten Kosmetik- und Nagelstudios schon immer unter sehr strengen Hygiene-Vorschriften gearbeitet – und das nicht erst seit Corona. Frisöre hingegen können nicht so desinifizieren wie sie und ihre Berufskollegen. Sie und zahlreiche weitere Betreiber von Kosmetik-, Permanent Makeup-, Fuß- und Nagelpflege sowie Tattoo-Studios fordern deshalb, dass auch sie ab dem heutigen Dienstag, den 05. mai 2020, ihre Arbeit wieder aufnehmen dürfen, denn schließlich seien sie „in Hygiene die Nummer eins“.

Text: Sonja Bossert

 

 

Auch die Betreiber von Kosmetik- und Nagelstudios möchten ihre Läden wieder öffnen. Das Foto wurde uns von der Inhaberin eines Nagelstudios im Hohenlohekreis zur Verfügung gestellt.