HK vor Gericht nicht bereit, langjähriger Mitarbeiterin Abfindung zu zahlen
Vor dem Arbeitsgericht in Crailsheim fanden am Mittwoch, den 24. Juni 2020, die Kammertermine in den Arbeitsgerichtsverfahren Anke E.* und Elvira Z.* statt. Die Klägerin Elvira Z. ließ dem Gericht durch ihren Anwalt mitteilen, dass sie zum Termin nicht erscheinen würde. Ihre Klage wurde daher durch Versäumisurteil nach Antrag von Rechtsanwalt Sebastian Witt, dem Anwalt der Hohenloher Krankenhaus gGmbH abgewiesen. Gründe für das Nichterscheinen der Klägerseite wurden nicht genannt.
Erst aus GSCHWÄTZ vom Termin erfahren
Deutlich mehr Aufwand kostete das Verfahren, in dem Anke E. auf Weiterbeschäftigung in einer Position, die ihrer alten Tätigkeit entspricht, sowie auf Gehaltszahlung klagte. Sie war seit Mitte November 2019 (GSCHWÄTZ berichtete unter https://www.gschwaetz.de/2020/02/06/keinen-lohn-keine-krankenversicherung-mehr-2-mitarbeiterinnen-verklagen-hk/) ohne Bezahlung und ohne Sozialversicherungsbeiträge freigestellt. Rechtsanwalt Witt hatte zwischenzeitlich Einspruch gegen das Versäumnisurteil (https://www.gschwaetz.de/2020/06/05/hohenloher-krankenhaus-erscheint-nicht-vor-gericht/) eingelegt, da er erst aus GSCHWÄTZ von dem Termin erfahren hätte. Offenbar gab es ein Problem mit der Zustellung der Ladung. Allerdings betrachtete er die beiden Verfahren ohnehin als zusammenhängend und ging davon aus, dass im Termin beide Sachen zu einem gemeinsamen Abschluss gebracht werden konnten.
Juristische Detailfragen
Im Verfahren ging es hauptsächlich um juristische Detailfragen: War die Stelle, die Anke E. in Künzelsau bekleidete eine Teamleiterstelle oder nicht? Hätte sich Anke E. explizit auf eine später ausgeschriebene Teamleiterstelle bewerben müssen oder hätte die HKH gGmbH aufgrund der vorliegenden Präferenzenliste auf Anke E. zugehen müssen? Wäre Anke E. für die Teamleiterstelle qualifiziert gewesen oder handelt es sich um eine „Beförderungsstelle“?
„Ich würde davon ausgehen, dass ich mich nicht bewerben müsste.“
Witts Argument, dass sich Anke E. hätte erneut bewerben müssen, rügte Joachim Hofmann, der Anwalt von Anke E. als „verspäteten Vortrag“, da das Argument bisher nicht in den Akten vorkomme. Auch Richterein Sabine Stahl merkte an: „Ich würde davon ausgehen, dass ich mich nicht bewerben müsste“. Anwalt Witt, der das Argument, dass es sich bei der Wunschposition um eine „Beförderungsstelle“ handle, einbrachte, wusste nicht, wie die Stelle eingestuft ist. Erst nach telefonischer Rückfrage bei Stefan Bort, dem Personalleiter der HKK, konnte er bestätigen, dass die neu geschaffene Stelle tatsächlich eine Stufe übe Anke E.s bisheriger Eingruppierung angesiedelt ist.
„Wir gehen am Ende des Tages mit öffentlichen Mitteln um.“
Da Anke E. zwischenzeitlich andeutete, dass sie auch einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zustimmen könnte, diskutierte man über den Inhalt eines Vergleichs. Witt legte die Argumentation der HKK dar: Einer Arbeitnehmerin, die auf dem Arbeitsmarkt gute Chancen hätte und die jetzt seit einem halben Jahr freigestellt sei, würde man keine Abfindung bezahlen. „Wir gehen am Ende des Tages mit öffentlichen Mitteln um“, so Witt. Er zitiert Stefan Bort, den Personalleiter des HKH, der auf die coronabedingte wirtschaftliche Lage verweist, aufgrund der man sich außerstande sehe, eine Abfindung zu zahlen. Nach telefonischer Rücksprache teilte Witt die Ansicht von Melanie Junge, kaufmännische Direktorin der HKH, mit: Sie sei nicht bereit, eine Abfindung zu bezahlen. Es gebe ein Arbeitsangebot, Anke E. könne morgen anfangen.
„Die Freistellung ohne Entgeltfortzahlung ist offensichtlich rechtswidrig.“
Hofmann hingegen erklärte für seine Mandantin die Bereitschaft, einem Vergleich mit der Entgeltfortzahlung und einer angemessenen Abfindung zuzustimmen. „Die Freistellung ohne Entgeltfortzahlung ist offensichtlich rechtswidrig und entspricht nicht dem Interessensausgleich.“ Richterin Stahl deutete an, dass sie der Argumentation der HKH, dass es gar keine Stelle, wie sie Anke E. anstrebt, gebe und man als Arbeitgeber über die interne Organisation entscheiden dürfe, folgen könnte und damit ein Teil der Klage hinfällig sein könnte.
Präsentierter Vergleichsvorschlag
Danach zog sich die Kammer zurück und präsentierte anschließend folgenden Vergleichsvorschlag: Rückwirkende Beendigung des Arbeitsverhältnisses, dazu die Zahlung des ausstehenden Entgelts und einer nennenswerten Abfindung. Die Klägerseite bekundete, dass sie diesem Kompromiss zustimmen würde, sofern die Beklagte ebenfalls zustimmen würde. Da Rechtsanwalt Witt von der HKH nicht ermächtigt wurde, diesem Vorschlag zuzustimmen, konnte im Termin keine einvernehmliche Lösung gefunden werden. Sollte das HKH dem Vergleichsvorschlag des Gerichts nicht doch noch zustimmen, wird es also zu einem Urteil kommen. Dieses wird voraussichtlich am 15. Juli 2020 verkündet.
*Die Namen der Personen sind der Redaktion bekannt, wurden aber zum Schutz der Persönlichkeit geändert.

Ruhe vor dem Sturm: freie Plätze für die Pressevertreter im Arbeitsgericht Crailsheim. Foto: GSCHWÄTZ