Bisher war die Inzidenz, also die Anzahl der neu gemeldeten positiven Coronafälle pro 100.000 Einwohner, auf Landkreisebene die Maßzahl für die lokalen Coronamaßnahmen. Am Dienstag, den 07. September 2021, hat der Bundestag aufgrund der Entwicklung der Pandemie reagiert und neue Maßzahlen beschlossen, am Freitag, 10. September hat auch der Bundesrat zugestimmt.
Hintergrund sind die aktuell meist nur leichten Verläufe der Ansteckungen, die – so zumindest die mehrheitliche Meinung der Abgeordneten – eine neue Beurteilung nötig machen. Geimpfte und Genesene, die sich erneut mit COVID-19 erkranken, haben meist einen leichten Verlauf, auch der Kreis der Ungeimpften ist durchschnittlich jünger und gesünder als zu Beginn der Pandemie, auch hier sind im Durchschnitt leichtere Verläufe zu beobachten.
Neue Kennzahl: „Hospitalisierungs-Inzidenz“
Trotzdem wird es auch weiterhin Verläufe geben, die eine Aufnahme ins Krankenhaus oder gar in die Intensivmedizin notwendig machen. Diese „Hospitalisierungs-Inzidenz“, die Anzahl der Patienten je 100.000 Einwohner, die innerhalb der letzten 7 Tage in Kliniken eingeliefert wurden, ist der neue Indikator für das Ausmaß der Pandemie und nicht mehr länger die Inzidenz.
Kein bundeseinheitlicher Wert, jedes Bundesland entscheidet selbst
Allerdings sollen die Bundesländer unter Berücksichtigung der jeweiligen stationären Versorgungskapazitäten in einer Rechtsverordnung selbst Schwellenwerte für die Hospitalisierungsrate festlegen, ein bundesweiter Wert ist nicht festgelegt.
Stand 08. September 2021 liegt die Hospitalisierungsrate bundesweit bei 2,29, eine Woche vorher lag sie bei 3,09. Die Kennzahlen für Baden-Württemberg findet man im jeweils Donnerstags veröffentlichten Lagebericht des Sozialministeriums. Am Donnerstag, 09. September 2021, lag die Hospitalisierungs-Inzidenz bei 2,31. 171 Intensivbetten waren von Covid-19-Patienten belegt.

Hospitalisierungsrate. Stand: 08.09.2021
Baden-Württemberg: Details der Verordnung noch nicht bestätigt
Baden-Württemberg plant im Laufe dieser Woche, nachdem die Beschlüsse von Bundestag und Bundesrat im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und rechtswirksam sind, die Veröffentlichung einer neuen Corona-Verordnung. Voraussichtlich wird diese Verordnung am Montag, 20. September 2021, in Kraft treten. Über einige der geplanten Einschränkungen hüllt sich die Landesregierung noch in Schweigen, übereinstimmende Presseberichte werden bisher nicht bestätigt.
Folgende Überlegungen stehen bislang im Raum:
Warnstufe: Testzwang für Arbeitnehmer:innen und Selbstständige
Fest steht: In einer ersten „Warnstufe“, die ab einer Hospitalisierungs-Inzidenz von 8 oder einer landesweiten Intensivbettenbelegung durch COVID-Patienten von 250 eintreten soll, soll es eine Testpflicht für ungeimpfte Arbeitnehmer:innen und Selbstständige mit betrieblichem Kontakt zu externen Personen geben.
Noch nicht klar ist, ob dieser vorgeschriebene Test ein Schnelltest sein darf oder ob ein PCR-Test vorgeschrieben wird. Das Sozialministerium geht am 10. September 2021 von einem PCR-Test aus.
Alarmstufe: Ungeimpfte dürfen keine Veranstaltungen mehr besuchen
Sollten die Zahlen weiter ansteigen, würde ab einer Hospitalisierungsinzidenz von 12 oder einer Belegung von landesweit 390 Intensivbetten mit COVID-19-Patienten eine Alarmstufe eintreten, in der vor allem Ungeimpfte stark eingeschränkt werden könnten. Nach den Pressemeldungen soll dann eine 2G-Regel in Kraft treten, das heißt, Ungeimpfte dürften keine Restaurants oder Veranstaltungen mehr besuchen. Auch hier fehlen noch Details.
Weitere Konsequenzen
Das von Bundestag und Bundesrat beschlossene Gesetz sieht vor, dass die Lohnfortzahlung im Quarantänefall entfällt. Diese Lohnfortzahlung wurde bisher nicht vom Arbeitgeber, sondern im Rahmen der Coronahilfen vom Bund bezahlt.
Auswirkungen auf die Schulen noch nicht bekannt
Über die Auswirkungen der möglichen neuen Verordnung für die Schulen ist noch nichts bekannt. Die aktuell noch gültige Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg legt die Verantwortung für die Corona-Maßnahmen an den Schulen in die Hände des Kultusministeriums des Landes Baden-Württemberg.
Baden-Württembergs Maßnahmenplan sieht keine Schulschließungen vor
Es ist davon auszugehen, dass dies auch in der neuen Corona-Verordnung stehen wird, die voraussichtlich ab Montag, 20. September 2021, in Kraft treten wird. Baden-Württembergs Kultusministerin Theresa Schopper hat immer wieder betont, dass die Gewährleistung des Präsenzunterrichts ihre höchste Prämisse ist. In ihrem derzeitigen Maßnahmenplan kommt das Mittel der Schulschließung nicht vor.
Gesundheitsämter haben das letzte Wort
Die örtlichen Gesundheitsämter können im Einzelfall Maßnahmen, die über die Regelungen des Kultusministeriums hinausgehen, anordnen, im Extremfall könnte ein Gesundheitsamt die Schließung einer Schule anordnen.
Text: Matthias Lauterer

Intensivbettenbelegung. Screenshot. Quelle: SWR / Robert-Koch-Institut