Nachdem am dritten Verhandlungstag die Beweisaufnahme am Landtag Heilbronn wegen eines lebensgefährlichen Messerangriffs in Künzelsau (wir berichteten) abgeschlossen wurde, standen am vierten Verhandlungstag, dem 10. Januar 2022, die Plädoyers der Staatsanwältin, der Nebenklage und der Verteidigung sowie das letzte Wort des Angeklagten auf der Tagesordung. Unterschiedlicher kann die Sicht auf die Tat kaum sein, als es in den Plädoyers zum Ausdruck kam. Unstrittig war eigentlich nur, dass der Angeklagte K. den Geschädigten H. tatsächlich mit einem Messer lebensgefährlich verletzt hat.
Die Staatsanwaltschaft hält den „versuchten Mord“ nicht mehr aufrecht
Staatsanwältin Sara Oeß kann den Vorwurf des versuchten Mordes nicht mehr aufrechterhalten, zu unterschiedlich seien die Tatversionen, die der Angeklagte K. während der Verhandlung und der Geschädigte H. bei der polizeilichen Vernehmung präsentiert hätten. Beide Versionen können überdies laut Oeß nicht mit den objektiven Beweisen in Einklang gebracht werden. Sie kann nicht ausschließen, dass der Angeklagte tatsächlich einen Angriff des Tatopfers erleiden mußte, insofern sei für sie das Mordmerkmal der Heimtücke nicht beweisbar.
Kein Motiv herausgearbeitet
Ein Motiv habe die Verhandlung nicht ergeben, so Oeß. Sie beantragt letztlich, K. wegen eines versuchten Totschlags in einem minder schweren Fall in Tateinheit mit einer gefährlichen Körperverletzung zu verurteilen. Der Angeklagte habe mit bedingtem Vorsatz gehandelt, er habe den Tod des Geschädigten in Kauf genommen. Der erste Stich sei ein „gezielter und wuchtiger Stich“ gewesen. Der Strafrahmen für eine solche Tat geht von einem bis zu zehn Jahren Haft.
Oeß schließt eine Notwehrsituation aus – schließlich hat K. einerseits den Einsatz der Waffe nicht angedroht und andererseits zweimal zugestochen, der zweite Stich erfolgte, als das Tatopfer bereits zur Flucht abgewendet war. Eine Strafmilderung nach §21 StGB hält die Staatsanwältin für angemessen, denn laut dem Sachverständigen Dr. Heinrich sei ein Szenario denkbar, in dem der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tat nicht schuldfähig war. Dieses Szenario, eine Kombination von Traumatisierung, Drogeneinfluß und einem Angriff von H., sei nicht auszuschließen. Damit verringere sich der mögliche Strafrahmen auf 3 Monate bis zu 7 Jahren und 6 Monaten.
Zugunsten des Angeklagten wertet Oeß, dass er die Tat nicht abgestritten hat, besonders haftempfindlich sei und eine Abschiebung in seine Heimat Palästina kam möglich sein dürfte. Behandlungsfähig sei er, auch wegen der Sprachkenntnisse, eher nicht. Andererseits sei er auch anderweitig strafrechtlich aufgefallen und habe ein aggressives Verhalten gezeigt.
Insgesamt hält sie ein Strafmaß von 7 Jahren als schuld- und tatangemessen.
Nebenklage plädiert weiter auf versuchten Mord
Der Anwalt der Nebenklage, Slim el-Jazi, ist anderer Auffassung: Er plädiert weiterhin auf versuchten Mord in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und stellt die Strafe ins Ermessen des Gerichts. „Es steht fest, dass der Angeklagte alle Register gezogen hat, um eine Strafmilderung zu erreichen“, sagt er. Das von der Staatsanwältin angebrachte Szenario zur Anwendung des §21 StGB verneint er: Schließlich habe der Gutachter keine eindeutige Traumatisierung feststellen können und der Drogentest habe keine Werte ergeben, die eine verringerte Schuldfähigkeit glaubhaft darlegen würden. Auch das planvolle Nachtatverhalten des Angeklagten, das in der Löschung seines Mobiltelefons gipfelte, sei ein Indiz dafür, dass eine verminderte Schuldfähigkeit nicht in Betracht zu ziehen sei. Er hält die Aussage von K. für unglaubwürdig und voll von Schutzbehauptungen, die sich nicht mit den tatsächlichen Feststellungen der Beweisaufnahme deckten.
El-Jazi wiederholt die Bitte um Entschuldigung des Tatopfers H., dass er nicht in der Lage gewesen sei, am Prozeß teilzunehmen. Außerdem läßt H. über seinen Anwalt mitteilen, dass er dem Angeklagten nicht verzeihen könne, nicht einmal vor Gott.
Die Verteidigung sieht kein versuchtes Tötungsdelikt
Das letzte Plädoyer hält Thomas Koch, der Verteidiger des Angeklagten. Er sieht Schwierigkeiten bei der Bewertung, „da mach ich keinen Hehl draus“, viele wichtige Fragen seien offengeblieben, trotz der Aufklärungsversuche des Gerichts. Gerne hätte er Fragen an das Opfer gestellt – denn er sieht auch Widersprüche in der Version und der Person des Geschädigten.
Vor allem die Fragen „Wo ist das Motiv?“ und „Was ist da geschehen?“ treiben ihn um. Die Tatbeteiligten hätten „nebeneinander hergewohnt“, in einem Wohnheim, in dem ausschließlich Männer verschiedener Nationalitäten und verschiedener Religionen untergebracht waren, alle „eingeschränkt im Tagesablauf“ – eine durchaus konfliktträchtige Umgebung, kann man aus den Worten entnehmen. Zudem seien beide Tatbeteiligte psychisch angeschlagen gewesen: Sowohl H. als auch K. waren stationär in einer psychiatrischen Klinik untergekommen. Die Tat sei also auch in diesem Licht zu betrachten.
„Wo, wie und warum die Auseinandersetzung begonnen hat, wissen wir nicht“
Zu unsicher sei das Wissen um den Tatverlauf: „Was ist passiert? Wir wissen es nicht. Wo, wie und warum die Auseinandersetzung begonnen hat, wissen wir nicht“, meint Koch. Die Verletzung an der Stirn des K. müsse ihm vor den Messerstichen beigebracht worden sein, meint Koch, und: „Ich gehe von einem Auslöser bei H. aus.“
Die beiden Stiche seien unstrittig, die Lebensgefahr ebenfalls. Aber bei der Bewertung der Tat müsse das Gericht einen Angriff durch H. zugrundelegen. Deswegen sehe Koch keine Tötungsabsicht und kein billigendes Inkaufnehmen. K. sei es einzig darum gegangen, „die Schläge abzuwenden, da rauszukommen.“ Er sieht daher in der Tat „nur“ eine gefährliche Körperverletzung und bejaht eine eingeschränkte Schuldunfähigkeit zum Tatzeitpunkt.
„Märchen aus 1001 Nacht“
Koch geht nochmals auf die Zeugenaussage des Zeugen al-K. ein, die er wieder als „Märchen aus 1001 Nacht“ bezeichnet. In der Aussage sei ausgeschmücktes Opferwissen enthalten, al-K müsse also Kontakt mit H. gehabt haben. Er wirft die Frage auf, warum al-K – oder doch genaugenommen im Hintergrund H.? – diese Aussage in der Form gemacht hat. Hat H. ein Interesse daran gehabt, sich in gutem Licht darzustellen? Auch eine Frage, die während der Beweisaufnahme nicht beantwortet werden konnte.
„Geben Sie ihm eine Chance“
Zum Abschluß geht Koch nochmals auf die Person K. ein: der sei nach seinem kurzen Aufenthalt in der Psychiatrie „als geläuterter Mensch“ zurückgekehrt und habe danach bis zur Tat keinerlei Auffälligkeiten mehr gezeigt. „Geben Sie ihm eine Chance, damit er noch eine Perspektive hat“, schließt Koch sein Plädoyer.
Die Verteidigung plädiert auf eine gefährliche Körperverletzung und betont eine verringerte Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt. Eine Strafe von 3 Jahren und 6 Monaten Haft hält Koch für tat- und schuldangemessen.
Letztes Wort des Angeklagten
Gleich zu Anfang seines letzten Worts beginnt K. zu schluchzen – man versteht kaum, was der Dolmetscher sagt. Was man versteht: Er wollte doch nur in Frieden hier leben, sich eine Zukunft aufbauen und seine Mutter in Palästina unterstützen. Das Messer habe er wirklich nur zufällig bei sich gehabt, „es blieb mir nichts anderes, als mich so zu verteidigen“, stößt er unter Tränen hervor.
„Ich bitte Sie – helfen Sie mir“
„Ich bitte Sie – helfen Sie mir“ – sagt K. noch ans Gericht gewandt, bevor er sich der Strafempfehlung seines Verteidigers anschließt.
Schwere Aufgabe für das Gericht
Das Gericht will am 17. Januar 2022 sein Urteil verkünden – eine schwere Aufgabe liegt vor der Strafkammer, bestehend aus drei Berufs- und zwei Laienrichtern, bei der Bewertung und der Gewichtung der einzelnen Ergebnisse der Beweisaufnahme. Sind tatsächlich Mordmerkmale sichtbar oder liegt doch kein versuchter Mord vor? Kann dem Angeklagten nachgewiesen werden, dass er den Tod wollte oder in Kauf genommen hat? Oder liegt etwa „nur“ eine gefährliche Körperverletzung vor? Dass eine gefährliche Körperverletzung vorliegt, ist wohl das einzige, was unstrittig ist. Und wie ist die Schwere der Verletzung und der Gesundheitszustand des Opfers nach der Tat zu bewerten?
Selbst bei einer gefährlichen Körperverletzung geht der Strafrahmen bis zu 10 Jahren Haft.
Text: Matthias Lauterer