
Denkwürdiger Sitzungsaushang am 4.2.2022 im Arbeitsgericht Crailsheim. Diverse Mitarbeiter:innen klagen derzeit gegen ebm.papst. Foto: GSCHWÄTZ
Einen ganzen Verhandlungsvormittag hatte Richter Cesare Vannucchi am 04. Februar 2022 im Arbeitsgericht Crailsheim für insgesamt 9 Klagen von 8 Kläger:innen gegen ebm-papst in Mulfingen reserviert. Diese Verfahren stehen alle im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit um das „Bündnis für Arbeit“. GSCHWÄTZ berichtete über diesen Komplex ausführlich:
Drei Mitarbeiter klagen gegen ebm-papst
Komplexe Fragestellung mit weitreichenden Auswirkungen
Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses der einzige Weg
Vorgeschichte
Hintergrund ist eine seit vielen Jahren bestehende Betriebsvereinbarung (BV), die immer wieder neu zwischen Betriebsrat und Geschäftsleitung vereinbart wurde. In dieser BV, dem sogenannten „Bündnis für Arbeit“, ist beispielsweise festgelegt, dass die Arbeitnehmer 18 Minuten Arbeitszeit pro Tag, das entspricht eineinhalb Stunden pro Woche, unentgeltlich leisten. ebm-papst argumentiert, dass sich der Arbeitgeber im Gegenzug zum Beispiel zum Verzicht auf betriebsbedingte Kündigungen, aber auch zur Zahlung von Weihnachts- und Urlaubsgeld oder zur Bereitstellung von Werksbussen verpflichtet.
Eine Mitarbeiterin, Carola D. (die Namen aller Kläger:innen sind geändert, sind aber der Redaktion bekannt), hatte gegen diesen Passus, die sogenannte „Ziffer 7“, der nicht bezahlten Arbeitszeit geklagt und erstinstanzlich Recht bekommen. Ebm-papst hat gegen dieses Urteil Berufung beim Landesarbeitsgericht eingelegt, das Urteil ist also noch nicht rechtskräftig.
Komplexe juristische Fragestellungen
Dass dieser Komplex – weitere Verfahren sind in diesem Zusammenhang rechtshängig – weitreichende Folgen für das „Bündnis für Arbeit“ haben könnte, war den beteiligten Richtern klar, sie haben in allen Verfahren darauf hingewiesen. Welche unmittelbaren Folgen das erstinstanzliche Urteil für die Klägerin, Carola D. hatte, war wohl niemandem klar. Kurz nach dem Urteil erhielt sie ein Schreiben des Anwalts ihres Arbeitgebers, in dem Sie dazu aufgefordert wurde, innerhalb von knapp 14 Tagen rund 75.000 Euro angeblich zuviel gezahlte Leistungen zurückzuzahlen. Das Schreiben mit dem Betreff

liegt der Redaktion vor. Geltend gemacht wird die Rückzahlung von Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Fahrgeld, Entgelt für zusätzlichen Urlaubstag nach 10 Jahren Betriebszugehörigkeit, Betriebsangehörigkeitszulage, Zahlungen des Arbeitgebers für die Betriebsrente sowie vermögenswirksame Leistungen, jeweils für den Zeitraum von 10 Jahren.
Negative Feststellungsklage
Dagegen hatte Carola D. nun eine „negative Feststellungsklage“ erhoben. Ziel einer solchen Klage ist, gerichtlich feststellen zu lassen, dass eine Forderung nicht besteht.
Einschätzung des Gerichts
In der Güteverhandlung – die im Arbeitsrecht vorgeschrieben ist und in der ausgelotet werden soll, ob die Möglichkeit einer gütlichen Einigung besteht – erläutert Richter Cesare Vanucchi die juristisch zu hinterfragenden Punkte und gibt eine vorläufige Einschätzung – die allerdings noch keine Vorwegnahme eines Urteils ist: Schließlich haben die Parteien noch die Möglichkeit, neue Aspekte in den Fall einzubringen.
Für große Teile der gegenseitig geltend gemachten Ansprüche könnte Verjährung eingetreten sein
„Verjährung dient dazu, Rechtsfrieden zu schaffen“, benennt Richter Vannucchi ein rechtsstaatliches Prinzip. Er geht vorläufig davon aus, dass für die Ansprüche eine Verjährungsfrist von drei Jahren und nicht von 10 Jahren einschlägig ist – die Parteien haben allerdings die Gelegenheit, ihre Rechtsauffassung nochmals darzulegen. Die Annahme einer 10-jährigen Verjährungsfrist seitens Dr. Bernd Dollmann, dem Anwalt von Ebm, verwundert Vannucchi: Schließlich war Ebm bei den Forderungen von Carola D. der Meinung, dass die Verjährungsfrist drei Jahre sein müsse: „Die Verjährung gilt gegebenenfalls auch für die Rückforderung“, so Vannucchi, er legt mit vielen juristischen Details klar, warum er derzeit von einer dreijährigen Verjährung ausgeht.
Forderungen reduzieren sich deutlich bei kurzer Verjährungsfrist
Da die Klägerin innerhalb der letzten drei Jahre durch Krankheit und Freistellung lange Zeit an der Arbeit gehindert war, hat sie in diesem Zeitpunkt überschlägig nur rund 1.300 Euro aus den geforderten 75.000 Euro erhalten – im Überblick über die Summen, die in den Verfahren von Carola D. gegen ebm-papst im Raum stehen, ist diese Zahl geradezu winzig, denn insgesamt geht es in einigen Verfahren um eine insgesamt sechsstellige Summe. Unter anderem geht es um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses – ebenfalls ein heikles Verfahren, da Carola D. schon über 20 Jahre bei ebm-papst arbeitet und zudem amtierende Betriebsrätin ist.
Forderung als „Maßregelung“?

Rechtsanwalt Jürgen Kühner. Foto: GSCHWÄTZ
Von einem Verstoß gegen das „Maßregelungsverbot“ spricht Jürgen Kühner, der Rechtsanwalt der Klägerin: Allein der Zeitpunkt der Forderung, so kurz nach dem erstinstanzlichen Urteil deute auf eine reine „Maßregelung“ hin. Im Übrigen seien er und seine Mandantin der Meinung, dass das Bündnis für Arbeit auch ohne die „Ziffer 7“ ein vollständiges und in sich geschlossenes Vertragswerk sei und somit die Betriebsvereinbarung nicht in Gänze unwirksam sei.
Was ist der Sinn des „Bündnis für Arbeit“?
Ein wichtiger Punkt, auch für Vannucchi: Er „würde es nicht für ausgeschlossen halten, dass bei Wegfall der Ziffer 7 die ganze BV fällt“. Er sieht ein „Do ut des“ – also eine Situation, dass etwas gegeben wird, damit die Gegenseite auch etwas gibt. Carola D. wirft ein, dass die betrieblichen Leistungen bereits deutlich vor der Einführung der 18-Minuten-Regelung Bestandteil des Bündnisses waren. Dr.Dollmann hingegen ist der Auffassung, dass die einzelnen Bündnisse jeweils unterschiedliche und nicht chronologisch zu betrachtende Vertragswerke seien.
Schießt ebm-papst ein Eigentor?
Markus Löw, der Personalleiter von ebm-papst, geht noch weiter und behauptet, dass ebm rund fünfmal mehr aufgrund des Bündnisses bezahle als man durch die Leistungen der Mitarbeiter zurückerhalte. Ob er damit die Ansicht des Richters, dass es sich um ein „Do ut des“ handelt, unbeabsichtigt widerlegt hat?
Für Vanucchi ist „Die Kernfrage: Ist der Vertrag ohne Ziffer 7 noch sinnvoll?“ – die Klärung dieser Frage ist nicht einfach. So antworten Löw und Dollmann auf die Frage des GSCHWÄTZ-Reporters, ob ebm-papst nicht noch weiteren Nutzen aus dem Vertragswerk habe, beispielsweise einen Imagegewinn, deutlich: „Der klare Zweck des Vertrags ist die Beschäftigungssicherung am Standort, ansonsten wären Verlagerungen an andere Standorte fällig“, so Löw. Warum aber Urlaubs- und Weihnachtsgeld in einem Vertrag zur reinen Beschäftigungssicherung geregelt werden, darauf gibt es keine Antwort.
Bereicherung und Entreicherung: Besteht überhaupt eine Rückzahlungspflicht?
Das Gegenteil einer Bereicherung ist die Entreicherung: Könnte Carola D. dem Gericht nachweisen, dass das geforderte Geld nicht mehr verfügbar ist und es für den Lebensunterhalt ausgegeben und nicht beispielsweise angespart oder für Luxusgüter verwendet wurde, wäre sie „entreichert“ – eine Rückzahlung könnte dann nicht geleistet werden. Eine weitere juristische Komplexität, die das Verfahren für das Gericht bereichert.
Fahrgeld arbeitsvertraglich vereinbart
Als Carola D. vor mehr als 20 Jahren ihren Arbeitsvertrag bei ebm unterschrieb, wurde ihr beispielsweise das Fahrtgeld schon vertraglich zugesichert. Möglicherweise steht die vertragliche Regelung dann höher als die Betriebsvereinbarung, dieses Geld könnte dann auch nicht zurückgefordert werden.
Keine gütliche Einigung
Letztendlich sind die Fronten verhärtet, eine gütliche Einigung ist nicht in Sicht. Richter Cesare Vanucchi legt im Anschluß an die Güteverhandlung den Parteien nahe, eine Einigung mit „Gesamterledigung“ zu finden, um mehrere anhängige Verfahren auf einen Schlag zu beenden. Er läßt sich von den Parteien nochmals die auf dem Tisch liegenden Angebote erläutern, gibt Hinweise, wie man eventuell aufeinander zugehen könnte. Nach Beratungen der Parteien stellt man fest, dass die Hinweise des Richters hilfreich sind,vor Ort aber keine Entscheidung gefällt werden kann. Immerhin vereinbaren die Parteien weitere Gespräche. Ein Kammertermin, in dem dann ein Urteil fallen könnte, wird vom Gericht festgelegt. Die Parteien haben aber bis dahin die Möglichkeit, ihren Rechtsstreit mittels einer Vergleichsregelung ad acta zu legen.
Text: Matthias Lauterer