Auf der Internetseite des Landratsamtes des Hohenlohekreises http://www.corona-im-hok.de kann man den aktuellen Coronabußgeldkatalog einsehen. Die Strafen bei Zuwiderhandlung haben es in sich.
https://www.corona-im-hok.de/images/pdf/bussgeldkatalog-owi-cov.pdf
So muss jemand, der sich in einem öffentlichen Raum mit mehr als der zugelassenden Personanzahl aufhält, bis zu 1.000 Euro Strafe zahlen. Bei einer Nichteinhaltung des Reiseverbotes muss man ebenfalls mit bis zu 1.000 Euro Bußgeld rechnen. Bei einer Nichteinhaltung der Vorgaben des Infektionsschutzes können ebenfalls bis zu 1.000 Euro fällig werden, also beispielsweise wenn Frisöre nicht die staatlichen Coronavorgaben einhalten und und ohne Mundschutz arbeiten. Wer eine Eintrichtung, also beispielsweise ein Seniorenheim, trotz Betretungsverbotes betritt, der muss sogar mit bis zu 1.500 Euro Strafe rechnen.
Das Problem: Durch die ständigen Änderungen verliert man schnell den Überblick, was derzeit erlaubt ist und was nicht, insbesondere hinsichtlich des Kontaktverbots und des Reiseverbots ist bei vielen Menschen derzeit die Unsicherheit groß.
Ab Montag, den 11. Mai 2020, ändert sich wieder einiges. Wir haben hier die wichtigsten Änderungen zusammengefasst:
// Sonnen-, Kosmetik- und Tattoo-Studios, Spielhallen und Fahrschulen dürfen wieder öffnen
// Sportanlagen unter freiem Himmel dürfen zu Trainings- und Übungszwecken vom 11. Mai an unter Auflagen wieder betrieben werden, aber nicht jede Sportart ist erlaubt, denn:
- Während des Trainings müssen die Sportler durchgängig einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einhalten.
- Training, bei dem direkter Körperkontakt erforderlich oder möglich ist, ist verboten.
- In einer Gruppe dürfen maximal fünf Personen gleichzeitig trainieren. Bei größeren Flächen wie etwa Fußballfeldern, Golfplätzen oder in der Leichtathletik ist jeweils eine Gruppe pro 1.000 Quadratmeter erlaubt.
- Kegeln ist weiterhin nicht erlaubt, Fitnessstudios bleiben weiterhin geschlossen
// Ab 18. Mai 2020 sind wieder Besuche in Kliniken und Altenheimen erlaubt
Treffen und Versammlungen im privaten und öffentlichen Raum
Im öffentlichen Raum kommt es für die Verordnungen der Landesregierung in der Corona-Krise nicht darauf an, ob Personen miteinander verwandt sind, sondern ob sie zusammenwohnen. So ist es etwa nicht erlaubt, dass drei Freunde miteinander spazieren gehen, wenn sie aus drei verschiedenen Haushalten kommen.
Vom 11. Mai 2020 an dürfen Personen aus zwei verschiedenen Haushalten allerdings wieder zusammenkommen, ohne dass sie den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten müssen. Dabei spielt die Personenanzahl der Haushalte keine Rolle.
Zu anderen Personen ist im öffentlichen Raum, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.
Im privaten Raum sind vom 11. Mai an Großeltern, Eltern, Kinder, Enkel mit Partnern, Geschwister mit Nachkommen und Partnern sowie Angehörige eines weiteren Haushalts von den Kontaktbeschränkungen ausgenommen. Nach Angaben der Landesregierung dürften demnach in einem Haushalt folgende Personen zusammenkommen:
- Bewohner des Haushalts
- erweiterte Familie
- Großeltern
- Eltern
- Kinder
- Enkel mit Partner
- Geschwister mit Nachkommen und Partnern
- Angehörige eines weiteren Haushalts
- zusätzlich dazu vier weitere Personen
Großeltern sollten Enkel nach wie vor nicht sehen
Obwohl es nicht untersagt ist, rät die Landesregierung wegen Covid-19 davon ab, dass Enkel ihre Großeltern sehen.
Landesregierung empfielt Schutzmasken im Auto
Im Auto dürfen Personen aus zwei verschiedenen Haushalten fahren. Fahrgemeinschaften sind erlaubt, wenn sie einen beruflichen Zweck haben. Die Fahrt darf aber nicht unterbrochen werden, etwa für einen Einkauf. Die Landesregierung rät dazu, im Auto eine Schutzmaske zu tragen

Aktueller Corona-Bußgeldkatalog des Regierungspräsidiums Stuttgart. Foto: Screenshot von der Internetseite www.corona-im-hok.de

Aktueller Corona-Bußgeldkatalog des Regierungspräsidiums Stuttgart. Foto: Screenshot von der Internetseite www.corona-im-hok.de