Der Drogenprozess um die beiden Angeklagten aus Künzelsau ist am 30. November 2022 am Landgericht in Heilbronn mit den Urteilen zu Ende gegangen (wir berichteten). Ein Angeklagter wurde zu drei, der andere zu sechs Jahren Haft verurteilt. Für beide Angeklagte wurde der Maßregelvollzug angeordnet, das heißt, sie haben die Möglichkeit und die Pflicht, sich während der Haftzeit in eine Therapie zu begeben.
Politische Argumentation
Mit fünf Verhandlungstagen und – auch bedingt durch die Geständnisse der Angeklagten – nur wenigen Zeugen war es keiner der wirklich großen Prozesse für das Landgericht Heilbronn. So verwundert es doch, dass und wie politisch gegen Ende des Prozesses argumentiert wurde.
Geplante Freigabe des Marihuanabesitzes
In ihrem fast schon flammenden Plädoyer nahm Anke Stiefel-Bechdolf, die Verteidigerin des Angeklagten G., deutlichen Bezug auf aktuelle gesellschaftliche Entwicklungen und die geplante Gesetzesänderung zum Marihuanabesitz. Sie stellt die Mengen, mit denen ihr Mandant Handel trieb, in Relation zu den Mengen, die man zukünftig laut dem Gesetzentwurf besitzen darf: Von 30 Gramm ist dort die Rede. Sogar von mehr, wenn man bedenkt, dass jeder erwachsenen Person der Anbau von drei weiblichen Cannabispflanzen erlaubt werden soll – die Erntemenge kann dann durchaus bei 120 Gramm liegen. Bei den meisten der Straftaten, derentwegen ihr Mandant verurteilt wurde, lagen die Mengen deutlich darunter. Selbst wenn jemand die straflosen Mengen überschreitet, sieht der Gesetzesentwurf einen weiten Bereich vor, wo nicht das Strafrecht greifen soll, sondern das Ordnungswidrigkeitenrecht:
(5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Erlaubnis mehr als 30 Gramm, aber höchstens 180 Gramm Cannabis besitzt. Ordnungswidrig handelt ebenfalls, wer ohne Erlaubnis im Bereich des befriedeten Besitztums eine Jahresernte von mehr als drei Cannabispflanzen aufbewahrt oder mehr als drei weibliche Cannabispflanzen anbaut, aber eine Jahresernte von höchstens 18 Cannabispflanzen aufbewahrt oder höchstens 18 weibliche Cannabispflanzen anbaut. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden.“
[Gesetzentwurf zum §29b BtmG]
„Das empört mich kolossal“, dass sich im Antrag des Staatsanwalts die gesellschaftliche Entwicklung nicht wiederfindet, meint Anke Stiefel-Bechdolf. Sie ergänzt: „Cannabis ist in der Gesellschaft angekommen“ und wendet sich an das Gericht: „Sie sprechen Recht im Namen des Volkes, und unsere Volksvertreter sind schon wo ganz anders angekommen.“
Leicht zu erwidern
Diese Argumente kann das Gericht leicht entkräften: Erstens sei das Gesetz nicht in Kraft und man müsse sich an die derzeit geltende Gesetzeslage halten. Und zweitens, so stellt Richter Haberzettl fest, sei G. ja gar nicht wegen Besitz, sondern wegen Handeltreiben angeklagt. Und Handeltreiben sei auch zukünftig eine Straftat.
„Angeschobene Geschäfte“
Aber Stiefel-Bechdolf nennt ein weiteres fast politisches Argument für ihren Mandanten. Ihr Mandant wurde über einen längeren Zeitraum von mindestens fünf verdeckten Ermittler:innen beobachtet, die auch aktiv mit ihm Geschäfte machten. Sie spricht von „angeschobenen Geschäften“ und „angeschobenen Mengen“, also möglicherweise von etwas, das eine Anstiftung sein könnte, wären nicht Beamt:innen die Geschäftspartner gewesen. Sie stellt die Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens in Frage, wenn sie fragt: „Wann ist denn genug? Wann schreite ich ein? Wie lange schaue ich zu?“ Gerade das schwerste Delikt, das ihrem Mandanten vorgeworfen wird, das verabredete, aber nicht zustande gekommene Geschäft über 20 Kg Marihuana, sei nur durch das Nichteingreifen der Behörden überhaupt ermöglicht worden, will sie damit in den Raum stellen. „Und die Staatsanwaltschaft schaut zu.“
In der mündlichen Urteilsbegründung wird dieses Argument nicht wirklich aufgenommen – einzig die Tatsache, dass das Marihuana, das an die verdeckten Ermittler:innen verkauft wurde, nicht in Verkehr kam, wurde in der Strafzumessung berücksichtigt.
„Organisationshaft“
Aber auch Richter Haberzettl sah sich gezwungen, einige Worte über „die Politik“ zu verlieren. Hintergrund ist, dass nicht genügend Therapieplätze für den Massregelvollzug zur Verfügung stehen. Wenn der Maßregelvollzug angeordnet ist, haben die Verurteilten ein Recht auf diese Therapie. Kann keine Therapie angeboten werden, müssen die Menschen freigelassen werden. Bereits Anfang 2022 berichtet die Staatsanwaltschaft Heilbronn, dass auf diese Weise bereits mehrere Straftäter ohne Therapie entlassen wurden – was wahrscheinlich weder diesen Personen noch der Gesellschaft nutzt.
Aufgrund der langen Untersuchungshaft, die auf die Haftstrafe angerechnet wird, entsteht insbesondere bei G. das Problem, dass er die Therapie sofort antreten könnte – wenn man denn einen Therapieplatz für ihn findet. Bei R. könnte die Therapie ab dem 2. Februar 2022 beginnen. Auch er könnte daher bald in Freiheit sein, wenn es keinen Therapieplatz gibt.
„Der Staat muss das tun, tut es aber nicht“
Haberzettl bemüht das Grundgesetz, wenn er sagt, dass die Behörden die vom Gericht angeordneten Maßnahmen auszuführen haben. „Der Staat muss das tun, tut es aber nicht“, muss er die Realitäten anerkennen und kritisiert damit die verantwortlichen Landesbehörden. „Wenn das so ist, dann erschreckt mich das“, sagt Haberzettl und spricht davon, dass G. jetzt in „Organisationshaft“ gehe. Diesen Begriff gebe es im Gesetz nicht, das sei ein frei erfundener Begriff. Er wirkt ehrlich betroffen von der Situation, dass Rechtsprechung möglicherweise durch die verantwortlichen staatlichen Institutionen nicht umgesetzt werden kann.
Aus diesem Grund ist es nicht auszuschließen, dass die beiden Verurteilten in Kürze und ohne Therapie die Haftanstalt verlassen können.
Text: Matthias Lauterer
Verteidigerinnen Kristina Brandt (links) und Anke Stiefel-Bechdolf. Foto: GSCHWÄTZ