Gleich drei nahezu wortgleiche Prozesse fanden am Montag, 28. Juni 2021 vor dem Arbeitsgericht in Crailsheim statt. Zwei Mitarbeiter und eine Mitarbeiterin klagten gegen ihren Arbeitgeber, die ebm-papst Mulfingen GmbH & Co. KG. In allen drei Fällen ging es um Forderung auf Lohnzahlung.
Forderung auf Lohnzahlung
Hintergrund ist eine seit vielen Jahren bestehende Betriebsvereinbarung (BV), in der festgelegt ist, dass die Arbeitnehmer 18 Minuten Arbeitszeit pro Tag, das entspricht eineinhalb Stunden pro Woche, unentgeltlich leisten. Im Gegenzug verpflichtet sich der Arbeitgeber zum Beispiel zum Verzicht auf betriebsbedingte Kündigungen.
In allen drei Fällen handelte es um den sogenannten Gütetermin, der im Arbeitsrecht vorgeschrieben ist und der dazu gedacht ist, unter Moderation eine einvernehmliche Regelung zu finden. Der Termin wurde aus unterschiedlichen Gründen mehrfach verschoben, sodass inzwischen fast sieben Monate seit Einreichung der Klagen verstrichen sind. Das ist im Arbeitsrecht eher unüblich, da eine schnelle Einigung oder auch ein schnelles Urteil aufgrund der oft hohen finanziellen Risiken, die in arbeitsrechtlichen Fällen entstehen können, angestrebt wird.
Sehr verwundert zeigen sich nicht nur die Kläger, sondern auch Richterin Anja Nägele-Berkner, dass sich ebm-papst auch im Termin nicht äußern wollte
Geklagt haben auf die Nachzahlung des Lohns für diese 90 Minuten pro Woche, rückwirkend für die letzten drei Jahre – für die Jahre davor ist Verjährung eingetreten – Andy E., Bernd Z. und Carola D. (Namen geändert, die Namen der Personen sind der Redaktion bekannt). Pikant ist, dass Bernd Z. in seinem damaligen Amt als Betriebsratsvorsitzender die BV mit unterschrieben hat. Auch Carola D. ist inzwischen Betriebsrätin.
Klägeranwalt: „Die Betriebsvereinbarung kann nicht wirksam sein“
Der Anwalt der drei Kläger, Rechtsanwalt Jürgen Kühner, ein Fachanwalt für Arbeitsrecht, darf seine Sicht als erstes darlegen: er legt dar, dass durch die BV das „Günstigkeitsprinzip“ verletzt würde, das festlegt, dass durch Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung die Bestimmungen eines Tarifvertrags nicht dauerhaft zuungunsten des Arbeitnehmers ausgehebelt werden dürfen – das gelte auch dann, wenn der Betrieb gar nicht tarifgebunden sei. Ein entsprechendes Urteil des Landesarbeitsgerichts Hessen, auf das er in seinen Klagen Bezug nehme, würde das bestätigen.
In der BV, die immer wieder inhaltsähnlich neu beschlossen wurde und die den Namen „Bündnis für Arbeit“ trägt, ist unter anderem festgelegt, dass ebm-papst keine betriebsbedingten Kündigungen aussprechen wird, die Sonderzahlungen und sonstige Sozialleistungen wie zum Beispiel Firmenbusse werden geregelt.
Beklagtenseite sagt gar nichts
Im Schriftverkehr vor dem Termin hat die Beklagtenseite, im Termin vertreten durch Markus Löw, Personalleiter und Rechtsanwalt Dr. Bernd Dollmann, noch gar keine Einlassung gemacht. Sehr verwundert zeigen sich nicht nur die Kläger, sondern auch Richterin Anja Nägele-Berkner, dass sich ebm-papst auch im Termin nicht äußern wollte. „Sie verschenken hier einen Gütetermin“, sagt sie. Genauso verwunderlich ist es für die Prozeßbeobachter, dass sowohl dem Personalleiter eines großen Industriebetriebs als auch seinem Anwalt nicht bekannt sein will, welcher Tarifvertrag gegebenfalls anwendbar wäre.
Sind 20 Jahre noch „vorübergehend“?
Denn genau darum wird es gehen: Sollte der entsprechende Tarifvertrag keine Öffnungsklauseln enthalten, dann wäre die Verletzung des Günstigkeitsprinips, das RA Kühner angebracht hatte, ein starkes Argument. Kühner ist der Meinung, dass der Tarifvertrag der Metall- und Elektroindustrie anwendbar ist. Dieser enthalte, so Kühner, keine Öffnungsklauseln. Überhaupt könne ein Lohnverzicht, zum Beispiel zur Arbeitsplatzsicherung, allenfalls „vorübergehend“ vereinbart werden. Es stellt sich aber heraus, dass diese „18-Minuten-Klausel“ womöglich seit mehr als 20 Jahren besteht – das, so ließ die Richterin durchklingen, wäre sicherlich nicht mehr „vorübergehend“: „Ungewöhnlich – man kennt das nur von Ausnahmesitutionen“, sagt sie. Wäre dann nur dieser Passus ungültig oder die ganze BV? Die Richterin deutet an, dass möglicherweise die gesamte BV ungültig sein könnte und meint damit, dass eventuell alle Mitarbeiter ein Anrecht auf Nachzahlung haben könnte. „Das kann hohe Wellen schlagen“, stellt sie in den Raum.
Es wird emotional
Als der Klägeranwalt moniert, dass die Beklagte nicht einmal den anwendbaren Tarifvertrag kennen will, geht es hoch her: Dr. Dollmann versteigt sich zu der Aussage dass „alle Vergünstigungen wegfallen“ könnten – eine regelrechte Drohung. Als Richterin Nägele-Berkner dann verkünden will, dass die Beklagtenseite innerhalb von 14 Tagen ihre „Einwendungen substantiiert darzulegen“ habe, fällt ihr Dr. Dollmann ins Wort und nennt wie selbstverständlich einen Termin in 4 Wochen und muß sich von der Richterin über die Rechtslage belehren lassen. Weiterhin muss er sich anhören, dass man schon mehrere Verlegungsanträge – Bernd Z. spricht von „gut einer Handvoll“ – stattgegeben hätte. Man meint, bei der Richterin ein „Sie hatten genug Zeit“ herauszuhören. Andy E. sagte während des Termins gar nichts.
Ein Spiel auf Zeit?
Die Tatsache, dass ebm-Papst so viele Verlegungsanträge gestellt hat und dass man auch im Prozess offenbar – während der Fussball-EM liegt der Ausdruck nahe – Zeit schinden möchte, wirft Fragen nach den Gründen dafür auf. Welche Vorteile könnte es für die Beklagte geben, wenn der Prozess möglichst lange dauert? Sind möglicherweise weitere Verfahren in der Pipeline, die vielleicht in die Verjährung oder in die Verwirkung gehen könnten? GSCHWÄTZ hat bei ebm nachgefragt. Eine Antwort steht noch aus.
„Kurzer Prozeß“ im zweiten Fall
Im Fall von Bernd Z. präsentiert Dr. Dollmann einen offenbar rechtsgültigen Aufhebungsvertrag vor, den ebm-papst und Bernd Z. geschlossen haben. Insofern ist der ebm-Anwalt der Meinung, dass der Fall damit erledigt sei, denn im Vertrag ist geregelt, dass alle weitergehenden Ansprüche ausgeschlossen sind. Ganz so kurz will es die Richterin allerdings nicht machen, sie befragt Bernd Z. über die Historie der Betriebsvereinbarung, da er langjähriges Betriebsratsmitglied ist. Ursprünglich, so Z. sei das Bündnis für Arbeit als ein kurzfristiges Paket geschlossen worden. Die unbezahlte Zeit wurde anfangs auf ein Zeitkonto eingezahlt und konnte durch Freizeit abgegolten werden. Irgendwann sei dieses Konto weggefallen. Wann genau, konnte Z. nicht sagen, er vermutet Ende der 90er Jahre.
Zwar zeigte die Richterin deutlich, dass sie in diesem Falle davon ausgeht, dass für Bernd Z. keine Ansprüche bestehen, trotzdem gab sie auch hier dem Klägeranwalt eine Frist zu Erwiderung.
„Sie drehen hier ein großes Rad“
Im dritten Prozess, der Klage von Carola D., appelliert die Richterin wiederholt an die Beklagte: „Sie drehen hier ein großes Rad“. Sie drängt ebm-papst, eine interne Lösung zu schaffen, die alle Mitarbeiter einschließt. Auf den Einwand von Markus Löw, dass der Betriebsrat doch der Vertreter der Mitarbeiter:innen sei, belehrt sie ihn: „Der Betriebsrat ist nicht Vertreter der Belegschaft, er ist Interessenvertreter, das muss man differenzieren.“ sagt sie und weist auf möglicherweise gravierende Folgen für das Unternehmen hin, wenn sich die Position der Klägerseite bestätigen sollte und weitere Mitarbeiter klagen würden.
Teils arbeitsvertraglich geregelt
Carola D. war zu Beginn ihrer Betriebsratsarbeit der Meinung, dass die Vereinbarungen sicherlich rechtlich nicht zu beanstanden sind, sieht das allerdings inzwischen anders. Sie wundert sich, dass das Eine oder Andere, das in der BV geregelt ist, auch arbeitsvertraglich geregelt sei.
Und nochmal wirds laut
Wohl unfreiwillig gibt Dr. Bernd Dollmann weitere Hintergründe und Zusammenhänge preis, als er „Wir hatten gedacht, dass das [dieser Prozeß, Anm. der Red.] ein Vehikel zu einer optimierten Beendigungslösung ist“ in den Saal ruft. Er berichtet davon, dass man mit Carola D. noch in Verhandlungen über die Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses sei, man sei aber noch ein gutes Stück auseinander. Des Weiteren kündigt er an, „wir werden das ausurteilen durch die Instanzen“ und droht sogar mit der Moralkeule, wenn er die drei Kläger fragt, ob für sie das „Bündnis oder das persönliche Interesse“ im Vordergrund stünden. Da wird auch Jürgen Kühner laut und muss seinem Kollegen sagen, dass er hier einzig seine drei Mandanten vertrete und nicht die Interessen der restlichen Belegschaft oder gar der Firma ebm-papst: „Das wäre ansonsten Parteienverrat“.
Die Richterin bestätigt ruhig, dass es offenbar weitere Prozesse gibt oder gab, als sie von „mehreren Kriegsschauplätzen“ spricht, die sie aber nicht anführen wolle.
Auch in diesem Fall soll die Beklagtenseite substantiiert Stellung nehmen.
Es wird wohl zum Kammertermin mit Urteil kommen
Ein Kammertermin kann frühestens nach dem Einreichen der Stellungnahmen und der Erwiderung der Gegenpartei stattfinden – also sicherlich nicht vor Ende August. Auch wenn die Richterin bei einigen Punkten eine vorsichtige und vorläufige Einschätzung abgegeben hat, kann man keine Tendenz erkennen. Außerdem befinden sich die Kläger und ebm-papst weiterhin in Verhandlungen – es könnte also auch vor dem Kammertermin noch zu einer außergerichtlichen Einigung kommen.
Den Termin verfolgte GSCHWÄTZ-Redakteur Matthias Lauterer vor Ort.