Alkoholausschankverbot und Sperrstunde für die Hohenloher
Am 24. Oktober 2020 wurden im Hohenlohekreis neun Neuinfektionen gemeldet. Das geht aus einer Pressemitteilung des Landratsamtes des Hohenlohekreises hervor. Die 7-Tage-Inzidenz betrage damit 54,1 / 100.000 Einwohner.
Verfügung einer häuslichen Isolation
„Die Fallermittler arbeiten auch heute mit Hochdruck an der Ermittlung aller Kontaktpersonen, damit eine weitere Verbreitung schnellstmöglich eingedämmt werden kann“, so das Landratsamt. Für rund 20 Kontaktpersonen sei vom 24. Oktober 2020, 18:00 Uhr an eine häuslicher Isolation verfügt worden.
Ab Montag, den 26. Oktober 2020
Aufgrund eines Erlasses des Sozialministeriums hat, so erklärt das Landratsamt weiter, auch der Hohenlohekreis eine Allgemeinverfügung verordnet, die zu Einschränkungen bei der Sperrzeit und dem Alkoholausschank ab 23 Uhr bis 06 Uhr führt. Bei Zuwiderhandlungen drohen Bußgelder von 2.000 Euro.
Diese tritt am Montag, den 26. Oktober 2020, 23 Uhr in Kraft. Die Allgemeinverfügung ist über http://www.hohenlohekreis.de/bekanntmachungen abrufbar.
Hier lesen Sie die gesamte Allgemeinverfügung ungekürzt:
Die Verordnung ungekürzt
23. Oktober 2020
Das Landratsamt Hohenlohekreis erlässt nach § 28 Abs. 1, Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes
(IfSG) i.V.m. § 1 Abs. 6a der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach
dem Infektionsschutzgesetz (IfSGZustV BW) und § 20 der Verordnung der Landesregierung
über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2
(Corona-Verordnung – CoronaVO)
für die Städte Niedernhall, Neuenstein, Forchtenberg, Ingelfingen, Krautheim,
Künzelsau, Waldenburg, Öhringen
die Gemeinden Bretzfeld, Dörzbach, Kupferzell, Mulfingen, Pfedelbach, Schöntal,
Weißbach, Zweiflingen,
folgende
ALLGEMEINVERFÜGUNG
über die Einführung einer Sperrstunde um 23 Uhr für Gastronomiebetriebe einschließlich eines
generellen Außenabgabeverbots von Alkohol
1. Für Schank- und Speisewirtschaften im Hohenlohekreis beginnt die Sperrstunde um
23.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr des Folgetages. Das bedeutet, dass der Betrieb des
Gaststättengewerbes in diesem Zeitraum untersagt ist. Ausgenommen sind die
Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen oder mitnahmefähigen
nichtalkoholischen Getränken.
Amtliche Bekanntmachungen
des Hohenlohekreises
2. Während der Sperrzeit gilt zudem ein generelles Außenabgabeverbot von Alkohol.
Das bedeutet, dass von Schank- und Speisewirtschaften sowie Verkaufsstellen in der
Zeit von 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr des Folgetags keine alkoholischen Getränke
abgegeben werden dürfen.
3. Für den Fall, dass eine Schank- oder Speisewirtschaft entgegen Ziffer 1 zwischen 23.00
Uhr und 6.00 Uhr des Folgetags betrieben wird, wird die Anwendung unmittelbaren
Zwangs zu ihrer Betriebsbeendigung angedroht.
4. Für den Fall, dass gegen die Anordnung nach Ziffer 1 oder 2 verstoßen wird, wird
gegenüber dem Inhaber der Gaststättenerlaubnis bzw. Betreiber der Verkaufsstelle
die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.000,00 € angedroht.
5. Diese Allgemeinverfügung tritt am Montag, 26. Oktober 2020, 23:00 Uhr, in Kraft.
6. Diese Allgemeinverfügung tritt außer Kraft, sobald die Sieben-Tages-Inzidenz von 50
bezogen auf den Hohenlohekreis in sieben aufeinanderfolgenden Tagen
unterschritten wird. Das Landratsamt Hohenlohekreis wird auf den Eintritt dieses
Zeitpunktes durch eine entsprechende Veröffentlichung auf der Homepage des
Landratsamtes (www.hohenlohekreis.de) und auf der Homepage http://www.corona-imhok.dezusätzlich hinweisen.
HINWEISE
Nach § 73 Abs. 1a Nr. 6, Abs. 2 IfSG ist die vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlung
einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 IfSG ordnungswidrig und
kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
Diese Allgemeinverfügung stellt gemäß §§ 28 Abs. 1, Abs. 3, 16 Abs. 8 IfSG mit ihrer
Bekanntgabe eine solche sofort vollziehbare Anordnung dar. Widerspruch und
Anfechtungsklage haben daher keine aufschiebende Wirkung.
Im Übrigen gilt weiterhin die Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende
Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO)
vom 23. Juni 2020 in der jeweils gültigen Fassung.
Die Allgemeinverfügung mit Begründung kann während der Sprechzeiten des Landratsamtes
Hohenlohekreis bei der Geschäftsstelle Kreistag (Allee 17, Gebäude A, 3. OG, Zimmer 303,
74653 Künzelsau) kostenlos eingesehen werden.
Die Einsichtnahme ist trotz der coronabedingten Einschränkungen im Betrieb des
Landratsamtes möglich. Dazu ist eine Anmeldung bei der Bürgertheke im Erdgeschoss
erforderlich.
R E C H T S B E H E L F S B E L E H R U N G
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe beim Landratsamt
Hohenlohekreis mit Sitz in Künzelsau Widerspruch erhoben werden.
Gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann beim Verwaltungsgericht
Stuttgart mit Sitz in Stuttgart Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt
werden.
Künzelsau, den 23. Oktober 2020
gez. Dr. Matthias Neth
Landrat