1

„Der NVH steht im regelmäßigen Austausch mit den Schulträgern und Schulen bezüglich der benötigten Kapazitäten“

Am Montag, den 22. Juni 2020, kam es auf der Landesstraße zwischen Niedernhall und Weißbach zu einem Verkehrsunfall. Eine 28-jährige Frau war mit ihrem Mercedes frontal in einen entgegenkommenden Schulbus gefahren (GSCHWÄTZ berichtete unter https://www.gschwaetz.de/2020/06/22/die-schreie-der-kinder-werde-ich-nie-vergessen/). Rund 20 bis 25 Kinder und Erwachsene sollen sich in dem Bus befunden. Sieben der Kinder kamen laut Polizei leicht verletzt ins Krankenhaus. Man kann von Glücksagen, dass dieser Bus, der Schulkinder fuhr, nicht überfüllt war. Was wäre geschehen, wenn Kinder dabei gestanden hätten, weil der Bus überfüllt gewesen wäre?

Überfüllte Busse auch im Hohenlohekreis

Häufig stehen Schulkinder auch im Hohenlohekreis nach Unterrichtsende dicht an dicht in den Bussen. Es sei auch schon vorgekommen, so klagten Eltern auf der GSCHWÄTZ-Facebook-Seite (GSCHWÄTZ berichtete in der März-Ausgabe), dass ihre Kinder nach Schulschluss nicht in den Bus zusteigen konnten, weil der völlig überfüllt gewesen sei. So geschehen beispielsweise auf der Linie sieben, die von Künzelsau über Gaisbach und Kupferzell nach Waldenburg fährt. Nicht nur, dass diverse Busse auch im Hohenlohekreis bei einem normalen Schulregelbetrieb regelmäßig überfüllt sind. Doch wie verhält es sich mit einer Anschnall- und Sitzplatzpflicht in den Bussen? Dürfen Schulkinder in den Bussen so einfach stehend transportiert werden, mit der Gefahr, dass sie bei einem möglichen Unfall nicht gesichert sind?

GSCHWÄTZ hat daraufhin beim Nahverkehr Hohenlohekreis (NVH) gefragt, ob nach dem Unfall bei Niedernhall, über den über Baden-Württembergs Grenzen hinaus berichtet wurde, über eine Entlastung jener Schulbusse, die bekanntermaßen regelmäßig überlastet sind, durch den Einsatz von weiteren Bussen nachgedacht werde? Und ob der NVH plant, in seinen Bussen eine Sitz- und Anschnallpflicht einzuführen, falls es diese noch nicht geben sollte?

„Der NVH steht im regelmäßigen Austausch mit den Schulträgern und Schulen bezüglich der benötigten Kapazitäten“

Lukas Weber vom NVH antwortete darauf in einer Mail: „Grundsätzlich kann bei der Nutzung von Stehplätzen im Bus nicht von einer Überfüllung gesprochen werden; der NVH steht im regelmäßigen Austausch mit den Schulträgern und Schulen bezüglich der benötigten Kapazitäten. Hinsichtlich der von Ihnen angesprochenen Sitz- und Anschnallpflicht verweisen wir auf die gesetzlichen Regelungen des Bundes nach § 22 BOKraft und § 21a StVO“.

Die Verordnung über den Vertrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) besagt in §22 über Stehplätze: Diese „sind nur zulässig, wenn das Fahrzeug im Obusverkehr oder im Linienverkehr mit Kraftomnibussen eingesetzt wird“ sowie „Bei einem Linienverkehr mit Kraftomnibussen, der nicht Orts- oder Nachbarortslinienverkehr ist, kann die Genehmigungsbehörde die Zulässigkeit von Stehplätzen ganz oder teilweise ausschließen“. Das heißt, Fahrgäste müssen in Reisebussen einen Sitzplatz haben und dürfen während der Fahrt nicht stehen oder herumlaufen.

Laut § 21 StVO https://www.stvo.de/strassenverkehrsordnung/104-21-personenbefoerderung dürfen in Kraftfahrzeugen „nicht mehr Personen befördert werden, als mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind. Abweichend von Satz 1 dürfen in Kraftfahrzeugen, für die Sicherheitsgurte nicht für alle Sitzplätze vorgeschrieben sind, so viele Personen befördert werden, wie Sitzplätze vorhanden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist“. Also gibt es laut StVO in Schulbussen keine Sitz- oder Anschnallpflicht, denn hier ist es erlaubt, stehende Fahrgäste zu befördern.

Text: Sonja Bossert