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FDP hält die damals verhängten Kontakt- und Ausgangssperren für nicht verfassungsgemäß

Unter anderem die FDP hat – damals als Oppositionspartei – vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gegen das am 23. April 2021 in Kraft getretene „Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ – die sogenannte Bundesnotbremse, die übrigens bei einer Inzidenz jenseits von 100 in Kraft trat – Verfassungsbeschwerde eingelegt.  Vor allem hielt die FDP die damals verhängten Kontakt- und Ausgangssperren für nicht verfassungsgemäß, da diese Massnahmen die Freiheit der Einzelpersonen in unzumutbarer Weise beeinträchtigen würde.

FDP hielt die damals verhängten Kontakt- und Ausgangssperren für nicht verfassungsgemäß

Inzwischen hat sich – und das macht dieses Urteil so pikant – die künftige Regierung unter Beteiligung der FDP auf einen Koalitionsvertrag geeinigt, der gerade bei der Corona-Bekämpfung deutlich eine FDP-Handschrift trägt. Am 25. November 2021 lief beispielsweise die „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ aus – nicht zuletzt auf Druck der FDP.

BVerfG weist die Beschwerde geradezu vernichtend ab

Am Dienstag, den 30. November 2021 hat das BVerfG entschieden – und die Beschwerde abgewiesen.

Damit hat das BVerfG der noch gar nicht im Amt befindlichen Bundesregierung eine schallende Ohrfeige verpaßt. Ja, mehr noch, mit dem Satz aus der veröffentlichten Urteilsbegründung

Umgekehrt wird gesetzgeberisches Handeln umso dringlicher, je größer die Nachteile und Gefahren sind, die aus gänzlich freier Grundrechtsausübung erwachsen können.

wird die vereinbarte Coronapolitik der Ampelregierung, die sich vor allem auszeichnet durch Abgabe der Verantwortlichkeit an die Länder und einen „Krisenstab“, dessen Befugnisse völlig ungeklärt sind,  vernichtend beurteilt – und das, noch bevor diese Regierung überhaupt im Amt ist.

Nicht handeln schließt das BVerfG aus

Aus diesem Satz folgt für jede Regierung, in einem Notstand handeln zu müssen. Nichthandeln ist keine Alternative. Insbesondere folgt aus diesem Satz auch, dass Grundrechtseinschränkungen notwendig sein können – sofern sie abgewogen und verhältnismäßig sind und einige weitere juristische Voraussetzungen erfüllen. Und dieser kurze Satz sagt auch, dass es nicht ein Grundrecht gibt, das über allen anderen Grundrechten steht und das daher auch in jeglicher gesellschaftlicher Notsituation frei ausgeübt werden kann – eine Feststellung des Gerichts, die nicht überrascht und an die bisherige Rechtsprechung anknüpft.

Interpretationsspielraum

Man könnte diesen Satz auch als Hinweis darauf interpretieren, dass er sich auch auf vermeintliche Freiheiten gesellschaftlicher Gruppen bezieht, die durch ihr Verhalten die Freiheit anderer, größerer Gruppen einschränken. Das wäre ein Hinweis, wie das Gericht anderen (juristisch gut formulierten) Massnahmen, etwa einer Impfpflicht, gegenübersteht. Viel Gewicht sollte man dieser Interpretation nicht beimessen – denn das Gericht bezieht sich nur auf den aktuellen Fall und antwortet nicht auf Fragen, die im aktuellen Fall nicht gestellt werden.

Gericht nimmt Verfassungsbeschwerde auseinander

Man kann es kaum anders ausdrücken: Jeder einzelne Punkt der Verfassungsbeschwerde wird vom Gericht auseinandergenommen. Dem schwarz-roten Gesetzgeber wird bescheinigt, dass er alles richtig gemacht hat.

Gemeinwohl über den Freiheitsrechten Einzelner

Interessant, dass das Gericht im Falle der Corona-Pandemie ganz klar das Gemeinwohl über Freiheitsrechte Einzelner stellt:

Mit den Kontaktbeschränkungen verfolgte er [der Gesetzgeber, Red.] Gemeinwohlziele von überragender Bedeutung. Der Gesetzgeber wollte so Leben und Gesundheit schützen, wozu er nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet ist.

– diese Auffassung widerspricht deutlich den Äußerungen einiger Politiker in Fernsehtalkshows.

Dem Koalitionsvertrag den Boden unter den Füssen weggezogen

Der neoliberale Freiheitsbegriff, der -grob gesagt- die Freiheit des Einzelnen über die Freiheit der Gesellschaft stellt, zieht sich durch den gesamten Koalitionsvertrag von SPD, GRÜNEN und FDP. Wenn das BVerfG als höchstes Gericht der Republik jetzt implizit feststellt, dass dieser Freiheitsbegriff nicht der Freiheitsbegriff unseres Grundgesetzes ist, dann hat das Verfassungsgericht dem Koalitionsvertrag – und vielleicht sogar der FDP – den Boden unter den Füßen weggezogen.

Konsequenzen für die neue Regierung

Im Geschäftsleben hätte man zwei Möglichkeiten: Entweder man verhandelt unter neuen Voraussetzungen neu – oder man bricht die Geschäftsbeziehung gleich ganz ab. In der Politik sollte dieses Urteil der Anlass zu einer Regierungskrise, bevor man überhaupt regiert, sein. Aber man wird das Urteil sicherlich schönreden, auf die damalige Oppositionsrolle verweisen und hoffen, dass sich bald niemand mehr daran erinnert.

Ein Kommentar von Matthias Lauterer




RKI weiß es selbst nicht

Ein GSCHWÄTZ-Leser fragt in einem facebook-Kommentar, warum die sogenannte Bundesnotbremse fordert, dass an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen die Inzidenz unter 100 sein muß, damit die Bundesnotbremse außer Kraft tritt. Andererseits sagt die Bundesnotbremse aber auch, dass die Regelung in Kraft tritt, wenn die Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 100 liegt.

Warum fordert das „Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“, das als Bundesnotbremse bekanntgeworden ist, einmal Tage und einmal Werktage?

Das RKI weiß es nicht

Der Leser ist in guter Gesellschaft, denn auf GSCHWÄTZ-Nachfrage teilt die Pressesprecherin des Robert-Koch-Instituts, um dessen Zahlen es geht, mit: „Das kann ich Ihnen nicht beantworten, da müsste man den Gesetzgeber bzw. BMG fragen.“

Das Gesetz ist vorsichtig wegen des Meldeverzugs an Sonn- und Feiertagen bei Städten und Gemeinden

Die Antwort des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) bringt Klarheit. Das Gesetz drückt die Vorsicht des Gesetzgebers aus, der in beiden Richtungen auf der sicheren Seite sein will: Wenn Maßnahmen in Kraft treten sollen, will man vermeiden, dass die Zahlen zu niedrig angegeben sind und die Maßnahmen zu spät greifen. Umgekehrt will man bei den Lockerungen sichergehen, dass die Inzidenz wirklich stabil unter 100 ist und nicht durch Meldeverzug am Wochenende nur fälschlich zu niedrig angegeben ist. Grund ist laut BMG der Meldeverzug an Sonn- und Feiertagen: „Die Unterscheidung zwischen Tagen und Werktagen bei der Zählung der für das Inkrafttreten bzw. das Außerkrafttreten der bundeseinheitlichen Maßnahmen maßgeblichen Zeiträume beruht auf der Tatsache, dass am Sonn- und Feiertagen in der Regel ein Meldeverzug zu verzeichnen ist, sodass die Zahlen niedriger ausfallen.“

Beim Außerkrafttreten von Maßnahmen gelten „Werktage“

Würde man den Sonntag, an dem oft niedrigere Fallzahlen an das RKI gemeldet werden, mit berücksichtigen, könnte eine zu optimistische Entscheidung getroffen werden, sagt das BMG: „Sonn- und Feiertage werden bei der Berechnung der für das Außerkrafttreten maßgeblichen 5 Tage nicht mitgerechnet, denn nur so lässt sich sicherstellen, dass eine Unterschreitung der Schwellenwerte der tatsächlichen Entwicklung entspricht.“

Beim Inkraftsetzen von Maßnahmen gelten dagegen „Tage“

Wegen der erfahrungsgemäß zu niedrigen Fallzahlen an Sonn-und Feiertagen wird das Inkraftsetzen der Notbremse von „Tagen“ und nicht „Werktagen“ abhängig gemacht, an denen die Inzidenz über 100 liegt: „Daher werden die Zahlen an Sonn- und Feiertagen in die Zählung der für das Inkrafttreten der Maßnahmen relevanten 3 Tage einbezogen – wenn die Inzidenz die Grenzwerte auch an Tagen überschreitet, an denen eher niedrigere Zahlen zu erwarten wären, dann kann man mit Sicherheit von einer stabilen Entwicklung ausgehen.“

Der Gesetzgeber hat mit der Unterscheidung zwischen „Tagen“ und „Werktagen“ offenbar die weiterhin fortbestehenden Defizite in der Datenerfassung und/oder Datenübermittlung an das Robert-Koch-Institut erkannt und mit der Wortwahl im Gesetzestext darauf reagiert.

Text: Matthias Lauterer

 

 




Maßnahmen der Bundesnotbremse treten im Hohenlohekreis ab Freitag, 28. Mai 2021, außer Kraft

An diesem Mittwoch, 26. Mai 2021, hat das Robert Koch-Institut (RKI) am fünften Werktag in Folge einen Inzidenzwert von unter 100 auf 100.000 Einwohner für den Hohenlohekreis veröffentlicht. Der erste Tag mit einer Inzidenz unter 100 war laut Veröffentlichung des RKI Donnerstag, der 20. Mai (76,3). Es folgten Freitag, 21. Mai (61,2), Samstag, 22. Mai (70,1), Dienstag, 25. Mai (77,2) sowie Mittwoch, 26. Mai (55,0).

Das Landratsamt Hohenlohekreis hat diese Unterschreitung für fünf Werktage am heutigen Mittwoch, 26. Mai, offiziell bekanntgemacht.

Statt der Bundesnotbremse gelten ab Freitag, 28. Mai 2021 die Vorschriften der Corona-Verordnung von Baden-Württemberg

Mit der amtlichen Bekanntmachung treten die im Rahmen der Bundesnotbremse für den Hohenlohekreis vorgegebenen Maßnahmen für den Wert über 100 am übernächsten Tag, also Freitag, den 28. Mai 2021, außer Kraft. Es gelten damit ab diesem Datum die Maßnahmen der CoronaVO des Landes für Inzidenzwerte über 50, aber unter 100.

Landrat Dr. Neth mahnt zur Vorsicht

„Wir alle hoffen und warten auf niedrige Inzidenzwerte und die damit verbundenen Öffnungsschritte. Bei aller Freude darüber, dass wohl bald wieder etwas mehr Normalität eintreten kann, dürfen wir aber nicht euphorisch werden und dabei unsere Vorsicht vergessen“, mahnt Landrat Dr. Matthias Neth. „Die Inzidenzwerte zeigen klar, dass es noch viele Infektionen gibt. Daher hoffe ich auch bei den ersten Öffnungsschritten auf umsichtiges Handeln, damit die Werte nicht wieder steigen.“

Übersicht der Regeln ab Freitag, 28. Mai 2021

Folgend eine Übersicht über die Regeln für beispielhafte Bereiche, die ab Freitag, 28. Mai, für den Hohenlohekreis gelten. Die komplette Übersicht finden Sie unter https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/210513_auf_einen_Blick.pdf

Definition Genesene und vollständig geimpfte Personen:

Als Genesene/r gilt, wer asymptomatisch ist und eine SARS-CoV2-Infektion nachweisen kann (PCR-bestätigt), die mindestens 28 Tage und maximal 6 Monate zurückliegt.

Als vollständig geimpfte Person gilt, wer asymptomatisch ist und einen vollständigen Impfstatus gegen COVID-19 nachweisen kann (z.B. durch ein ärztliches Attest oder den Impfausweis). Die letzte COVID‑19 ­­­– Impfung muss dabei mindestens 14 Tage zurückliegen.

Personen, die eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen können, diese aber länger als 6 Monate zurückliegt, gelten bereits mit nur einer Impfung als vollständig geimpfte Person.

Kontaktbeschränkungen:

Im öffentlichen oder privaten Raum dürfen sich 2 Haushalte mit maximal 5 Personen treffen. Dies gilt auch für private Feiern wie Hochzeiten. Kinder bis einschließlich 13 Jahre sowie genesene und geimpfte Personen (s.o.) werden nicht mitgezählt. Paare, auch wenn sie nicht zusammenleben, zählen als ein Haushalt.

Einzelhandel:

Ohne Testkonzept (s.u.) darf Click & Meet mit einer Beschränkung von einer/m Kund/in je 40 m²/Verkaufsfläche angeboten werden.

Mit Testkonzept (s.u.) ist keine Voranmeldung nötig und die Kundenzahl ist auf zwei Kund/innen je 40 m² begrenzt. In diesem Fall muss der/die Kund/in ein negatives Testergebnis eines anerkannten Tests (z.B. im Rahmen der Bürgertests), das nicht älter als 24 Stunden ist, vorlegen. Der Betreiber muss die Kontaktdaten des/der Kund/in, mindestens Name, Vorname, eine sichere Kontaktinformation (Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder Anschrift) sowie den Zeitraum des Aufenthalts, erheben.

Testkonzept:

Wird ein Testkonzept angewendet, so bedeutet dies, dass die Personen ein tagesaktuelles (nicht älter als 24 Stunden) negatives Testergebnis eines anerkannten Tests nachweisen müssen. Die kostenfreien Bürgertests in den Testzentren können hierfür genutzt werden. Vollständig Geimpfte sowie Genesene (s.o.) müssen keinen negativen Test vorlegen. Diese Ausnahmereglung gilt jedoch nur dann, wenn diese Personen keine akuten Symptome einer SARS-CoV2-Infektion zeigen.

Lehrinstitutionen:

Erlaubt sind Veranstaltungen im Freien an Hochschulen und Akademien bis 100 Personen, sowie Kurse an Volkshochschulen (innen bis 10 Personen, außen bis 20 Personen, nicht erlaubt sind jedoch Tanz- oder Sportkurse), Nachhilfeunterricht bis 10 Schüler/innen erlaubt. Öffnen dürfen Mensen, Cafeterien und Betriebskantinen (1,5 Meter Mindestabstand ist einzuhalten), Musik-, Kunst und Jugendkunstschulen (bis 10 Schüler/innen, jedoch kein Gesangs-, Tanz- oder Blasmusikunterricht), sowie Archive, Büchereien und Bibliotheken (eine Person je 20 m²).

Sport:

Erlaubt ist kontaktarmer Freizeit- und Amateursport bis 20 Personen in Sportanlagen
oder -stätten außen. Es dürfen bis zu 100 Zuschauer/innen im Freien stattfindende Veranstaltungen des Spitzen- und Profisports besuchen.

Gastronomie (von 6 bis 21 Uhr):

Erlaubt ist in Innenräumen ein Gast pro 2,5 m², Tische mit 1,5 Meter Abstand und außen unter Einhaltung der AHA-Regeln.

Kultur und Freizeit:

Veranstaltungen bis 100 Personen außen erlaubt, zoologische und botanische Gärten, Galerien, Gedenkstätten und Museen dürfen öffnen (1 Person pro 20m²). Dazu auch Freizeiteinrichtungen außen (z.B. Minigolfanlagen, Hochseilgärten, Bootsverleihe u.Ä.) bis 20 Personen sowie Außenbereiche von Schwimmbädern und Badeseen mit kontrolliertem Zugang (eine Person pro 20 m²).

Tourismus:

Touristische Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben (Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen, Campingplätze) erlaubt. Voraussetzung: Gäste müssen alle drei Tage einen offiziellen negativen Corona-Test vorlegen. Davon ausgenommen sind Genesene und vollständig Geimpfte mit entsprechendem Nachweis (s.o.)

Rechtlicher Hintergrund:

  • 28b im Infektionsschutzgesetz (IfSG) legt bundesweit Schwellenwerte von 100, 150 bzw. 165 bei der kreisbezogenen 7-Tagesinzidenz fest, an deren Überschreiten bzw. Unterschreiten konkrete Rechtsfolgen im IfSG geknüpft sind. Maßgeblich sind immer die vom RKI veröffentlichten 7‑Tage‑Inzidenzwerte der Land‑/Stadtkreise, die auf der Basis der am Vortag durch das Landesgesundheitsamt übermittelten Fallzahlen veröffentlicht werden. Ergibt sich aus der Veröffentlichung der RKI-Werte am Tag der Veröffentlichung, dass diese den fünften Werktag in Folge den jeweiligen Schwellenwert unterschreiten, so ist dies unverzüglich an diesem Tag ortsüblich bekannt zu machen. Sonn- und Feiertage zählen bei der Ermittlung der fünf Tage nicht mit, sodass die Zählung nach dem Sonn-/Feiertag mit dem nächsten Werktag weiterläuft. Die Wirkung der Bundesnotbremse tritt dann am übernächsten Tag nach Bekanntmachung außer Kraft.

Quelle: Pressemeldung Landratsamt Hohenlohekreis




Die große Frage: Zählt der Samstag als Werktag?

Wann öffnen die Schulen wieder für den Präsenzunterricht? Diese Frage stellen sich Eltern, Schüler und Lehrer. Viele sind verunsichert.

Bundesnotbremse regelt die Schulöffnung

Die Bundesnotbremse gebe die Regelung vor, meint Dr. Julia Hammerich vom Landratsamt Künzelsau: Wenn die 7-Tage-Inzidenz an 5 Werktagen in Folge unter 165 liegt, können die Schulen wieder mit  eingeschränktem Präsenzunterricht starten.

Die Inzidenzen waren in den letzten Tagen laut Landesgesundheitsamt:

Mo. 10.Mai 182,9
Di., 11. Mai 143,8
Mi., 12. Mai 139,4
Do., 13.Mai (Feiertag) 139,4
Fr., 14. Mai 124,3
Sa., 15. Mai (Samstag) 111,8
So., 16. Mai (Sonntag) 110,1

Auf den ersten Blick ist unklar, ob die Bundesnotbremse den Samstag als Werktag betrachtet, üblicherweise fällt der Samstag in juristischen Zusammenhängen allerdings unter die Werktage.

Frühestens (falls der Samstag als Werktag gelten sollte) mit der Bekanntgabe der Inzidenz vom Montag, 17. Mai 2021, kann also festgestellt werden, dass die Inzidenz „an fünf aufeinander folgenden Werktagen“ den Schwellenwert von 165 unterschritten hat, da laut Gesetzestext „Sonn- und Feiertage“ die Zählung nicht unterbrechen. Dieser Satz ist ein Indiz dafür, dass der Samstag als Werktag gezählt wird. Die Bundesnotbremse sagt für diesen Fall, dass die Regeln am übernächsten Tag außer Kraft treten.

Derzeit ist das Rechtsamt im Landratsamt mit der Prüfung der Sachlage beschäftigt, so Hammerich.

Gesetzt den Fall, dass die Inzidenz vom 17. Mai 2021 ein weiteres Mal unter 165 liegt (und falls der Samstag gesetzlich als Werktag gezählt würde), könnte das Landratsamt am heutigen Montag verkünden, dass die Schulschließungen bereits am Mittwoch außer Kraft sind, also ab Mittwoch wieder Präsenzunterricht im Wechselunterricht stattfinden kann. Sollte der Samstag nicht als Werktag gelten, kann der Unterricht frühestens am Donnerstag wieder beginnen.

Ob eventuell in einzelnen Gemeinden mit hoher Inzidenz die Schulen weiterhin geschlossen bleiben können oder müssen, ist aufgrund der Gesetzeslage unklar.

Ab Montag, den 23. Mai 2021, sind ohnehin Ferien.

Der Schwellenwert von 165 gilt ausschließlich für die Schulen

Zu beachten ist, dass der Schwellenwert von 165 der Bundesnotbremse ausschließlich für die Schulen gilt, die sonstigen Einschränkungen treten erst außer Kraft, wenn der Schwellenwert von 100 an fünf aufeinander folgenden Werktagen unterschritten ist. Von diesem Zeitpunkt an gelten dann die Regelungen der baden-württembergischen Corona-Verordnung.

Text: Matthias Lauterer