Nehmen wir einmal an, der Dorfbäcker hätte eine Wohnung in seinem Haus an einen alleinstehenden Herrn vermietet. Im Verlauf des Mietverhältnisses gäbe es Probleme mit dem Mieter und es käme das Gerücht auf, der Mieter hätte ein Techtelmechtel mit der Bäckerin. Und im Anschluss käme es zu Beleidigungen, Drohungen und letztendlich zur Gewalt gegen Sachen.
Man kann dann davon ausgehen, dass die Polizei nach einer Strafanzeige des Metzgers, zum Beispiel wegen Nachstellung und Sachbeschädigung, ein standardisiertes Verfahren – so nannte es der Zeuge Z – einleiten würde, das möglicherweise eingestellt oder mit einem Strafbefehl beendet würde.
Massiver Einsatz juristischer Mittel
Ganz anders im Fall des „Dörzbacher Scheunenbrands“ (GSCHWÄTZ berichtete), wo Ähnliches nicht der Familie des Bäckers, sondern einer zumindest regional bekannten Rechtsanwaltsfamilie passiert ist. Schwere juristische Mittel werden bemüht, die dem Bäcker vielleicht gar nicht eingefallen wären: Mehrere Strafanzeigen gegen den „alleinstehenden Herrn“, gemeint ist Bernd K., von Seiten der Rechtsanwaltsfamilie, ein gerichtliches Kontaktverbot und eine Einweisung in psychiatrische Behandlung. Zu guter Letzt bis hin zum Sicherungsverfahren vor dem Landgericht, das klären soll, ob Bernd K. längerfristig in eine psychiatrische Klinik eingewiesen werden soll.
Auf einer Art Kreuzzug
Zugegeben, ein wenig komplexer als das Bäckerbeispiel ist das Geschehen rund um Bernd K. schon. Er hat bereits am ersten Verhandlungstag alle Tatvorwürfe zugegeben und hat immer wieder angedeutet, dass er davon überzeugt ist, noch diverse Asse im Ärmel zu haben, um seinem ehemaligen Vermieter und weiteren in der Gegend bekannten Persönlichkeiten auch in Zukunft noch zu schaden. Während der Verhandlung erweckt Bernd K. immer wieder den Eindruck, dass er auf einer Art Kreuzzug gegen einige Personen ist, den er gerne noch weiterführen würde.
Hauptzeugin wurde unter Ausschluss der Öffentlichkeit vernommen
Ausgerechnet die wichtigste Zeugin, die mutmaßliche Geliebte von Bernd K., wurde in nichtöffentlicher Sitzung vernommen. Die schutzwürdigen Interessen der Zeugin seien höher zu bewerten als das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit, eine detailliertere Begründung gibt das Gericht nicht. Diese Abwägung entspricht dem §171b des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG). Ob eine Begründung, die kaum über das Zitat des Gesetzestextes hinausgeht und nicht auf die Gegebenheiten des Prozesses eingeht, dem Sinn des §174 GVG: „Bei der Verkündung ist in den Fällen der §§ 171b, 172 und 173 anzugeben, aus welchem Grund die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist“ entspricht?
Hohes öffentliches Interesse an der Aufklärung der Behauptungen von Bernd K. vorhanden
Die fehlende Begründung, warum das Gericht zu dieser Abwägung gekommen ist, hinterlässt ein „Gschmäckle“: Schließlich hat Bernd K. am ersten Verhandlungstag durchaus Behauptungen aufgestellt, die möglicherweise auf ein „wichtiges Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs- oder Steuergeheimnis“ oder auf ein „privates Geheimnis“ (§172 GVG) schließen lassen. Für die Aufklärung dieser Behauptungen besteht durchaus ein sehr hohes öffentliches Interesse. Die Familie steht derzeit ganz besonders im Blickpunkt der Öffentlichkeit. Da ausgerechnet der Ehemann der Zeugin die Polizei informiert hat und er durch sein politisches Amt selbst im öffentlichen Interesse steht, sollte ein besonders hohes öffentliches Interesse gegeben sein. Außerdem war die Zeugin mit einem erfahrenen Anwalt als Zeugenbeistand erschienen, der an einzelnen heiklen Stellen durchaus hätte eingreifen können bei einer öffentlichen Vernehmung.
In einigen Fällen sexuellen Missbrauchs werden intimste Details öffentlich angesprochen – ob es in diesem Verfahren verhältnismäßig war, die Öffentlichkeit auszuschließen, ist hinsichtlich solcher Verfahren mehr als fraglich.
Einschlägiger Strafregistereintrag
Am fünften und letzten Verhandlungstag verkündete das Gericht, dass möglicherweise nur eine versuchte Brandstiftung und keine vollendete Brandstiftung vorliegt – damit könnte eine Haft vom Tisch sein. Auch teilte das Gericht mit, dass Bernd K. bereits einen einschlägigen Strafregistereintrag hat: Bereits im Jahre 2016 wurde er zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen wegen übler Nachrede verurteilt. Wie im aktuellen Fall hatte er auch damals über Facebook Behauptungen über eine Person verbreitet. Die Höhe des vom Gericht angesetzten Tagessatzes lässt darauf schließen, dass Bernd K. damals nicht allzu gut verdient hat.
Der öffentliche Teil der Verhandlung endet damit, dass Richterin Bezold der Öffentlichkeit erklärt, dass aufgrund der nichtöffentlichen Zeugenaussage auch die Schlussworte von Staatsanwaltschaft, Verteidigung und Beschuldigtem nicht öffentlich sind. Was die vermeintliche Hauptbelastungszeugin ausgesagt hat, das erfährt die Öffentlichkeit nicht.
Ein Kommentar von Matthias Lauterer