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„27 Jahre war ich bei ebm. Und dann sowas.“

Arbeitsgericht Crailsheim, 4. Februar 2022: Eleni E. betritt den Saal, sie schaut um sich, ist unsicher. Sie ist, so erzählt sie später, 64 Jahre alt und sieht erstmals in ihrem Leben einen Gerichtssaal von innen. Sie weiß nicht, wo sie sich setzen soll – erst als, Jürgen Kühner, ihr Anwalt, ihr den Platz neben ihm zeigt, geht sie zögernd nach vorne und setzt sich zu ihm. Man merkt ihr an, dass sie sich in dieser Umgebung nicht wohlfühlt. Sie vergisst sogar, ihre Mütze abzusetzen.

Verhandlungssaal im Arbeitsgericht Crailsheim. Foto: GSCHWÄTZ

Sieben gleichartige Klagen

Eleni E. hat ihren ehemaligen Arbeitgeber, ebm-papst aus Mulfingen, auf Zahlung von ausstehendem Lohn verklagt – eine Folge des Urteils, das Carola D. im September 2021 erstritten hat und das einen Passus im „Bündnis für Arbeit“ in erster Instanz für rechtswidrig erklärt hat. Am 04. Februar 2022 sind Elenis Gütetermin und sechs weitere Gütetermine mit dem gleichen Ziel angesetzt.

Richter Vanucchi hat bereits im vorhergehenden Verfahren deutlich gemacht, dass er die 10-jährige Verjährungsfrist – alle sieben Kläger machten Ansprüche aus zehn Jahren geltend – nicht für anwendbar hält. Im ersten der sieben Termine setzt man die Meßlatte für einen Kompromiss: Der Kläger und ebm-papst vergleichen sich auf eine Summe in Höhe von 75 Prozent des Teils der  Forderung, die in den letzten drei Jahren angefallen ist. RA Jürgen Kühner, der alle Kläger vertritt, hatte seine Mandanten offenbar auf einen solchen Vergleich vorbereitet, so dass alle Mandanten sich diesem Vergleichsangebot anschlossen und die Verfahren damit abgeschlossen werden konnten.

„Iudex non calculat“

Die alte Juristenweisheit „iudex non calculat“ – der Richter rechnet nicht – wird an diesem Vormittag außer Kraft gesetzt: Für jede Forderung muss Richter Cesare Vannucchi seinen Taschenrechner bemühen – ein klein wenig unterscheiden sich die geltendgemachten Forderungen doch, sodass bei jedem Kläger erneut gerechnet werden muss.

Rund 15.000 Euro erstreiten sich die sieben Kläger letztendlich. Dazu enthalten die Vergleiche eine „Erledigungsklausel“, sodass keine der Parteien eine weitere Forderung an die Gegenseite richten kann.

Komische Note in der ernsten Sache

Die Verlesung der immer gleichen Klauseln, die Richter Vannucchi in von Verfahren zu Verfahren schneller werdendem Tempo vorträgt, gibt den Verfahren eine fast schon komische Note.

Ebm-papst scheint letzendlich zufrieden

Hauke Hannig, Pressesprecher des Unternehmens ebm-Papst äusserte sich auf GSCHWÄTZ-Nachfrage wie folgt: „Wir konnten uns am vergangenen Freitag mit sieben ehemaligen Mitarbeitenden einigen, die gegen einen Passus unseres Standortsicherungsvertrags „Bündnis für Arbeit“ geklagt hatten.“ In den Verfahren um Carola D., die der Auslöser für die sieben Einigungen waren, konnte (GSCHWÄTZ berichtete) noch keine Einigung erzielt werden. In diesem Fall scheint der Verhandlungstag die Tür zu einem Vergleich geöffnet zu haben, so kann man jedenfalls Hannig interpretieren: „In der Weiterverhandlung dagegen befinden wir uns in einem ersten frühen Fall. Wir streben auch hier ein gemeinsames Ergebnis an. Eine erneute Verlängerung des Verfahrens in die nächste Instanz bietet beiden Parteien keinen Vorteil.“

Festhalten am Bündnis für Arbeit

Hannig stellt klar, dass man bei ebm-pabst weiterhin auf das „Bündnis für Arbeit“ setzt: „Der zwischen Betriebsrat und Unternehmen geschlossene Standortssicherungsvertrag „Bündnis für Arbeit“ bietet klare Vorteile für die Belegschaft. Er beinhaltet weiträumige Regelungen im Bereich der flexiblen sowie mobilen Arbeitszeit und bietet viele Sonderleistungen. Die Vorteile für die Mitarbeitenden, insbesondere im monetären Bereich überwiegen deutlich, unter anderem durch Weihnachtsgeld, Jahresprämien, Fahrgeldzulage, Kantinen- und Werksbuszuschuss etc. Wir werden bis auf weiteres am „Bündnis für Arbeit“ festhalten.“

Eleni E.s erstes Interview

Eleni E. hat während ihres Verfahrens gar nichts gesagt, sie nickt nur, als Kühner ihr den Vergleich erläutert. Sie wird ausserhalb des Gerichtssaals von ihrem Mann liebevoll empfangen. Auf die Frage, ob sie mit dem Vergleich zufrieden sei, antwortet ihr Mann für sie: „Naja, was soll man machen …“ Nicht nur, dass sie noch nie in einem Gerichtsaal war, sie wurde auch noch nie interviewt.  Sie selber blickt zurück: „27 Jahre war ich bei ebm. Und dann sowas.“ Auf die Frage, ob sie sich jetzt entlastet fühlt, denkt sie erst kurz nach, bevor sie mit ganz anderer Stimme „Ja, jetzt ist’s rum“ sagt. Als sie neben ihrem Mann das Gerichtsgebäude verläßt, ist ihr Gang aufrechter und viel selbstbewußter als beim Betreten des Saals. Es wirkt tatsächlich so, als sei ihr ein Stein vom Herzen gefallen.

Text: Matthias Lauterer




Unvorstellbar: ebm-papst fordert 75.000 Euro von Mitarbeiterin

Denkwürdiger Sitzungsaushang am 4.2.2022 im Arbeitsgericht Crailsheim. Diverse Mitarbeiter:innen klagen derzeit gegen ebm.papst. Foto: GSCHWÄTZ

Einen ganzen Verhandlungsvormittag hatte Richter Cesare Vannucchi am 04. Februar 2022 im Arbeitsgericht Crailsheim für insgesamt 9 Klagen von 8 Kläger:innen gegen ebm-papst in Mulfingen reserviert. Diese Verfahren stehen alle im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit um das „Bündnis für Arbeit“. GSCHWÄTZ berichtete über diesen Komplex ausführlich:
Drei Mitarbeiter klagen gegen ebm-papst
Komplexe Fragestellung mit weitreichenden Auswirkungen
Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses der einzige Weg

Vorgeschichte

Hintergrund ist eine seit vielen Jahren bestehende Betriebsvereinbarung (BV), die immer wieder neu zwischen Betriebsrat und Geschäftsleitung vereinbart wurde. In dieser BV, dem sogenannten „Bündnis für Arbeit“, ist beispielsweise festgelegt, dass die Arbeitnehmer 18 Minuten Arbeitszeit pro Tag, das entspricht eineinhalb Stunden pro Woche, unentgeltlich leisten. ebm-papst argumentiert, dass sich der Arbeitgeber im Gegenzug zum Beispiel zum Verzicht auf betriebsbedingte Kündigungen, aber auch zur Zahlung von Weihnachts- und Urlaubsgeld oder zur Bereitstellung von Werksbussen verpflichtet.

Eine Mitarbeiterin, Carola D. (die Namen aller Kläger:innen sind geändert, sind aber der Redaktion bekannt), hatte gegen diesen Passus, die sogenannte „Ziffer 7“, der nicht bezahlten Arbeitszeit geklagt und erstinstanzlich Recht bekommen. Ebm-papst hat gegen dieses Urteil Berufung beim Landesarbeitsgericht eingelegt, das Urteil ist also noch nicht rechtskräftig.

Komplexe juristische Fragestellungen

Dass dieser Komplex – weitere Verfahren sind in diesem Zusammenhang rechtshängig – weitreichende Folgen für das „Bündnis für Arbeit“ haben könnte, war den beteiligten Richtern klar, sie haben in allen Verfahren darauf hingewiesen. Welche unmittelbaren Folgen das erstinstanzliche Urteil für die Klägerin, Carola D. hatte, war wohl niemandem klar. Kurz nach dem Urteil erhielt sie ein Schreiben des Anwalts ihres Arbeitgebers, in dem Sie dazu aufgefordert wurde, innerhalb von knapp 14 Tagen rund 75.000 Euro angeblich zuviel gezahlte Leistungen zurückzuzahlen.  Das Schreiben mit dem Betreff

liegt der Redaktion vor. Geltend gemacht wird die Rückzahlung von Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Fahrgeld, Entgelt für zusätzlichen Urlaubstag nach 10 Jahren Betriebszugehörigkeit, Betriebsangehörigkeitszulage, Zahlungen des Arbeitgebers für die Betriebsrente sowie vermögenswirksame Leistungen, jeweils für den Zeitraum  von 10 Jahren.

Negative Feststellungsklage

Dagegen hatte Carola D. nun eine „negative Feststellungsklage“ erhoben. Ziel einer solchen Klage ist, gerichtlich feststellen zu lassen, dass eine Forderung nicht besteht.

Einschätzung des Gerichts

In der Güteverhandlung – die im Arbeitsrecht vorgeschrieben ist und in der ausgelotet werden soll, ob die Möglichkeit einer gütlichen Einigung besteht – erläutert Richter Cesare Vanucchi die juristisch zu hinterfragenden Punkte und gibt eine vorläufige Einschätzung – die allerdings noch keine Vorwegnahme eines Urteils ist: Schließlich haben die Parteien noch die Möglichkeit, neue Aspekte in den Fall einzubringen.

Für große Teile der gegenseitig geltend gemachten Ansprüche könnte Verjährung eingetreten sein

„Verjährung dient dazu, Rechtsfrieden zu schaffen“, benennt Richter Vannucchi ein rechtsstaatliches Prinzip. Er geht vorläufig davon aus, dass für die Ansprüche eine Verjährungsfrist von drei Jahren und nicht von 10 Jahren einschlägig ist – die Parteien haben allerdings die Gelegenheit,  ihre Rechtsauffassung nochmals darzulegen. Die Annahme einer 10-jährigen Verjährungsfrist seitens Dr. Bernd Dollmann, dem Anwalt von Ebm,  verwundert Vannucchi: Schließlich war Ebm bei den Forderungen von Carola D. der Meinung, dass die Verjährungsfrist drei Jahre sein müsse: „Die Verjährung gilt gegebenenfalls auch für die Rückforderung“, so Vannucchi, er legt mit vielen juristischen Details klar, warum er derzeit von einer dreijährigen Verjährung ausgeht.

Forderungen reduzieren sich deutlich bei kurzer Verjährungsfrist

Da die Klägerin innerhalb der letzten drei Jahre durch Krankheit und Freistellung lange Zeit an der Arbeit gehindert war, hat sie in diesem Zeitpunkt überschlägig nur rund 1.300 Euro aus den geforderten 75.000 Euro erhalten – im Überblick über die Summen, die in den Verfahren von Carola D. gegen ebm-papst im Raum stehen, ist diese Zahl geradezu winzig, denn insgesamt geht es in einigen Verfahren um eine insgesamt sechsstellige Summe. Unter anderem geht es um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses – ebenfalls ein heikles Verfahren, da Carola D. schon über 20 Jahre bei ebm-papst arbeitet und zudem amtierende Betriebsrätin ist.

Forderung als „Maßregelung“?

 

Rechtsanwalt Jürgen Kühner. Foto: GSCHWÄTZ

Von einem Verstoß gegen das „Maßregelungsverbot“ spricht Jürgen Kühner, der Rechtsanwalt der Klägerin: Allein der Zeitpunkt der Forderung, so kurz nach dem erstinstanzlichen Urteil deute auf eine reine „Maßregelung“ hin. Im Übrigen seien er und seine Mandantin der Meinung, dass das Bündnis für Arbeit auch ohne die „Ziffer 7“ ein vollständiges und in sich geschlossenes Vertragswerk sei und somit die Betriebsvereinbarung nicht in Gänze unwirksam sei.

Was ist der Sinn des „Bündnis für Arbeit“?

Ein wichtiger Punkt, auch für Vannucchi: Er „würde es nicht für ausgeschlossen halten, dass bei Wegfall der Ziffer 7 die ganze BV fällt“. Er sieht ein „Do ut des“ – also eine Situation, dass etwas gegeben wird, damit die Gegenseite auch etwas gibt. Carola D. wirft ein, dass die betrieblichen Leistungen bereits deutlich vor der Einführung der 18-Minuten-Regelung Bestandteil des Bündnisses waren. Dr.Dollmann hingegen ist der Auffassung, dass die einzelnen Bündnisse jeweils unterschiedliche und nicht chronologisch zu betrachtende Vertragswerke seien.

Schießt ebm-papst ein Eigentor?

Markus Löw, der Personalleiter von ebm-papst, geht noch weiter und behauptet, dass ebm rund fünfmal mehr aufgrund des Bündnisses bezahle als man durch die Leistungen der Mitarbeiter zurückerhalte. Ob er damit die Ansicht des Richters, dass es sich um ein „Do ut des“ handelt, unbeabsichtigt widerlegt hat?

Für Vanucchi ist „Die Kernfrage: Ist der Vertrag ohne Ziffer 7 noch sinnvoll?“ – die Klärung dieser Frage ist nicht einfach. So antworten Löw und Dollmann auf die Frage des GSCHWÄTZ-Reporters, ob ebm-papst nicht noch weiteren Nutzen aus dem Vertragswerk habe, beispielsweise einen Imagegewinn, deutlich: „Der klare Zweck des Vertrags ist die Beschäftigungssicherung am Standort, ansonsten wären Verlagerungen an andere Standorte fällig“, so Löw. Warum aber Urlaubs- und Weihnachtsgeld in einem Vertrag zur reinen Beschäftigungssicherung geregelt werden, darauf gibt es keine Antwort.

Bereicherung und Entreicherung: Besteht überhaupt eine Rückzahlungspflicht?

Das Gegenteil einer Bereicherung ist die Entreicherung: Könnte Carola D. dem Gericht nachweisen, dass das geforderte Geld nicht mehr verfügbar ist und es für den Lebensunterhalt ausgegeben und nicht beispielsweise angespart oder für Luxusgüter verwendet wurde, wäre sie „entreichert“ – eine Rückzahlung könnte dann nicht geleistet werden. Eine weitere juristische Komplexität, die das Verfahren für das Gericht bereichert.

Fahrgeld arbeitsvertraglich vereinbart

Als Carola D. vor mehr als 20 Jahren ihren Arbeitsvertrag bei ebm unterschrieb, wurde ihr beispielsweise das Fahrtgeld schon vertraglich zugesichert. Möglicherweise steht die vertragliche Regelung dann höher als die Betriebsvereinbarung, dieses Geld könnte dann auch nicht zurückgefordert werden.

Keine gütliche Einigung

Letztendlich sind die Fronten verhärtet, eine gütliche Einigung ist nicht in Sicht. Richter Cesare Vanucchi legt im Anschluß an die Güteverhandlung den Parteien nahe, eine Einigung mit „Gesamterledigung“ zu finden, um mehrere anhängige Verfahren auf einen Schlag zu beenden. Er läßt sich von den Parteien nochmals die auf dem Tisch liegenden Angebote erläutern, gibt Hinweise, wie man eventuell aufeinander zugehen könnte. Nach Beratungen der Parteien stellt man fest, dass die Hinweise des Richters hilfreich sind,vor Ort aber keine Entscheidung gefällt werden kann. Immerhin vereinbaren die Parteien weitere Gespräche. Ein Kammertermin, in dem dann ein Urteil fallen könnte, wird vom Gericht festgelegt. Die Parteien haben aber bis dahin die Möglichkeit, ihren Rechtsstreit mittels einer Vergleichsregelung ad acta zu legen.

Text: Matthias Lauterer

 

 

 




„Aus unserer Sicht ist eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses der einzige Weg“

Im Juni 2021 berichtete GSCHWÄTZ über drei arbeitsgerichtliche Prozesse, angestrengt von den drei ebm-Papst Mitarbeitern Andy E., Bernd Z. und Carola D.. Damals konnten die Parteien im Gütetermin nicht zu einer gütlichen Einigung kommen, daher fanden am Mittwoch, den 16. September 2021, die so genannten Kammertermine vor dem Arbeitsgericht in Crailsheim statt.

Klage auf Lohnzahlung

Die drei ebm-Beschäftigten klagten auf Lohnzahlung. Sie waren der Meinung, dass ein Passus in einer Betriebsvereinbarung, die sie zu 1,5 Stunden unbezahlter Arbeit pro Woche verpflichtet, nicht rechtens ist und forderten daher die Auszahlung des Entgelts für die Vergangenheit.

„Das kann hohe Wellen schlagen“

Es sei „eine komplexe Fragestellung mit unter anderem weitreichenden Auswirkungen“, fand damals Hauke Hannig, Pressesprecher von ebm-papst. Auch Richterin Anja Nägele-Berkner, die die Güteverhandlungen leitete, hatte diese Auswirkungen angedeutet. Sie warnte, dass unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen, die allerdings noch nicht juristisch geprüft seien, die gesamte Betriebsvereinbarung nichtig sein könnte. „Das kann hohe Wellen schlagen“, sagte sie.

Betriebsvereinbarung wurde nach richterlichem Hinweis noch um 2 Jahre verlängert

Trotz dieses Hinweises der Richterin wurde die Betriebsvereinbarung kurz nach den Güteterminen nochmals um 2 Jahre verlängert. Da eines der Hauptargumente der Kläger war, dass ein solcher Passus nur „vorübergehend“ vereinbart werden kann und mehr als zehn Jahre nicht „vorübergehend“ sein können, erscheint dem außenstehenden Betrachter dies verwunderlich. Denn würden nur die fast 4.000 Mitarbeiter im Jagsttal jeweils 5.000 Euro erstreiten, wäre das ein Aufwand für ebm-papst in Höhe von fast 20 Millionen Euro. ebm-papst geht „nicht davon aus, dass das Bündnis kollektiv für unwirksam erklärt wird“, so Hannig. Aus diesem Grund seien auch bisher keine bilanziellen Rückstellungen eingestellt worden.

ebm-papst geht nicht von Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung aus

Hannig betont auch, dass eine rückwirkende Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung gravierende Auswirkungen auf die Mitarbeiter hätte: „Die Vorteile für die Mitarbeitenden, insbesondere im monetären Bereich überwiegen deutlich, u.a. durch Weihnachtgeld, Jahresprämien, Fahrgeldzulage, Werksbuszuschuss etc. Ein „rückwirkend“ bedeutet auch die Berücksichtigung der geleisteten Sonderzahlungen.“ Dem stünde möglicherweise ein Anspruch der Mitarbeiter auf Vertrauensschutz entgegen, wie Richterin Nägele-Berkner in den Güteterminen in den Saal warf.

Erledigt ist erledigt

Schnell beendet war das Verfahren von Bernd Z.. Er hatte bereits einen Auflösungsvertrag unterschrieben, der eine Erledigungsklausel enthielt. Nach einem rechtlichen Hinweis von Richter Cesare Vanucchi, „eine Erledigungsklausel ist dazu da, dass Sachen erledigt sind“, erklärte Jürgen Kühner, der Anwalt der drei Kläger, die Klagerücknahme in diesem Fall. Bernd Z. hatte nach einer ähnlichen Einschätzung im Gütetermin schon mit diesem Ergebnis gerechnet. Über die Rechtmäßigkeit der unbezahlten Arbeit mußte nicht verhandelt werden.

„Ich habe klar gesagt, dass ich nicht gehen möchte“

Deutlich länger wurde über die Klage von Andy E. verhandelt. Andy E. schilderte seinen betrieblichen Werdegang: Wegen guter Leistung sei er 2017 von einer Leiharbeitsfirma übernommen worden und habe seitdem immer wieder gute Leistungsbeurteilungen erhalten. Er sei jetzt 45 Jahre alt, Familienvater und habe seinen Lebensmittelpunkt aus dem Raum Stuttgart an die Jagst verlegt. Urplötzlich sei ihm ein Auflösungsvertrag angeboten worden, ohne eine sachliche Begründung. „Ich habe klar gesagt, dass ich nicht gehen möchte“, schildert er. Ihm sei dann im August 2020 gekündigt worden. Im Kündigungsschutzverfahren habe ebm-papst diese Kündigung sofort zurückgenommen, da sie der Betriebsvereinbarung „Bündnis für Arbeit“ widerspricht. Er berichtet von Mobbing durch Vorgesetzte, das er als regelrechte Bedrohung empfand. Inzwischen sei er seit einigen Monaten im Krankenstand, seine Psyche ist angeschlagen.

Mobbingvorwürfen wird im Prozess nicht entgegengetreten

Dr. Bernd Dollmann, Anwalt von ebm-papst, ist einer, der Klartext spricht: „Aus unserer Sicht ist eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses der einzige Weg“. Zu groß seien die Spannungen, außerdem habe Andy E. erst kürzlich eine Schwerbehinderung angezeigt. Er berichtet von außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen, man sei aber zu weit auseinander gewesen. Markus Löw, der Personalleiter von ebm-papst, betont noch: „Es gibt bei uns keine Leistungsbeurteilungen, daher kann es auch keine guten Beurteilungen geben“, die Mobbingvorwürfe bleiben unwidersprochen im Raum.

Umfangreicher Vergleich

Nachdem auch Richter Vanucchi der Klägerseite zu einem Vergleich rät, der eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei einer angemessenen Abfindung und einer Erledigung aller gegenseitigen Ansprüche beinhaltet, zeigen beide Seiten Vergleichsbereitschaft. Mit kleinen Anpassungen und wohl nach Rücksprache mit der Firmenzentrale stimmen beide Seiten dem Vorschlag des Gerichts zu, der sich finanziell ungefähr in der Mitte der vorher festgefahrenen Verhandlungen bewegt.

Andy E. ist erschöpft

Andy E. wirkt nach der Verhandlung erschöpft. Er sagt: „Es ist gut, dass das Thema jetzt abgeschlossen ist. Jetzt muss ich aber erst ein- zweimal darüber schlafen.“

Beklagte ist zufrieden

Hauke Hannig, der Pressesprecher vom ebm-papst, ist mit diesen beiden Ergebnissen zufrieden: „Zunächst freuen wir uns über die erzielte Einigung in einem Fall sowie über die Rücknahme der Klage aufgrund fehlender Grundlage in einem weiteren Fall. Dies zeigt, dass ebm-papst stets für ein faires Angebot steht und eine einvernehmliche Lösung anstrebt.“

Seit mehr als 20 Jahren im Betrieb

Dem dritten Fall, der Klage von Carola D., liegt der identische Sachverhalt zugrunde. Allerdings geht es um deutlich höhere Summen, denn Carola D. arbeitet bereits seit mehr als 20 Jahren bei ebm – und sie ist Betriebsrätin. Wie ihr Kollege E. ist sie seit einigen Monaten arbeitsunfähig, auch sie ist durch die berufliche Situation psychisch stark belastet. In ihrem Fall haben ebenfalls bereits Verhandlungen über eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses stattgefunden, auch hier lagen die Vorstellungen weit auseinander, etwa um den Faktor 2.

„unter Androhung von Schikanen“

Carola D. berichtete von einem überraschenden Aufhebungsvertrag, „unter Androhung von Schikanen“ sagt sie aus, und spricht von Mobbing durch Vorgesetzte. Eine Kündigung habe sie allerdings nicht erhalten. „Sie ist ja Betriebsrätin“, wirft der Beklagtenvertreter ein. Genau das war für den Klägeranwalt ein Argument für die hohe Forderung, denn „sie ist ja unkündbar“. „Aber nur für ein Jahr nach der Betriebsratstätigkeit, und die endet ja 2022“ lautet der Einwurf von Dr. Dollmann – das kann man wohl als deutliche Ankündigung einer Kündigung sehen.

Mobbingvorwürfen bereits im Vorfeld widersprochen

Zu den Mobbingvorwürfen erklärt Hannig im Nachgang der Verhandlung: „Ein sehr gutes Miteinander und ein offener Dialog innerhalb der Belegschaft ist uns äußerst wichtig und wir fördern ein gutes Klima der Zusammenarbeit durch eine Vielzahl an Maßnahmen wie z.B. Teamevents, Führungskräftetrainings, Mitarbeitergespräch, Betriebsratssprechstunden, Gesundheitsmanagement inkl. anonymer externer Beratungsdienstleistungen, Mitarbeiterumfragen. Damit verhindern wir mögliche Konflikte bevor sie entstehen. Im Fall der Kläger ging es um eine subjektive Wahrnehmung, die deren Anwalt geäußert hatte.“ Er legt Wert auf die Aussage: „Dieser wurde bereits im Vorfeld der Verhandlungen ganz deutlich und mit fundierten Aussagen widersprochen.“

Anti-Mobbing Massnahmen

Hannig erklärt: „Für das Lösen möglicher Konflikte haben wir einen strukturierten Prozess geschaffen, der aus mehreren Säulen besteht. Sei es die Sprechstunde des Betriebsrates, die Möglichkeit anonyme externe Beratungsdienstleister kostenlos zu kontaktieren, Termine mit unseren Sozialarbeitern, dem Betriebsarzt oder der Personalabteilung durchzuführen.“ Noch nie seien arbeitsrechtliche Massnahmen wegen Mobbings nötig gewesen: „Durch unseren innerbetrieblichen Prozess und den Protagonisten dahinter ist es uns stets gelungen, Konflikte zu lösen und ein gutes Unternehmensklima zu erzielen.“

Kein Vergleich im Termin möglich

Richter Vanucchi bietet wieder an, einen Vergleichsvorschlag zu entwerfen. Allerdings bestand von beiden Seiten kein Wille, wesentlich von den bisherigen Standpunkten aufeinander zuzugehen. „Das macht keinen Sinn mehr“, sagt Jürgen Kühner nach einem Gespräch mit seiner Mandantin. Und Dr. Dollman weist nochmals darauf hin: „Eine Gesamtungültigkeit der Betriebsvereinbarung hätte erhebliche Konsequenzen.“

Richter Vanucchi beschließt die Sitzung und die Kammer, bestehend aus ihm und zwei ehrenamtlichen Richtern, zieht sich zur Beratung zurück. Carola D. verlässt den Saal optimistisch: Sie interpretiert den Richter so, dass ihre Chancen sehr gut stehen.

„Wir haben der Klage stattgegeben“

Am frühen Nachmittag konnte GSCHWÄTZ noch persönlich mit Richter Vanucchi sprechen – die wichtigste Information kommt als allererstes: „Wir haben der Klage stattgegeben“. Das bedeutet für Carola D., dass sie mit einer Lohnnachzahlung von über 6.000 Euro rechnen darf – wenn das Urteil rechtskräftig wird. Die Gründe für diese Entscheidung wird die schriftliche Urteilsbegründung enthalten, die den Parteien noch zugehen wird. Das könnte bereits in den nächsten Tagen der Fall sein, sagt Vanucchi: „Ich habe mich jetzt eine Woche damit beschäftigt. Es ist für mich die kleinste Arbeit, ein Urteil zu schreiben.“

Keine Entscheidung über Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung

Vanucchi legt Wert darauf, dass das Urteil nicht bedeutet, dass damit die Betriebsvereinbarung in Gänze nichtig ist: „Das war gar nicht Gegenstand der Verhandlung. Es gab ja keinen diesbezüglichen Antrag“, sagt er. Er kann sich vorstellen, dass der Fall nicht abgeschlossen ist, denn nach den Aussagen von Dr. Dollmann im Gütetermin ist damit zu rechnen, dass ebm-papst die nächste Instanz anrufen wird. Hannig sieht allerdings auch noch die Möglichkeit einer Einigung: „Da der Weg einer Berufung das Verfahren unnötig in die Länge zieht und beiden Parteien damit keinen Vorteil bietet, hoffen wir weiterhin auf eine Einigung. Gelingt uns dies gemeinsam nicht, wäre der Anruf der nächsten Instanz leider nicht zu umgehen.“

ebm-papst rechnet nicht mit weiteren Klagen

Hannig glaubt nicht, dass das Urteil eine Klagewelle weiterer Mitarbeiter auslösen wird, „da das zwischen Betriebsrat und Unternehmen geschlossene Bündnis für Arbeit mit seinen Inhalten einen klaren Vorteil für die Belegschaft bietet, sowohl monetär als auch für die Arbeitsplatzsicherheit.“

Text: Matthias Lauterer

 

Sieht aus wie ein Wohnhaus, darin verbirgt sich aber das Arbeitsgericht in Crailsheim. Foto: GSCHWÄTZ

Verhandlungssaal im Crailsheimer Arbeitsgericht. Foto: GSCHWÄTZ Archiv

Wartebereich des Arbeitsgerichts in Crailsheim. Foto: GSCHWÄTZ

 

 

 

 

 

 




„Eine komplexe Fragestellung mit weitreichenden Auswirkungen“

Am Montag, den 28. Juni 2021, fanden vor dem Arbeitsgericht in Crailsheim drei Güteverhandlungen statt. Drei Mitarbeiter haben gegen ihren Arbeitgeber geklagt (GSCHWÄTZ berichtete), um eine Lohnnachzahlung aufgrund eines ihrer Meinung nach rechtswidrigen Passus in der Betriebsvereinbarung „Bündnis für Arbeit“ zu erreichen.

Rund 40 Auflösungsverträge geschlossen

Markus Löw, der Personalleiter von ebm, wollte vor Ort direkt nach dem Prozess keine Stellungnahme abgeben. Inzwischen hat ebm-Pressesprecher Hauke Hannig die Anfrage von GSCHWÄTZ beantwortet. Er bestätigt, dass ebm „zwischen April und Juni 2020 Auflösungsverträge mit knapp 40 Mitarbeitenden bei ebm-papst Mulfingen abgeschlossen“ hat. „Zu diesem Zeitpunkt hatten wir ein Umsatzminus von knapp 30 Prozent zu verzeichnen. Wir konnten durch verantwortungsbewusstes Vorgehen, hohen Einsatz und Flexibilität der gesamten Belegschaft Monat für Monat stetig aufholen und zum Ende ein gutes Geschäftsjahr in der ebm-papst Gruppe erzielen.“, so Hannig. Die Zahl von 40 Auflösungsverträgen nannte Hannig bereits im Januar 2021 (GSCHWÄTZ berichtete), es wurden also keine weiteren Auflösungsverträge geschlossen.

Inzwischen stellt ebm wieder Mitarbeiter ein, da der Geschäftsverlauf sich gegenüber dem Corona-bedingten Einbruch erholt hat, wie auch auf der Jahrespressekonferenz veröffentlicht wurde.

Keine weiteren Klagen bekannt

Auf die Frage, ob noch Klagen weiterer Mitarbeiter anhängig seien, antwortet Hannig: „Nein, es wurden keine weiteren Klagen eingereicht.“

„Komplexe Fragestellung mit weitreichenden Auswirkungen“

Den Vorwurf des „Zeitspiels“ kann Hannig nicht nachvollziehen: „Da es sich um eine komplexe Fragestellung mit u. a. weitreichenden Auswirkungen handelt, kann dieses Thema nicht im Rahmen einer Güteverhandlung abschließend geklärt werden.“ Der vom Gericht angeforderte Schriftsatz wird in den nächsten Tagen bei Gericht eingehen. Das Ziel von ebm sei es, „an unserer mit Betriebsrat und Geschäftsführung seit Jahren getroffenen Vereinbarung festhalten zu können, die hohe Sozialleistungen und ein Bündnis für Arbeit bietet.“
Richterin Anja Nägele-Berkner hatte bereits im Termin angedeutet, dass unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen, die allerdings noch nicht juristisch geprüft sind, die gesamte Betriebsvereinbarung nichtig sein könnte. „Das kann hohe Wellen schlagen“, sagte sie während der Gütetermine. Das wären tatsächlich weitreichende Auswirkungen.

Tarifvorbehalt muss geprüft werden

Auch ist ebm nicht der Meinung des Klägeranwalts, dass ausgerechnet der Tarif der Metall- und Elektroindustrie einschlägig sein muss: „Auch hier gilt, dass ein möglicher Tarifvorbehalt ausführlich gegen verschiedenste Tarifwerke geprüft werden muss und dies vermutlich erst im Rahmen weiterer Prozess-Schritte abschließend geklärt werden kann.“

Hannig weist weiterhin darauf hin, dass nicht alle Terminverlegungsanträge von ebm gestellt wurden: „Termine wurde von beiden Seiten u.a. aufgrund von Terminüberschneidungen mehrfach verlegt. Ein Termin wurde schließlich durch das Gericht verschoben.“
Nach GSCHWÄTZ-Informationen wurde zweimal ein geplanter Termin krankheitsbedingt kurzfristig verlegt.

Text: Matthias Lauterer




Lohnzahlung: Drei Mitarbeiter klagen gegen Ebm-papst

Gleich drei nahezu wortgleiche Prozesse fanden am Montag, 28. Juni 2021 vor dem Arbeitsgericht in Crailsheim statt. Zwei Mitarbeiter und eine Mitarbeiterin klagten gegen ihren Arbeitgeber, die ebm-papst Mulfingen GmbH & Co. KG. In allen drei Fällen ging es um Forderung  auf Lohnzahlung.

Forderung auf Lohnzahlung

Hintergrund ist eine seit vielen Jahren bestehende Betriebsvereinbarung (BV), in der festgelegt ist, dass die Arbeitnehmer 18 Minuten Arbeitszeit pro Tag, das entspricht eineinhalb Stunden pro Woche, unentgeltlich leisten. Im Gegenzug verpflichtet sich der Arbeitgeber zum Beispiel zum Verzicht auf  betriebsbedingte Kündigungen.

In allen drei Fällen handelte es um den sogenannten Gütetermin, der im Arbeitsrecht vorgeschrieben ist und der dazu gedacht ist, unter Moderation eine einvernehmliche Regelung zu finden. Der Termin wurde aus unterschiedlichen Gründen mehrfach verschoben, sodass inzwischen fast sieben Monate seit Einreichung der Klagen verstrichen sind.  Das ist im Arbeitsrecht eher unüblich, da eine schnelle Einigung oder auch ein schnelles Urteil aufgrund der oft hohen finanziellen Risiken, die in arbeitsrechtlichen Fällen entstehen können, angestrebt wird.

Sehr verwundert zeigen sich nicht nur die Kläger, sondern auch Richterin Anja Nägele-Berkner, dass sich ebm-papst auch im Termin nicht äußern wollte

Geklagt haben auf die Nachzahlung des Lohns für diese 90 Minuten pro Woche, rückwirkend für die letzten drei Jahre – für die Jahre davor ist Verjährung eingetreten – Andy E., Bernd Z. und Carola D. (Namen geändert, die Namen der Personen sind der Redaktion bekannt). Pikant ist, dass Bernd Z. in seinem damaligen Amt als Betriebsratsvorsitzender die BV mit unterschrieben hat. Auch Carola D. ist inzwischen Betriebsrätin.

Klägeranwalt: „Die Betriebsvereinbarung kann nicht wirksam sein“

Der Anwalt der drei Kläger, Rechtsanwalt Jürgen Kühner, ein Fachanwalt für Arbeitsrecht, darf seine Sicht als erstes darlegen: er legt dar, dass durch die BV das „Günstigkeitsprinzip“ verletzt würde, das festlegt, dass durch Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung die Bestimmungen eines Tarifvertrags nicht dauerhaft zuungunsten des Arbeitnehmers ausgehebelt werden dürfen – das gelte auch dann, wenn der Betrieb gar nicht tarifgebunden sei. Ein entsprechendes Urteil des Landesarbeitsgerichts Hessen, auf das er in seinen Klagen Bezug nehme, würde das bestätigen.

In der BV, die immer wieder inhaltsähnlich neu beschlossen wurde und die den Namen „Bündnis für Arbeit“ trägt, ist unter anderem festgelegt, dass ebm-papst keine betriebsbedingten Kündigungen aussprechen wird, die Sonderzahlungen und sonstige Sozialleistungen wie zum Beispiel Firmenbusse werden geregelt.

Beklagtenseite sagt gar nichts

Im Schriftverkehr vor dem Termin hat die Beklagtenseite, im Termin vertreten durch Markus Löw, Personalleiter und Rechtsanwalt Dr. Bernd Dollmann, noch gar keine Einlassung gemacht. Sehr verwundert zeigen sich nicht nur die Kläger, sondern auch Richterin Anja Nägele-Berkner, dass sich ebm-papst auch im Termin nicht äußern wollte. „Sie verschenken hier einen Gütetermin“, sagt sie. Genauso verwunderlich ist es für die Prozeßbeobachter, dass sowohl dem Personalleiter eines großen Industriebetriebs als auch seinem Anwalt nicht bekannt sein will, welcher Tarifvertrag gegebenfalls anwendbar wäre.

Sind 20 Jahre noch „vorübergehend“?

Denn genau darum wird es gehen: Sollte der entsprechende Tarifvertrag keine Öffnungsklauseln enthalten, dann wäre die Verletzung des Günstigkeitsprinips, das RA Kühner angebracht hatte, ein starkes Argument. Kühner ist der Meinung, dass der Tarifvertrag der Metall- und Elektroindustrie anwendbar ist. Dieser enthalte, so Kühner, keine Öffnungsklauseln. Überhaupt könne ein Lohnverzicht, zum Beispiel zur Arbeitsplatzsicherung, allenfalls „vorübergehend“ vereinbart werden. Es stellt sich aber heraus, dass diese „18-Minuten-Klausel“ womöglich seit mehr als 20 Jahren besteht – das, so ließ die Richterin durchklingen, wäre sicherlich nicht mehr „vorübergehend“: „Ungewöhnlich – man kennt das nur von Ausnahmesitutionen“, sagt sie. Wäre dann nur dieser Passus ungültig oder die ganze BV? Die Richterin deutet an, dass möglicherweise die gesamte BV ungültig sein könnte und meint damit, dass eventuell alle Mitarbeiter ein Anrecht auf Nachzahlung haben könnte. „Das kann hohe Wellen schlagen“, stellt sie in den Raum.

Es wird emotional

Als der Klägeranwalt moniert, dass die Beklagte nicht einmal den anwendbaren Tarifvertrag kennen will, geht es hoch her: Dr. Dollmann versteigt sich zu der Aussage dass „alle Vergünstigungen wegfallen“ könnten – eine regelrechte Drohung. Als Richterin Nägele-Berkner dann verkünden will, dass die Beklagtenseite innerhalb von 14 Tagen ihre „Einwendungen substantiiert darzulegen“ habe, fällt ihr Dr. Dollmann ins Wort und nennt wie selbstverständlich einen Termin in 4 Wochen und muß sich von der Richterin über die Rechtslage belehren lassen. Weiterhin muss er sich anhören, dass man schon mehrere Verlegungsanträge – Bernd Z. spricht von „gut einer Handvoll“ – stattgegeben hätte. Man meint, bei der Richterin ein „Sie hatten genug Zeit“ herauszuhören. Andy E. sagte während des Termins gar nichts.

Ein Spiel auf Zeit?

Die Tatsache, dass ebm-Papst so viele Verlegungsanträge gestellt hat und dass man auch im Prozess offenbar – während der Fussball-EM liegt der Ausdruck nahe – Zeit schinden möchte, wirft Fragen nach den Gründen dafür auf. Welche Vorteile könnte es für die Beklagte geben, wenn der Prozess möglichst lange dauert? Sind möglicherweise weitere Verfahren in der Pipeline, die vielleicht in die Verjährung oder in die Verwirkung gehen könnten? GSCHWÄTZ hat bei ebm nachgefragt. Eine Antwort steht noch aus.

„Kurzer Prozeß“ im zweiten Fall

Im Fall von Bernd Z. präsentiert Dr. Dollmann einen offenbar rechtsgültigen Aufhebungsvertrag vor, den ebm-papst und Bernd Z. geschlossen haben. Insofern ist der ebm-Anwalt der Meinung, dass der Fall damit erledigt sei, denn im Vertrag ist geregelt, dass alle weitergehenden Ansprüche ausgeschlossen sind. Ganz so kurz will es die Richterin allerdings nicht machen, sie befragt Bernd Z. über die Historie der Betriebsvereinbarung, da er langjähriges Betriebsratsmitglied ist. Ursprünglich, so Z. sei das Bündnis für Arbeit als ein kurzfristiges Paket geschlossen worden. Die unbezahlte Zeit wurde anfangs auf ein Zeitkonto eingezahlt und konnte durch Freizeit abgegolten werden. Irgendwann sei dieses Konto weggefallen. Wann genau, konnte Z. nicht sagen, er vermutet Ende der 90er Jahre.

Zwar zeigte die Richterin deutlich, dass sie in diesem Falle davon ausgeht, dass für Bernd Z. keine Ansprüche bestehen, trotzdem gab sie auch hier dem Klägeranwalt eine Frist zu Erwiderung.

„Sie drehen hier ein großes Rad“

Im dritten Prozess, der Klage von Carola D., appelliert die Richterin wiederholt an die Beklagte: „Sie drehen hier ein großes Rad“. Sie drängt ebm-papst, eine interne Lösung zu schaffen, die alle Mitarbeiter einschließt. Auf den Einwand von Markus Löw, dass der Betriebsrat doch der Vertreter der Mitarbeiter:innen sei, belehrt sie ihn: „Der Betriebsrat ist nicht Vertreter der Belegschaft, er ist Interessenvertreter, das muss man differenzieren.“ sagt sie und weist auf möglicherweise gravierende Folgen für das Unternehmen hin, wenn sich die Position der Klägerseite bestätigen sollte und weitere Mitarbeiter klagen würden.

Teils arbeitsvertraglich geregelt

Carola D. war zu Beginn ihrer Betriebsratsarbeit der Meinung, dass die Vereinbarungen sicherlich rechtlich nicht zu beanstanden sind, sieht das allerdings inzwischen anders. Sie wundert sich, dass das Eine oder Andere, das in der BV geregelt ist, auch arbeitsvertraglich geregelt sei.

Und nochmal wirds laut

Wohl unfreiwillig gibt Dr. Bernd Dollmann weitere Hintergründe und Zusammenhänge preis, als er „Wir hatten gedacht, dass das [dieser Prozeß, Anm. der Red.] ein Vehikel zu einer optimierten Beendigungslösung ist“ in den Saal ruft. Er berichtet davon, dass man mit Carola D. noch in Verhandlungen über die Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses sei, man sei aber noch ein gutes Stück auseinander. Des Weiteren kündigt er an, „wir werden das ausurteilen durch die Instanzen“ und droht sogar mit der Moralkeule, wenn er die drei Kläger fragt, ob für sie das „Bündnis oder das persönliche Interesse“ im Vordergrund stünden. Da wird auch Jürgen Kühner laut und muss seinem Kollegen sagen, dass er hier einzig seine drei Mandanten vertrete und nicht die Interessen der restlichen Belegschaft oder gar der Firma ebm-papst: „Das wäre ansonsten Parteienverrat“.
Die Richterin bestätigt ruhig, dass es offenbar weitere Prozesse gibt oder gab, als sie von „mehreren Kriegsschauplätzen“ spricht, die sie aber nicht anführen wolle.

Auch in diesem Fall soll die Beklagtenseite substantiiert Stellung nehmen.

Es wird wohl zum Kammertermin mit Urteil kommen

Ein Kammertermin kann frühestens nach dem Einreichen der Stellungnahmen und der Erwiderung der Gegenpartei stattfinden – also sicherlich nicht vor Ende August.  Auch wenn die Richterin bei einigen Punkten eine vorsichtige und vorläufige Einschätzung abgegeben hat, kann man keine Tendenz erkennen. Außerdem befinden sich die Kläger und ebm-papst weiterhin in Verhandlungen – es könnte also auch vor dem Kammertermin noch zu einer außergerichtlichen Einigung kommen.

Den Termin verfolgte GSCHWÄTZ-Redakteur Matthias Lauterer vor Ort.




HK vor Gericht nicht bereit, langjähriger Mitarbeiterin Abfindung zu zahlen

Vor dem Arbeitsgericht in Crailsheim fanden am Mittwoch, den 24. Juni 2020, die Kammertermine in den Arbeitsgerichtsverfahren Anke E.* und Elvira Z.* statt. Die Klägerin Elvira Z. ließ dem Gericht durch ihren Anwalt mitteilen, dass sie zum Termin nicht erscheinen würde. Ihre Klage wurde daher durch Versäumisurteil nach Antrag von Rechtsanwalt Sebastian Witt, dem Anwalt der Hohenloher Krankenhaus gGmbH abgewiesen. Gründe für das Nichterscheinen der Klägerseite wurden nicht genannt.

Erst aus GSCHWÄTZ vom Termin erfahren

Deutlich mehr Aufwand kostete das Verfahren, in dem Anke E. auf Weiterbeschäftigung in einer Position, die ihrer alten Tätigkeit entspricht, sowie auf Gehaltszahlung klagte. Sie war seit Mitte November 2019 (GSCHWÄTZ berichtete unter https://www.gschwaetz.de/2020/02/06/keinen-lohn-keine-krankenversicherung-mehr-2-mitarbeiterinnen-verklagen-hk/) ohne Bezahlung und ohne Sozialversicherungsbeiträge freigestellt. Rechtsanwalt Witt hatte zwischenzeitlich Einspruch gegen das Versäumnisurteil (https://www.gschwaetz.de/2020/06/05/hohenloher-krankenhaus-erscheint-nicht-vor-gericht/) eingelegt, da er erst aus GSCHWÄTZ von dem Termin erfahren hätte. Offenbar gab es ein Problem mit der Zustellung der Ladung. Allerdings betrachtete er die beiden Verfahren ohnehin als zusammenhängend und ging davon aus, dass im Termin beide Sachen zu einem gemeinsamen Abschluss gebracht werden konnten.

Juristische Detailfragen

Im Verfahren ging es hauptsächlich um juristische Detailfragen: War die Stelle, die Anke E. in Künzelsau bekleidete eine Teamleiterstelle oder nicht? Hätte sich Anke E. explizit auf eine später ausgeschriebene Teamleiterstelle bewerben müssen oder hätte die HKH gGmbH aufgrund der vorliegenden Präferenzenliste auf Anke E. zugehen müssen? Wäre Anke E. für die Teamleiterstelle qualifiziert gewesen oder handelt es sich um eine „Beförderungsstelle“?

„Ich würde davon ausgehen, dass ich mich nicht bewerben müsste.“

Witts Argument, dass sich Anke E. hätte erneut bewerben müssen, rügte Joachim Hofmann, der Anwalt von Anke E. als „verspäteten Vortrag“, da das Argument bisher nicht in den Akten vorkomme. Auch Richterein Sabine Stahl merkte an: „Ich würde davon ausgehen, dass ich mich nicht bewerben müsste“. Anwalt Witt, der das Argument, dass es sich bei der Wunschposition um eine „Beförderungsstelle“ handle, einbrachte, wusste nicht, wie die Stelle eingestuft ist. Erst nach telefonischer Rückfrage bei Stefan Bort, dem Personalleiter der HKK, konnte er bestätigen, dass die neu geschaffene Stelle tatsächlich eine Stufe übe Anke E.s bisheriger Eingruppierung angesiedelt ist.

„Wir gehen am Ende des Tages mit öffentlichen Mitteln um.“

Da Anke E. zwischenzeitlich andeutete, dass sie auch einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zustimmen könnte, diskutierte man über den Inhalt eines Vergleichs. Witt legte die Argumentation der HKK dar: Einer Arbeitnehmerin, die auf dem Arbeitsmarkt gute Chancen hätte und die jetzt seit einem halben Jahr freigestellt sei, würde man keine Abfindung bezahlen. „Wir gehen am Ende des Tages mit öffentlichen Mitteln um“, so Witt. Er zitiert Stefan Bort, den Personalleiter des HKH, der auf die coronabedingte wirtschaftliche Lage verweist, aufgrund der man sich außerstande sehe, eine Abfindung zu zahlen. Nach telefonischer Rücksprache teilte Witt die Ansicht von Melanie Junge, kaufmännische Direktorin der HKH, mit: Sie sei nicht bereit, eine Abfindung zu bezahlen. Es gebe ein Arbeitsangebot, Anke E. könne morgen anfangen.

„Die Freistellung ohne Entgeltfortzahlung ist offensichtlich rechtswidrig.“

Hofmann hingegen erklärte für seine Mandantin die Bereitschaft, einem Vergleich mit der Entgeltfortzahlung und einer angemessenen Abfindung zuzustimmen. „Die Freistellung ohne Entgeltfortzahlung ist offensichtlich rechtswidrig und entspricht nicht dem Interessensausgleich.“ Richterin Stahl deutete an, dass sie der Argumentation der HKH, dass es gar keine Stelle, wie sie Anke E. anstrebt, gebe und man als Arbeitgeber über die interne Organisation entscheiden dürfe, folgen könnte und damit ein Teil der Klage hinfällig sein könnte.

Präsentierter Vergleichsvorschlag

Danach zog sich die Kammer zurück und präsentierte anschließend folgenden Vergleichsvorschlag: Rückwirkende Beendigung des Arbeitsverhältnisses, dazu die Zahlung des ausstehenden Entgelts und einer nennenswerten Abfindung. Die Klägerseite bekundete, dass sie diesem Kompromiss zustimmen würde, sofern die Beklagte ebenfalls zustimmen würde. Da Rechtsanwalt Witt von der HKH nicht ermächtigt wurde, diesem Vorschlag zuzustimmen, konnte im Termin keine einvernehmliche Lösung gefunden werden. Sollte das HKH dem Vergleichsvorschlag des Gerichts nicht doch noch zustimmen, wird es also zu einem Urteil kommen. Dieses wird voraussichtlich am 15. Juli 2020 verkündet.

*Die Namen der Personen sind der Redaktion bekannt, wurden aber zum Schutz der Persönlichkeit geändert.

 

Ruhe vor dem Sturm: freie Plätze für die Pressevertreter im Arbeitsgericht Crailsheim. Foto: GSCHWÄTZ




Hohenloher Krankenhaus erscheint nicht vor Gericht

Vor dem Arbeitsgericht Crailsheim kam es am Mittwoch, den 03. Juni 2020, zu einer weiteren Verhandlung im Streit zwischen Anke E.* und der Hohenloher Krankenhaus gGmbH. Anke E., die bis November 2019 im Krankenhaus Künzelsau gearbeitet hatte, wurde (GSCHWÄTZ berichtete unter https://www.gschwaetz.de/2020/02/06/keinen-lohn-keine-krankenversicherung-mehr-2-mitarbeiterinnen-verklagen-hk/) Mitte November von ihrem Arbeitgeber unbezahlt freigestellt wurde, nachdem man keine Einigung über ihren Arbeitsplatz in Öhringen erzielen konnte.

Unabhängig von diesem Verfahren hat Anke E., vertreten durch den Rechtsanwalt Joachim Hofmann, auf Entgeltweiterzahlung für die Monate Dezember 2019 bis Februar 2020 geklagt.

Sichtlich nervös sitzt Anke E. alleine im Wartebereich des Gerichts, ihr Anwalt ist noch nicht angekommen, auch von der Gegenseite ist nichts zu sehen. Ein wenig fahrig setzt sie ihre Maske auf. „Man macht einiges mit“ ist ihr einziger Kommentar.

In diesem neuen Verfahren sollte der vorgeschriebene Gütetermin stattfinden. Nach 20 Minuten Wartezeit eröffnete Richterin Sabine Stahl die Verhandlung und stellt fest, dass die Ladungen fristgemäß zugegangen waren, aber die Beklagtenseite, also die Hohenloher Krankenhaus gGmbH, nicht erschienen ist. Rechtsanwalt Hofmann beantragte daraufhin ein Versäumnisurteil, das die Richterin dann auch erließ.

Die Hohenloher Krankenhaus gGmbH muss demnach drei Monatsgehälter an Anke E. nachzahlen, die Rechtsmittelfrist gegen dieses Urteil beträgt eine Woche.

Wie viel Vertrauen zwischen den Parteien verspielt wurde, zeigt vielleicht die Tatsache, dass Rechtsanwalt Hofmann eine „vollstreckbare Ausfertigung“ des Urteils beantragt hat, er scheint mit weiteren Komplikationen zu rechnen.

Warum die HK vor Gericht nicht erschienen ist, ist bislang nicht bekannt.

Anke E. jedenfalls war die Erleichterung darüber, dass sie dieses Verfahren mit Erfolg hinter sich gebracht hat, deutlich anzumerken.

* Der Name wurde aufgrund des Persönlichkeitsschutzes von der Redaktion geändert.

Text: Matthias Lauterer

 

Zum zweiten Verhandlungstermin vor dem Arbeitsgericht in Crailsheim erschien eine der Parteien nicht. Foto: GSCHWÄTZ

So leer ist der Wartebericht, wenn eine der Parteien nicht erscheint. Foto: GSCHWÄTZ