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„Das erklärt vielleicht alles. Mit Buchhaltung hatte ich nie etwas zu tun.“

Ganz besondere Gerichtsverfahren sind es immer, wenn auf der Anklagebank ein Rechtsanwalt sitzt. So auch im Fall des damaligen Rechtsanwalts B.,  der in Ingelfingen und später in Künzelsau praktiziert hat und gegen den jetzt wegen gewerbsmäßiger Untreue verhandelt wurde. Angeklagt war ein Fall, wo B. beschuldigt wurde, einem Mandanten eine Zahlung einer Versicherung in Höhe von 10.585 Euro nicht weitergeleitet zu haben.

In Vermögensverfall geraten

Der Angeklagte ist inzwischen kein Anwalt mehr, er legt Wert darauf, dass er seine Anwaltszulassung im Oktober 2021 selber zurückgegeben habe und sie ihm nicht entzogen worden sei. Inzwischen lebt er von ALGII, eine Immobilie sei zwischenzeitlich zwangsversteigert worden. Er sagt: „Sonstige Vermögensverhältnise eher mau. Nix da.“ Vertreten wird B. von Rechtsanwalt Marinkovic. B. ist offenbar kein einfacher Mandant, öfter ruft er bei Zeugenvernehmungen laut dazwischen und nutzt sein Fragerecht an die Zeugen zu Stellungnahmen und Vorhaltungen. Richterin Rührich muß ihn deshalb mehrfach ermahnen.

Der Geschädigte K., damals Polizeibeamter, hat im Jahre 2014 einen Verkehrsunfall erlitten und ließ sich in dieser Sache von B. vertreten. Offenbar erfolgreich, denn die Versicherung des Unfallgegners zahlte ein Schmerzensgeld von über 10.000 Euro, die aber – das ist unstrittig – nie an K. ausgezahlt wurden.

Drei Verhandlungstage notwendig

Drei Verhandlungstage waren notwendig, bis alle Zeugen gehört werden konnten. Darunter waren neben dem Geschädigten auch eine Gerichtsvollzieherin und zwei ehemalige Mitarbeiterinnen des Ex-Anwalts. Ziel des Gerichts war es, zu erkunden, ob es weitere ähnliche Unregelmäßigkeiten gab, die eine „gewerbsmäßige Untreue“ belegen könnten. Immerhin gibt es bereits ein rechtskräftiges Urteil, eine Geldstrafe unter Vorbehalt – das ist laienhaft gesprochen eine „Geldstrafe auf Bewährung“ – in Höhe von 150 Tagessätzen. B. hat zwischen 2012 und 2015 Sozialabgaben für seine Mitarbeiterinnen nicht korrekt abgeführt, stattdessen hat er Scheinarbeitsverhältnisse mit Angehörigen begründet, teilt das Gericht aus den Akten mit. Es ging dabei um Nichtzahlung von 17.900 Euro in 54 tateinheitlichen Fällen. Um eine solche Konstruktion zu entwerfen, braucht es durchaus eine gewisse Phantasie. Gegen das Urteil des AG Künzelsau hatte B. Berufung eingelegt, das LG Heilbronn bestätigte den Schuldspruch, reduzierte aber die Strafe. Das Urteil des LG Heilbronn ist seit September 2022 rechtskräftig.

Anfangs offensiv

Zu Anfang des Prozesses agiert B. offensiv, fällt des Öfteren seinem eigenen Anwalt und dem Gericht ins Wort und nutzt sein Fragerecht zu Ausführungen und Vorhalten, sodass Richterin ihm mehrfach das Wort entziehen muss.  Er beruft sich zu seiner Verteidigung generell auf Nichtwissen und meint, dass seine Mitarbeiterinnen die Verantwortung hatten. Er beschreibt seine Kanzleiorganisation, wirklich gut organisiert klingt das nicht. Ein Fristenbuch für Offene Posten (also beispielsweise für erwartete Zahlungen von Streitgegnern) scheint nicht geführt worden zu sein, eine proaktive Erinnerung an ausstehende Zahlungen scheint es nicht gegeben zu haben.

Er käme aus einer Großkanzlei, da habe er sich nie um sowas kümmern müssen, bringt er zu seiner Verteidigung vor: „Das erklärt vielleicht alles. Mit Buchhaltung hatte ich nie etwas zu tun.“ Sein Anwalt bleibt dabei regungslos.

Im Verlauf des Prozesses wird B. kleinlauter, antwortet nur noch wortkarg auf Fragen und nimmt auch sein Fragerecht nicht mehr so intensiv wahr. Das mag daran liegen, dass seine beiden Angestellten ganz anders aussagen als er: So habe nur B.Zahlungen veranlasst. Die Argumentation B.s, der Wert darauf legt, de facto ja gar keinen Zugriff auf das Internetbanking gehabt zu haben, verpufft, als die Mittrbeiterin berichtet, dass er die entsprechenden Schecks selbst ausgestellt habe.

Auch sein Beharren darauf, dass ihn viele Schreiben im Zuge eines Kanzleiumzugs von Ingelfingen nach Künzelsau gar nicht erreicht hätten, kann nicht überzeugen: schließlich hätte er sich organisatorisch darum kümmern können und müssen, dass ihn auch Post an die alte Adresse in Ingelfingen noch erreicht.

Gespräche über das Strafmass schlagen fehl

Verteidiger versucht immer wieder, mit dem Staatsanwalt über eine Einstellung des Verfahrens zu verhandeln – ihm ist klar, dass auf den Tatbestand der gewerbsmäßigen Untreue eine Mindeststrafe von 6 Monaten Haft steht, in Verbindung mit der Strafe wegen der Sozialabgaben höher. Ein Geständnis will B. nicht ablegen: „Ich kann nicht gestehen, was ich nicht getan habe.“ Am dritten und letzten Verhandlungstag wird Staatsanwalt Kilic deutlich: „Eine Einstellung wird es nicht geben“. Und weniger als sechs Monate Haft, eventuell auf Bewährung, ließe das Gesetz nunmal nicht zu, sagt Kilic. Er ist also überzeugt davon, dass eine gewerbsmäßige Untreue vorliegt.

Plädoyers

Und so plädiert Kilic denn auch gemäß der Anklageschrift: Dass B. „keine Einsicht in die Konten“ hatte, sei durch die Aussage seiner Angestellten widerlegt. Auch sei er allein verantwortlich für die Fremdgelder gewesen. Die Beweisaufnahme habe auch eine Geldnot des Angeklagten ergeben, er habe Geld für private Zwecke verwendet. Auch das Verhalten des Angeklagten, seine Nichterreichbarkeit für den Geschädigten K., müsse man als Indiz werten.

Es sei ein besonders schwerer Fall der Untreue, K. sei ein höherer Schaden entstanden.  Für die Tat hält Kilic 10 Monate Haft für tat- und schuldangemessen, in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts sei eine Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Monaten angemessen, die zur Bewährung ausgesetzt werden könne, da er seit Tatbegehung nicht mehr polizeilich in Erscheinung getreten sei. Dazu forderte er Sozialstunden sowie die Einziehung der Taterträge und die Übernahnme der Verfahrenskosten.

B.s Anwalt Marinkovic fordert einen Freispruch. Auch er argumentiert: „Allein die Kenntnis hat meinem Mandanten gefehlt“. Somit könne der Vorsatz bei der Verwendung des Fremdgelds nicht nachgewiesen werden.

Urteil

Das Gericht in Person von Richtern Rührich folgt im wesentlichen der Argumentation der Staatsanwaltschaft und verurteilt B. zu einer Haftstrafe von 12 Monaten, die für 2 Jahre zur Bewährung ausgesetzt ist.  Sie stellt grobe Mängel in der Kanzleiorganisation fest: B. habe die Pflicht gehabt, seine Mitarbeiterinnen ordnungsgemäß auszuwählen, ihnen genügend Zeit zur Bewältigung ihrer Aufgaben zur Verfügung zu stellen und vor allem: sie zu kontrollieren. „Das hat der Angeklagte nicht getan.“ Das habe die Beweisaufnahme eindeutig ergeben. B. habe mit fremdem Geld gewirtschaftet und es für die eigene Lebenshaltung verwendet. Außerdem habe die Beweisaufnahme ergeben, dass es in der Vergangenheit mehrere Vorfälle gegeben habe, wo die Kanzleiorganisation versagt habe.
[GSCHWÄTZ ist mindestens ein weiterer, ähnlicher Fall bekannt, der in der Verhandlung nicht erwähnt wurde und wegen dem bisher keine rechtlichen Schritte eingeleitet wurden. Red.]

Zugunsten des Angeklagten spreche, dass er seit der Tat nicht straffällig geworden sei und seit der Tatbegehung eine lange Zeit vergangen sei. Zu seinen Ungunsten sei zu berücksichtigen, dass der Schaden hoch sei und sich B. zwischenzeitlich nicht bemüht habe, den Schaden gutzumachen. Dazu verhängt sie 100 Stunden gemeinnütziger Arbeit und stellt ihn unter die Obhut eines Bewährungshelfers, der ihm vielleicht auch eine Erwerbsperspektive vermitteln kann. Außerdem ordnet sie die Einziehung des Tatertrags an.

Es geht weiter

Die Einziehung des Tatertrags kann sich für den Verurteilten nachteilig auswirken. Sollte er irgendwann zu Vermögen kommen, durch Einkommen, Erbschaft, oder Lotteriegewinn, kann die Summe von 10.585 Euro eingezogen werden. Wichtig ist: Diese Ansprüche verfallen auch bei einer eventuellen Privatinsolvenz nicht, sie bleiben bestehen. Vielleicht ist das der Grund, warum B. gegen das Urteil Rechtsmittel eingelegt hat – es ist also auch in diesem Fall mit einem Verfahren vor dem Landgericht Heilbronn zu rechnen.

Text: Matthias Lauterer




„So machen Sie das, ich mache das anders“

Einen weissen Bagger im Wert von etwa 30.000 Euro soll Stefan F. am 08. oder 09. Oktober 2019 von einer Baustelle in Niedernhall gestohlen haben. Das jedenfalls wirft ihm Staatsanwalt Jakubek am 01. September 2022 vor dem Amtsgericht Künzelsau vor. Einem Strafbefehl über 120 Tagessätze hat F. widersprochen.

Es ist nicht der einzige Diebstahl hochwertiger und großer Maschinen, der sich in den letzten Jahren in Hohenlohe ereignet hat.

Bewährung läuft noch

Stefan F. ist eine imposante Erscheinung, als er den Gerichtssaal betritt: Großgewachsen, muskulös und mit einem Bauch, er ist das, was man vielleicht als „stattliches Mannsbild“ bezeichnen kann. Von Beruf ist er Polier, war Zeitsoldat und hat bei Baufirmen gearbeitet, bevor er sich mit einem Baggerunternehmen selbständig gemacht hat und meist als Subunternehmer für große Bauunternehmen auf größeren und kleineren Baustellen gearbeitet hat. Auch auf der Baustelle zum Hochwasserschutz in Niedernhall, wo der Bagger gestohlen wurde, war er tätig. Derzeit ist F. arbeitslos, hat Unterhaltsverpflichtungen und Schulden. Eine neue Arbeitsstelle sei aber in Aussicht, sagt er. Wegen einer Körperverletzung wurde F. zu einer noch laufenden Strafe auf Bewährung verurteilt.

„Ich habe den Bagger nicht entwendet“

Zur vorgeworfenen Tat sagt er „ich habe den Bagger nicht entwendet“ und erzählt folgende Geschichte: Ein flüchtiger Bekannter -ein Kosovo-Albaner, den er von einer Baustelle gekannt habe- habe ihn angerufen, ob er wüßte, wo man für eine Weile einen Bagger unterstellen könne. Er habe einen Abstellplatz bei einem anderen Bekannten vermittelt. Nach einem dreiviertel Jahr sei der Bagger dort immer noch gestanden, der flüchtige Bekannte sei aber nicht erreichbar gewesen. Ihm hätte der Bagger gefallen, er hätte ihn gerne gekauft. Aber er habe keine Papiere gehabt, daher hätte er bei einem Händler so getan, als würde er den Bagger verkaufen wollen. Der Händler, so erklärte es F., könne dann über den Hersteller die Papiere besorgen.

„Das macht keinen großen Sinn“

Auf den Vorhalt von Richterin Rührich, dass ein Chatverlauf vorliege, in dem F. ein regelrechtes Verkaufsgespräch geführt habe, kontert er: „Das war vielleicht die Vorgehensweise von mir“. „Das macht keinen großen Sinn“, meint die Richterin. Sie liegt da wohl richtig, denn bei einem legalen Kauf hätte der Vorbesitzer sich um die Papiere kümmern müssen.

„Die Schlüssel sind genormt, die sind alle gleich, da kann jeder …“

Von dem Diebstahl des Baggers auf der Baustelle will F. nichts mitbekommen haben, er sei ja bei einem ganz anderen Gewerk tätig gewesen. „Aber sie hatten die Gelegenheit“, sagt die Richterin. Das gibt F. – möglicherweise unfreiwillig – zu: „Ich bin Maschinenführer, ich kann jeden Bagger fahren. Die Schlüssel sind genormt, die sind alle gleich, da kann jeder …“ Und man müsse ja auf einer Baustelle auch einmal ein Gerät, das im Weg steht, zur Seite fahren können, daher habe jeder einen Schlüsselbund.

„So machen Sie das, ich mache das anders“

Nochmals wirft die Richterin ein: „Sie können keinen Bagger legal erwerben, der keine Papiere hat, da geht man zu einem Händler und erklärt ihm das“, zeigt die Richterin Rührich Zweifel an der Darstellung des Angeklagten. „So machen Sie das, ich mache das anders“, entgegnet der. Aber er müsse doch Verdacht geschöpft haben, dass es sich um den gestohlenen Bagger von „seiner“ Baustelle gehandelt hat, als er den Bagger gesehen hat? „Die sehen alle gleich aus.“ meint F. „Aber ein anderer hat ihn auf den ersten Blick wiedererkannt“, sagt die Richterin.

„Es war so herzergreifend, was er erzählt hat“

Dieser andere ist Daniel M., ein Maschinenhändler aus dem Raum Biberach, der dann als Zeuge aufgerufen wird. Er erzählt eine ganz andere Geschichte: F. habe sich bei ihm gemeldet auf Empfehlung eines Neugerätehändlers. Er habe sich den Bagger vor Ort angesehen. F. habe ihm erzählt, dass der Bagger von einem Türken stamme, der sich von seiner Frau getrennt habe und der dieses Gerät jetzt über ihn „unter der Hand“ verkaufen wolle, damit die Frau nichts davon mitbekommt. Und auch das Schicksal von F. sei schwer: Er sei frisch verwitwet und habe acht oder neun Kinder. „Es war so herzergreifend, was er erzählt hat“, daher habe er seine Hilfe angeboten. Er dachte, F. sei irgendjemandem auf den Leim gegangen.

Ein paar Minuten Recherche führen zum gestohlenen Bagger

Dass der Verkauf ohne Rechnung über die Bühne gehen sollte, habe ihn aber stutzig gemacht und er habe dann im Internet „15 oder 20 Minuten recherchiert“, bis er auf eine Beschreibung des gestohlenen Baggers gestoßen sei. Er habe ihn sofort erkannt, aufgrund eines charakteristischen Zubehörs. Daraufhin habe er den Eigentümer ausfindig gemacht und sich bei ihm gemeldet. Und der erkannte F. aufgrund der Geschichte mit den 9 Kindern sofort wieder. Stefan F. hat diese Geschichte wohl öfter auf Baustellen erzählt. Und der Eigentümer wußte auch, dass sich F. bei ihm mehrfach erkundigt hatte, was jetzt mit dem Bagger sei.

Als M. den Angeklagten damit konfrontiert hat, dass er mit dem Eigentümer gesprochen habe und davon ausgehe, dass der Bagger gestohlen ist, blieb F. bei seiner Geschichte. M. hat daraufhin F. blockiert, sodass er ihn per WhatsApp und Telefon nicht mehr erreichen konnte.

Anwältin bittet um Sitzungsunterbrechung

Bevor der nächste Zeuge, der Eigentümer des Baggers, aufgerufen wird, bittet die Pflichtverteidigerin des Angeklagten, Anke Stiefel-Bechdolf, um eine Pause, um sich mit ihrem Mandanten zu besprechen. Als die Sitzung wieder aufgenommen wird, erklärt die Anwältin die Rücknahme des Widerspruchs. Damit ist der ursprüngliche Strafbefehl rechtskräftig, der Prozess ist damit beendet. F. muss 120 Tagessätze – die Höhe wurde nicht genannt – bezahlen und die Bewährungsstrafe wird überprüft werden. Die restlichen Zeugen, eine Polizeibeamtin und der Eigentümer des Baggers, werden nicht mehr befragt.

Handelte F. allein?

Wenn F. den Bagger gestohlen hat, dann dürften weder der Türke noch der Kosovo-Albaner existieren. Offen bleibt allerdings, ob F. den Bagger aus eigenem Antrieb oder als Teil einer größeren Organisation gestohlen hat. Am Fundort des Baggers sollen sich neben dem Bagger auch mehrere Container, möglicherweise ebenfalls mit Diebesgut, befunden haben. Dazu gab es im Prozess keine Fragen.

Diebesgut einer Bande in Hohenlohe gefunden

Immer wieder werden Banden, die sich auf gestohlenen Maschinen spezialisiert haben, ausgehoben. Eine dieser Banden lagerte vor einigen Jahren ihr Diebesgut in einem Waldstück in Hohenlohe. Das Diebesgut war so umfangreich, dass zum Abtransport das THW aus Künzelsau zu Hilfe gerufen werden mußte.

Die Polizei macht derzeit keine klare Aussage, ob sie bei den Diebstählen der letzten Zeit im Hohenlohekreis von einer Bande ausgeht. Die Ermittlungen laufen: „Sollten sich Hinweise auf eine bandenmäßige Begehungsweise ergeben, werden die Ermittlungen entsprechend angepasst“. Genauso wird noch ermittelt, ob die unterschiedlichen Taten in der Region in Zusammenhang stehen.

Text: Matthias Lauterer

 

 

 

 




„Unsere Aufgabe ist es nicht, zu beurteilen, was moralisch richtig und korrekt ist, sondern zu beurteilen, ob ein Verhalten strafbar ist, oder nicht“

..Fortsetzung

Am Donnerstag, den 25. August 2022, gab es einen Prozess am Amtsgericht Öhringen gegen Jens Müller*. Die Anklage lautete auf Vergewaltigung.

Neben dem Angeklagten und den beiden mutmaßlichen Opfern, damals 15 und 16 Jahre, sagen die Tante von einem der vermeintlichen Opfer, Ina Peters*, deren Familienhelferin und die Polizeihauptkommissarin aus, die mit dem Fall betraut war. Nach fast neunstündiger Beweisaufnahme bringt die Befragung der psychologischen Gutachterin, die die Verhandlung verfolgt und ein psychologisches Gutachten zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeuginnen erstellt hat, eine unerwartete Wendung in den Fall. „Es ergeben sich etliche Unstimmigkeiten im Vergleich zu verschiedenen Aussagezeitpunkten von Ina Peters*.)“, erläutert die Diplompsychologin. „Es ist nicht auszuschließen, dass sie in der Rückschau Quellen verwechselt und berichtete Erlebnisse als selbst erfahren wiedergibt.“ Auch was Marta angehe, sei eine unwillentlich Falschaussage nicht auszuschließen: „Sie ist sozusagen völlig ohne ihr Zutun und, so wie ich das angenommen habe, ohne ihren Willen in das Verfahren hineingerutscht. Auch die Anzeige hat Marta Wintermann* ohne ihr Zutun geschaltet. Sie war schon damals, als die Polizei sie befragt hat, nicht aussagefreudig. Auch heute hat sie wiederholt geäußert, dass sie am liebsten ‚ihre Ruhe haben will‘ und ‚mit der Sache nichts zu tun haben‘ will. Auf der anderen Seite muss man also sehen, dass sie zwangsweise in diese Situation geraten ist. Wenn sie jetzt gezwungen ist, sich an Dinge zu erinnern, die 20 Jahre zurückliegen, kann man nicht davon ausgehen, dass eine schonungslose Offenheit vorliegt. Aus aussagepsychologischer Sicht sind deshalb subjektive Verfärbungen nicht auszuschließen.“

Die Gutachterin betont, dass sie nicht sagen könne, ob unwillentlich eine Falschaussage getätigt worden sei, durch die der Angeklagte der Vergewaltigung beschuldigt worden sei, oder ob die Aussagen der Zeuginnen Ina und Marta der Wahrheit entsprächen. Eine Falschaussage ließe sich allerdings aufgrund von Faktoren, wie der vergangenen Zeit zwischen den angeblichen Vorfällen und den Aussagen, gesundheitlichen und sozialen Komponenten und gedächtnispsychologischen Gesichtspunkten nicht ausschließen.

Schließlich resümiert die Richterin: „Unsere Aufgabe ist es nicht, zu beurteilen, was moralisch richtig und korrekt ist, sondern zu beurteilen, ob ein Verhalten strafbar ist, oder nicht. Die Frage, die sich uns stellt, ist also: „Was können wir nachweisen? Keiner geht hier heute davon aus, dass Ina Peters oder Marta Winternann eine willentliche Falschaussage getätigt haben. Überhaupt gar nicht. Aber es gibt eben auch unwillentlich Falschaussagen und das können wir nicht widerlegen. (…) Letztlich bleibt heute von dem, was hier heute geschildert wurde, nicht mehr so viel übrig, als dass man eine Verurteilung darauf stützen könnte. Es reicht im Endeffekt nicht aus, um die Nullhypothese zu widerlegen. So sprechen wir den Angeklagten, in dubio pro reo, frei.“

Text: Priscilla Dekorsi

*Namen von der Redaktion geändert




Forchtenberg: eingesperrt und brutal vergewaltigt?

Am Donnerstag, den 25. August 2022, hat das Amtsgericht Öhringen einen ganzen Prozesstag angesetzt, um zu klären, ob der 69-jährige Jens Müller* die damals 15- und 16-jährigen Ina Peters* und Marta Wintermann*. Im Jahr 1998 mehrfach vergewaltigt hat.

Der Tatvorwurf ist gravierend: Mindestens drei sexuelle Übergriffe soll der Täter zu Lasten der damals noch jugendlichen Zeuginnen, begangen haben.

Ina Peters, damals 15 Jahre, behauptet, sie sei vom Beschuldigten in dessen Schusterei in Forchtenberg eingesperrt, in einen Nebenraum gestoßen und dort brutal vergewaltigt worden, als sie dort Schuhe abholen wollte.

Die damals 16-jährige Marta Wintermann sei von Jens Müller mehrmals durch Drohungen dazu gedrängt worden, ihm in seine Wohnung in Forchtenberg zu folgen. Dort habe er sie geschlagen, geknebelt und vergewaltigt.

Der mutmaßliche Täter streitet alle Vorwürfe ab. Ina Peters  kenne er nur flüchtig. Mit Marta Wintermann habe er eine einvernehmliche Beziehung geführt.

Im Laufe der stundenlangen Verhandlung kommen immer mehr Details ans Licht.

Fortsetzung folgt.

 

Für Euch vor Ort: unsere GSCHWÄTZ-Reporterin Priscilla Dekorsi

*Namen von der Redaktion geändert




„Einem im Sterben befindlichen Menschen den Kontakt zu seinen engsten Ange­hörigen zu untersagen, ist im höchsten Maße pietätlos.“

Eine scheinbar kleine Kostenentscheidung des Amtsgerichts Künzelsau in einem Rechtsstreit zwischen Robert Frisch*) und der Betreibergesellschaft des Altenheims „Alte Harmonie“ in Kocherstetten lässt aufhorchen:

Hintergrund ist, dass die Mutter von Robert Frisch in der Alten Harmonie längere Zeit gepflegt wurde und schließlich dort auch  verstarb. Aus welchen Gründen auch immer wurde von der Betreiberin des Altenheims einige Wochen vor dem Tod der alten Frau gegen Robert Frisch ein Hausverbot ausgesprochen, wogegen Robert Frisch eine einstweilige Verfügung erwirkte. Das Hausverbot wäre also gegenstandslos gewesen, hätte die Alte Harmonie GmbH nicht ein Hauptsacheverfahren angestrengt, um die Unwirksamkeit der einstweiligen Verfügung und die Gültigkeit des Hausverbots feststellen zu lassen.

Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt

Noch vor der Hauptverhandlung zog die Alte Harmonie GmbH ihr Rechtsmittel zurück. Fraglich war also nur noch, wer die Kosten zu übernehmen hat. Darüber hat das AG Künzelsau nun entschieden und daneben klare Worte geäußert.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte, also die Alte Harmonie

Die Beklagte, also die Alte Harmonie GmbH wurde verurteilt, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Aus der Begründung des Gerichts fallen mehrere Aspekte ins Auge:

Interessante Begründung

Der Sohn und Bevollmächtigte der alten Frau hat als solcher ein Umgangsrecht. „Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Mutter des Verfügungsklägers im Sterben lag“, schreibt das Gericht.
Außerdem habe die alte Frau als Mieterin eines Pflegezimmers ein eigenes Hausrecht, stellt das Gericht fest. Sie kann daher selber bestimmen – oder durch einen Bevollmächtigten bestimmen lassen -, „wer sie besuchen darf und wer nicht.“
Nicht zuletzt, so Richter Brückner, würde durch ein solches Hausverbot dem als Bevollmächtigten eingesetzten Sohn die „Erfüllung seiner Pflichten erheblich eingeschränkt“.

Hausverbot prinzipiell möglich

Auf der anderen Seite gebe es natürlich in Ausnahmefällen die Möglichkeit eines Hausverbots. Allerdings sei hier stets „eine umfassende Güter- und Interessensvertretung unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen.“

Das Gericht sah daher das ausgesprochene Hausverbot als ungerechtfertigt an. Ungeachtet dessen, was möglicherweise vorgefallen sein mag, müsse „der Verfügungsbeklagten [der Alte Harmonie GmbH] als professioneller Heim­betreiberin der Ausnahmezustand des Verfügungsklägers als Sohn seiner im Sterben befindli­chen Mutter gegenwärtig“ gewesen sein.

Aus diesen Gründen hätte die Alte Harmonie GmbH voraussichtlich das Hauptsacheverfahren verloren und muss daher die Kosten des Verfahrens tragen.

Gericht mußte Hintergründe nicht aufklären

Ob dem Hausverbot nun tatsächliche Gründe – das Gericht sagt, die Gründe seien „wenig substantiiert“ vorgetragen – zugrundelagen oder ob man, wie es Frisch unterstellt, ihn als  „Unruhestifter“ loswerden wollte, darüber mußte das Gericht nicht mehr entscheiden. Frisch hatte Mißstände, die er im Heim festgestellt hatte, an die Behörden gemeldet.

Richter betrachtet aus dem Blickwinkel der im Sterben liegenden Frau

Mit einem klaren und deutlichen Wort, das zwar juristisch nach der Begründung nicht mehr relevant ist, wohl aber moralisch, beendet Richter Brückner seine Urteilsbegründung, indem er den Blickwinkel umdreht und das Empfinden der im Sterben liegenden Frau nachfühlt: „Einem im Sterben befindlichen Menschen den Kontakt zu seinen engsten Ange­hörigen zu untersagen, ist im höchsten Maße pietätlos.“

*) Der Name ist geändert, der Name der betroffenen Person ist der Redaktion bekannt.

Text: Matthias Lauterer




„Die waren mit 6 Beamten da, das muss man sich mal vorstellen.“

Ein weiteres Mal ging es am 03. August 2022 vor dem Amtsgericht Künzelsau um den „Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse“.  Dieses Mal saß das Ehepaar B. aus Niedernhall auf den für die Angeklagten vorgesehenen Stühlen und der Prozess konnte in angebrachter Sachlichkeit durchgeführt werden.

„Ein gemeinsamer Tatplan“

Die Staatsanwaltschaft, vertreten durch Amtsanwältin Ehnle, warf dem Paar vor, einen „gemeinsamen Tatplan“ umgesetzt zu haben und der Stadt Niedernhall „in bewußter und gewollter Zusammenwirkung“ und „wie Sie wußten, wahrheitswidrig“ ein unrichtiges Gesundheitszeugnis vorgelegt zu haben, dass das gemeinsame Kind nicht gegen Masern geimpft werden kann. Der Nachweis einer Masernimpfung ist mittlerweile Voraussetzung für die Aufnahme eines Kindes in einen Kindergarten.

Aussteller der Impfbescheinigung ist kein Unbekannter

Ausgestellt wurde dieses Attest von Dr. Wolfgang Scheel aus Steinheim an der Murr. Dr. Wolfgang Scheel ist kein Unbekannter: Am 14. Oktober 2020 wurden seine Praxis und seine Privaträume von der Staatsanwaltschaft Heilbronn durchsucht, was große Wellen schlug. Kurz davor, am 16. Juni 2022, veröffentlichte das Magazin ZDF frontal einen Bericht, in dem Dr. Scheel beschreibt, wie leicht man über ihn an eine Impfuntauglichkeitsbescheingungen kommt:

Anleitung von Dr. Scheel. Screenshot aus frontal-Video.

ZDF frontal war es auf diese Weise möglich, von Dr. Scheel eine Imfpunfähigkeitsbescheinigung für ein gar nicht existentes Kind namens Jakob zu erhalten. Eine e-mail, ein Brief und 10 Euro waren die Grundlage für ein Attest – eine körperliche Untersuchung des Kindes oder eine Familienanamnese wurde für Jakob nicht verlangt, genausowenig wie beim angeklagten Ehepaar B.

Auf der Homepage von Dr. Scheel ist nachzulesen, dass er nicht unbedingt den Methoden der evidenzbasierten Medizin anhängt:

Dr. Scheel lockt sogar mit dem Himmel auf Erden. Screenshot www.dr-scheel.de

Einen Scharlatan nennen ihn daher manche, das Magazin Focus verleiht ihm dagegen noch am 22. Juli 2022 eine Urkunde als „empfehlenswerter“ Kinder- und Jugendarzt.

Mehrere verdächtige Impfunfähigkeitsbescheinigungen in Niedernhall

Im Rahmen der Ermittlungen gegen Dr. Scheel wurde man auch – ein „Abfallverfahren“ nannte das ein Zeuge im letzten Verfahren wegen desselben Tatbestandes – auf mehrere Fälle von wahrscheinlich unrichtigen Impfunfähigkeitsbescheinigungen in Niedernhall aufmerksam.

Einen weit entfernten Arzt ausgewählt

Ausgerechnet diesen Arzt hat sich das Niedernhaller Ehepaar nun für eine Zweitmeinung ausgesucht, nachdem der bisherige Kinderarzt aus Öhringen keine Bedenken gegen eine Impfung mit dem Masernimpfstoff geäußert hatte. Warum die Familie B. ausgerechnet auf diesen Arzt gestoßen ist, dessen Praxis doch mehr als 60 Autokilometer von Niedernhall entfernt ist, ist nicht Thema des Prozesses – möglicherweise war es Mundpropaganda aus dem Bekanntenkreis.

Vorgehen wie im Focus-Beitrag

Sie habe erst mit der Praxis telefoniert und die Beschwerden des Kindes geschildert, erläuterte Linda B. Daraufhin habe sie, wie es die Praxis von ihr gefordert habe, die Beschwerden nochmals schriftlich formuliert und an die Praxis von Dr. Scheel geschickt.

Dieser Brief liegt der Staatsanwaltschaft vor. Amtsanwältin Ehnle zitiert einen Zusatz, in dem sich Linda B. bei der Praxis bedankt, dass sie sich derart um Eltern kümmert. Kurz kommt der Verdacht auf, dass sich die Angeklagte damit um Kopf und Kragen geschrieben haben könnte. Die zitierte Formulierung klingt geradezu danach, als sei sich Linda B. im Klaren darüber gewesen, dass das Gesundheitszeugnis nicht der Wahrheit entsprechen kann.

Die angeklagte Mutter ist nervös

Linda B. ist nervös, sie findet auf ihrem Stuhl keine Ruhe: Beine, Arme und Mimik sind ständig in Bewegung. Wenn ihr Mann ihre Hand fasst, wird sie merklich ruhiger. Sie schaut meist nicht zum Richtertisch, sondern auf die gegenüberliegende Wand.

Amtsanwältin bleibt hart

Ehnle betont, dass die geschilderten Beschwerden für ein Kleinkind ganz normal seien. „Ich sehe wenig Einsicht, dass der Weg nicht der Richtige ist“, zeigte sich Ehnle auch weiterhin davon überzeugt, dass den Eltern die Tragweite ihres Handelns bewußt war und ist.

Marc B. schildert allerdings noch weitere Symptome, die er bei seiner Tochter festgestellt habe: Insbesondere habe er eine verzögerte motorische Entwicklung beobachtet. So habe seine Tochter mit 19 Monaten noch nicht laufen können. Dazu sei er durch eine frühere Impfnebenwirkung bei seinem Bruder besorgt, dass eine Impfung bei seinem Kind ebenfalls Nachwirkungen zeigen könne. Er habe der Vorgehensweise und der Bescheinigung von Dr. Scheel vertraut. Ja, sogar „vertrauen müssen“ – er sei ja medizinischer Laie.

Keine Verbindung zu „Verschwörungstheorien“ zu erkennen

Ein möglicher Zusammenhang mit einer verschwörungstheoretischen Gruppierung, wie er im ersten Fall, über den GSCHWÄTZ berichtete, nicht von der Hand zu weisen war, konnte im Fall der Eheleute B. nicht festgestellt werden. Vielmehr gelang es den beiden Angeklagten, ihre elterliche Sorge um das Wohl ihres bis jetzt einzigen Kindes als Motiv darzulegen. Die mögliche Strafbarkeit der Handlungen sei ihnen so nicht bewusst gewesen. Eindringlich schildert Marc B. sein pures Entsetzen über die Hausdurchsuchung, die durch die Polizei durchgeführt wurde: „Die waren mit 6 Beamten da, das muss man sich mal vorstellen. Die hätten das doch nur sagen müssen, dann hätte ich ihnen das ausgehändigt.“ Die Erschütterung darüber, welche Wellen ein Attest für 10 Euro schlägt, war glaubhaft.

Einstellung des Verfahrens wegen geringer Schuld

Nachdem Alexander Foidl, der Anwalt des Angeklagten – seine Frau war anwaltlich nicht vertreten – auf Einstellungen in früheren, ähnlich gelagerten Fällen verwiesen hatte, beantragte er auch in diesem Fall eine Einstellung nach §153 StPO, was die Amtsanwältin letztlich auch unterstützte. Offenbar hatte der emotionale Vortrag von Marc B. bei ihr einen gewissen Sinneswandel bewirkt und sie sah eine nur „geringe Schuld“ bei den Angeklagten.

Das Gericht stellt demnach das Verfahren gegen die Auflage einer Geldbuße ein. 1.600 Euro wird Marc B. an die Stiftung Kleine Helden bezahlen, seine Frau wird 400 Euro an den Tierschutzverein Hohenlohe bezahlen. Sollten die Zahlungen geleistet werden, ist das Verfahren abgeschlossen, eine strafrechtliche Verurteilung erfolgte nicht. Und die zu zahlendes Summe ist deutlich geringer als der Strafbefehl, den die Angeklagten angefochten hatten.

Das Kind des Paars – und um dessen Wohl geht es letztlich – besucht inzwischen auch ohne Impfung den Kindergarten. Das Ergebnis eines Immuntests, der dem Nachweis einer Impfung gleichgestellt ist, wies Antikörper nach. Eine Impfung wäre daher gar nicht nötig gewesen.

Text: Matthias Lauterer

Info: Der vollständige frontal-Beitrag ist hier verlinkt.




„Dann bleiben Sie doch stehen, wo Sie wollen“ – groteske Szenen im Künzelsauer Amtsgericht

Prozesse, bei denen es um eine Tötung geht oder Prozesse, an denen Prominente beteiligt sind, sind Publikumsmagnete, obwohl sie oft nicht sehr spektakulär sind. Nicht selten geht es an einem Verhandlungstag um Details, die ein Beobachter gar nicht versteht. Echte Perlen der Justiz, die durchaus an eine Fernseh-Gerichtsshow herankommen, sind dagegen gern an Amtsgerichten zu finden, wie am 14. Juli 2022 am Künzelsauer Amtsgericht.

Verwendung unrichtiger Gesundheitszeugnisse

Ein Vater war wegen Verwendung unrichtiger Gesundheitszeugnisse angeklagt. Er hatte gegen einen Strafbefehl Einspruch eingelegt, so dass es jetzt zu einer Hauptversammlung kam. Ihm wurde vorgeworfen, dem Kindergarten Niedernhall-Giebelheide eine unrichtige Impfunfähigkeitsbescheinigung für seinen Sohn vorgelegt zu haben: Eine Masernimpfung ist für Kinder in Kindergärten verpflichtend, außer es gibt medizinische Gründe, die eine Impfung ausschließen.

Ich will einfach hier stehen

Der Prozeß begann grotesk: Der nicht anwaltlich vertretene Angeklagte wollte partout nicht auf den für Angeklagte reservierten Stuhl Platz nehmen, seine seltsame Begründung: Er sei hier nicht Schuldner, sondern genaugenommen Gläubiger. Nicht einmal seinen „bürgerlichen Namen“ wollte er nennen. Auf dem Aushang stand Alexander A., er wollte allerdings „Alexander aus dem Hause A.“ genannt werden, ersatzweise Alexander. Trotz der Androhung eines Ordnungsgelds blieb der Angeklagte stehen: „Vielen Dank, ich bleibe lieber hier stehen.“ Es erinnerte ein wenig an den Ehemann bei Loriot, der einfach hier sitzen wollte. Irgendwann gab Richterin Rührich mit den Worten: „Dann bleiben Sie doch stehen, wo Sie wollen“ klein bei. Sie wollte wohl eine weitere Eskalation und die Anwendung unmittelbarer Gewalt, die A. ins Spiel gebracht hatte, vermeiden.

Angeklagter ist nicht geboren

Die Schwierigkeiten gingen weiter:  Nicht einmal geboren sei er, meinte der Angeklagte, denn „ich vertrete hier meine natürliche Person“ – und natürliche Personen werden offenbar nicht geboren, sondern werden gegründet. Aber auch sein „Gründungsdatum“, das die Richterin aus den Akten vorlas, wollte er nicht bestätigen. „Im Sommer gegründet, vor vielen Jahren“ war das Einzige, was er bestätigte – das stimmte immerhin mit der Angabe aus den Akten überein. Der Angabe, dass er in Kasachstan „gegründet“ sei, widerspricht er nicht. Die Frage nach seinem Beruf beantwortet er nur mit „Ist das wichtig?“

Einflüsterungen

Auf alle Fragen der Richterin flüstert eine Frau, wohl seine Ehefrau, aus dem Publikum ihm die „richtigen“ Antworten ein. Das endet erst, als sich ein Polizeibeamter nach seiner Zeugenaussage zwischen die Frau und den stehenden Angeklagten setzt. Vielleicht war dieses „Coaching“ von seiner vermutlichen Ehefrau ja der eigentliche Grund, warum sich A. nicht auf die Anklagebank setzen wollte? Sonst hätte er sie eventuell nicht mehr gehört.

Erklärung „unter Eid“

Später verliest der Angeklagte eine vorbereitete Erklärung, die er unbedingt „unter Eid“ verlesen wollte und die reichlich unverständlich war. Einerseits akustisch, er sprach sehr leise, hinter einer Maske und mit Akzent. Man hatte den Eindruck, dass er Fremdworte, die er vorlas, gar nicht verstand. Andererseits waren auch die vorgetragenen Argumente reichlich unverständlich. Was klar wurde: Er versteht nicht, warum er überhaupt hier ist, sein Schreiben ans Gericht sei schließlich kein Einspruch gegen den Strafbefehl gewesen, sondern eine Zurückweisung. Außerdem sei er nicht Angeklagter, auch nicht Schuldner, sondern Gläubiger. Und alle am Verfahren beteiligten, von Bürgermeister Beck angefangen, über die Polizeibeamten bis hin zum Gericht, seien überhaupt nicht legitimiert. Er bezog sich auf ein Rom-II-Abkommen, das sich aber auf internationales Privatrecht bezieht. Und überhaupt müsse erst einmal die Haftungsfrage geklärt sein.

Aus der Reichsbürger-Szene bekannte Argumente

Eine Argumentation also, wie man sie aus Reichsbürger- oder Selbstverwalterkreisen kennt, gemischt mit bekannten Aussagen aus der Impfgegnerszene. Mehr trug Alexander A. nicht zum Prozeß bei. Zur Sache äußerte er sich nicht, Fragen an die Zeugen hatte er ebenfalls keine.

500€ Ordnungsgeld

Irgendwann wurde es selbst Staatsanwalt Fuchs zu bunt: Er beantragte wegen Mißachtung von Anordnungen des Gerichts ein Ordnungsgeld von 500 Euro, das die Richterin dann auch verhängte.

„Impfung mit jedwedem Impfstoff“ soll kontraindiziert sein

Staatsanwalt Fuchs sah es als erwiesen an, dass A. bei dem in der Impfgegner-Szene bekannten Arzt Dr. Michael Foti aus Stefling in der Oberpfalz bewußt ein unrichtiges Attest anfertigen ließ, das seinem Sohn bescheinigt, eine Impfung mit jedwedem Impfstoff auf unbestimmte Zeit sei kontraindiziert. Da A. die Dokumente bei einer Behörde vorgelegt habe, sei der Straftatbestand des §279 StGB in der zur Tatzeit gültigen Version erfüllt.

Laut Staatsanwaltschaft wird gegen Dr.Foti an mindestens zwei Orten ermittelt. Seine Homepage „wird gerade überarbeitet“ und enthält keine Inhalte.
Die Homepage seiner Frau, die an derselben Adresse praktiziert, ist erreichbar und hat nahezu dieselben Inhalte wie die jetzt nicht mehr erreichbare Homepage von Dr.Foti.

Die Zeugen, der Polizeibeamte J. und Susanne Grupp, Leiterin der Niedernhaller Kindergärten, beschreiben die Vorgänge, die zum Strafbefehl geführt haben. Das Verfahren sei als „Abfallanzeige“ aus Ermittlungen gegen einen Arzt aus Steinheim/Murr von der Polizei in Ludwigsburg gekommen. Noch vor kurzem betonte die Staatsanwaltschaft in Heilbronn: „Diese Verfahren dürfen auch nicht eingestellt werden. Es soll sich für den Einzelnen nicht lohnen, eine Straftat zu begehen.“

Eine „Abfallanzeige“ brachte den Fall ins Rollen

In Niedernhall seien dann insgesamt sechs fragwürdige Gesundheitszeugnisse aufgefallen, unter anderem das von Alexander A. vorgelegte. Unter anderem war das Gesundheitsamt eingeschaltet und es fand eine Hausdurchsuchung bei der Familie des Angeklagten statt, bei der die Dokumente von Dr. Foti beschlagnahmt wurden. Diese Dokumente weisen laut Polizei einige Ungereimtheiten auf: So seien Unterschriften unleserlich, Dokumente vom selben Tag sollen einmal in Niedernhall, einmal in Stefling ausgestellt worden sein und die berechneten Untersuchungen könnten kaum mit der geringen Rechnungssumme der ärztlichen Liquidation in Einklang gebracht werden.

Gutachten aus Bamberg

Ein Gutachten aus Bamberg, das aus einer Strafsache gegen Dr. Foti stammt, sagt deutlich, dass nur eine erhebliche Immunerkrankung eine totale Impfunverträglichkeit bedingen könne. Kinder, die so schwer krank sind, könnten aber ohnehin nicht in eine Gemeinschaftseinrichtung wie einen Kindergarten aufgenommen werden. Außerdem wurden laut Liquidation keine Untersuchungen im Hinblick auf eine erhebliche Immunerkrankung durchgeführt.

Gericht verurteilt den Angeklagten

Letztlich folgt das Gericht der Forderung der Staatsanwaltschaft und verurteilt Alexander A. wie im Strafbefehl zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen á 40 Euro. Dabei erkannte Richterin Rührich an, dass A. nicht vorbestraft ist. Außerdem werden die Gesundheitszeugnisse, die A. gerne zurückerhalten hätte, eingezogen und A. muß die Kosten des Verfahrens tragen. Das Urteil wird rechtskräftig, wenn weder A. noch die Staatsanwaltschaft innerhalb einer Woche Rechtsmittel einlegen.

Text: Matthias Lauterer




Hitlergruß soll reine Handentspannung gewesen sein

Am 22. November 2020 führte ein Vorfall bei einer Querdenker-Demonstration zu hohen Wellen des Aufruhrs im Netz. Einer der Redner beendete seine Rede mit erhobenem rechten Arm und einem Gruß, der erst dem Wolfsgruß ähnelte, dann in einen Hitlergruß überging. So jedenfalls war die Meinung eines Anzeigeerstatters sowie einiger weiterer Menschen, die den Vorfall der Polizei zur Kenntnis brachten. Am 15. November 2021 stand der Redner vor dem Amtsgericht in Heilbronn und mußte sich als Angeklagter gegen den Vorwurf des Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen nach §86 StGB verteidigen.

(GSCHWÄTZ berichtete am 23.November 2020 und 25. November 2020)

Justiz war nicht langsam

So langsam, wie es erscheinen mag, mahlten die Mühlen der Justiz allerdings nicht: Bereits am 22. März 2021 wurde ein Strafbefehl gegen den Angeklagten erlassen, eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen á 30 Euro, insgesamt also 1.500 Euro,  sollte der Angeklagte bezahlen. Gegen diesen Strafbefehl hatte der Angeklagte Einspruch erhoben, daher fand jetzt eine mündliche Hauptverhandlung statt.

Der Angeklagte

Bernhard K., der Angeklagte betritt den Saal als Letzter, seine Maske trägt er lässig unter der Nase. Der Prozeß beginnt mit dem bei Prozessen im Querdenker-Umfeld inzwischen oft gesehenen Ritual, als Richterin Walberg den Angeklagten auffordert, die Maske korrekt aufzusetzen. „Ich habe ein Attest“, entgegnet dieser, worauf ihn die Richterin hinweist, dieses sei „unsubstantiiert“. „Aber es entspricht der baden-württembergischen Verordnung“, entgegnet der Angeklagte. Die Richterin erklärt, dass das Attest keine Diagnose enthalte und ohne Diagnose sei nicht erkennbar, ob der Angeklagte der Verhandlung nicht auch mit Maske folgen könne. Sie läßt sich auf keine weitere Diskussion ein – Bernhard K. erklärte, der Verhandlung nur „unter Protest“ beizuwohnen.

Zweiter Vorname Adolf

Im Folgenden erklärte K., der erst auf gezielte Nachfrage der Richterin seinen zweiten Vornamen Adolf nennt,  zu seinen persönlichen Verhältnissen, dass er 1962 geboren sei, aus einem Dorf in der Umgebung stamme, ein Studium mit dem Grad als Diplom-Ingenieur abgeschlossen habe und bis zu der Demonstration beruflich erfolgreich gewesen sei. Er habe kurz vor der Demonstration seinen Arbeitsplatz gewechselt und diesen im Februar 2021 aufgrund des Vorfalles noch in der Probezeit verloren. Seit Anfang November 2021 habe er wieder einen gut bezahlten Arbeitsplatz und sei gerade im Umzug nach München begriffen. In seiner Familie und in seinem Leben habe es niemals rechte Tendenzen gegeben – zwei seiner Onkel seien schließlich durch den Krieg Opfer des Nationalsozialismus geworden. Er habe in seinem Leben oft im Ausland gearbeitet und dabei, so sagt er, „unterschiedliche Ethnien kennengelernt“.

Staatsanwältin erkennt in der Geste einen Hitlergruß

Staatsanwältin Müller (sie bittet, ihren korrekten Namen nicht zu nennen, da sie in sensiblen Bereichen arbeite) bezieht sich nur kurz auf den Strafbefehl und sieht weiterhin einen Verstoß gegen §86 StGB.

„Ich hab das gar nicht mitgekriegt, dass meine Hand etwas gemacht hat“

K. berichtet, er habe diese Rede deshalb gehalten, weil er den Eindruck hatte, „dass etwas nicht stimmt“. Im Lauf der Rede habe ihn die Lautstärke der Lautsprecher und die laute Reaktion der Menschen regelrecht aufgeputscht. Den letzten Satz seiner Rede – er fordert dazu auf, „diesen Sumpf“ zu beenden und schließt mit „Dazu stehe ich“ – habe er spontan gesagt. Die Rede sei beendet gewesen, die Konzentration und die Anspannung hätten nachgelassen, da hätte er seinen Arm nicht kontrolliert. „Ich hab das gar nicht mitgekriegt, dass meine Hand etwas gemacht hat.“ Bernhard K. vermutet bezüglich des Videoausschnitts, das ihn mit erhobenem Arm zeigt: „Da hat einer die Sequenz rausgeschnitten.“ Und: „Da versucht man, was rüberzubringen – und dann kriegst Du hinterher eine solche Klatsche.“ Mehrfach beruft er sich darauf, dass der in den sozialen Netzwerken verteilte Film nur ein völlig aus dem Kontext gerissener Schnipsel sei.
Er redet nahezu ohne Punkt und Komma, immer wieder legt er Wert auf das Wort „Entspannung“ und bestätigt auf die konkrete Frage der Richterin: „Die Hand, der Arm, der ganze Körper hat sich entspannt.“ Er habe die Hand gesenkt und die müsse sich von ganz allein wieder gehoben haben. „Eine bewußte Aktion war das nicht“. K. redet viel und wiederholt sich inhaltlich oft.

„Da müßte ich ja geisteskrank sein“

Seine Rede habe er im Netz erst gar nicht angeschaut, er habe erst von dem Aufruhr erfahren, als ihm der Organisator einen Link geschickt habe. So einen Schnipsel zu verbreiten „ist eine Frechheit“. Er habe in seiner Rede so viele „antitotalitäre Punkte“ aufgeführt, da würde er doch nicht das Zeichen einer totalitären Organisation machen – „Da müßte ich ja geisteskrank sein, warum sollte ich das tun?“

„Da müsste ich ja geisteskrank sein“

K.s Verteidigerin, Silke Waterschek aus Heibronn, stellt Fragen, die sich an den Buchstaben des Gesetzes und weniger an den eigentlichen Handlungen des Angeklagten orientieren: „Haben Sie billigend in Kauf genommen, dass das Zeichen als Hitlergruß interpretiert werden könnte?“ Sie leitet K. zu der Aussage hin, dass er nie vorher und auch niemals nach der Demonstration noch Kontakt in den Kreis von Querdenkern gehabt habe. K. wirft ein: „Da war auch die Antifa da.“

Das Video

Nach kurzer Unterbrechung, die technischen Schwierigkeiten geschuldet war, präsentierte Richterin Walberg das Video der kompletten 13-minütigen Rede. Damit war nun auch für Prozeßbeteiligte und Publikum der von Bernhard K. verlangte Kontext zugänglich. Das Video entstammt einem Livestream aus Querdenkerkreisen. Ob der Angeklagte und die Verteidigung vorab von dieser Inaugenscheinnahme wußten, war nicht auszumachen.

Ein durchaus charismatischer Redner

Bernhard K. stellt sich im Video als begabter und wohl auch erfahrener Redner dar, seine Gestik ist sparsam, aber bewußt gesetzt. Den Zeigefinger setzt er oft ein. Auch rhetorisch ist er geschickt, ein langgezogenes und gleichsam fragend nach oben gezogenes „obwoooohl“ und danach eine Pause, damit das Publikum reagieren kann: Das zeigt durchaus eine rednerische Klasse, die in der Form nicht oft zu sehen ist. Er bringt Emotion ins Publikum und fordert es gezielt zu Meinungsäußerung auf – meist fordert er ein deutliches „Nein“ und erhält es auch.

Querdenkertypische Ausdrucksweise

Er verwendet die bekannte Wortwahl, wie sie von Querdenkern bekannt ist, auch die Redewendungen glaubt man schon gehört zu haben – wie eine spontane Rede eines Mannes, der nur seine eigenen Wahrnehmungen deutlich machen will, klingt das nicht.

Polizeikommissar im Zeugenstand

Als Beobachter verfestigt sich der Eindruck: Diese Rede wurde von jemandem gehalten, der genau wußte, was das Publikum hören will und der die Reaktionen des Publikums anfeuert. So naiv, wie er sich selber darstellt, wirkt Bernhard K. während seiner Rede ganz und gar nicht. Selbstsicher und von sich und seinen Worten überzeugt wirkt er. Man will es ihm nicht mehr glauben, dass er von den Reaktionen des Publikums so überwältigt war. Die Körperspannung bei der Grußgeste wirkt auch ganz und gar nicht, als würde sich K. dabei entspannen.

Über 7.000 likes

Als Zeuge geladen war H., ein Polizeihauptkommissar im Ruhestand. Er habe den Fall zugeteilt bekommen, nachdem eine Strafanzeige und mehrere Anfragen bei der Polizei eingegangen seien. Er selber sei bei der Demonstration nicht vor Ort gewesen, aus der Aktenlage gehe er von etwa 500 Zuhörern aus. Die Veranstaltung sei ordnungsgemäß angemeldet gewesen, der Zugang sei frei möglich gewesen. Als er das Video im Netz gesichtet habe, habe es bereits 7.000 Likes gehabt. Über eine Gegendemonstration weiß er wenig, die war wohl nicht Bestandteil der Akten. Er stellt fest, dass damit die Bedingung des §86 erfüllt sei, dass das Symbol „der Öffentlichkeit zugänglich gemacht“ sein muss, um eine Strafbarkeit zu begründen.

Plädoyer der Staatsanwaltschaft: „eine willensgesteuerte Handlung“

Nachdem der Zeuge entlassen ist und Gericht, Staatsanwältin und Verteidigerin keine weiteren Fragen stellten, trug Staatsanwältin Müller ihr Plädoyer vor: Die Wortwahl des Angeklagten, sie nennt beispielhaft „Ermächtigungsgesetz“, „Zensur durch die Presse“, „Krieg gegen die Psyche“, „ferngesteuert“ oder auch „Dieser Sumpf muss ausgetrocknet werden“ ist für sie bezeichnend: „Der Kreis schließt sich für mich sicher, dass die Geste bewußt und wissentlich war.“ Sie kann in der Armbewegung keine Entspannung sehen, sondern „eine willensgesteuerte Handlung“.

Sie plädiert daher wie im Strafbefehl auf 50 Tagessätze, allerdings nicht mehr á 30 Euro, sondern á 70 Euro. Grund: Die wirtschaftlichen Verhältnisse von K. stellten sich im Prozess besser dar als im März 2021, als der Strafbefehl erlassen wurde.

Verteidigung: kein „dolus eventualis“

Verteidigerin Waterschek hebt darauf ab, dass kein „Dolus eventualis“ vorliege. Der Angeklagte habe also nicht gewußt, was er möglicherweise getan hat und auch nicht das Risiko der Entdeckung in Kauf genommen. Sie betont, dass das Publikum der Veranstaltung keinen Hitlergruß gesehen habe, dass Bernhard K. bisher nie straffällig geworden sei und auch kein nationalsozialistischer Hintergrund feststellbar sei. Sie plädiert daher auf Freispruch.

Das Urteil

 

Diese Geste war für das Gericht ein Hitlergruß und keine Entspannung. Quelle: Twitter

Richterin Walberg verkündet nach kurzer Unterbrechung das Urteil: 50 Tagessätze, wie es auch der Strafbefehl besagte. Allerdings wird dem nun Verurteilten sein neuer Arbeitsplatz zum Verhängnis: Statt mit 30 Euro rechnete das Gericht jetzt mit 70 Euro Einnahmen pro Tag.

Gericht: Video widerspricht der Darstellung des Angeklagten

Das Gericht sei zu der Überzeugung gekommen, begründet sie das Urteil, dass das Video die „Entspannungs-These“ widerlegt. Sie sieht eine ganz andere Bewegung als vom Bernhard K. beschrieben. Erst der ausgestreckte Zeigefinger und dann die ausgestreckte Hand, das ist für das Gericht „bewußt und willentlich“. Auch die dazu geäußerten Worte „Und dazu stehe ich“ unterstützen dies, so das Gericht.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, Bernhard K. hat eine Woche Zeit, Rechtsmittel einzulegen.

Text: Matthias Lauterer




„Ich habe noch keine Ausländer beziehungsweise Nichtdeutschen verprügelt“

Vor dem Amtsgericht Öhringen musste sich am 12. Januar 2021 ein 65-Jähriger gelernter KfZ-Mechaniker aus Bretzfeld verantworten. Ihm wurde zur Last gelegt, er habe im August und September 2019 mindestens vier strafbare Nachrichten von seinem Handy aus verschickt. Die Strafbarkeit ergebe sich nach §86 StGB (Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen) und §130 (Volksverhetzung). 

Einspruch gegen einen Strafbefehl

Wegen dieser Taten war bereits ein Strafbefehl ergangen, gegen der Angeklagte Einspruch eingelegt hatte, sodass es jetzt zur öffentlichen Verhandlung kam. Eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen a 30 Euro war verhängt worden, also insgesamt 1.800 Euro.

Der Angeklagte erklärte, dass er wegen schwerer gesundheitlicher Einschränkungen eine geringe Erwerbsminderungsrente beziehe und daneben geringe Einkünfte durch einen Nebenjob habe.

„Ich weiß es nicht mehr“

Er wisse gar nicht so genau, ob er diese Nachrichten versendet habe, sagt der Angeklagte. „Ich habe noch keine Ausländer bzw. Nichtdeutschen verprügelt“, weist er  rechtsextremistische Aktivitäten weit von sich. Über einen örtlichen Verein sei er in diese Chatgruppe, deren Name „SS-Leibstandarte“ enthielt, hineingekommen: „Der hat mich einfach reingenommen in die Gruppe“, war der Angeklagte auf dem Weg, in die Verteidigung einzusteigen. Außerdem habe er gar nicht gewusst, wie man aus so einer Gruppe wieder herauskäme, er kenne sich mit Handys nicht so aus, er sei ja auch schon relativ alt. Richterin Wegendt stellte klar, dass die Beweise für das Absenden der Nachrichten dokumentiert seien und entkräftete das technische Nichtwissen des Angeklagten mit „Dafür hat man Kinder im Teenageralter“.

Staatsanwalt: „Ungutes Sensationsbedürfnis“

Die Staatsanwaltschaft regte an, den Einspruch auf die Rechtsfolgen zu beschränken, was der Angeklagte und sein Verteidiger nach kurzer Beratung auch taten. Sichtlich froh, die fraglichen Nachrichten nicht öffentlich präsentieren zu müssen, zeigte sich der Staatsanwalt, befürchtete er doch ein „ungutes Sensationsbedürfnis“.

Der Angeklagte versprach in seinem letzten Wort, „dass mir sowas in Zukunft nicht mehr passieren wird“.

Letztendlich setzte Richterin Wegendt aufgrund der Einkommenssituation des Angeklagten, die Höhe des Tagessatzes von 30 auf 20 Euro und damit die Gesamtstrafe auf 1200 Euro herab, die der Verurteilte in monatlichen Raten bezahlen darf. Beide Parteien verzichteten auf Rechtsmittel, wodurch das Urteil rechtskräftig ist. Dem Verurteilten war die Erleichterung anzumerken.

Text: Matthias Lauterer

Der große Saal des AG Öhringen. Foto: GSCHWÄTZ

 




Der Zeitwert einer Katze

Am Mittwoch, den 14. Oktober 2020, fand vor dem Amtsgericht Künzelsau der Prozess einer Katzenhalterin aus Ingelfingen gegen den Ingelfinger Bürgermeister Michael Bauer statt. Hintergrund war die Attacke des Bürgermeister-Hundes auf diese Katze. Diese Katze ist an den Folgen der Attacke verstorben beziehungsweise musste eingeschläfert werden (GSCHWÄTZ berichtete unter https://www.gschwaetz.de/2020/10/02/buergermeister-muss-verwarnungsgeld-zahlen/). Streitgegenstand war ein verbleibender Schadensersatz von 212,09 Euro, der von der Versicherung des Beklagten nicht ausgeglichen wurde.

„Man hätte das auch anders regeln können“

Richter Sven Brückner legt zu Beginn der Verhandlung die Rechtslage klar: „Tiere werden beim Schadensersatz wie Sachen behandelt. Ein Schmerzensgeldanspruch der Klägerin kann nicht zur Debatte stehen.“ Umgekehrt gelte für den Beklagten eine „Tierhalterhaftung“ ähnlich der allgemeinen Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs. Er müsse verschuldensunabhängig für Schäden haften, die von seinem Tier verursacht werden.

Nachdem der Bürgermeister den Vorfall aus seiner Sicht detailliert schildert – er habe die Leine schon in der Hand gehabt und er wollte seinen Hund gerade anleinen, als er abgelenkt worden sei und gleichzeitig der Hund auf die Katze losgegangen sei, zeigt Richter Brückner ein Überwachungsvideo des Vorfalls.

Kleinere Geplänkel, etwa darüber, ob es sich um eine Rassekatze oder nicht handelt, werden vorgetragen.

Appell an die Jäger-Ehre

Interessanterweise legen beide Parteien Wert auf die Feststellung, „man hätte das auch anders regeln können“. Der Klägerin ist das Risiko, dass einer Katze, die als „Freigängerin“ gehalten wird, jederzeit etwas zustoßen kann, bewusst. Sie wirft Bauer vor, dass er nicht geklingelt habe, obwohl jemand im Haus gewesen sei. Außerdem spricht sie seine Ehre als Jäger an: Er habe mit seinem ausgebildeten Jagdhund auf „Nachsuche“ gehen müssen, um der Katze unnötiges Leid „mit ihren zerfetzten Organen“ zu ersparen, da Hunderisse in aller Regel zum Tod der Katze führten. Rechtsanwalt Alexander Foidl bezeichnet das als „Nachtatgeschehen“.

Umgekehrt führt Bürgermeister Bauer an, dass er davon ausgegangen ist, dass niemand zu Hause sei: „Ich hätte klingeln können, ich hab’s nicht gemacht, es tut mir leid“, sagt er. Er habe aber  am selben Abend, als die Klägerin und ihr Lebensgefährte ihn aufgesucht hätten, noch die Begleichung aller Auslagen angeboten und erklärt, dass der Vorgang ihm leid tue. Auch seien ihm die möglichen Folgen des Hunderisses nicht bewusst gewesen, er habe das nicht so realisiert, da die Katze ja noch weggerannt sei.

Als die Argumente der Parteien emotional werden und in Gebiete abgleiten, die eher nicht verfahrensgegenständlich sind, weist Richter Brückner auf die Anwesenheit der Presse hin, was Michael Bauer mit „wenn man das GSCHWÄTZ als Presse bezeichnen kann“ quittiert.

Anwalt argumentiert mit „Zeitwert“ eines Tiers

Kurz bevor Richter Brückner die Verhandlung beschließt, schließt Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus-Werner Frink, der Anwalt von Michael Bauer, seinen Vortrag mit: „Sie sind mit dem Betrag, den die Haftpflichtversicherung bezahlt hat, gut bedient“ und untermauert das mit einem Urteil des Landgerichts Heilbronn, wonach der Wert eines Greifvogels aufgrund seines hohen Alters niedriger angesetzt worden sei als vom damaligen Kläger verlangt.

Die Urteilsverkündung ist für den 21. Oktober, 12 Uhr, angesetzt.

Text: Matthias Lauterer

 

Die Stufen zum Recht. Amtsgericht Künzelsau. Foto: GSCHWÄTZ

„Auf dem Rechtsweg“. Foto: GSCHWÄTZ