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Immer mehr Firmen & Schulen in Personalnot, weil viele Mitarbeiter aufgrund „leichter“ oder „milder“ Erkrankungen arbeitsunfähig sind oder aufgrund von Quarantänemaßnahmen nicht am Arbeitsplatz sind

Seit dem heutigen Mittwoch, 09. Februar 2021, ist eine weitere geänderte Version der baden-württembergischen Coronaverordnung in Kraft.

Keine Strategie erkennbar

Eine übergeordnete Strategie ist weiterhin nicht wirklich erkennbar: Die Stufenregelung ist weiterhin an die Hospitalisierungs-Inzidenz und die Belegung der Intensivbetten gekoppelt, hier hat sich nichts geändert, sodass in Baden-Württemberg weiterhin die Regeln der Alarmstufe I gelten.

Keine Anpassung an Omikron

Weiterhin geht die Verordnung von der gesellschaftlichen Relevanz der Intensivbelegung aus. Die Verbreitung der Omikron-Variante, die ansteckender, aber „milder“ ist, würde andere Kennzahlen aufgrund der gesellschaftlichen Situation erfordern: Nicht mehr die Intensivstationen sind durch COVID-19 belastet, sondern die Normalstationen der Krankenhäuser füllen sich. Außerdem geraten immer mehr Firmen in Personalnot, weil viele Mitarbeiter aufgrund „leichter“ oder „milder“ Erkrankungen arbeitsunfähig sind oder aufgrund von Quarantänemaßnahmen nicht am Arbeitsplatz sind. Das betrifft – bei einer Inzidenz von rund 1770 im Hohenlohekreis (Stand 8. Februar 2022) – inzwischen alle Wirtschaftsbereiche, aber auch zum Beispiel die Schulen, wo eine Reihe von Lehrkräften betroffen sind.

Eine Anpassung an diese Situation, die sich deutlich von der Delta-Welle unterscheidet, hat die Landesregierung bisher unterlassen. Die Kennzahlen laufen – das wurde auch während der Delta-Welle schon kritisiert – dem Verlauf der Pandemie hinterher und machen eine schnelle Reaktion unmöglich.

Weiter keine bundeseinheitliche Regeln

Auch diese Änderungen der Coronaverordnung führen nicht zu bundeseinheitlichen Regeln. Weiterhin sind die Regeln in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich. Wer beispielsweise in Würzburg zum Shoppen will, sollte sich vorher informieren, welche Regeln in Bayern gelten.

Was hat sich geändert?

Die wichtigste und sichtbarste Änderung ist sicherlich der Wegfall der 3G-Regelung für den Einzelhandel in der momentan gültigen Alarmstufe I. Das Shoppen steht wieder jedermann und jederfrau offen – mit einer FFP2-Maske und gegebenenfalls mit Testnachweis.
Ebenfalls sichtbar ist der Wegfall der Pflicht zur Kontaktdatenerhebung in nahezu allen Bereichen. Ausnahmen sind Diskotheken, Clubs sowie sonstige Einrichtungen und  Veranstaltungen, die clubähnlich betrieben werden. Auch in vulnerablen Einrichtungen wie Pflegeheimen und Krankenhäusern müssen weiterhin Kontaktdaten erhoben werden. Das Scannen der Luca-Barcodes im Café oder der Pizzeria wird also nicht mehr nötig sein – ab April wird die Luca-App vom Land Baden-Württemberg ohnehin nicht mehr unterstützt.
Außerdem wurden die Regelungen zu Besucherzahlen bei Kultur- und Sportveranstaltungen gelockert.

Was bleibt unverändert?

Die vielleicht wichtigste Regel, die nicht verändert wird, ist die Ausnahmeregel für Schüler zwischen 12 und 17 Jahren. Die können überall dort, wo ein Test verlangt wird, weiterhin ihren Schülerauswweis als Testnachweis vorzeigen – die Testungen in der Schule werden weiterhin anerkannt. Das ist zum Beispiel für Sportvereine wichtig.

Eine Übersicht der aktuell geltenden Regeln kann auf der Seite der Landesregierung heruntergeladen werden.

Text: Matthias Lauterer