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„Die Zeugen wurden auseinandergenommen“

Nachdem am ersten Prozesstag im Verfahren gegen D. und H. wegen tätlichem Angriff auf Polizeibeamte (GSCHWÄTZ berichtete) im Umfeld einer Durchsuchung im Altenheim Alte Harmonie in Kocherstetten noch kein Urteil gefällt werden konnte, war für den 22. Dezember 2022 ein zweiter Verhandlungstag angesetzt. D. humpelt an diesem zweiten Tag deutlich stärker als am ersten Verhandlungstag, benutzt einen Schirm als Gehstock.

Rechtmäßigkeit der Durchsuchung war fraglich

Für die Verteidigerinnen der Angeklagten war die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung fraglich. Eine mündliche Durchsuchungsanordnung, vielleicht noch durch einen Staatsanwalt, ohne dass eine Eilbedürftigkeit vorgelegen hätte – das wäre in der Tat möglicherweise rechtswidrig gewesen. Vor allem, wenn sich die Anordnung nicht gegen die jetzt Angeklagte H. gerichtet hätte.

Doch schon nach den ersten Sätzen der Polizeibeamtin S., die damals den Einsatz leitete, war klar, dass die Durchsuchung vom zuständigen Bereitschaftsrichter angeordnet worden war, und zwar ganz konkret gegen die Angeklagte, deren Auto und deren Wohnung. Dies wurde H., so sagte S. aus, auch „eröffnet. Auch wenn es ein bisschen schwierig war, eine Unterhaltung zu führen.“

Mutter macht Tochter für die Anbringung der Kameras verantwortlich

H.s Mutter hatte laut S. selber ihre Tochter gegenüber der Polizei als Verantwortliche für das Aufhängen der Kameras benannt, so dass S. beim Bereitschaftsrichter konkret um einen Beschluss gegen „die Tochter“ nachgesucht habe. H. „wollte nicht, dass wir durchsuchen, sie wollte nicht glauben, dass durchsucht wird“. S. sprach von „viel Gezeter“ und bescheinigt H, dass sie „recht aufgebracht“ war.  Es sei soweit gegangen, dass S. ein zweites Mal beim Bereitschaftsrichter angerufen habe, damit dieser der H. den Beschluss selber mitteilen sollte. Der habe das aber verweigert, die mündliche Anordnung müsse ausreichen. S. erinnert sich auch noch daran, dass er etwas wie „so ein Affentheater“ gesagt habe.

Selbst Richter können sich nach einem Jahr nicht mehr an alles erinnern

Auch Richter Zanzinger vom Amtsgericht in Schwäbisch-Hall kann sich an diesen zweiten Anruf noch erinnern. „Wenns ein normaler BTM-Fall gewesen wäre, dann täte ich mich schwer, mich zu erinnern“, sagt er. Aber der außergewöhnliche Fall mit den Kameras blieb ihm noch einigermaßen in Erinnerung. Insbesondere kann er sich noch an den zweiten Anruf von S. erinnern und bestätigt damit deren Aussage. Er meint allerdings, etwas wie: „Bitte nicht, die mündliche Anordnung muss reichen“ gesagt zu haben. An einige Details, etwa die genaue Uhrzeit der Anrufe, erinnert er sich nicht. Aber er erinnert sich noch an ein „Hin und Her“ und dass er konkret eine Durchsuchung „der Tochter“ angeordnet habe.

Ping-Pong

Die Verteidigerinnen spielen Ping-Pong mit Zanzinger: Wenn die eine keine Fragen mehr hat, ist der anderen gerade noch eine Frage eingefallen. Immer wieder geht es um das Thema der Eilbedürftigkeit, die eine mündliche Durchsuchungsanordnung rechtfertigen würde. Warum er konkret die Eilbedürftigkeit erkannt habe, weiß Zanzinger nicht mehr, wahrscheinlich weil Daten hätten vernichtet werden können.

Richterin Rührich schließt nach diesem Zeugen die Beweisaufnahme, weitere Beweisanträge werden nicht gestellt.

Staatsanwalt fordert Gefängnisstrafe ohne Bewährung

Staatsanwalt Jakubek sieht die Vorwürfe der Anklageschrift bestätigt. Die Durchsuchung sei durch einen zuständigen Richter erfolgt und damit rechtmäßig gewesen. Er sieht mit der kurzen Absprache an der Türsprechanlage, nur das Handy und den Laptop herzugeben, einen „gemeinsamen Tatplan“, die Durchsuchung zu verhindern: „Der Durchsuchungswille war bekannt“. Daher müßten sich die Angeklagten die Taten – zwei Fälle von tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte sowie zwei Körperverletzungen – gemeinsam zurechnen lassen. Für ihn ist erwiesen, dass D. beide Polizisten angegriffen hat. Und auch H. habe „aktiv gedrückt“.

Vorstrafenregister spricht gegen D.

Gegen D. spreche dessen Vorstrafenregister, für H. spreche, dass sie noch nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten sei. Eine Sozialprognose sei für beide Angeklagten nicht zu erstellen, da sie sich nicht eingelassen hätten. Bei D müsse allerdings eine negative Kriminalprognose angenommen werden, seine letzte Verurteilung liegt gerade etwas mehr als ein Jahr zurück.
So fordert Jakubek für D. eine  Haftstrafe von 8 Monaten, die wegen der negativen Kriminalprognose nicht zur Bewährung auszusetzen sei. Für H. fordert er eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen á 70 Euro.

Dagegen fordern beide Verteidigerinnen für ihre Mandanten Freisprüche. Bei H. sei keinerlei strafwürdige Handlung feststellbar, sie habe keine Körperverletzung begangen. „Einfach so“ sei die Streife hingefahren, auf einen Anruf, der Durchsuchungsbeschluß sei nicht rechtens gewesen. Dass der Anruf direkt aus dem Heim gekommen sein könnte und die Polizei eingelassen worden sein könnte, diese Möglichkeit nennt sie nicht.  H.s Verteidigerin sieht „Fehler der Strafverfolgungsbehörden, die zur Ungültigkeit führen“. Außerdem habe ihre Mandantin nicht aktiv eingegriffen, sie habe „nur durch ihr Körpergewicht gedrückt“ – und der Gewaltbegriff sei restriktiv auszulegen.

„Ich will nicht von Unfähigkeit der Beamten sprechen“

Die Verteidigerin von D., Susanne Bauknecht, fährt schweres Geschütz auf: „Wir befinden uns in einem Rechtsstaat“. Außerdem bedient sie sich einmal mehr manipulativer Stilmittel, indem sie beispielsweise den Polizeibeamten E. plötzlich 120 Kilo Körpergewicht im Vergleich zu den 70 Kilo ihres Mandanten haben lässt (E. selber nannte etwas mehr als 100 bei seiner Vernehmung) und bemüht wieder die angeblich unbestechliche Physik. Sie bezweifelt sogar die Aussage der verletzten Beamtin O.: Die Blutungen im Kniebereich müssten, so Bauknecht, bereits früher aufgetreten sein. „Ich will nicht von Unfähigkeit der Beamten sprechen“ ist ein weiterer Versuch, ins Unterbewußtsein vorzudringen. Auch dass E. inzwischen nicht mehr im Polizeidienst sei, sei ja „sein Bier“ – will sie damit etwas andeuten? Übertreibungen wie dass sich die Beamtin „mit Lichtgeschwindigkeit“ bewegt haben müsse, kommen dazu, auch verwischt sie einmal mehr Ereignisse und Abläufe.

Kein letztes Wort der Angeklagten

Die Angeklagten nehmen ihr Recht auf das letzte Wort nicht wahr.

Ein halbes Jahr auf Bewährung

Rund 20 Minuten benötigt Richterin Rührich, um zu ihrem Urteil zu kommen: D. wird zu einer Haftstrafe von 6 Monaten verurteilt, die für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wird. Zusätzlich muss er eine Geldstrafe von 2.000 Euro bezahlen, über die sich der DRK-Ortsverband Künzelsau freuen wird und trägt die Kosten des Verfahrens. Zu guter Letzt muss er an Adhäsionskläger E. 50 Euro Schmerzensgeld bezahlen.
H. muss eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen á 60 Euro bezahlen und die Kosten des Verfahrens tragen. Sie gilt damit nicht als vorbestraft.

Anklageschrift sei im Wesentlichen bestätigt

Im Wesentlichen folgt das Gericht der Anklageschrift. Die Angeklagten hätten verhindert, dass die Polizei in die Wohnung gehen kann. Richterin Rührich ist überzeugt davon, dass D geschubst hat und dass auch die Bagatellverletzung des Beamten E. – ein Kratzer – darauf zurückzuführen ist. Die Zeugenaussagen seien glaubwürdig, auch wenn sie nicht völlig übereinstimmten und die Zeugen am Ende der Vernehmung unsicher waren: „Die Zeugen wurden auseinandergenommen“. Und auch Rührich beruft sich auf die obergerichtliche Rechtsprechung: Eilbedürftigkeit sei gegeben gewesen, die Durchsuchung sei ordnungsgemäß angeordnet gewesen. Die Polizei habe die Eilbedürftigkeit nicht verursacht. Und nochmals nimmt sie Bezug auf Bauknecht: „Bei unserem Rechtstaat, der heute schon mehrfach genannt wurde“, sei es so, dass  einer Maßnahme zuerst einmal Folge zu leisten sei. Danach könne man zu Rechtsmitteln greifen.

Bei der Strafzumessung ist Rührich davon ausgegangen, dass H. „nicht die treibende Kraft“ gewesen sei und bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. 90 Tagessätze seinen angemessen. Obwohl H. sich als Journalistin bezeichnet hat, geht Rührich mit dem Verdienst einer Altenpflegerin aus und bemißt die Höhe des Tagessatzes mit 60 Euro. D. sei „der Motor dieser Tat“. Die letzten Straftaten seien kleinere gewesen: „In letzter Zeit wurden nur noch Geldstrafen verhängt“, weiß Rührich, daher sei eine Strafaussetzung zur Bewährung noch möglich.

Noch nicht rechtskräftig

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Als Rührich die Hinweise zu Berufung und Revision gibt, nicken beide Verteidigerinnen energisch mit dem Kopf. Es scheint wahrscheinlich, dass zumindest D. Berufung einlegen wird, möglicherweise nicht zuletzt, um einer Gefängnisstrafe zu entgehen:

Weitere Ermittlungen gegen D. offenbar im Gange

Denn dass D. am Ende des vorigen Verhandlungstages zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung abgeholt wurde, läßt vermuten, dass gegen ihn weitere Ermittlungen laufen.

Text: Matthias Lauterer




Rudolf, the red-nosed Harley

Große Kinderaugen warten am Samstag, 10. Dezember 2022, in der Künzelsauer Hauptstrasse auf den Weihnachtsmann. DEN Weihnachtsmann? Eigentlich nicht, denn kurz darauf ziehen mehr als  ein Dutzend Weihnachtsmänner und -frauen auf schweren Motorrädern an den Kindern vorbei.

Romy wartet mit ihrer Mutter Linda gespannt auf den Weihnachtsmann. Foto: GSCHWÄTZ

Christmas Run for Kids in Künzelsau. Foto: GSCHWÄTZ

Und gleich darauf kamen sie ein zweites Mal – und diesmal hält sogar einer der Weihnachtsmänner bei jedem Kind an und verteilt kleine Geschenke.

Das Warten hat sich gelohnt. Foto GSCHWÄTZ

Kindern ein Geschenk machen, das ist das Motto dieses „Christmas Ride for Kids“, den die Harley-Davidson-Freunde Hohenlohe e.V. regelmäßig veranstalten. Nutznießer der Aktion sind die Krankenhausclowns in Schwäbisch-Hall, die Kindern im Krankenhaus ein wenig Freude spenden wollen.

Joachim Schmidt. Foto GSCHWÄTZ

„Ich kenne aus eigener Erfahrung, was die Clowns leisten“, erklärt Joachim Schmidt, einer der Organisatoren des Christmas Run. Sein eigenes Kind hat sich im Krankenhaus über die Clowns gefreut. „Kinder sind schließlich das Wichtigste, was wir haben“, ergänzt er.

Linda und Edwin mit ihrer Beiwagen-NSU von 1953. Foto GSCHWÄTZ

Das Vorbild für die Künzelsauer Veranstaltung ist ein ähnlicher Run in Basel. Schmidt zeigt ein Video, wo Hunderte von Zuschauern den vorbeifahrenden Motorradfahrern zujubeln. Ganz so viele Zuschauer sind es an diesem Samstag in Künzelsau noch nicht, aber eine dreistellige Zahl von Schaulustigen wird es schon gewesen sein. Nicht nur Kinder, sondern auch Motorradenthusiasten sind darunter, denn es gibt nicht nur Süßigkeiten, sondern sehenswerte Maschinen.  Eine Harley ist nicht verpflichtend, um am Christmas Ride for Kids teilzunehmen: Es sind Motorräder vieler Fabrikate zu sehen. Edwin und Linda präsentieren voller Stolz eine NSU mit Beiwagen aus dem Jahr 1953.

„Eine Attraktion für die Stadt“ könnte die Veranstaltung werden, schaut Schmidt in die Zukunft. Der Gewerbeverein hat in diesem Jahr die Winterlounge zur Verfügung gestellt, vielleicht könne daraus auch mehr erwachsen. Mitten ins Gespräch platzt ein Anruf: „Die Weckle sind aus“ – der Andrang der Menschen, die eine Bratwurst essen und dazu einen Glühwein oder Punsch trinken, ist unerwartet hoch. „Man kanns ja nicht gut planen, heute morgen haben wir noch aus dem Fenster geschaut, obs geschneit hat und ob wir überhaupt fahren können.“
Der Verein hat Glück gehabt: Das Wetter bleibt trocken und für das Werk der Clowns wird wohl wieder eine gute Summe zusammenkommen.

Musikalisch untermalt wird die Veranstaltung von den zwei Gitarren der Hohenloher Helden, die kassischen Rock und Blues spielen, passend zu den schweren Maschinen. Und ganz unangekündigter Chor singt Weihnachtslieder – „eine Gegendemonstration“ lacht Schmidt. Er findet das gut.

Motorradschmuck. Foto: GSCHWÄTZ

„Ich bin immer wieder überrascht, was sich die Leute einfallen lassen“, ist Schmidt vom Engagement der Vereinsmitglieder begeistert, „Vorgaben gibt es nicht, jeder schmückt seine Maschine selber“.

Hoher Besuch vom Nachbar-Motorradclub. Foto: GSCHWÄTZ

Noch bis 21:00 ist in der Winterlounge Betrieb. Die Kinder im Haller Krankenhaus freuen sich über jeden getrunkenen Glühwein und jedes verkaufte Los.

Gut was los in der Winterlounge. Foto: GSCHWÄTZ

Text: Matthias Lauterer




„Besonderes öffentliches Interesse“

Fast zwei Jahre nach der Durchsuchung des Kocherstettener Pflegeheims Alte Harmonie (wir berichteten) wurde im Zusammenhang mit dieser Durchsuchung am 7. Dezember 2022 gegen zwei Personen verhandelt, die damals „Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte“ geleistet haben sollen. Bei der Durchsuchung des Heimes wurden wohl Videokameras gefunden, mit denen – so wurde damals vorgeworfen – Angestellte bespitzelt worden sein sollen. Dieses Verfahren wurde inzwischen eingestellt, laut Aussage der Behörden, weil keine Beweise für eine tatsächlich durchgeführte Überwachung, also beispielsweise Datenträger mit Video- oder Tonaufnahmen, aufgefunden worden seien (GSCHWÄTZ berichtete).

Um diese Datenträger geht es

Und Datenträger stehen auch im Mittelpunkt des Verfahrens. Die Staatsanwaltschaft wirft den beiden Angeklagten vor, bei einer Wohnungsdurchsuchung, bei der nach Datenträgern mit Beweismitteln gesucht werden sollte, mittels körperlicher Gewalt Widerstand geleistet zu haben. Dabei seien ein Beamter und eine Beamtin verletzt worden. Da die Staatsanwaltschaft den Angeklagten ein „gemeinschaftliches“ Handeln vorwirft, könnte die Tat mit Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und fünf Jahren bewehrt sein.

Angeklagt sind D., ein Automobil-Testfahrer und zur Tatzeit Lebensgefährte der Angeklagten H., einer Journalistin. Vor Gericht geben beide an, inzwischen verheiratet zu sein. Weitere Angaben zur Person und zur Sache wollen sie nicht machen, die Verteidigung werde jeweils eine Erklärung zur Sache abgeben. Die Staatsanwaltschaft stellt ein besonderes öffentliches Interesse fest.

Ein drahtiger Sportler

D. ist ein Mann mit Ausstrahlung. Fast graue Haare, ein akkurat gepflegter Bart, er wirkt drahtig und sportlich. Er schaut sich mit klaren Augen selbstbewußt im Saal um. Ein wenig scheint er zu humpeln. Auch H. legt Wert auf ihr Äußeres, ist perfekt geschminkt und trägt hochwertige Kleidung. Sie macht aber keinen so selbstbewußten Eindruck, wirkt eher bedrückt.

Ein mündlicher Durchsuchungsbeschluss wegen Eilbedürftigkeit

Am frühen Morgen des 21. Januar 2021 hatte die Staatsanwaltschaft, offenbar weil kurz zuvor eine Anzeige wegen der möglichen Bespitzelung eingegangen war, einen Durchsuchungsbeschluß für das Altenheim erwirkt. Die Nachtschicht der Polizei war vor Ort bereits aktiv, als die später beteiligte Streife eintraf. Der Beschluß wurde der Einsatzleitung vor Ort telefonisch vom zuständigen Bereitschaftsstaatsanwalt K. mitgeteilt. Ein Dokument, das die genaue Spezifikation der zu durchsuchenden Räume nennt, gab es wohl zu diesem Zeitpunkt nicht. Auch später soll es, so trägt die Verteidigung vor, weder ein Dokument noch eine notwendige Dokumentation mit Begründung der Maßnahme gegeben haben.
Bei Eilbedürftigkeit ist ein telefonischer Beschluß möglich, aber der muss – so erläutert die Verteidigerin – dokumentiert sein. Eine Eilbedürftigkeit könnte man durchaus annehmen: Datenträger können notfalls schnell zerstört werden.

Warnung über die Türsprechanlage oder nicht?

Aus den Zeugenaussagen geht hervor, dass F., Geschäftsführerin der Betreibergesellschaft des Heimes, offenbar gegenüber der Polizei ausgesagt hatte, dass ihre Tochter H., hinzuzuziehen sei. Diese kam gegen 7:00 an und fuhr später mit den Beamten zu einer Wohnung in Künzelsau, wo sie ihren Laptop und ihr Handy freiwillig übergeben wollte. Die Aussagen unterscheiden sich: Hat H. ihren Lebensgefährten D. über die Türsprechanlage gewarnt, die Polizisten nicht in die Wohnung zu lassen oder hat sie das nicht getan? Vor dieser Wohnung soll es dann zu Rangeleien zwischen der Streifenbesatzung, H. und auch D., der sich in der Wohnung aufhielt, gekommen sein. Der Polizist E. soll von D. am Oberkörper gestoßen worden sein, die Polizistin O. soll von D. so gestoßen worden sein, dass sie zu Boden gestürzt ist und sich dabei am Knie verletzt hat.

War die Durchsuchung rechtmäßig

Die Verteidigerin von D., Susanne Bauknecht, zweifelt bereits die Rechtmäßigkeit des Durchsuchungsbeschlusses an, denn die Wohnung gehörte keinem der beiden Angeklagten, auch deren Namen standen nicht an der Tür, sagt sie. Andererseits hat H. die Beamten freiwillig zu der Eingangstür der Wohnung geführt und ihr Laptop wurde auch aus dem Wohnungsinneren übergeben. Auch ist Bauknecht der Meinung, dass der Beschluss gar nicht gegen H. ergangen sei, der Beschluss richte sich nur gegen F, deren Mutter. Eine wichtige Frage.

Verteidigung wird offensiv

Bauknecht geht in die Offensive und tief in die Details, läßt die Szene vor der Wohnungstür sogar im Gericht nachstellen. Sie will die Aussage des damaligen Polizeibeamten E. erschüttern. Und es scheint ihr auch zu gelingen. E.s Angaben werden während der Vernehmung unsicherer. Bauknecht fördert diese Unsicherheit, indem sie nach kleinsten Details fragt oder noch in den Satz des Zeugen die nächste Frage stellt, gerne auch gleich zu einem ganz anderen Thema. Dieses Mittel wendet sie auch später bei der verletzten Polizistin O. an, auch diese wird im Verlauf der Vernehmung unsicherer, muss öfter „das weiß ich nicht mehr“ sagen. Einem Zeitraum von geschätzten zehn bis 20 Sekunden, in denen die beiden Beamten unter Anspannung waren, widmet Bauknecht insgesamt fast eine Stunde Befragung.

Situation liegt lange zurück

Die Situation liegt nahezu zwei Jahre zurück, sie dauerte wenige Sekunden und war adrenalingeladen. Es ist daher zu erwarten, dass sich ein Zeuge nicht mehr an jedes Detail erinnern kann, beispielsweise ob der Laptop jetzt längs, quer oder doch etwa hochkant aus der leicht geöffneten Tür gereicht wurde.

Die Verteidigerin von H. muss nicht viel tun, um klar herauszuarbeiten, dass ihre Mandantin keine Handlungen gegen die Beamten vorgenommen hat. Keiner der Beamten berichtet schliesslich davon, dass H. geschlagen oder gestoßen hätte. Allenfalls hätte sie sich in den Weg gestellt oder im Weg gestanden. Dass sie das in einer aktiven Weise, als Widerstandshandlung, getan hätte, haben die Zeugenaussagen nicht ergeben.

Verteidigung beruft sich auf Physik

Der Polizeibeamte E. sagt aus, er habe bei der Übergabe des Laptops sofort den Fuß in die Tür gestellt, um die Tür offenzuhalten. Im Wesentlichen geht es Bauknecht dann darum, ob die Polizisten gegen die Tür gedrückt haben und ob D. eine Möglichkeit hatte, die Tür so weit zu öffnen, dass er herauskommen und die Beamten stoßen konnte. Beide Beamten sagen übereinstimmend aus, dass der Druck von innen „plötzlich“ nachließ und D. dann herauskam. Bauknecht bestreitet dies, das sei nicht möglich, „das ist Physik“.

Nicht so klar, wie die Verteidigerin meint

Für die Verteidigung ist mit dem Verweis auf die Physik alles klar, die Physik kann nicht beeinflußt werden. D. könne also gar nicht wie vom Polizeibamten E. beschrieben, gestoßen haben.
Den Zuhörer überzeugt sie damit nicht, denn leider vergißt sie die Hebelgesetze. Die lassen es durchaus naheliegend erscheinen, dass ein 78 kg schwerer, drahtiger und sportlicher Mann, der am Ende des Türblatts drückt, die Tür auch gegen einen schwereren Mann, der eher in der Mitte des Türblatts drückt und immer aufpassen muß, den Fuß in der Tür zu behalten, bequem zudrücken kann. Auch die übereinstimmende Schilderung der beiden Beamten, dass „plötzlich“ der Druck von innen weggefallen sei und D. so weit herauskam, dass er den Beamten E. und die Beamtin O. stoßen konnte, erscheint dem unbeteiligten Beobachter trotz der Bemühungen der Verteidigerin durchaus plausibel: Es gibt Sportarten, Boxen oder auch Tischtennis, wo die Beinarbeit für ein schnelles Zurückweichen und sofortigen Konterangriff trainiert wird.
Auch die Aussage der Polizistin O., dass sie auf die Knie gefallen ist, erscheint dem Zuhörer deutlich plausibler als die Verteidigerin dem Gericht glauben machen möchte. Jeder Sportler weiss, wie man sich bei einem Sturz so bewegen kann, dass man sich nicht schwer verletzt und schnell wieder einsatzfähig ist. In Kampfsportarten wie Judo wird das Fallen speziell geübt -und Polizeibeamte trainieren derartige Sportarten.

D. bleibt selbstbewußt

D. begleitet die Vernehmungen der beiden beteiligten Beamten hocherhobenen Hauptes, sein linker Mundwinkel zuckt wie bei einem Grinsen immer wieder nach oben und verharrt dort regelmäßig eine Weile. Ist es ein Grinsen oder eine ihm eigene unwillkürliche Bewegung? Jedenfalls macht er einen sehr selbstsicheren Eindruck. Auch H. bleibt fast immer ruhig, manchmal merkt sie auf, ändert schlagartig den Gesichtsausdruck. Man meint, dass sie jetzt gerne etwas einwerfen würde. Aber sie bleibt still und hält sich daran, keine Angaben zu machen.

Unklare Faktenlage

Aufgrund der unklaren Faktenlage bezüglich des Durchsuchungsbeschlusses will Richterin Rührich die Einsatzleiterin S. noch hören. Zu viele Punkte sind nicht klar: Welche Räumlichkeiten sollten durchsucht werden? Gegen welche Personen richtete sich der Beschluß? Wäre der Beschluss gegen eine Einzelperson gerichtet gewesen, wäre die Sachlage anders als wenn er gegen die Geschäftsleitung der GmbH gerichtet gewesen wäre: Laut Handelsregister (abgerufen am 6. Dezember 2022) ist H. nämlich ebenfalls als einzelvertretungsberechtigt für die Betreibergesellschaft eingetragen, gleichrangig mit ihrer Mutter.
Eine kurzfristige Ladung von S. ist nicht möglich, sie ist zu diesem Zeitpunkt nicht im Dienst. Es muss also ein weiterer Verhandlungstag angesetzt werden.

Verteidigerin Bauknecht äußert ihren Unmut über die Verhandlungsführung des Gerichts, sogar das Wort „unverschämt“ fällt, worauf sie von Richterin Rührich mit klaren Worten in die Schranken verwiesen wird.

Staatsanwalt kommt zu Wort

Die Staatsanwaltschaft widerspricht der Verteidigung und meint, dass eine eventuelle Unrechtmäßigkeit des Beschlusses an den angeklagten Taten nichts ändere, die Strafbarkeit der angeklagten Widerstandshandlungen mit Körperverletzung wäre davon nicht betroffen. Allenfalls könne sich aus einer eventuellen Unrechtmäßigkeit der Durchsuchung ein Verwertungsverbot herleiten lassen. Eventuell gefundene Beweismittel könnten also nicht verwendet werden. Aber davon, dass Beweismittel aufgefunden wurden, ist in der Verhandlung nicht die Rede.

Auch betont der Staatsanwalt, dass er die Anregung, das Verfahren gegen H. wegen erwiesener Unschuld abzutrennen, nicht akzeptieren kann: „Die Taten muss sie sich zurechnen lassen.“ Er geht also weiterhin von einer „gemeinschaftlich“ begangenen Tat aus, obwohl sich aus den Zeugenaussagen keine aktive Handlung von H., etwa Schlag oder Stoß, ergeben hat.

„Es ist nicht gängige Praxis, dass auf Lautsprecher gestellt wird.“

Zwei weitere Zeugen, Polizeibeamte aus Öhringen, die am Tag der Durchsuchung als Unterstützung herbeigerufen wurden, befragt Richterin Rührich ebenfalls nach dem Inhalt des Durchsuchungsbeschlusses. Der Beamte R. ist während seiner Befragung nicht aus der Ruhe zu bringen und antwortet auf die Detailfragen, was Staatsanwalt und Einsatzleiterin denn besprochen hätten, trocken „es ist nicht gängige Praxis, dass auf Lautsprecher gestellt wird.“  Als Bauknecht einmal seine Aussage anzweifelt, entgegnet er: „Sie haben mich nach meiner Wahrnehmung gefragt, ich habe meine Wahrnehmung geschildert.“ Sein Kollege S. schildert, dass bei der später durchgeführten Durchsuchung „die Stimmung geladen“ war. Aggressiv sei D. nicht gewesen, wohl aber ständig in Bewegung:  „Er wollte nur immer wissen, was die Kollegen tun. Das ist sein Recht.“ Behindert habe er die Beamten nicht. R. bestätigt: „D. war verbal aufgebracht. Aber man konnte gut mit ihm sprechen. Es konnte alles verbal geregelt werden.“

Viele Fragen bleiben offen

Neben den Details zum Durchsuchungsbeschluss bleiben weitere Fragen offen: Wurde etwa auch die Meldeadresse von H. durchsucht? Wenn nein, besteht die Möglichkeit, dass dort Datenträger gelagert waren? Diese Fragen betreffen aber nicht diesen Prozess, sondern würden das inzwischen eingestellte Verfahren wegen der Überwachung der Mitarbeiter:innen betreffen.

Viele Vorstrafen

Warum Bauknecht so engagiert ist, wird spätestens bei der Verlesung der Zentralregisterauszüge erklärlich. Elf Einträge liest Richterin Rührich vor. Körperverletzung, Straßenverkehrsgefährdung, Nötigung und Betrug sind darunter. Mehrere Haftstrafen auf Bewährung sind verzeichnet. Würde es zu einer Verurteilung kommen, läge eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung für Bauknechts Mandanten im Bereich des Möglichen.

Bei der Verlesung der Vorstrafen schaut D. nicht mehr so selbstbewußt drein, er schaut plötzlich nach unten, auch der Mundwinkel geht nicht mehr nach oben.

Auf dem Flur wartet ein unerwartetes Ende des Verhandlungstags

Richterin Rührich beendet den Verhandlungstag, ein zweiter Verhandlungstag, diesmal soll die damaliger Einsatzleiterin der Polizei als Zeugin aussagen, ist für den  22. Dezember 2022 angesetzt.

Auf dem Flur warten bereits vier Polizeibeamte auf D. Sie nehmen ihn in Empfang und führen ihn einer polizeilichen Maßnahme zu.

Text: Matthias Lauterer

 

 

 




In Künzelsau fährt der Weihnachtsmann Harley Davidson

„Zum x-ten Mal veranstalten wir nach 2 jähriger Pause wieder den Christmas Ride for Kids am Samstag 10.12.2022 an der Winterlounge in Künzelsau, ab 11 Uhr.“ teilen die Harley Davidson Freunde Künzelsau mit. Es muss der jetzt fünfte Christmas Ride sein.

Christmas Ride for Kids, 2018. Foto: Harley Davidson Freunde KÜN

„Endlich ist es wieder soweit Biker und Bikerinnen verkleiden sich als Nikolaus oder Engel, schmücken ihre Harley Davidson oder andere Motorradmarken weihnachtlich und freuen sich auf die gemeinsame Ausfahrt innerhalb Künzelsau für den Christmas Ride for Kids.

Was aus einer Bierlaune entstanden ist, ist heute fest im Veranstaltungskalender von Künzelsau: Die Harley Davidson Freunde Hohenlohe organisieren den tollen Event für Groß und Klein. Hierzu wird die Location Winterlounge der Werbegemeinschaft Künzelsau genutzt. Eine ganz besondere Location, da hier Holzhütten, Holzbänke, Holztische, Weihnachtsbäume für eine wunderschöne winterliche Stimmung sorgen.

Die Harley Davidson Freunde Hohenlohe verkaufen in der Lounge Essen und Getränke und es wird einen Tombola Stand mit 150 Preisen geben.

Christmas Ride for Kids, 2018. Foto: Harley Davidson Freunde KÜN

Der Erlös der Veranstaltung geht an die Kinderklinik-Clowns nach Schwäbisch Hall.

Zur musikalischen Untermalung spielen die Herren von Hohenloher Lieblinge. Der Eintritt ist frei!“

Auf youtube haben die Harley-Freunde einige Eindrücke von früheren Rides eingestellt:
https://youtu.be/jm5GPA11M_M
https://youtu.be/QZSRR3u7JTI

Pressemitteilung Harley Freunde Künzelsau

 




Drogenprozess: Haftstrafen von drei und sechs Jahren

Am frühen Nachmittag des 30. November 2022 verkündete Richter Haberzettl das Urteil gegen die beiden Künzelsauer Angeklagten im Drogenprozess.

Staatsanwalt Fuchs hatte sieben Jahre für den Gastwirt G. und sieben Jahre und neun Monate Haft für den berufslosen R. gefordert. G.s Anwältin forderte eine Strafe im bewährungsfähigen Bereich, R.s Anwältin eine Strafe um sechs Jahre.

Das Gericht hielt dagegen drei Jahre für G. und sechs Jahre für R. tat- und schuldangemessen, für beide wurde die Unterbringung im Maßregelvollzug angeordnet. Das bedeutet, dass sie während der Haftzeit nach einer gewissen Zeit in eine Therapie überführt werden. Für beide Angeklagten wurde daneben noch die Einziehung der durch die Drogengeschäfte eingenommenen Werte angeordnet, das sind bei G. 7.500 Euro, bei R. 88.100 Euro.

Begründung

Haberzettl dankte den Prozeßparteien für ihre zielorientierte Prozessführung. Durch den Einstellungsantrag der Staatsanwaltschaft für die angeklagten „gemeinschaftlich“ begangenen Taten sowie die Geständnisse der Angeklagten konnte eine intensive und aufwändige Beweisaufnahme vermieden werden. Auch auf die Anhörung von Opferzeugen konnte verzichtet werden.

„Eigentlich waren es zwei Prozesse“

Für Richter Haberzettl war es ein Prozess mit mehreren Besonderheiten: Erstens das junge Alter der Angeklagten, die bei Tatbegehung nur wenig über 21 Jahre alt waren. Und andererseits: „Eigentlich waren es zwei Prozesse“, für die vorgeworfenen „gemeinschaftlichen“ Taten gab es keine Hinweise. Bei der rechtlichen Würdigung der Strafen schließt sich Haberzettl der Argumentation der Verteidigerinnen an. Insbesondere in dem Punkt, dass für die schwersten Anklagepunkte, die R. betreffen, ein „minderschwerer Fall“ angenommen werden kann.

Im Falle von R. empfindet Haberzettl das von Staatsanwalt Fuchs geforderte Strafmaß für zu hoch. Er stellt für die einzelnen Ansätze des Staatsanwalts die rhetorische Frage „Was wäre, wenn nur die eine Tat verhandelt worden wäre?“ und beantwortet sie umgehend mit  „Sicher nicht die von der StA geforderte Strafe“. Mit „strammen Zusammenziehen“ sei das Gericht auf die Strafe von sechs Jahren gekommen. Für R. bedeutet das, dass er unter Einrechnung der Untersuchungshaft  ab dem 2. Februar 2023 ein Anrecht auf die Therapie hat, mit der seine Sucht und seine Belastungsstörung behandelt werden soll.

Was, wenn er nicht geständig gewesen wäre?

Auch bei der Strafzumessung für G. wägt der Richter den Antrag der Staatsanwaltschaft ab: „Was müßte er bekommen, wenn er nicht geständig wäre?“ Und auch hier beantwortet er seine Frage selbst: „Dann kann die Staatsanwaltschaft 10 Jahre fordern. Und das bei Marihuana, das kann nicht sein. Und so kommt das Gericht, ebenfalls mit „Zusammenziehen“ zu der verhängten Strafe von drei Jahren. Eine Bewährung kam nicht mehr in Betracht: Bewährung kann nur bei Strafen bis einschließlich zwei Jahren ausgesprochen werden, allein für das angeklagte Geschäft mit 20 kg, von dem G. nachträglich zurückgetreten war, setzt Haberzettl als Einsatzstrafe diese zwei Jahre an. Die weiteren Anklagepunkte führen zu einer Erhöhung dieses Strafmasses. Zu G.s Gunsten wertet das Gericht, dass er therapiewillig ist und in stabilen Familienverhältnissen lebt.

Auch für G. wurde eine Therapie im Maßregelvollzug angeordnet. Diese kann, unter Anrechnung der Untersuchungshaft, sofort beginnen – sofern ein Therapieplatz zur Verfügung steht.

Eventuell frühere Freilassung?

Derartige Therapieplätze sind derzeit selten, es gibt bereits einige Fälle, in denen verurteilte Straftäter freigelassen werden mußten, weil kein Therapieplatz zur Verfügung stand. Dass auch G. und R. möglicherweise zu diesen gehören werden, kommentiert Richter Haberzettl: „Dann erschreckt mich das. Wir werden erleben, was passiert.“ Haberzettl wirkt ein wenig resigniert. Möglicherweise ist zumindest G. bald auf freiem Fuß.

Text: Matthias Lauterer

 

 

 




Drogenprozess gegen zwei Künzelsauer: hohe Haftstrafen gefordert

Am letzten Verhandlungstag am 30.November 2022 gegen zwei Angeklagte aus Künzelsau, denen diverse Drogendelikte vorgeworfen werde, standen die Plädoyers der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung auf dem Programm.

Staatsanwalt fordert hohe Strafen

Wie üblich, plädiert zuerst die Staatsanwaltschaft. Staatsanwalt Fuchs listet die über 100 angeklagten Straftaten minutiös auf, bewertet sie nach Strafvorwurf und Strafrahmen. Bei G. stellt er fest, dass das verabredete Geschäft über 20 Kilogramm Marihuana der schwerste Vorwurf ist und stellt allein für diesen Tatbestand eine Strafe von 4 Jahren und 6 Monaten in den Raum. Insgesamt fordert er für G. eine Haftstrafe von 7 Jahren.

Für R. fordert er sogar 7 Jahre und 9 Monate, auch wenn er beiden Hauptanklagepunkten „gerade noch einen minderschweren Fall“ ansetzt. Trotzdem setzt er für die Bedrohung und die Körperverletzung je 4 Jahre an.

Verteidigerinnen sehen das ganz anders

Rechtsanwältin Stiefel Bechdolf, die G. verteidigt, ist ganz anderer Ansicht: Sie fordert eine Bestrafung im bewährungsfähigen Bereich, also maximal 2 Jahre. Sie sieht viele der Straftaten, die G. vorgeworfen werden, als „angeschoben“ an und fragt ich, warum die Polizei „den G. hat laufen lassen“, obwohl sie die schwersten vorgeworfenenen Straftaten hätte verhindern können. Einfah indem sie G. aus dem verkehr gezogen hätte. Ihr zweiter Ansatzpunkt ist dasgeforderte Strafmass, das sie gar nicht glauben will. Viel zu hoch seien die Ansätze von StA Fuchs. Einerseits wegen des Wandels in der Gesellschaft, andererseits im Vergleich mit Strafen, die in grossen Drogenprozessen vom LG Heilbronn verhängt wurden.

Auch die Verteidigerin von R. ist mit dem geforderten Strafmass nicht zufrieden. Siegibt zubedenken, dass R. sich umfassend geständig gezeigt habe und so die Vernehmung viele Zeugen erspart habe, bei deren Vernehmung sicherlich auch Entlastendes zutagegetreten ware. Dessen ist sie sicher. Ausserdem müsse man R.s Traumatisierung berücksichtigen. Sie fordert kein konkretes Strafmass, aber die Aufnahme in den Massregelvollzug. Bei einer Therapiedaür von etwa 24 Monaten musste das Strafmass dann bei etwa 6 Jahren liegen.

Urteil fällt heute

Das Urteil soll vom Gericht unter Vorsitz von Richter Haberzettl noch am Nachmittag verkündet werden.

Text: Matthias Lauterrer

 




Ochse, Esel, Elefant und Känguru

Die klassische Weihnachtsgeschichte aus dem Lukasevangelium von der Ankündigung des Messias durch Jesaja, über die Herbergssuche, die Geburt Christ bis zur Huldigung durch die Weisen aus dem Morgenland erzählen die Krippendarstellungen aus aller Welt, die vom ersten Advent bis zum 29. Januar 2023 im Museum Würth (Verwaltungsgebäude) gezeigt werden, in bildhafter Sprache, mit der traditionellen Figürlichkeit und den Materialien der jeweiligen Region.

Herbergssuche. Eine Darstellung aus Deutschland. Foto: GSCHWÄTZ

Dr. Christoph Becker, Vorsitzender des Kunstbeirats der Würth-Gruppe, führt in die Entwicklung der weihnachtlichen Krippenkultur ein: Entstanden in katholischer Tradition in Italien fanden die Krippen seit dem 13. Jahrhundert ihren Weg in die katholische Welt Europas, wo sich jeweils eine lokale Tradition entwickelt hat.

Typische neapolitanische Darstellung. Foto: GSCHWÄTZ

Krippen als Produktwerbung für die Kirche

Während der Reformation fanden die Krippen ihren Weg in die Wohnstuben von Menschen –  für die Protestanten der damaligen Zeit waren die bildhaften Darstellungen, wie sie in katholischen Kirchen bis dahin gezeigt wurden, nicht mehr erwünscht. Und in der Gegenreformation ab dem Ende es 16. Jahrhunderts sollten, so drückt es Becker aus, die Krippen „Werbung machen für Menschen, die sich von der trockenen Art der Verkündung abwenden“ – das scheint gelungen, viele Krippen strahlen, vor allem in den Nebenfiguren, eine wahre Lebensfreude aus: Da wird musiziert und getanzt, es werden aus dem Volk alle Gaben, die die Landwirtschaft hergibt, zum Stall gebracht. Traurige Menschen sieht man im Umkreis der Krippe nicht.

Figuren aus Portugal. Foto: GSCHWÄTZ

„Das sind ja wir“

Die zeitgenössische und regionale Kleidung der Krippenfiguren zeigt den Gläubigen: „Das sind ja wir“, erklärt Becker.  „Es ist schon eine Art kirchliche Propaganda“, die den Menschen das Dogma der Jungfrauengeburt nahebringen sollte.

Alle Materialien, die zur Verfügung stehen

Kuratorin Carla Mannschedel betont die Materialvielfalt. Es wurden alle Materialien benutzt, die zur Verfügung standen: Nicht nur Krippen aus Holz, Stein und Ton, sondern auch aus Salzteig, Metall, ja sogar Krippen aus einem Straußenei und einem Walzahn sind zu sehen.

Ein peruanischer Krippenschrein, ein „Retablo“. Foto: GSCHWÄTZ

Auch die dargestellten Figuren unterscheiden sich regional: So gibt es eine arktische Krippe, in der nicht Ochs und Esel, sondern Eisbär, Robbe und sogar ein offenbar weitgereister Pinguin zu erkennen sind. Elefanten, Känguruhs sind dabei – eine wahre Mammutaufgabe für Kinder, all die Tiere zu finden, die in unseren Breiten nicht traditionell zur Krippe gehören. Sie werden allerdings von einem eigens für Kinder geschaffenen Audio-Guide bei ihren Entdeckungen unterstützt.

Krippe von K.Limpke mit grönländischem Motiv und einem weitgereisten Pinguin. Foto: GSCHWÄTZ

Von großer Kunst über Kunsthandwerk bis hin zu dem, was in unseren Augen kitschig wirken mag, ist alles vertreten. Die Interpretation der Geburtsgeschichte ist vielfältig: mal opulent ausgeschmückt, mal eher karg. Realistische Figuren wechseln sich mit künstlerisch verfremdeten Darstellungen ab. Krippen zeigen unterschiedlichste Umgebungen, mal mit gesellschaftlichem Leben rundherum, mal völlig losgelöst.

Rund um diese Geburtsszene aus Togo geht das Leben seinen üblichen Gang. Foto: GSCHWÄTZ

Ulfert-Buchholz-Sammlung

Die Direktorin der Sammlung Würth, C. Sylvia Weber, erklärt, dass die Krippen nicht ursprünglich von Würth gesammelt wurden: Die Präsentation beruht auf der Ulfert-Buchholz-Sammlung, der Krippen-Sammlung von Edwin und Wilma Buchholz, benannt nach dem Sohn des Ehepaars. Die private Sammlung von rund 700 Krippen aus mehr als 130 Ländern von fünf Kontinenten fand 2002 Eingang in die Sammlung Würth. 150 Krippen dieser Sammlung sind in Gaisbach ausgestellt, viele andere sind während der Adventszeit an andere Museen ausgeliehen.

Vom 25. Dezember 2022 bis 29. Januar 2023

Die Ausstellung „Ochse, Esel, Elefant und Känguru – Weihnachtskrippen von Neapel bis Sydney in der Sammlung Würth“ ist bis 29. Januar täglich von 11 bis 18 Uhr im Museum Würth in Künzelsau zu sehen. Der Eintritt ist frei.

Moderne Interpretation der Krippenszene von Marc Fromm. Foto: GSCHWÄTZ

 

Ein katalanischer Caganer darf nicht fehlen. Foto: GSCHWÄTZ

Begleitprogramm zur Ausstellung im Alma Würth Saal, Museum Würth

  • Krawall im Stall: Lesung für Kinder mit Veronika Fischer, Sonntag, 4. Dezember 2022, 11 Uhr
  • Charles Dickens Weihnachtsgeschichte: Live-Hörspiel für die ganze Familie mit Max Urlacher, Sonntag, 11. Dezember 2022, 14 Uhr
  • Pendel-Marionettentheater, Mittwoch, 28. Dezember und Donnerstag, 29. Dezember 2022, jeweils 11 Uhr
  • Mein Lieblingstier heißt Winter? Lesung mit Ferdinand Schmalz, Sonntag, 22. Januar 2023, 17 Uhr

Eintritt frei. Begrenzte Platzzahl.

  • Öffentliche Führungen, Dauer: 60 Minuten, 6 Euro pro Person, jeden Sonntag, jeweils 15 Uhr

Um Anmeldung per E-Mail an museum@wuerth.com wird gebeten.

Text: Matthias Lauterer




Geflüchtete werden Lokführer:innen bei der S-Bahn Stuttgart

Land, Deutsche Bahn und die Bundesagentur für Arbeit machen Geflüchtete fit für die Zukunft. Die Bahn bildet bei DB Regio in Stuttgart seit 1. Februar 2021 Geflüchtete zu Lokführer:innen aus. In der Umschulung (IHKBerufsabschluss) zum/r Eisenbahner:in im Betriebsdienst bereitet die Bahn die Auszubildenden auf einen Einsatz bei der SBahn Stuttgart ab Anfang des kommenden Jahres vor.

Das zweijährige Pilotprojekt ist Teil des von Verkehrsminister Winfried Hermann initiierten Modellprojekts „Qualifizierung Geflüchteter zu Triebfahrzeugführern“, das im Januar 2019 gemeinsam mit der Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit und weiteren Eisenbahnverkehrsunternehmen gestartet wurde.

Pressemitteilung Verkehrsministerium BW




„Ein Labyrinth ist kein Irrgarten“

Wie jedes Jahr haben Ehrenamtliche der evangelischen Kirchengemeinde und des Hospizdienstes in der Künzelsauer Johanneskirche ein Labyrinth aufgebaut. Zwischen den Kirchenjahren, also von Totensonntag bis zum ersten Advent, soll das Labyrinth den Menschen die Möglichkeit zur Besinnung bieten. Das Labyrinth soll zum Nachdenken oder Meditieren über den eigenen Weg im Leben anregen, über die Erwartungen an das Leben bis hin zum Lebensende, aber auch über die persönliche Beziehung zu Gott.

Labyrinthe sind uralte Symbole der Menschheit

„Labyrinthe haben eine lange Tradition, überall auf der Welt“, sagt Christine Stumpf, stellvertretende Leiterin des Hospizdienstes Kocher-Jagst. Sie nennt Beispiele aus völlig unterschiedlichen Kulturkreisen, aus Südamerika und der europäischen Frühgeschichte beispielsweise. Das Labyrinth des Minotaurus ist wohl das berühmteste Labyrinth.

Die Symbolik der Labyrinthe

„Labyrinthe stehen als Symbol für den Anfang und das Ende des Lebens, sie haben einen Eingang und einen Ausgang und eine Mitte als Symbol Gottes. Den Weg zur Mitte muss man finden“, erklärt sie. Von dieser Mitte bewege man sich im Leben mal weg, mal bewegt man sich zu ihr hin. Ganz wichtig ist ihr: „Ein Labyrinth ist kein Irrgarten“.

Der Weg ins Innere ist individuell

Mal hin und mal weg von der Mitte – wie das Leben. Foto: GSCHWÄTZ

Der Weg ins eigene Innere ist ein ganz individueller Weg, jeder hat seinen eigenen Zugang. Daher liegen unterschiedliche Materialien bereit, die dem einzelnen ein Hilfsmittel sein können: Verschiedene „Impulse“ mit Fragen, auf die jeder seine Antworten finden kann, aber auch Material zum Malen. Wer will, kann seine Gedanken in ein Labyrinthbuch eintragen.

Alles im Ehrenamt

Christine Stumpf dankt den Ehrenamtlichen der evangelischen Kirchengemeinde und des Hospizdienstes, die am Totensonntag das Labyrinth aufgebaut haben: Die Bestuhlung der Kirche wich dem Labyrinth, die Helfer:innen haben das Labyrinth anhand einer Projektion auf dem Boden aufgebracht, die Plakate aufgestellt und die Materialien bereitgelegt. „Das hat ganz harmonisch geklappt am Sonntag“.

Das Labyrinth ist am Freitag,25. November 2022 von 08:00 bis 12:00 letztmals geöffnet – danach wird die Kirche für den Adventssonntag vorbereitet.

Text: Matthias Lauterer




„Man kann da auch einen Prozeß über drei Instanzen machen“

Kein Ende in Sicht bei der Berichterstattung um das Altenheim „Alte Harmonie“ in Kocherstetten. GSCHWÄTZ berichtete unter anderem bereits über den Fund von Überwachungskameras in den Räumen der Mitarbeiter:innen und von teils relevanten Sicherheitsmängeln und von rechtlichen Schritten der Heimleitung gegen Internetkommentare.

Und über einen solchen Internetkommentar ging es in einem Prozess vor dem Landgericht in Heilbronn am 22. November 2022: Die Betreibergesellschaft der Alten Harmonie ging gegen den Verfasser einer Bewertung bei google vor, der seine Unzufriedenheit über die Leistung der Einrichtung in kurzen und deutlichen Worten geäußert hatte. Die Betreibergesellschaft verlangte Löschung des Kommentars und stellte eine Schadensersatzforderung in den Raum.

Der Beklagte, Gerd Z., ist der Schwiegersohn einer Frau, die kurz vor der Corona-Isolation in das Pflegeheim aufgenommen wurde. Er wirft dem Heim schlechte Kommunikation sowie Mängel bei der Pflege der alten Frau vor. Inzwischen wird die alte Frau in einem anderen Heim gepflegt.

Die Frage nach der Meinungsfreiheit

Richter Dr.Wolber weist zu Beginn des Prozesses darauf hin, dass in diesem Verfahren zu prüfen sei, ob die Internetbewertung eine -möglicherweise falsche- Tatsachenbehauptung sei oder ob sie von der Meinungsfreiheit gedeckt sei. Von Beginn der Verhandlung herrscht ein scharfer Ton im Saal, nicht nur zwischen den Parteien. Gleich zu Beginn mußte Dr. Wolber beide Seiten daran erinnern, dass er diese Verhandlung führt und selber entscheidet, mit wem er redet und wem er das Wort erteilt. Überhaupt wirkt der Richter auf den Zuschauer angriffslustig. Er sitzt nicht zurückgelehnt und zuhörend, sondern vorgebeugt und insistierend. Er insistiert beispielsweise auf die Vorgänge rund um die Kündigung des Heimvertrags durch den Betreiber:  „Warum haben Sie die Kündigung überhaupt akzeptiert? Sie hätten ja dagegen vorgehen können.“ Die Antwort von Z. „das Verhältnis war zerrüttet, es war kein Gespräch mit dem Heim möglich“, will er nicht hinnehmen. Dass eine Familie die alte pflegebedürftige Mutter und Schwiegermutter in ihren letzten Jahren nicht in der Obhut von Personen lassen möchte, gegen die man gleichzeitig juristisch vorgeht, mag der Richter nicht verstehen.

Emotionsreicher Vortrag

Z. ist voll von Emotionen und berichtet, dass die Schwiegermutter kurz vor der Corona-Isolation ins Heim aufgenommen wurde und dass während der Corona-Isolation kein Besuch möglich gewesen sei. „Kommunikation per Telefon war fast unmöglich, da die Schwiegermutter schwer hört.“ Von Seiten des Heimes habe die Familie nur wenig Unterstützung erfahren, sagt er aus. Das bezeichnet er als „unprofessionell“ und berichtet, dass das im neuen Heim ganz anders gehandhabt wurde. Und, das ist ein schwerer Vorwurf: Das Heim habe eine beginnende Demenz nicht richtig diagnostiziert, sondern die alte Frau als „schwierig“  bezeichnet. Genau diese „Schwierigkeiten“, so Z., seien aber Hinweise auf eine Demenz. Er ist der Meinung, dass ein Pflegeheim diese Symptome erkennen müsse.

„ich kenne ihn gar nicht“

Ständiges Kopfschütteln und Grinsen begleiten Z.s Vortrag von der Klägerbank. „Wenn man als Telefon isch, dann hat man alles besprochen“, erwidert die Geschäftsführerin des Heims, Frau Hess-Feldbach. Und: „Ich habe mit ihm nie telefoniert, ich kenne ihn gar nicht.“ Sie muss aber zugeben, dass sie mit Z. Mailkontakt hatte.

Ein Sturz oder kein Sturz?

Streitig ist ein angeblicher Sturz der alten Dame: Sie sei nachts aus dem Bett gestürzt und der Nachtdienst habe ihr gesagt, sie solle sich anstrengen und selber ins Bett kommen. „Ich wüßte nicht, dass sie gestürzt ist“, sagt Hess-Feldbach. Auf jeden Fall ist kein solcher Vorfall dokumentiert, es gibt kein Sturzprotokoll, keinen Arztbericht.

Von der Seite der Kläger kommen während Z.s Vortrag immer wieder Zwischenrufe wie „Quatsch“.

Beklagter will warnen

Richter Dr. Wolber will von Z. wissen, was er mit seiner Bewertung erreichen wollte: „Es geht nicht um die Einzelfälle, sondern um das Geschäftsgebaren der Klägerin, vor der zu warnen ist“, sagt er und betont nochmals: „Es hat keine Gespräche gegeben, wir haben keine gemeinsamen Lösungen gefunden.“

Bewertung hat keinen Bezug zu den Vorfällen

Diese Vorträge der Parteien beleuchten nur die Hintergründe, die zu der Bewertung geführt haben. Für die juristische Abwägung, ob die Bewertung stehen bleiben kann oder nicht, sind sie nicht unbedingt relevant. Dr. Wolber wirft daher ein: „Die Bewertung hat keinen Bezug zu konkreten Fällen, so ein Bewertungsportal kann auch als Pranger verwendet werden“, worauf Z. antwortet: „Ich darf doch reinschreiben, was ich empfinde.“

Genau das ist der Knackpunkt in diesem Verfahren, meint Dr. Wolber: „Überschreitet das die Grenzen der freien Meinungsäußerung? Man muss das abwägen mit den Rechten der Kläger, dem das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.“ Er redet den Parteien ins Gewissen: „Man kann da auch einen Prozeß über drei Instanzen machen. Ich weiß nicht, ob es eine Rechtsschutzversicherung gibt für solche Fälle“ und schlägt einen Vergleich vor: Z. möge die Bewertung löschen und keinen entsprechenden Beitrag mehr posten. Beide Parteien sollen ihre Kosten selber tragen.

Nach kurzer Beratungspause erklären sich die Parteien mit diesem Vorschlag einverstanden. Die Beklagten bestehen auf die Ergänzung, dass damit sämtliche Ansprüche aus diesem Streitgegenstand, also auch eventuelle Schadensersatzansprüche, erledigt sind. Die Verfahrenskosten dürften sich für jede Partei auf einen vierstelligen Betrag belaufen.

Regeln für Internetbewertungen

Aus den Aussagen des Richters läßt sich folgern, dass man bei Internetbewertungen eine gewisse Vorsicht an den Tag legen sollte: Man sollte stets einen Bezug zu einem konkreten Vorfall erwähnen und davon ausgehend eine Bewertung abgeben:  „Ein ganz miserables Lokal“ wäre als Bewertung also wohl justiziabel, „wir wollten am xx.xx. dort essen, mussten lange auf die Bestellung, noch länger auf das Essen warten – und dann war es kalt und versalzen. Wir haben es zurückgehen lassen“, wäre, wenn man Dr. Wolber interpretiert, wohl zulässig.

Der Schwiegermutter von Z. geht es „inzwischen gut, bis auf die Demenz.“

Text: Matthias Lauterer