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Impfaktionen in Öhringen und Künzelsau am 7. November 2021 – auch Boosterimpfungen möglich

Das mobile Impfteam der SLK-Kliniken ist am Wochenende im Hohenlohekreis aktiv:

Am verkaufsoffenen Sonntag werden von 13:00 – 18:00 Impfungen in der Stadtbibliothek Öhringen vorgenommen. In Künzelsau kann man sich anläßlich der Eröffnung des Sportzentrums KünFit am Sonntag von 11:00 – 17:00 am Stadion impfen lassen.

Dort sind nicht nur Erstimpfungen möglich, sondern auch Boosterimpfungen – auch Auffrischungsimpfungen oder Drittimpfungen genannt -, wie sie vom Land Baden-Württemberg empfohlen werden.

G.P. Schneider, Koordinator des mobilen Impfteams der SLK-Kliniken teilt dazu mit:

Boosterimpfungen möglich

„Entsprechend den Beschlüssen der Gesundheitsministerkonferenz vom 2. und 9. August 2021 sowie vom 6. September 2021 empfiehlt das Land Baden-Württemberg durch Bekanntmachung des Sozialministeriums vom 16. September 2021 eine Auffrischimpfung.“ Diese Auffrischungsimpfung „erfolgt für alle Gruppen in jedem Fall erst dann, wenn die Zweitimpfung mindestens sechs Monate zurückliegt. Für die Auffrischimpfung ist eine einzelne Impfdosis ausreichend.“

Israelische Studie bestätigt Nutzen der Boosterimpfung

Eine Studie aus Israel bestätigt den Nutzen der Wirksamkeit der Auffrischungsimpfung, da der umfassende Impfschutz mit der Zeit schwächer wird. Die ständige Impfkommission StIKo spricht davon, dass der Schutz vor Ansteckung mit der Zeit nachlasse, nicht aber der Schutz vor einer schweren Erkrankung. Die israelische Studie bestätigt nun, dass die Gruppe der Dreifachgeimpften einen deutlich erhöhten Schutz vor Hospitalisierung und Tod gegenüber den zweifach Geimpften hat. In Israel liegen diese Daten bereits vor, denn fast die Hälfte der Bevölkerung hat bereits eine Drittimpfung erhalten, in Deutschland sind es weniger als 5% der Bevölkerung.

Die folgenden Personengruppen können laut Schneider eine Auffrischungs- oder Boosterimpfung erhalten:

  • Personen, die das 80. Lebensjahr vollendet haben,
  • Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben (STIKO-Empfehlung vom 7. Oktober 2021),
  • Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben bei individuellem Wunsch, nach Nutzen-Risiko-Abwägung und ärztlicher Aufklärung,
  • Personen, die in Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der Eingliederungshilfe und weiteren Einrichtungen mit vulnerablen Gruppen behandelt, betreut oder gepflegt werden oder dort untergebracht sind; hierzu zählen insbesondere
    • vollstationäre und teilstationäre Pflegeeinrichtungen sowie ambulant betreute Wohngemeinschaften für Menschen mit Pflege-und Unterstützungsbedarf nach § 2 Absatz 3, § 4 Absatz 2 und § 5 des Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetzes,
    • besondere Wohnformen und ambulant betreute Wohngruppen der Eingliederungshilfe sowie Werkstätten und Förderstätten für Menschen mit Behinderungen,
    • Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) (Obdachlosenunterkünfte) und vergleichbare Einrichtungen für Wohnungslose nach den §§ 67 bis 69 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
  • Personen mit einer relevanten angeborenen oder erworbenen Immunschwäche oder unter immunsuppressiver Therapie,
  • Pflegebedürftige, die zu Hause betreut oder gepflegt werden,

 Wer mit Astra-Zeneca oder mit Janssen geimpft ist, kann altersunabhängig eine Boosterimpfung erhalten

  • Personen, die bei der Grundimmunisierung ausschließlich die Vektorviren-Impfstoffe Vaxzevria von AstraZeneca oder COVID-19 Vaccine Janssen von Janssen-Cilag International erhalten haben, ungeachtet des Alters oder einer anderweitigen Indikation.

Text: Matthias Lauterer




Corona-Warnstufe in Baden-Württemberg – was bedeutet das?

Laut Corona-Verordnung wird die sogenannte „Warnstufe“ ausgerufen, wenn an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen in ganz Baden-Württemberg 250 oder mehr Patienten mit COVID-19-Diagnose auf Intensivstationen liegen oder wenn der sogenannte Hospitalisierungsindex an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen bei 8 (bedeutet 8 Krankenhaus-Einweisungen mit COVID-19 pro 100.000 Einwohner innerhalb einer Woche) oder höher liegt.  Die Betonung auf Werktage liegt daran, dass die Datenqualität an Wochenenden weiterhin „Unschärfen“ enthalten kann, so nennt es das Sozialministerium des Landes.
Die erste Maßzahl mißt die dauerhafte Belastung der Intensivstationen, die zweite Maßzahl soll einen schnellen Anstieg der Anzahl hospitalisierter Patienten frühzeitig erkennen.

Situation in Baden-Württemberg

Am Freitag, 26. Oktober 2020 waren 258 Patienten mit COVID-19 in intensivmedizinischer Behandlung, am Wochenende waren es 259, 271 und 276, und am gestrigen Dienstag, 2. November 2021, waren es bereits 284. Damit war am Freitag und am Dienstag an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen eine der beiden Maßzahlen überschritten, automatisch tritt daher die Warnstufe in Kraft. Der Hospitalisierungsindex lag am Dienstagnachmittag bei 3,6.

Situation im Hohenlohekreis

Diese Zahlen werden nicht pro Landkreis erfaßt sondern nur landesweit. Im Hohenlohekreis wird die „klassische“ Inzidenz, also Neuerkrankungen innerhalb einer Woche pro 100.000 Einwohnern veröffentlicht. Diese liegt bei 125,0. Die höchsten Werte sind in den Gemeinden Öhringen, Zweiflingen, Dörzbach und Mulfingen zu verzeichnen, dort liegt die Inzidenz über 200.  Niedernhall hat derzeit die geringste Inzidenz.

Risiko für Ungeimpfte deutlich erhöht

Diese Werte sind im Hohenlohekreis also ungefähr so hoch wie vor 12 Monaten – und das, obwohl die Impfquote stark angestiegen ist. Die Zahlen, die das Landesgesundheitsamt täglich veröffentlicht, sprechen eine deutliche Sprache: In den letzten 28 Tagen wurden 7 von 100.000 vollständig geimpften ins Krankenhaus eingewiesen (Impfdurchbrüche), in der Gruppe der nicht oder nicht vollständig geimpften liegt diese Quote bei 40. Das Risiko einer Hospitalisierung liegt also in dieser Gruppe fast 6x so hoch wie in der Gruppe der vollständig geimpften. In Baden-Württemberg sind momentan 66,74% der Gesamtbevölkerung vollständig geimpft – also ziemlich genau 2/3.

Konsequenzen der Warnstufe

Von der erweiterten Regelungen der Warnstufe sind vor allem Erwachsene betroffen, die keinen vollständigen Impfschutz haben. Vor allem sind alle öffentlichen Bereiche betroffen, in denen 3G-Regeln gelten: Dort ist der Schnelltest nicht mehr ausreichend, ein PCR-Test ist dann verpflichtend. Das betrifft beispielsweise „geschlossene Räume der Gastronomie und Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen)“. Der PCR-Test darf jeweils nicht älter als 48 Stunden sein. Kein Zutritt für Ungeimpfte wird bei Veranstaltungen, „In denen es zu engem Kontakt kommt“, sein – also beispielsweise in Clubs.

Auch im privaten Bereich gibt es Einschränkungen: Hier gilt eine Kontaktreduzierung für Ungeimpfte. Sie dürfen nur sich im privaten Bereich nur noch mit fünf weiteren Personen treffen.

Ausgenommen von den Regelungen sind Kinder und Jugendliche sowie Menschen, denen noch kein Impfangebot gemacht wurde und Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können.

Maskenpflicht auch wieder für Geimpfte

Auch für Geimpfte ändert sich etwas: Es herrscht auch für sdie wieder dort Maskenpflicht, wo die 2G-Regeln gelten. Auch Servicekräfte, die an Orten mit Publikumskontakt arbeiten, müssen wieder Maske tragen.

Eine Übersicht über die geltenden Regeln der Warnstufe ist hier zu finden.

Impfungen in Künzelsau möglich

Am 6. und 7. November 2021 steht beim Tag der offenen Tür am KünFit in Künzelsau der Impfbus der SLK-Kliniken für Impfungen bereit. Dort sind nicht nur Erstimpfungen möglich sondern auch Auffrischungsimpfungen (Booster), wie für G.P. Schneider, der Kooridnaitor des Mobilen Impfteams der SLK-Kliniken, mitteilt. Folgende Bevölkerungsgruppen können einen Booster erhalten:

  • Personen, die das 80. Lebensjahr vollendet haben,
  • Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben (STIKO-Empfehlung vom 7. Oktober 2021),
  • Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben bei individuellem Wunsch, nach Nutzen-Risiko-Abwägung und ärztlicher Aufklärung,
  • Personen, die in Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der Eingliederungshilfe und weiteren Einrichtungen mit vulnerablen Gruppen behandelt, betreut oder gepflegt werden oder dort untergebracht sind; hierzu zählen insbesondere
    • vollstationäre und teilstationäre Pflegeeinrichtungen sowie ambulant betreute Wohngemeinschaften für Menschen mit Pflege-und Unterstützungsbedarf nach § 2 Absatz 3, § 4 Absatz 2 und § 5 des Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetzes,
    • besondere Wohnformen und ambulant betreute Wohngruppen der Eingliederungshilfe sowie Werkstätten und Förderstätten für Menschen mit Behinderungen,
    • Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) (Obdachlosenunterkünfte) und vergleichbare Einrichtungen für Wohnungslose nach den §§ 67 bis 69 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
  • Personen mit einer relevanten angeborenen oder erworbenen Immunschwäche oder unter immunsuppressiver Therapie,
  • Pflegebedürftige, die zu Hause betreut oder gepflegt werden,
  • Personen, die bei der Grundimmunisierung ausschließlich die Vektorviren-Impfstoffe Vaxzevria von AstraZeneca oder COVID-19 Vaccine Janssen von Janssen-Cilag International erhalten haben, ungeachtet des Alters oder einer anderweitigen Indikation.

Text: Matthias Lauterer