Am 10. November 2022, dem dritten Verhandlungstag im Drogenprozess kam es zur Vernehmung von drei Polizeibeamten, die an den Ermittlungsarbeiten gegen die beiden Angeklagten aus Künzelsau verantwortlich beteiligt waren.
Kriminalhauptkommissar F. war schon einmal geladen, wurde dann aber, obwohl er schon im Gericht war, wieder abgeladen. Und auch an diesem Tag hatte er Pech: Er war als erster Zeuge geladen, durch die Geständnisse der Angeklagten (GSCHWÄTZ berichtete) hatte sich die Situation geändert und er wurde als letzter befragt.
Telefonauswertung als Schlüssel
F. hat den Telefon- und Chatverkehr der beiden Angeklagten ausgewertet und konnte erstaunliches berichten: So hatte R. auf einem verschlüsselten EncroChat-Handy Kontakt zu einer unbekannten Person, die wohl seine Einkaufsquelle war. Nachgewiesen werden konnten Einkäufe von zweimal zwei Kilogramm Marihuana, zweimal 100 Gramm Kokain. Zu einer weiteren vereinbarten Übernahme von einem Kilogramm Marihuana kam es wegen R.s Verhaftung nicht mehr.
Sorgfältig getrennt von den Einkäufen benutzte R. für seine Verkäufe ein zweites Handy. Telegram-Chats mit einigen Abnehmern, bei denen es um kleinere Geschäfte ging, belegen das. Außerdem – ein wichtiges Detail – geht aus den Chatverläufen hervor, dass R. seinen Kunden und Unterverkäufer tatsächlich körperlich geschlagen hat.
Nach dieser kurzen Zeugenaussage durfte F. gehen, nähere Details, etwa über Gespräche zwischen den beiden Angeklagten, wollten Gericht, Staatsanwalt und Verteidigerinnen nicht mehr wissen.
„Auch da erwischen Sie mich auf dem falschen Fuß“
Der diensterfahrene Kriminalbeamte G. trägt über das Verfahren gegen den minderjährigen Kunden und Weiterverkäufer Ha. vor: nach einem Verdacht habe man dessen Wohnung durchsucht, Ha. habe umfangreiche Angaben gemacht. So habe er von R. und dem ebenfalls bereits erwähnten S. über einen Zeitraum hinweg Drogen zu Weiterverkauf erhalten. Es sei dann zu diversen Erpressungsversuchen seitens R. gekommen, auch sollte Ha. für R. eine Kreditkarte beantragen. Bereits vor dem Kontakt zu R. habe Ha. Drogen konsumiert, Erkenntnisse über Drogenverkäufe bis zu diesem Zeitpunkt lägen nicht vor.
So weit berichtete G. zügig und flüssig. Als Richter Haberzettl nach einem prozessrelevanten Detail fragt, nämlich ob und woher R. wusste, dass Ha. minderjährig war, wird G. stockend: „Das kann ich nicht mehr hundertprozentig sagen“ oder „Das hab ich jetzt nicht parat“ antwortet er auf immer insistierendere Fragen des Richters. Haberzettl gibt verschiedene Möglichkeiten vor, etwa dass G. mit Ha. über dessen bevorstehenden 18. Geburtstag gesprochen haben könnte oder dass er dessen Ausweis gesehen haben könnte. Von G. kommt keine konkrete Antwort.
„Wenn das so in den Akten steht, dann war das so“
Auch zu den Bedrohungen und Schlägen, die im Raum stehen, kann G. nichts Konkretes sagen: „Auch da erwischen Sie mich auf dem falschen Fuß“. Richter Haberzettl wird deutlich lauter, liest G. aus den Akten vor, dass G. damit drohte, die Mutter eines seiner Weiterverkäufer „abstechen“ zu wollen. „Wenn das so in den Akten steht, dann war das so“, rettet sich G. vermeintlich.
Richter wirft dem Zeugen unprofessionelle Vorbereitung vor
Haberzettl wirkt geradezu erbost, als er den Polizeibeamten mit lauten und deutlichen Worten entläßt: „Solche Verfahren setzen voraus, dass sich professionelle Zeugen auch professionell verhalten“. Man kann sich kaum ein schlimmeres Urteil über diese Zeugenaussage vorstellen. Ohne das vollumfängliche Geständnis von R. hätten dessen Anwältinnen bei diesem Zeugen erhebliche Ansatzpunkte zur Erschütterung von Anklagevorwürfen gehabt.
Ein Mann wie aus einem Fernsehkrimi
Als der inzwischen im Ruhestand befindliche ehemalige LKA-Beamte N. den Gerichtssaal betritt, fühlt man sich wie im Film: Graues wallendes Haar, ein gepflegter Fünftagebart, dazu eine nur leicht getönte graue Brille, dazu elegant gekleidet – eine Mischung aus Thomas Fritsch und Volker Lechtenbrink tritt ein. Er hat umfangreiche Akten und Notizen dabei, auf die er sich später auch immer wieder beruft. Genau so stellt man sich nach intensivem Genuß von Fernsehkrimis das Klischee eines LKA-Beamten vor, der verdeckte Ermittlungen leitet.
Denn genau das hat N. im vorliegenden Fall auch getan: Er hat den Einsatz von insgesamt fünf verdeckten Ermittlern (VE) koordiniert. Er berichtet, dass das LKA vom der Kriminalpolizei über einen „regen Rauschgifthandel“ informiert wurde. Vorweg teilt er mit, dass das LKA oder die VE während der Ermittlung keinerlei Kontakt zu R. hatten, er trägt also ausschließlich zu G. vor.
Wichtig für die Strafzumessung – denn dass G. nicht mit einem Freispruch rechnen kann, ist nach seinem Teilgeständnis (GSCHWÄTZ berichtete) bereits klar – sind vor allem zwei Punkte: Hat G. im Umfeld seiner Shisha-Bar konkrete Drogenbestellungen angenommen oder hat er nur vermittelt? Hat G. ein 20-Kilo-Geschäft vereinbart oder wollte er dieses Geschäft nicht wirklich eingehen?
Die Aussage N.s ist klar, dass G. beim ersten Geschäft mit zwei verdeckten Ermittlerinnen konkret eine Bestellung über fünf Gramm Marihuana und ein Gramm Kokain angenommen hat. „Die Telefonnummer [des eigentlichen Lieferanten H.] wurde erst beim zweiten Besuch übergeben.“ Für die Bewertung des Gerichts dürfte das bedeuten, dass es sich bei diesem Geschäft um ein „Handeltreiben“ und nicht um eine Beihilfe dazu handelt.
Ein Geschäft über 20 Kilo Marihuana wird verhandelt
Schwieriger wird es bei der Beurteilung von G.’s Rolle bei dem 20-Kilo-Geschäft: Es war die Übergabe eines Kilogramms Marihuana geplant, zu der sich G., seine Beschaffungsquelle St. und der ein oder andere seiner Hintermänner, sowie insgesamt drei VE als vermeintliche Kunden von G., auf einer Raststätte in Hessen trafen. Als sich herausstellte, dass die vereinbarte Menge nicht vorhanden war – statt 1.000 Gramm wurden nur 920 Gramm geliefert – scheint es eine Diskussion mit Anbietern, vermeintlichen Kunden und dem Vermittler G. gegeben zu haben, während der G. von St. als Verantwortlicher für die Preisverhandlungen genannt wurde. Und G. hat danach, so die Zeugenaussage, auch die Preisverhandlung geführt, sodass das Geschäft mit den 920 Gramm tatsächlich über die Bühne ging. Geld und Ware wurden übergeben.
Später schlug St. ein Geschäft über größere Mengen vor, er habe Quellen, die auch „LKW-Ladungen mit 100 bis 200 Kilo“ liefern könnten. Er brachte die Menge von 20 Kilo ins Gespräch. Und tatsächlich, so berichtet N., habe G. auch hier die Preisverhandlung übernommen. Ein erstes Angebot von 5.000 Euro pro Kilo lehnten die VE ab und entfernten sich zu ihrem Fahrzeug. Daraufhin habe G. die VE zurückgerufen und ein weiteres Angebot über 4.800 Euro gemacht. Letztendlich habe man sich auf 4.600 Euro für ein Kilogramm Marihuana bei Abnahme von 20 Kilo geeinigt. Laut Aussage von N. hat G. tatsächlich eine aktive Rolle in den Verhandlungen innegehabt.
„G. war an der Fortsetzung der Verhandlungen interessiert?“ „Ja.“
Der Richter hält N. die abweichende Aussage von G. aus den Akten vor. Nach dieser Aussage war G. von der Situation, dass er plötzlich der Finanzverantwortliche sein soll, überrumpelt, wollte dieses Geschäft nicht wirklich machen und habe irgendwas gesagt, nur eine Art Spiel gespielt. Dieser Darstellung widerspricht N. deutlich, G. habe den VE zurückgerufen und man sei nochmal in Verhandlungen eingestiegen. Richter Haberzettl fragt nochmals konkret nach: „G. war an der Fortsetzung der Verhandlungen interessiert?“ „Ja.“
Die konkrete Absprache eines Geschäfts
Wer einer so agiert, „dann will ich kein Spiel spielen, dann will ich Drogengeschäfte machen“, schließt Haberzettl und stellt fest, dass die Aussage des Zeugen eine konkrete Absprache eines Geschäfts nahelege und dass die Kommunikation über G. gelaufen sei.
Überraschende Fragen der Verteidigerin
G.’s Anwältin Anke Stiefel-Bechdolf befragt N. zunächst zu einigen Details, die er jeweils sicher beantworten kann, erzeugt damit eine lockere Gesprächsatmosphäre. Aber mit der Frage „3 verdeckte Ermittler für ein Kilo, das ist doch Luxus“ und der Frage nach einem konkreten Autokennzeichen der Polizeifahrzeuge den Zeugen ein klein wenig aus dem Gleichgewicht: Auf die erste Frage antwortet er mit „polizeitaktische Maßnahme“, auf die zweite mit „dazu habe ich keine Aussagerlaubnis“.
Klare Ansage des Richters: „Sie lügen.“
Diesem Zeugen dankt der Richter für seine gute Vorbereitung. Er zitiert nochmals aus der Akte die Aussage eines VE: „Daraufhin rief mich G. [in der Akte wird der Vorname genannt, Red.] zurück“ und wendet sich mit einer vorläufigen Einschätzung des Gerichts und mit wahrer Donnerstimme an den Angeklagten G.: „Sie lügen. Ein Mann, der am Gehen ist, wird zurückgerufen. Das ist eine aktive Beteiligung an einem 20-Kilo-Geschäft, das ist kein innerer Rückzug“. Danach unterbricht er den Prozess bis zum nächsten, dem vierten Verhandlungstag.
Vorschau auf den vierten Verhandlungstag
Nach den Aussagen der Polizeibeamten dürfte der Tatvorwurf der „gemeinsamen“ Begehung von Straftaten vom Tisch sein. Am nächsten Verhandlungstag ist mit der Befragung des Angeklagten G. zu rechnen, er hat ja angekündigt, sich einzulassen. Die Fragen seiner Anwältin an den LKA-Beamten lassen vermuten, dass Stiefel-Bechdolf noch die ein oder andere Karte hat, die sie ausspielen will. Außerdem wird die psychiatrische Gutachterin voraussichtlich ihr Gutachten vorstellen, ob zumindest R. möglicherweise in den Maßregelvollzug kommen kann und sich dort einem Drogenentzug unterziehen kann. Bei G. war bisher nicht von einer eventuellen Abhängigkeit die Rede.
Möglicherweise wird auch der Lieferant St. geladen. Durch die Geständnisse der Angeklagten werden einige potentielle Zeugen, meist lokale Abnehmer und Weiterverkäufer, gegen die in anderen Verfahren schon Urteile gefällt wurden, wohl nicht mehr angehört.
Text: Matthias Lauterer