„Man kann da auch einen Prozeß über drei Instanzen machen“
Kein Ende in Sicht bei der Berichterstattung um das Altenheim „Alte Harmonie“ in Kocherstetten. GSCHWÄTZ berichtete unter anderem bereits über den Fund von Überwachungskameras in den Räumen der Mitarbeiter:innen und von teils relevanten Sicherheitsmängeln und von rechtlichen Schritten der Heimleitung gegen Internetkommentare.
Und über einen solchen Internetkommentar ging es in einem Prozess vor dem Landgericht in Heilbronn am 22. November 2022: Die Betreibergesellschaft der Alten Harmonie ging gegen den Verfasser einer Bewertung bei google vor, der seine Unzufriedenheit über die Leistung der Einrichtung in kurzen und deutlichen Worten geäußert hatte. Die Betreibergesellschaft verlangte Löschung des Kommentars und stellte eine Schadensersatzforderung in den Raum.
Der Beklagte, Gerd Z., ist der Schwiegersohn einer Frau, die kurz vor der Corona-Isolation in das Pflegeheim aufgenommen wurde. Er wirft dem Heim schlechte Kommunikation sowie Mängel bei der Pflege der alten Frau vor. Inzwischen wird die alte Frau in einem anderen Heim gepflegt.
Die Frage nach der Meinungsfreiheit
Richter Dr.Wolber weist zu Beginn des Prozesses darauf hin, dass in diesem Verfahren zu prüfen sei, ob die Internetbewertung eine -möglicherweise falsche- Tatsachenbehauptung sei oder ob sie von der Meinungsfreiheit gedeckt sei. Von Beginn der Verhandlung herrscht ein scharfer Ton im Saal, nicht nur zwischen den Parteien. Gleich zu Beginn mußte Dr. Wolber beide Seiten daran erinnern, dass er diese Verhandlung führt und selber entscheidet, mit wem er redet und wem er das Wort erteilt. Überhaupt wirkt der Richter auf den Zuschauer angriffslustig. Er sitzt nicht zurückgelehnt und zuhörend, sondern vorgebeugt und insistierend. Er insistiert beispielsweise auf die Vorgänge rund um die Kündigung des Heimvertrags durch den Betreiber: „Warum haben Sie die Kündigung überhaupt akzeptiert? Sie hätten ja dagegen vorgehen können.“ Die Antwort von Z. „das Verhältnis war zerrüttet, es war kein Gespräch mit dem Heim möglich“, will er nicht hinnehmen. Dass eine Familie die alte pflegebedürftige Mutter und Schwiegermutter in ihren letzten Jahren nicht in der Obhut von Personen lassen möchte, gegen die man gleichzeitig juristisch vorgeht, mag der Richter nicht verstehen.
Emotionsreicher Vortrag
Z. ist voll von Emotionen und berichtet, dass die Schwiegermutter kurz vor der Corona-Isolation ins Heim aufgenommen wurde und dass während der Corona-Isolation kein Besuch möglich gewesen sei. „Kommunikation per Telefon war fast unmöglich, da die Schwiegermutter schwer hört.“ Von Seiten des Heimes habe die Familie nur wenig Unterstützung erfahren, sagt er aus. Das bezeichnet er als „unprofessionell“ und berichtet, dass das im neuen Heim ganz anders gehandhabt wurde. Und, das ist ein schwerer Vorwurf: Das Heim habe eine beginnende Demenz nicht richtig diagnostiziert, sondern die alte Frau als „schwierig“ bezeichnet. Genau diese „Schwierigkeiten“, so Z., seien aber Hinweise auf eine Demenz. Er ist der Meinung, dass ein Pflegeheim diese Symptome erkennen müsse.
„ich kenne ihn gar nicht“
Ständiges Kopfschütteln und Grinsen begleiten Z.s Vortrag von der Klägerbank. „Wenn man als Telefon isch, dann hat man alles besprochen“, erwidert die Geschäftsführerin des Heims, Frau Hess-Feldbach. Und: „Ich habe mit ihm nie telefoniert, ich kenne ihn gar nicht.“ Sie muss aber zugeben, dass sie mit Z. Mailkontakt hatte.
Ein Sturz oder kein Sturz?
Streitig ist ein angeblicher Sturz der alten Dame: Sie sei nachts aus dem Bett gestürzt und der Nachtdienst habe ihr gesagt, sie solle sich anstrengen und selber ins Bett kommen. „Ich wüßte nicht, dass sie gestürzt ist“, sagt Hess-Feldbach. Auf jeden Fall ist kein solcher Vorfall dokumentiert, es gibt kein Sturzprotokoll, keinen Arztbericht.
Von der Seite der Kläger kommen während Z.s Vortrag immer wieder Zwischenrufe wie „Quatsch“.
Beklagter will warnen
Richter Dr. Wolber will von Z. wissen, was er mit seiner Bewertung erreichen wollte: „Es geht nicht um die Einzelfälle, sondern um das Geschäftsgebaren der Klägerin, vor der zu warnen ist“, sagt er und betont nochmals: „Es hat keine Gespräche gegeben, wir haben keine gemeinsamen Lösungen gefunden.“
Bewertung hat keinen Bezug zu den Vorfällen
Diese Vorträge der Parteien beleuchten nur die Hintergründe, die zu der Bewertung geführt haben. Für die juristische Abwägung, ob die Bewertung stehen bleiben kann oder nicht, sind sie nicht unbedingt relevant. Dr. Wolber wirft daher ein: „Die Bewertung hat keinen Bezug zu konkreten Fällen, so ein Bewertungsportal kann auch als Pranger verwendet werden“, worauf Z. antwortet: „Ich darf doch reinschreiben, was ich empfinde.“
Genau das ist der Knackpunkt in diesem Verfahren, meint Dr. Wolber: „Überschreitet das die Grenzen der freien Meinungsäußerung? Man muss das abwägen mit den Rechten der Kläger, dem das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.“ Er redet den Parteien ins Gewissen: „Man kann da auch einen Prozeß über drei Instanzen machen. Ich weiß nicht, ob es eine Rechtsschutzversicherung gibt für solche Fälle“ und schlägt einen Vergleich vor: Z. möge die Bewertung löschen und keinen entsprechenden Beitrag mehr posten. Beide Parteien sollen ihre Kosten selber tragen.
Nach kurzer Beratungspause erklären sich die Parteien mit diesem Vorschlag einverstanden. Die Beklagten bestehen auf die Ergänzung, dass damit sämtliche Ansprüche aus diesem Streitgegenstand, also auch eventuelle Schadensersatzansprüche, erledigt sind. Die Verfahrenskosten dürften sich für jede Partei auf einen vierstelligen Betrag belaufen.
Regeln für Internetbewertungen
Aus den Aussagen des Richters läßt sich folgern, dass man bei Internetbewertungen eine gewisse Vorsicht an den Tag legen sollte: Man sollte stets einen Bezug zu einem konkreten Vorfall erwähnen und davon ausgehend eine Bewertung abgeben: „Ein ganz miserables Lokal“ wäre als Bewertung also wohl justiziabel, „wir wollten am xx.xx. dort essen, mussten lange auf die Bestellung, noch länger auf das Essen warten – und dann war es kalt und versalzen. Wir haben es zurückgehen lassen“, wäre, wenn man Dr. Wolber interpretiert, wohl zulässig.
Der Schwiegermutter von Z. geht es „inzwischen gut, bis auf die Demenz.“
Text: Matthias Lauterer




































