„Das erklärt vielleicht alles. Mit Buchhaltung hatte ich nie etwas zu tun.“
Ganz besondere Gerichtsverfahren sind es immer, wenn auf der Anklagebank ein Rechtsanwalt sitzt. So auch im Fall des damaligen Rechtsanwalts B., der in Ingelfingen und später in Künzelsau praktiziert hat und gegen den jetzt wegen gewerbsmäßiger Untreue verhandelt wurde. Angeklagt war ein Fall, wo B. beschuldigt wurde, einem Mandanten eine Zahlung einer Versicherung in Höhe von 10.585 Euro nicht weitergeleitet zu haben.
In Vermögensverfall geraten
Der Angeklagte ist inzwischen kein Anwalt mehr, er legt Wert darauf, dass er seine Anwaltszulassung im Oktober 2021 selber zurückgegeben habe und sie ihm nicht entzogen worden sei. Inzwischen lebt er von ALGII, eine Immobilie sei zwischenzeitlich zwangsversteigert worden. Er sagt: „Sonstige Vermögensverhältnise eher mau. Nix da.“ Vertreten wird B. von Rechtsanwalt Marinkovic. B. ist offenbar kein einfacher Mandant, öfter ruft er bei Zeugenvernehmungen laut dazwischen und nutzt sein Fragerecht an die Zeugen zu Stellungnahmen und Vorhaltungen. Richterin Rührich muß ihn deshalb mehrfach ermahnen.
Der Geschädigte K., damals Polizeibeamter, hat im Jahre 2014 einen Verkehrsunfall erlitten und ließ sich in dieser Sache von B. vertreten. Offenbar erfolgreich, denn die Versicherung des Unfallgegners zahlte ein Schmerzensgeld von über 10.000 Euro, die aber – das ist unstrittig – nie an K. ausgezahlt wurden.
Drei Verhandlungstage notwendig
Drei Verhandlungstage waren notwendig, bis alle Zeugen gehört werden konnten. Darunter waren neben dem Geschädigten auch eine Gerichtsvollzieherin und zwei ehemalige Mitarbeiterinnen des Ex-Anwalts. Ziel des Gerichts war es, zu erkunden, ob es weitere ähnliche Unregelmäßigkeiten gab, die eine „gewerbsmäßige Untreue“ belegen könnten. Immerhin gibt es bereits ein rechtskräftiges Urteil, eine Geldstrafe unter Vorbehalt – das ist laienhaft gesprochen eine „Geldstrafe auf Bewährung“ – in Höhe von 150 Tagessätzen. B. hat zwischen 2012 und 2015 Sozialabgaben für seine Mitarbeiterinnen nicht korrekt abgeführt, stattdessen hat er Scheinarbeitsverhältnisse mit Angehörigen begründet, teilt das Gericht aus den Akten mit. Es ging dabei um Nichtzahlung von 17.900 Euro in 54 tateinheitlichen Fällen. Um eine solche Konstruktion zu entwerfen, braucht es durchaus eine gewisse Phantasie. Gegen das Urteil des AG Künzelsau hatte B. Berufung eingelegt, das LG Heilbronn bestätigte den Schuldspruch, reduzierte aber die Strafe. Das Urteil des LG Heilbronn ist seit September 2022 rechtskräftig.
Anfangs offensiv
Zu Anfang des Prozesses agiert B. offensiv, fällt des Öfteren seinem eigenen Anwalt und dem Gericht ins Wort und nutzt sein Fragerecht zu Ausführungen und Vorhalten, sodass Richterin ihm mehrfach das Wort entziehen muss. Er beruft sich zu seiner Verteidigung generell auf Nichtwissen und meint, dass seine Mitarbeiterinnen die Verantwortung hatten. Er beschreibt seine Kanzleiorganisation, wirklich gut organisiert klingt das nicht. Ein Fristenbuch für Offene Posten (also beispielsweise für erwartete Zahlungen von Streitgegnern) scheint nicht geführt worden zu sein, eine proaktive Erinnerung an ausstehende Zahlungen scheint es nicht gegeben zu haben.
Er käme aus einer Großkanzlei, da habe er sich nie um sowas kümmern müssen, bringt er zu seiner Verteidigung vor: „Das erklärt vielleicht alles. Mit Buchhaltung hatte ich nie etwas zu tun.“ Sein Anwalt bleibt dabei regungslos.
Im Verlauf des Prozesses wird B. kleinlauter, antwortet nur noch wortkarg auf Fragen und nimmt auch sein Fragerecht nicht mehr so intensiv wahr. Das mag daran liegen, dass seine beiden Angestellten ganz anders aussagen als er: So habe nur B.Zahlungen veranlasst. Die Argumentation B.s, der Wert darauf legt, de facto ja gar keinen Zugriff auf das Internetbanking gehabt zu haben, verpufft, als die Mittrbeiterin berichtet, dass er die entsprechenden Schecks selbst ausgestellt habe.
Auch sein Beharren darauf, dass ihn viele Schreiben im Zuge eines Kanzleiumzugs von Ingelfingen nach Künzelsau gar nicht erreicht hätten, kann nicht überzeugen: schließlich hätte er sich organisatorisch darum kümmern können und müssen, dass ihn auch Post an die alte Adresse in Ingelfingen noch erreicht.
Gespräche über das Strafmass schlagen fehl
Verteidiger versucht immer wieder, mit dem Staatsanwalt über eine Einstellung des Verfahrens zu verhandeln – ihm ist klar, dass auf den Tatbestand der gewerbsmäßigen Untreue eine Mindeststrafe von 6 Monaten Haft steht, in Verbindung mit der Strafe wegen der Sozialabgaben höher. Ein Geständnis will B. nicht ablegen: „Ich kann nicht gestehen, was ich nicht getan habe.“ Am dritten und letzten Verhandlungstag wird Staatsanwalt Kilic deutlich: „Eine Einstellung wird es nicht geben“. Und weniger als sechs Monate Haft, eventuell auf Bewährung, ließe das Gesetz nunmal nicht zu, sagt Kilic. Er ist also überzeugt davon, dass eine gewerbsmäßige Untreue vorliegt.
Plädoyers
Und so plädiert Kilic denn auch gemäß der Anklageschrift: Dass B. „keine Einsicht in die Konten“ hatte, sei durch die Aussage seiner Angestellten widerlegt. Auch sei er allein verantwortlich für die Fremdgelder gewesen. Die Beweisaufnahme habe auch eine Geldnot des Angeklagten ergeben, er habe Geld für private Zwecke verwendet. Auch das Verhalten des Angeklagten, seine Nichterreichbarkeit für den Geschädigten K., müsse man als Indiz werten.
Es sei ein besonders schwerer Fall der Untreue, K. sei ein höherer Schaden entstanden. Für die Tat hält Kilic 10 Monate Haft für tat- und schuldangemessen, in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts sei eine Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Monaten angemessen, die zur Bewährung ausgesetzt werden könne, da er seit Tatbegehung nicht mehr polizeilich in Erscheinung getreten sei. Dazu forderte er Sozialstunden sowie die Einziehung der Taterträge und die Übernahnme der Verfahrenskosten.
B.s Anwalt Marinkovic fordert einen Freispruch. Auch er argumentiert: „Allein die Kenntnis hat meinem Mandanten gefehlt“. Somit könne der Vorsatz bei der Verwendung des Fremdgelds nicht nachgewiesen werden.
Urteil
Das Gericht in Person von Richtern Rührich folgt im wesentlichen der Argumentation der Staatsanwaltschaft und verurteilt B. zu einer Haftstrafe von 12 Monaten, die für 2 Jahre zur Bewährung ausgesetzt ist. Sie stellt grobe Mängel in der Kanzleiorganisation fest: B. habe die Pflicht gehabt, seine Mitarbeiterinnen ordnungsgemäß auszuwählen, ihnen genügend Zeit zur Bewältigung ihrer Aufgaben zur Verfügung zu stellen und vor allem: sie zu kontrollieren. „Das hat der Angeklagte nicht getan.“ Das habe die Beweisaufnahme eindeutig ergeben. B. habe mit fremdem Geld gewirtschaftet und es für die eigene Lebenshaltung verwendet. Außerdem habe die Beweisaufnahme ergeben, dass es in der Vergangenheit mehrere Vorfälle gegeben habe, wo die Kanzleiorganisation versagt habe.
[GSCHWÄTZ ist mindestens ein weiterer, ähnlicher Fall bekannt, der in der Verhandlung nicht erwähnt wurde und wegen dem bisher keine rechtlichen Schritte eingeleitet wurden. Red.]
Zugunsten des Angeklagten spreche, dass er seit der Tat nicht straffällig geworden sei und seit der Tatbegehung eine lange Zeit vergangen sei. Zu seinen Ungunsten sei zu berücksichtigen, dass der Schaden hoch sei und sich B. zwischenzeitlich nicht bemüht habe, den Schaden gutzumachen. Dazu verhängt sie 100 Stunden gemeinnütziger Arbeit und stellt ihn unter die Obhut eines Bewährungshelfers, der ihm vielleicht auch eine Erwerbsperspektive vermitteln kann. Außerdem ordnet sie die Einziehung des Tatertrags an.
Es geht weiter
Die Einziehung des Tatertrags kann sich für den Verurteilten nachteilig auswirken. Sollte er irgendwann zu Vermögen kommen, durch Einkommen, Erbschaft, oder Lotteriegewinn, kann die Summe von 10.585 Euro eingezogen werden. Wichtig ist: Diese Ansprüche verfallen auch bei einer eventuellen Privatinsolvenz nicht, sie bleiben bestehen. Vielleicht ist das der Grund, warum B. gegen das Urteil Rechtsmittel eingelegt hat – es ist also auch in diesem Fall mit einem Verfahren vor dem Landgericht Heilbronn zu rechnen.
Text: Matthias Lauterer





